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OLG Hamburg: Zeitlich befristeter Online-Rabatt, der in kurzen Abständen wiederholt wird, ist irreführend / Cookie-Weiche auf Webseite nicht ausreichend

Ein zeitlich befristeter Online-Rabatt, der in kurzen Abständen (hier: 2-3 Tage) wiederholt wird, führt den Verbraucher in die Irre. Eine Steuerung mittels Cookies sei technisch nicht ausreichend, um eine solche Irreführung zu vermeiden (OLG Hamburg, Urt. v. 02.09.2021 - Az.: 3 U 99/20).

Die Beklagte warb auf ihrer Webseite mit einem zeitlich befristeten Online-Rabatt. Zwischen den einzelnen Werbeaktionen lagen maximal 2-ä3 Tage, an denen keine Rabatte beworben wurden.

Die Beklagte verteidigte sich u.a. damit, dass sie mittels Cookies sichergestellt habe, dass die Preisreduzierungen nur neuen Besuchern der Webseite angezeigt würden.

Das OLG Hamburg bejahte den Unterlassungsanspruch.

Der Kunde werde in die Irre geführt, denn er gehe davon aus, dass der Rabatt nur kurze Zeit verfügbar sei. Er erwarte nicht, dass die Reduzierung in wenigen Tagen erneut verfügbar sei:

"Die Antragstellerin hat bereits in der Antragsschrift (...) vorgetragen, dass durch die beworbene zeitliche Befristung des Rabatts beim angesprochenen Verkehr der Eindruck erweckt werde, dass es den Rabatt nur vorübergehend gebe. Dadurch werde eine besondere Sogwirkung und ein besonderer zeitlicher Druck erzeugt, was unzulässig sei, weil tatsächlich zwei Rabattaktionen unmittelbar hintereinander geschaltet würden, ohne dass es dafür einen sachlichen, beim Start der vorangehenden Aktion nicht vorhersehbaren Grund gebe.

Nach der Beurteilung durch den Senat wird der von der Antragstellerin behauptete Eindruck tatsächlich erweckt. Der angesprochene Verkehr unterliegt angesichts der jeweiligen Bewerbung einer zeitlich befristeten Rabattaktion, wie sie aus den im Unterlassungsantrag in Bezug genommenen Anlagen (Screenshots) ersichtlich ist, der Verkehrsvorstellung, dass es den beworbenen Rabatt nur vorübergehend gebe, nämlich nur bis zum Ende des in der Werbung angegebenen Zeitraumes von wenigen Tagen."

Die von der Beklagten betriebene Cookie-Steuerung seien technisch ausreichend, um eine solche Irreführung zu vermeiden:

"Daran ändert sich auch durch den Einsatz sogenannter Cookies nichts.

Unabhängig davon, ob einem Verbraucher der Rabatt später - etwa weil er Cookies nicht zulässt oder ein anderes Endgerät benutzt - noch einmal angezeigt wird, wird nämlich gerade der nämliche Rabatt, insbesondere der für sogenannte Neukunden oder Neubesucher der Website der Antragsgegnerin angebotene Rabatt unstreitig wiederholt ausgelobt.

Der Verbraucher, dem die Rabattaktion der Antragsgegnerin angezeigt wird, weiß aber selbst nichts von den Bedingungen, unter denen ihm das Rabattangebot unterbreitet wird.

Der Text der Werbung selbst bietet dafür keine Anhaltspunkte. Auch ist für ihn nicht zuverlässig erkennbar, dass jeweils ein individueller Code angezeigt wird und welche Bedeutung das für die Inanspruchnahme des Angebots haben könnte. Zur Aufklärung ist das auf den konkreten Verletzungsformen nur in der Anlage AS 10 sichtbare Fragezeichen nicht hinreichend, weil nicht sichergestellt ist, dass der Verbraucher es anklickt und eine dahinter stehende Aufklärung wahrnimmt.

Selbst wenn er es anklicken sollte, rechnete er nicht damit, dass der Rabatt in Bälde erneut eingeräumt wird, wenn er nur ein anderes Endgerät wählt, um auf die Website der Antragsgegnerin zu gelangen. Er nimmt also in jedem Fall an, dass das Rabattangebot befristet ist und dass es sobald kein neues dieser Angebote geben wird. Das ist aber unrichtig, denn der Neukunden-/Rabatt wiederholt sich ständig auch dann, wenn der Verbraucher ihn nicht angezeigt bekommt."

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