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Kategorie: Onlinerecht

EuGH: Zuständiges Gericht bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist, kann über die Verletzung von in seinem Mitgliedstaat geschützten Urhebervermögensrechten entscheiden

Seine Zuständigkeit ist jedoch auf den Schaden begrenzt, der im Hoheitsgebiet dieses
Mitgliedstaats entstanden ist

Nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen1  ist grundsätzlich das Gericht des Beklagtenwohnsitzes für die Entscheidung über einen Rechtsstreit zuständig. In bestimmten Fällen kann der Beklagte jedoch ausnahmsweise in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden. So kann ein Rechtsstreit über eine unerlaubte Handlung u. a. vor das Gericht gebracht werden, in dessen Bezirk sich der Schadenserfolg verwirklicht hat.

Der von der Cour de cassation (Frankreich) angerufene Gerichtshof hat sich heute zu der Frage geäußert, ob der Urheber eines geschützten Werkes nach dieser Zuständigkeitsregelung eine Klage auf Ersatz des Schadens, der durch das nicht genehmigte Angebot von Vervielfältigungen seines Werkes im Internet entstanden ist, vor die Gerichte seines Wohnsitzstaates bringen kann.

Herr Pinckney, der seinen Wohnsitz in Toulouse (Frankreich) hat, macht geltend, der Autor, Komponist und Interpret von zwölf Liedern zu sein, die von der Gruppe Aubrey Small auf einer Schallplatte aufgenommen wurden. Er entdeckte, dass diese Lieder ohne seine Erlaubnis auf einer in Österreich von einer dort niedergelassenen Gesellschaft gepressten Compact Disc (CD) vervielfältigt und anschließend von britischen Gesellschaften auf verschiedenen von seinem Wohnsitz in Toulouse aus zugänglichen Websites vertrieben worden waren. Herr Pinckney verklagte diese österreichische Gesellschaft daher beim Tribunal de grande instance de Toulouse auf Schadensersatz wegen Verletzung seiner Urheberrechte.

Die beklagte Gesellschaft bestreitet die Zuständigkeit der französischen Gerichte. Mit dem Rechtsstreit  wurde  in  letzter Instanz die Cour de cassation  befasst, die den Gerichtshof  um Klärung   ersucht,   ob   unter   solchen   Umständen   davon   auszugehen   ist,   dass   sich   der Schadenserfolg in dem Mitgliedstaat verwirklicht, in dem der Urheber seinen Wohnsitz hat, und somit die Gerichte dieses Staates zuständig sind.

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass in Fällen von Verletzungen, die über das Internet begangen werden und sich daher an verschiedenen Orten verwirklichen können, der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in Abhängigkeit von der Natur des verletzten Rechts variieren kann. Auch wenn sich dieser Schadenserfolg nur unter der Voraussetzung in einem bestimmten Mitgliedstaat verwirklichen kann, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, dort geschützt ist, hängt die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs jedenfalls davon ab, welches Gericht am besten in der Lage ist, die Begründetheit  der  geltend  gemachten  Verletzung  zu  beurteilen. 

Nicht  erforderlich  ist hingegen, dass die zu einem Schaden führende Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts ausgerichtet war.

Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass für die Entscheidung über die Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten das Gericht des Mitgliedstaats zuständig ist, der die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und in dessen Bezirk sich der Schadenserfolg zu verwirklichen droht. Diese Gefahr kann sich insbesondere aus der Möglichkeit ergeben, sich über eine im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website eine Vervielfältigung des Werkes zu beschaffen, an das die Rechte geknüpft sind, auf die sich der Anspruchsteller beruft.

Sofern hingegen der vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährte Schutz nur für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gilt, ist das angerufene Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.

Urteil in der Rechtssache C-170/12 Pinckney / KDG Mediatech AG

Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 03.10.2013

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