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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Vodafone muss Zugang zu Kinox.to für seine Kunden sperren

Vodafone ist verpflichtet, seinen Kunden den Zugang zum Internet-Portal kinox.to zu sperren, weil dort rechtswidrig urheberrechtlich geschützte Filme zum Streaming angeboten werden (OLG München, Urt. v. 14.06.2018 - Az.: 29 U 732/18).

Der Rechteinhaber, Constantin Film, sah durch die unerlaubte Veröffentlichung des Films "Fack Ju Göhte 3"  die Urheberrechte verletzte und verlangte von Vodafone als Access-Provider die Sperrung der relevanten "kinox.to"-Domains.

Das OLG München bejahte den Anspruch. Das Vorgehen sei auch zumutbar, da ein Vorgehen sowohl die eigentlichen Seitenbetreiber als auch gegen den Host-Provider in der Vergangenheit ohne Erfolg gekrönt gewesen sei.

Die Richter berufen sich dabei auf die Grundlagen-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2015 (BGH, Urt. v. 26.11.2015 - Az.: I ZR 3/14 und I ZR 174/14).

Die Seitenbetreiber seien trotz staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen unbekannt, so dass ein unmittelbares Ansetzen an dieser Stelle nicht möglich sei.

Ein Vorgehen gegen den Host-Provider war ebenso wenig erfolgversprechend. Denn immer nach einer Abmahnung tauschten die Seiten-Betreiber den Anbieter aus. So wurde im August 2017 ein rumänischer Host-Provider gegen einen russischen und einen schottischen ausgetauscht. Im Oktober 2017  wurde der schottische durch einen weiteren russischen Host-Provider ersetzt. Nachdem Die Klägerin diesen abgemahnt hatte, trat an deren Stelle ein ukrainischer Host-Provider.

Dieser Weg sei daher für den Rechteinhaber nicht mehr zumutbar, sodass er entsprechende Ansprüche gegen den Access-Provider durchsetzen könne.

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