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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Zulässige Werbeaussage mit "Das Original"

Die Werbeaussage mit "Das Original"  bedeutet nicht zwingend, dass es sich um das erste auf dem Markt erhältliche Produkt handelt (OLG München, Urt. v. 16.07.2020 - Az.: 29 U 3721/19).

Das verklagte Unternehmen, das Diätlebensmittel herstellte, warb u.a. wie folgt:

"Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept.(...) - einfach, weil es funktioniert"

Das stufte die Klägerin für wettbewerbswidrig ein. Denn die Werbenachricht suggeriere, dass das Produkt das einzig echten Shake zum Abnehmen sei, während alle anderen auf dem Markt erhältlichen Produkte lediglich nachgeahmt seien.

Damit werde ein produktbezogenes Alleinstellungsmerkmal erzeugt, das falsch sei, da die Qualitätsanforderungen für alle diesbezüglichen Mittel nach der Diätverordnung identisch seien und auch von allen Mitteln in gleicher Weise erfüllt würde.

Das OLG München teilte diese Ansicht nicht, sondern wies die Klage ab:

"Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Bezeichnung des beworbenen Abnehmpulvers "..." als "das Original" so, dass es sich um das von der Beklagten vertriebene und ihr zuzuordnende Produkt handelt, dass es durch seine Präsenz am Markt über einen längeren Zeitraum eine gewisse Bewährtheit aufweist und dass sich die Beklagte von Fälschungen ihres Produktes abgrenzen möchte.

Ein dahingehendes Verkehrsverständnis, dass allein das Produkt der Beklagten - anders als das der Wettbewerber im Markt - die gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt erfülle oder dass es sich um das erste auf dem Markt erhältliche Produkt seiner Art gehandelt habe, so dass die Konkurrenzprodukte lediglich spätere Nachahmungen des Diätpulvers der Beklagten darstellten, kann nicht festgestellt werden."

Zwar könne in bestimmten Fällen eine Irreführung vorliege, diese sei aber im vorliegenden Fall ausgeschlossen:

"Das von der Klägerin angeführte Verkehrsverständnis, dass es sich bei dem Produkt der Beklagten um das erste auf dem Markt erhältliche Produkt seiner Art gehandelt habe und alle anderen vergleichbaren Abnehmpulver nur spätere Nachahmungen seien, besteht demgegenüber nicht, weil im Spot ein Bezug von "das Original" nur zur Marke (...) der Beklagten hergestellt wird, jedoch in keiner Weise die ganze Produktkategorie, ein Oberbegriff oder eine Gattungsbezeichnung erwähnt wird oder auch nur eine Andeutung oder Anspielung dahingehend gemacht wird, dass sich eine Alleinstellung aus einer Originalität oder Ursprünglichkeit auf dem Markt in zeitlicher Hinsicht ergebe.

Ebenso wenig besteht ein Verkehrsverständnis hinsichtlich einer Alleinstellung, was die Inhaltsstoffe und die Erfüllung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben betrifft, da der Inhalt des Diätpulvers keinerlei Erwähnung findet und der Verkehr nicht ohne weiteres davon ausgeht, dass die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften nur von einem einzigen Originalhersteller eingehalten würden."

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