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Kategorie: Onlinerecht

BGH: WLAN-Anschluß muss marktübliche Sicherheitssperren aufweisen

Die Entscheidung des BGH zur WLAN-Haftung <link http: www.online-und-recht.de urteile anschlussinhaber-haftet-fuer-rechtverletzungen-dritter-ueber-wlan-i-zr-121-08-bundesgerichtshof--20100512.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 12.05.2010 - Az.: I ZR 121/08) liegt nunmehr im Volltext vor.

Die BGH-Richter bejahen eine Mitstörerhaftung des WLAN-Betreibers für nicht hinreichende abgesicherte Funknetze. Eine (Mit-) Haftung als Täter oder Teilnehmer komme hingegen nicht in Frage, da ein unbekannter Dritter die Urheberrechtsverletzungen im P2P-Netzwerk begangen habe. Dem Beklagten sei jedoch die fehlende Absicherung vorzuwerfen.

Die Robenträger bejahten einen Anspruch auf Unterlassung, verneinten hingegen den auf Schadensersatz, da der Beklagte lediglich Störer sei.

Eine Privatperson begehe jedoch nicht bereits dann einen Sorgfaltsverstoß, wenn sie ihr Netzwerk nicht ständig auf dem aktuellen Stand halte. Vielmehr sei es ausreichend, wenn der PC beim Erwerb über die marktüblichen Sicherungen verfüge und diese zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung immer noch funktionieren würden.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Viel war über die vorliegende Entscheidung zu lesen. Noch bevor die schriftlichen Entscheidungsgründe vorlagen, wurden die Auswirkungen des Urteils großmundig kommentiert und behauptet, der BGH habe die 100 EUR-Deckelung der Abmahnkosten bejaht.

Nun zeigt sich, was davon zu halten ist: Nichts. Nichts als heiße Luft.

Der BGH hat mit keinem Wort etwas zu der Deckelung der Abmahnkosten gesagt.

Schon werden neue Ammenmärchen entwickelt und neue Verschwörungstheorien geboren: Da soll der BGH doch glatt die Pressemitteilung nachträglich geändert haben.

Na klar. Aber ganz bestimmt. Auf jeden Fall.

 

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