Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-generelles-verbot-prominenten-foto-erneut-zu-veroeffentlichen-vi-zr-232-08-bundesgerichtshof--20090623.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.06.2009 - Az.: VI ZR 232/08) klargestellt, dass kein Anspruch auf ein generelles Veröffentlichungsverbot für ein bestimmtes Fotos besteht.
Die Zeitschrift "Freizeit Revue" hatte unerlaubterweise ein Foto des Sohnes von Caroline von Monaco abgebildet. Auf eine außergerichtliche Abmahnung hin gab das Print-Magazin auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Es verpflichtete sich, es zu unterlassen
"in diesem Zusammenhang die folgenden abgedruckten Fotos erneut zu veröffentlichen (…)".
Dies reichte dem Kläger nicht aus. Er wollte ein generelles, uneingeschränktes Veröffentlichungsverbot.
Diese Auffassung teilten die BGH-Richter nicht. Durch die abgegebene Unterlassungserklärung sei die Wiederholungsgefahr in ausreichender Weise ausgeschlossen worden.
Der Kläger könne kein generelles Veröffentlichungsverbot für die Zukunft verlangen, soweit gehe sein Anspruch nicht. Denn in einem anderen Kontext könne eine vormals rechtswidrige Aufnahme durchaus gestattet sein. Das müsse jeweils im Einzelfall geprüft werden und dürfe nicht bereits vorher ausgeschlossen werden.