Das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile verteilung-wissenschaftlicher-buecher-auf-kongressstand-keine-irrefuehrende-werbung-3-u-152-07-oberlandesgericht-hamburg-20081204.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.12.2008 - Az.: 3 U 152/07) hat entschieden, dass die Verteilung wissenschaftlicher Bücher auf einem Kongress-Stand keine irreführende Werbung ist.
Klägerin und Beklagte waren konkurrierende Unternehmen im Vertrieb von Krebsarzneimittel.
Die Beklagte bot auf einem Symposium auf ihrem Informationsstand ein Buch über Arzneimittel an. Die Klägerin beanstandete einige Passagen in dem Buch als wettbewerbswidrig, da der Wirkstoff der Beklagten in dem Buch als "nierenfreundlich" und "nierensicher" angepriesen wurde. Sie - die Klägerin - habe in einer Studie vielmehr nachgewiesen, dass diese Ergebnisse überholt und demgemäß irreführend seien.
Daher begehrte die Klägerin die Unterlassung dieser Aussagen.
Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun entschieden, die die Klage abwiesen.
Es liege keine Werbehandlung der Beklagten vor. Sie habe lediglich ein wissenschaftliches Werk, in dem ihre Äußerungen genannt würden, auf ihrem Info-Stand für die interessierten Fachkreise ausgelegt.
Hierbei handle es sich nicht um Produktwerbung, denn das angesprochene Fachpublikum könne die einzelnen Bemerkungen richtig einordnen. Insbesondere erläutere der Text, welche Dosierung notwendig, welche Nebenwirkung aufträten und was unter dem Begriff "nierenfreundlich" überhaupt zu verstehen sei.
Es gehe also keinesfalls um blickfangmäßig hervorgehobene Werbeaussagen, sondern um einen von unabhängigen Wissenschaftlern geschriebenen Text, der insgesamt durch die erklärenden Randbemerkungen als Meinungsäußerung zu sehen sei.