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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Düsseldorf: Vodafone darf seinen Kunden nicht mit SCHUFA drohen

Das OLG Düsseldorf <link http: www.vzhh.de telekommunikation _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.07.2013 - Az.: I-20 U 102/12) hat entschieden, dass die bisherige Praxis des Telekommunikations-Anbieters Vodafone, seinen Kunden mit der SCHUFA zu drohen, nicht erlaubt ist.

Vodafone schrieb seine säumigen Kunden an und erklärte:

"Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die Vodafone D2 GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzu­führende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA Eintrag  kann  Sie  bei  Ihren  finanziellen  Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern.  Auch Dienst­ leistungen anderer Unternehmen können sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."

Dies stuften die Richter als rechtswidrig ein.

Zwar verlange das Gesetz in <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __28a.html _blank external-link-new-window>§ 28 a Abs.1 Nr.4 c BDSG ausdrücklich, dass der Unternehmer vor Übermittlung an die SCHUFA den Verbraucher über diesen Umstand unterrichte. Hierauf könne sich Vodafone aber nicht stützen, denn es liege keine ausreichende Unterrichtung vor. Vielmehr würde dem Kunden durch o.g. Text gedroht.

Denn im Gesetz heiße es "...der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat...". Bei Vodafone hingegen laute sie "unbestrittene Forderung".

Der unerfahrene Verbraucher werde bei dieser Wortwahl nicht ausreichend darüber informiert, dass er die Forderung lediglich zu bestreiten brauche, um die drohende SCHUFA-Übermittlung zu vermeiden. Da ein SCHUFA-Eintrag massive wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehe, sei die Bedrohung für den Verbraucher ganz erheblich, so dass er nachhaltig eingeschüchtert werde.

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