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Kategorie: Wettbewerbsrecht

BGH: "Vorsorge- und Versicherungsberater" im Jahr 2005 nicht irreführend

Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile vorsorge-und-versicherungsberater-im-jahr-2005-nicht-wettbewerbswidrig-i-zr-220-06-bundesgerichtshof--20090520.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 20.05.2009 - Az.: I ZR 220/06) hat entschieden, dass im Jahre 2005 der Titel "Vorsorge- und Versicherungsberater" keine geschützte Berufsbezeichnung war und somit eine Verwendung nicht wettbewerbswidrig war.

Die Beklagte, eine Bank, bezeichnete ihre Mitarbeiter, die über keine Erlaubnis nach dem damaligen Rechtsberatungsgesetz verfügten, als "Vorsorge- und Versicherungsvertreter". Die Klägerin, ein Verbraucherschutzverband sah dies als irreführend und somit rechtswidrig an.

Zu Unrecht wie die höchsten deutschen Zivilrichter nun entschieden.

Zumindest im Jahre 2005 sei die Verwendung zulässig gewesen, denn im vorliegenden Fall gehe es nicht um den Vorwurf unzulässiger Rechtsberatung, sondern um den Schutz einer Berufsbezeichnung.

Im Jahr 2005 habe kein entsprechendes Gesetz das Führen dieser Bezeichnung geregelt. In Bezug auf die beruflichen Fähigkeiten hätten daher auch keine verbindlichen Angaben oder Vorschriften vorgelegen, an denen sich der Verbraucher hätte orientieren können. Insoweit habe dieser auch keine Fehlvorstellung über bestimmte Eigenschaften eines "Vorsorge- und Versicherungsberaters" haben können.

Eine Irreführung und damit eine Wettbewerbswidrigkeit sei daher zu verneinen.

 

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