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Kategorie: Presserecht

LG Hamburg: Zeugenaussage eines Kindes darf bei überwiegendem Berichterstattungsinteresse abgedruckt werden

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es einem Buchverlag gestattet die Zeugenaussage eines Kindes, welches angeblich sexuell missbraucht worden ist, abzudrucken <link http: www.online-und-recht.de urteile verlag-darf-zeugenaussage-eines-kindes-bei-vorwurf-ueber-sexuellen-missbrauch-abdrucken-324-o-943-08-landgericht-hamburg-20091009.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 09.10.2009 - Az.: 324 O 943/08).

Der minderjährige Kläger war Hauptbelastungszeuge in einem Strafverfahren, bei dem es um u.a. den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs an ihm ging. Die rechtliche Auseinandersetzung erregte großes Aufsehen in der Öffentlichkeit.

Der beklagte Verlag gab in der Folgezeit ein Buch heraus, welches sich mit dem Strafverfahren beschäftigte. Schwerpunkt des Buches war die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen. Dafür druckte der Verlag einen Teil der Aussagen aus dem Strafverfahren ab und anonymisierte den Kläger.

Der Kläger hielt den Abdruck für rechtswidrig und begehrte Unterlassung.

Die Hamburger Richter teilten diese Ansicht und wiesen die Klage ab.

Zwar sei der Kläger noch minderjährig und daher besonders schutzbedürftig.  Im vorliegenden Fall überwiege jedoch das allgemeine Informationsinteresse.

Zum einen deswegen, weil der Kläger von sich aus zum Teil an die Presse gegangen sei und Interviews gegeben habe. Damit habe er sich bewusst in die Öffentlichkeit begeben.

Zum anderen, weil das Buch sich mit einem wichtigen Thema - der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen - beschäftige.

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