Wer einen RSS-Feed in seine Webseite integriert, macht sich die Inhalte zu eigen und haftet für die rechtswidrigen Beiträge Dritter <link http: www.online-und-recht.de urteile mitstoerer-haftung-bei-nutzung-von-rss-feed-auf-webseite-27-o-190-10-landgericht-berlin-20100413.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 13.04.2010 - Az.: 27 O 190/10).
Der Beklagte hatte den RSS-Feed einer Zeitung auf seiner Webseite integriert. Die News enthielten rechtswidrige Äußerungen über die Klägerin. Diese ging gegen den Webseiten-Betreiber vor.
Zu Recht wie die Berliner Richter entschieden.
Durch die Einbindung des Feeds in seinen eigenen Online-Auftritt habe sich der Beklagte die fremden Inhalte zu eigen gemacht und hafte hierfür. Er könne sich nicht darauf berufen, dass es sich um fremde Inhalte handeln würde.