Titulierte Forderungen und die Daten der dazugehörigen Schuldner dürfen im Internet auf einer Handelsplattform für Vollstreckungstitel veröffentlicht werden, so das LG Köln <link http: www.datenschutz.eu urteile titulierte-forderungen-und-schuldnerdaten-duerfen-im-internet-veroeffentlicht-werden-28-o-612-09-landgericht-koeln-20100317.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.03.2010 - Az.: 28 O 612/09).
Die Beklagte betrieb eine Internet-Plattform, auf der Vollstreckungstitel zum Verkauf angeboten wurden. Dabei war auch der Vor- und Nachname des jeweiligen Schuldners abrufbar.
Der Kläger, ein betroffener Schuldner, sah hierin eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und einen Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht.
Die Kölner Richter folgten dieser Ansicht nicht und wiesen die Klage ab.
Durch das Anbieten der Vollstreckungstitel sei lediglich die Sozialsphäre des Schuldners berührt, so dass öffentliche Interesse an einer Veröffentlichung überwiege.
Zudem würden nur rechtskräftige Forderungen gehandelt, keine noch nicht abgeschlossene Angelegenheiten.
Der Gläubiger habe ein schutzwürdiges Interesse an der Realisierung der Forderung, so dass ihm dieser Weg über das Internet nicht versperrt werden dürfe. Auch würde ein Verbot zur sofortigen Einstellung der Handelsplattform führen.
Bei einer entsprechenden Interessenabwägung müssten daher die Rechtsgüter des Schuldners in den Hintergrund treten.
Hinweis von RA Dr. Bahr:
Das LG Köln konkretisiert damit die in dem zeitlich vorhergehenden Verfügungsverfahren <link http: www.datenschutz.eu urteile datenbank-mit-schuldnertiteln-grundsaetzlich-zulaessig-28-o-116-09-landgericht-koeln-20090624.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urteil v. 24.06.2009 - Az.: 28 O 116/09) aufgestellten Anforderungen und lässt die Veröffentlichung von Schuldnertiteln überraschenderweise auch dann zu, wenn der Vor- und Nachname des Schuldners genannt wird.