Das OLG Naumburg hat in einem aktuellen Beschluss <link http: www.online-und-recht.de urteile adresszusatz-c-o-fuer-geschaeftsraeume-kann-zulaessig-sein-5-wx-4-09-oberlandesgericht-naumburg-20090508.html _blank external-link-new-window>(Beschl.v. 08.05.2009 - Az.: 5 Wx 4/09) entschieden, dass der Adresszusatz "c/o" als Hinweis für Geschäftsräume erlaubt und auch ausreichend ist.
Eine Firma hatte diesen Hinweis für ihr Unternehmen im Handelsregister angemeldet. Das Registergericht beanstandete die Anmeldung mit dem "c/o"-Zusatz. Es sei nicht sichergestellt, dass dadurch eine Zustellung in den Geschäftsräumen erfolgen könne, so die Behörde.
Die OLG-Richter schlossen sich der Ansicht des Unternehmens an und hielten die EIntragung für zulässig.
Grundsätzlich dürften im Handelsregister nur Anschriften eingetragen werden, unter denen zuverlässig wirksame Zustellungen an eine Gesellschaft erfolgen könnten. Dies setze voraus, dass der Zustellungsort einfach aufzufinden sei. Dies könne durch die Angabe der Straße und Hausnummer erfolgen, aber möglicherweise auch durch einen Zusatz "c/o".
Der Adresszusatz verdunkele den Zustellungsort nicht, sondern enthalte vielmehr eine zusätzliche Beschreibung, die das Auffinden eines Geschäftraums erleichtern könne. Stelle sich heraus, dass Schriftstücke nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zuverlässig wirksam zugestellt werden könnten, stelle der Zusatz "c/o" lediglich eine weitere Konkretisierung der Anschrift dar und sei daher zulässig.