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Kategorie: Wettbewerbsrecht

VG Dresden: Zwangsweise Schließung von Spielhallen gerichtlich bestätigt

In seiner jüngsten Spielhallenentscheidung vom 29. März 2018 (Az.: 6 L 172/18) bestätigt das Verwaltungsgericht Dresden erneut im Eilverfahren eine zwangsweise Schließungsverfügung der Landesdirektion Sachsen sowie eine notfalls zwangsweise Entfernung der Außenwerbung der Altspielhalle. Die Entscheidung des Gerichts wurde bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und bei juris (= juristisches Informationssystem) zum download eingestellt. 

Damit wurde bereits zum siebten Mal die Rechtmäßigkeit der Untersagung von Altspielhallen, bei denen die Betreiber nicht über die erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügen, sowie die angedrohte zwangsweise Schließung der Spielhallen, von den Sächsischen Verwaltungsgerichten geprüft und bestätigt.

Die wichtigsten Ausführungen des Gerichts in seiner Eilentscheidung vom 29. März 2018:

  • Auch wenn die Ablehnungsentscheidung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis noch nicht bestandskräftig ist, erfolgt der Spielhallenbetrieb formell illegal und kann untersagt werden, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren müssen nicht abgewartet werden.
  • Die Landesdirektion Sachsen ist für die Untersagung des illegalen Spielhallenbetriebs zuständig.
  • Die glücksspielrechtlichen Regelungen im Spielhallenbereich sind verfassungsgemäß und europarechtskonform.
  • Da das Sächsische Gesetz ausdrücklich einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinien-Entfernung zwischen allgemeinbildenden Schulen und Spielhallen fordert, ist es grundsätzlich unerheblich, ob die tatsächliche Wegstrecke länger ist.
  • Der Umstand, dass sich eine Spielhalle in einem Hinterhof befindet, führt grundsätzlich nicht zur Annahme eines atypischen Falles, der eine Ausnahme vom Mindestabstandsgebot rechtfertigt.
  • Die Anordnung der Beseitigung der Spielhallenwerbung an der Außenfassade ist rechtmäßig. Gerade der Einsatz von Dollarzeichen weist sehr eindeutig auf Geldgewinnmöglichkeiten hin.
  •  Die angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 25.000 Euro für die Spielhallenschließung und in Höhe von 2.000 Euro für die Beseitigung der Werbung sind angemessen.
  • Die gesetzten Fristen für die Schließung und Beseitigung der Werbung sind angemessen.

Quelle: Pressemitteilung der Landesdirektion Sachsen v. 11.04.2018

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