Das VG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile presserechtlicher-auskunftsanspruch-gegen-staedtische-schwimmbad-gmbh-verwaltungsgericht-hamburg-20090225.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 25.02.2009 - Az.: 7 K 2428/08) hat entschieden, dass für einen presserechtlichen Auskunftsanspruch auch dann der Zivilrechtsweg eröffnet ist, wenn der Anspruchsgegner eine städische Schwimmbad-GmbH ist.
Der Kläger, Verleger und Herausgeber einer Zeitung in Hamburg, verlangte von der Beklagten, einer städischen Schwimmbad-GmbH, Auskunft nach dem Landespressegesetz über die Besucherzahlen. Alleiniger EIgentümer der Beklagten war die Stadt Hamburg.
Die GmbH verweigerte die Auskunft. Daraufhin erhob der Verleger Klage vor den Zivilgerichten. Diese verwiesen jedoch den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht.
Zu Unrecht wie das VG Hamburg nun entschied.
Zwar sei das Verwaltungsgericht durch den Verweisungsbeschluss der Zivilgerichte gebunden und könne nicht zurückverweisen. Gleichwohl handle es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Der Auskunftsanspruch werde nur gegen die GmbH geltend gemacht und eben gerade nicht gegen die Stadt Hamburg. Daher handle es sich um einen Rechtsstreit, der herkömmlicherweise vor die Zivilgerichte gehöre.
In der Sache bejahten die Richter den Auskunftsanspruch. Die Beklagte werde zu einem erheblichen Teil aus öffentlichen Mitteln finanziert. Bereits aus diesem Grunde sei die journalistische Nachfrage sachlich gerechtfertigt und müsse beantwortet werden.