Das LG Koblenz <link http: www.online-und-recht.de urteile kfz-reparaturwerkstatt-darf-nicht-mit-komplette-unfallschadenabwicklung-werben-landgericht-koblenz-20090317.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.03.2009 - Az.: 4 HK.O 140/08) hat entschieden, dass eine Kfz-Reparaturwerkstatt nicht mit dem Slogan "Komplette Unfallschadensabwicklung“ werben darf.
Die Werkstatt ließ in einem Wochenblatt einen Werbeflyer verteilen, in dem sie im Falle eines Unfalles die "kompletten Schadensabwicklung" anbot und zudem hervorhob, einen "Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Haus" zu haben.
Beides sah das LG Koblenz als wettbewerbswidrig an.
Denn die Formulierung mit der kompletten Abwicklung bedeute auch, dass im Zweifel die haftungsrechtliche Abwicklung zwischen den Unfall-Beteiligten übernommen würde. Dies sei einer KfZ-Werkstatt nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz nicht erlaubt, denn es handle sich hierbei um keine Nebenleistung, die zum Tätigkeitsfeld einer Werkstatt gehöre.
Ebenso rechtswidrig sei die Behauptung, ein "Rechtsanwalt für Verkehrsrecht im Haus" zu haben. Die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten bei dieser Ankündigung, dass sich in unmittelbarer räumlicher Nähe der Werkstatt eine Kanzlei befinde bzw. ein Rechtsanwalt dort seinen Sitz habe, was hier aber nicht der Fall war.