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Kategorie: Wirtschaftsrecht

VG Gießen: Zulassung von Händlern auf Volksfesten muss transparent und nachvollziehbar sein

Ein Crêpes-Verkäufer darf am Friedberger Herbstmarkt teilnehmen, weil die Stadt Friedberg die Ablehnung nicht ausreichend begründet hat.

Mit Eilbeschluss vom heutigen Tag hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen dem Antrag eines Gewerbetreibenden (Antragsteller), der die Teilnahme am 73. Friedberger Herbstmarkt mit seinem Gewerbestand begehrte, stattgegeben. Die Stadt Friedberg ist nunmehr verpflichtet, den Antragsteller mit seinem Stand zuzulassen.

Der Antragsteller betreibt seit mehreren Jahren verschiedene Schaustellerbetriebe, die primär auf den Verkauf von Backartikeln (z.B. Crêpes) ausgerichtet sind. 

Die von ihm beantragte Teilnahme am 73. Friedberger Herbstmarkt wurde von der Stadt Friedberg Anfang September 2025 abgelehnt. Hierbei führte die Stadt Friedberg zur Begründung u.a. aus, dass der verfügbare Platz auf dem Veranstaltungsgelände („Seewiese“) begrenzt sei und nach den Vergaberichtlinien für „Imbissstände, welche süße Speisen (Crêpes) anbieten“ lediglich eine Gesamtfläche von 11,50 Metern Frontlänge vorgesehen sei. Da bereits zwei andere Bewerber zugelassen worden seien, würde diese Gesamtfläche bei einer Zulassung auch des Antragstellers überschritten werden. Die Nichtzulassung der beiden anderen Bewerber würde zu einem Attraktivitätsverlust des Marktes und einer Verringerung des bestehenden Angebots führen.

Hiergegen suchte der Antragsteller um gerichtlichen Rechtsschutz nach. Er trug vor, dass ein Platzmangel tatsächlich nicht bestehe und sein Stand ebenso wie diejenigen der anderen beiden Bewerber, die dem gerichtlichen Verfahren beigeladen worden sind, zur Attraktivität und Angebotsvielfalt beitrage.

In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Gießen ausgeführt, dass bei Jahrmärkten wie dem Friedberger Herbstmarkt jedermann, der – wie der Antragsteller – dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehöre, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt sei. 

Ein Veranstalter – hier die Stadt Friedberg – dürfe aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Aussteller oder Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Bei mehreren Bewerbern, die in ihrem Angebot und auch sonst vergleichbar seien, könne die Zulassung eines Bewerbers insbesondere dann abgelehnt werden, wenn die Platzkapazitäten erschöpft seien und Kriterien der Attraktivität sowie der ausgewogenen Vielseitigkeit berücksichtigt würden. Die Stadt Friedberg habe jedoch nicht belegt, dass die Platzkapazitäten auf der „Seewiese“ für den 73. Friedberger Herbstmarkt erschöpft seien, was zu einem Anspruch des Antragstellers auf Zulassung führe.

Doch auch für den Fall, dass die Kapazitätsgrenze erreicht sein sollte, sei die Auswahlentscheidung fehlerhaft. Denn die Unterkategorie „Imbissstände, welche süße Speisen (Crêpes) anbieten“ sei nicht in den Vergaberichtlinien vorgesehen und es seien für den 73. Friedberger Herbstmarkt auch weitere Stände, die Süßspeisen wie „Schokofrüchte“ oder „Waffelspezialitäten“ anbieten würden, zugelassen. Vor diesem Hintergrund liege eine nicht transparente und nicht nachvollziehbare Auswahlentscheidung vor. Zudem habe die Stadt Friedberg bei der Bewertung der Attraktivität des Standes des Antragstellers im Vergleich zur Attraktivität der Stände seiner Mitbewerber wesentliche Umstände nicht berücksichtigt.

Die Entscheidung (Beschluss vom 18. September 2025, Az.: 8 L 5186/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Gießen v. 18.09.2025

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