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Kategorie: Onlinerecht

LG Arnsberg: Zur Angabe von wesentlichen Warenmerkmalen im Online-Handel

Das LG Arnsberg <link http: www.online-und-recht.de urteile pflichtangaben-eines-online-shops-ueber-wesentliche-merkmale-einer-ware-landgericht-arnsberg-20160114 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.01.2016 - Az.: I-8 O 119/15) hat sich zur Frage geäußert, was die wesentlichen Warenmerkmale im Online-Handel sind und wie diese anzugeben sind.

Im Fernabsatz muss der Verkäufer in seinem Onine-Shop die wesentlichen Warenmerkmale angeben (<link http: www.gesetze-im-internet.de bgbeg art_246a__1.html _blank external-link-new-window>Art. 246 a § 1 Abs.1 Nr.1 EGBGB). Diese Verpflichtung, die durch die zum 13.06.2014 in Kraft getretene Verbraucherrechterichtlinie (teilweise) modifiziert wurde, muss erfolgen, bevor der Verbraucher den Bestell-Button drückt.

In einem von uns betreuten Rechtsstreit hatte das OLG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com news wesentliche-warenmerkmale-im-fernabsatz.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 13.08.2014 - Az.: 5 W 14/14) bereits eine Grundlagen-Entscheidung zur Frage getroffen, was die wesentlichen Warenmerkmale im Fernabsatz sind.

In einem weiteren von uns betreuten Fall hat nun das LG Arnsberg <link http: www.online-und-recht.de urteile pflichtangaben-eines-online-shops-ueber-wesentliche-merkmale-einer-ware-landgericht-arnsberg-20160114 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.01.2016 - Az.: I-8 O 119/15) sich der Meinung der Hamburger Richter angeschlossen.

Es reiche nicht aus, die einzelnen Merkmale auf der Produktseite zu erwähnen, sondern das Gesetze verlange ausdrücklich, dass sie unmittelbar vor der Bestellung, also auf der Bestell-Übersichtsseite, angegeben werden müssten. Dieser Meinung war bereits das OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.10.2014 - Az.: I-15 U 103/14) gefolgt.

Darüber hinaus bestimmte das LG Arnsberg, dass für die Produktgruppe "Sonnenschirme" wesentliche Warenmerkmale das Material, die Stoffbeschaffenheit, die Größe und das Gewicht seien. 

Da die Beklagte sich nicht an diese Pflichten gehalten hatte, bejahte das Gericht einen Wettbewerbsverstoß.

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