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VG Stuttgart: Presse-Fotos während eines SEK-Einsatzes dürfen verboten werden

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2008 die Klage des Zeitungsverlags Schwäbisch Hall gegen das vom Bereitschaftspolizeipräsidium vertretenen Land Bad.-Württ. auf Feststellung, dass die Untersagung von Bildaufnahmen während des SEK-Polizeieinsatzes in Schwäbisch Hall am 16.03.2007 (unter der Androhung einer Beschlagnahme von Kamera und Film im Falle eines Zuwiderhandelns) rechtswidrig war, abgewiesen.

Die Entscheidungsgründe werden in wenigen Wochen bekannt gegeben, wenn das Urteil (mit Gründen) den Beteiligten schriftlich zugestellt worden ist.

Am 16.03.2007 wurde gegen 9.45 Uhr durch Kräfte des Spezialeinsatzkommandos der Polizei des Landes Baden-Württemberg (SEK) der in einem Strafverfahren hauptangeklagte, inhaftierte und mutmaßliche Sicherheitschef einer russischen Gruppierung organisierter Kriminalität („Russische Mafia“) mit einem zivilen Sicherheitsfahrzeug in Begleitung von zwei weiteren Zielfahrzeugen des SEK zu einer Augenarztpraxis außerhalb der Justizvollzugsanstalt verbracht.

Der Hauptangeklagte wurde von drei Beamten des SEK in die Arztpraxis begleitet, die übrigen acht zivil gekleideten und ihre Mannwaffen verdeckt bei sich führenden Beamten verblieben direkt in der Arztpraxis bzw. im Eingangsbereich zum Gebäude. Nachdem gegen 10.30 Uhr der Abschluss der Untersuchung des Hauptangeklagten mitgeteilt worden war, gingen ein Pressefotograf und ein Volontär des Haller Tagblatts auf den Einsatzleiter zu und baten darum, Bilder vom Einsatz fertigen zu dürfen.

Dieser lehnte dies ab, nach Angaben der Klägerin mit den Worten: „Wenn Sie fotografieren, beschlagnahme ich Ihre Kamera“, „Wenn Sie fotografieren, ist die Kamera weg“. Die Journalisten haben dann jegliche Bildaufnahmen unterlassen.

Die Beteiligten können beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beantragen.

Az.: 1 K 5415/07

Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 19.12.2008

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