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Kategorie: Markenrecht

BPatG: Zeichen "NPD" nicht als Marke eintragbar, da Verstoß gegen die guten Sitten

Die Markenanmeldung "NPD" wurde abgelehnt, da sie als Hinweis auf die verfassungsfeindliche Partei verstanden wird und gegen die guten Sitten verstößt.

Das Zeichen “NPD” wird als Hinweis auf die verfassungsfeindliche Nationaldemokratische Partei Deutschland verstanden, sodass eine Markenanmeldung gegen die guten Sitten verstößt und nicht durchgeführt werden kann(BPatG, Urt. v. 02.12.2024 - Az.: 29 W (pat) 54/22).

Die Buchstabenfolge “NPD” wurde als Wortmarke für verschiedene Waren- und Dienstleistungsklassen (z.B. Bekleidung, Werbung, Unterhaltung) beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet. 

Die Markenstelle wies die Anmeldung zurück, weil das Zeichen mit der “Nationaldemokratischen Partei Deutschlands” assoziiert werde, die nach dem Bundesverfassungsgericht verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Die Marke sei geeignet, das politische Empfinden eines erheblichen Teils der Bevölkerung zu verletzen,, sodass ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliege. Eine Anmeldung sei daher nicht möglich:

“Nach diesen Grundsätzen verstößt das angemeldete Zeichen NPD gegen die guten Sitten, da es das politische oder moralische Empfinden eines beachtlichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise in erheblicher Weise verletzt. Dies gilt sowohl in Bezug auf die von der Mehrzahl der beanspruchten Waren und Dienstleistungen angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise, insbesondere den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, als auch für die von einem Teil der Dienstleistungen der Klasse 35 angesprochenen Geschäftskunden sowie für all diejenigen, die dem Zeichen im Alltag zufällig begegnen (…).”

Und weiter:

"Bei der Buchstabenfolge "NPD" handelt es sich um die Abkürzung des Namens der im Jahre 1964 gegründeten Partei "Nationaldemokratische Partei Deutschlands", der hiesigen Anmelderin und Beschwerdeführerin, die sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens in "Die Heimat" umbenannt hat (…). 

Die Abkürzung "NPD" wird von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf diese Partei verstanden, da die NPD regelmäßig und bundesweit Gegenstand medialer Berichterstattung ist bzw. war, vor allem im Zusammenhang mit den beiden NPD-Verbotsverfahren der Jahre 2001 bis 2003 und 2013 bis 2017. Andere geläufige und im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen naheliegende Bedeutungen lassen sich für die Buchstabenfolge "NPD" nicht feststellen, wie die Markenstelle bereits im Beanstandungsbescheid vom 14. Juni 2022 sowie im angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat."

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