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Die einzelnen News
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1.
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BFH: Gerichtliche DSGVO-Auskunftsklage unzulässig ohne vorherige außergerichtliche Geltendmachung
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Wird außergerichtlich kein Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO gestellt, ist eine gerichtliche Geltendmachung unzulässig, da es an der notwendigen Beschwer fehlt (BFH, Urt. v. 12.11.2024 - Az.: IX R 20/22). Der Kläger forderte ursprünglich außergerichtlich vom Finanzamt gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über personenbezogene Daten. Nachdem er seinen ursprünglichen Antrag zurückgenommen hatte, stellte er später erneut eine Anfrage, die jedoch auf umfassende Akteneinsicht abzielte. Das Finanzamt gewährte jedoch lediglich eingeschränkte Akteneinsicht. Daraufhin erhob der Betroffene Auskunftsanklage nach Art. 15 DSGVO. Diese sei jedoch unzulässig, so die Richter. Denn es fehle an einer vorherigen Antragstellung durch den Kläger und somit an der notwendigen Beschwer. Der Kläger habe zwar ursprünglich einen entsprechenden Antrag nach Art. 15 DSGVO, diesen jedoch einige Zeit später zurückgenommen. Sein neues Begehren sei auf Akteneinsicht gerichtet. 1. Auskunftsrecht und Akteneinsichtsrecht sind unterschiedliche Begehren: Der BFH stellte klar, dass das Recht auf Akteneinsicht und Auskunft unterschiedliche Begehren seien: "(1) Das Auskunftsrecht in Art. 15 DSGVO ist nicht mit dem Akteneinsichtsrecht identisch. Das Akteneinsichtsrecht beruht auf dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und soll den Einsichtnehmenden in die Lage versetzen, die Grundlagen einer Verwaltungsentscheidung nachzuvollziehen. Das Auskunftsrecht dient dazu, dass sich jede natürliche Person vergewissern kann, dass sie betreffende personenbezogene Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden (vgl. EuGH-Urteile Nowak vom 20.12.2017 - C-434/16, Rz 57 und Österreichische Post [Informations relatives aux destinataires de données personnelles] vom 12.01.2023 - C-154/21, EU:C:2023:3, Rz 37). Deshalb ist das Akteneinsichtsrecht gegenüber dem Auskunftsrecht hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten kein Mehr, sondern ein Aliud. (2) Schließlich hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 24.02.2022 ausdrücklich erklärt, dass sein Antrag vom 15.12.2020 und der ablehnende Bescheid des FA vom 12.01.2021 im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständlich seien. Diese Äußerung war auch nicht missverständlich, wie der Kläger meint. Das steht einer anderweitigen Auslegung des Schreibens vom 15.12.2020 durch das FG entgegen."
2. Kein außergerichtlicher Auskunftsantrag = Klage unzulässig: Da der Kläger außergerichtlich keinen DSGVO-Antrag gestellt habe, fehle an der für eine Klage notwendigen Beeinträchtigung seiner Rechte. Der amtliche Leitsatz der Entscheidung lautet daher: "Eine auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs.1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gerichtete Klage ist mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig, wenn es an einem dem Klageverfahren vorausgehenden außergerichtlich gestellten Antrag auf Auskunftserteilung fehlt"."
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2.
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OLG Düsseldorf: Kartoffelprodukte in Smiley-Form von McCain rechtlich geschützt
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Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (19. Dezember 2024) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz im Verfahren zu Smiley-förmigen Tiefkühlkartoffelprodukten entschieden: Das Inverkehrbringen von "Smiley-Kartoffelprodukten" bleibt untersagt.
Die Antragstellerin ist Teil eines weltweit agierenden Lebensmittelkonzerns, der gefrorene Pommes Frites und Kartoffelspezialitäten herstellt. Sie ist für die Belieferung der Produkte an Einzelhandel, Gastronomie und Schnellrestaurants in Deutschland zuständig. Seit über 25 Jahren bewirbt und verkauft der Lebensmittelkonzern ein aus Kartoffeln hergestelltes tiefgefrorenes Produkt in Form eines lächelnden Gesichtes (Smiley-Form). Zudem ist sie Inhaberin der unter der Registernummer 001801166 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragenen dreidimensionalen Unionsmarke, welche für "vorfrittierte Kartoffelkroketten und Kartoffelpüree-Produkte, tiefgefroren" (Klasse 29) Schutz genießt. Im Oktober 2017 bot die Antragsgegnerin auf der nur für das Fachpublikum zugänglichen Messe "Anuga" ebenfalls ein tiefgefrorenes Kartoffelprodukt in Form von drei verschiedenen lächelnden Gesichtern dar. Auf Antrag der Berufungsbeklagten untersagte das Landgericht Düsseldorf am 10.11.2017 im einstweiligen Rechtsschutz der Berufungsklägerin, dieses Kartoffelprodukt anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, zu exportieren oder für diese Zwecke zu besitzen, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsausspruch umfasst sind. Mit Urteil vom 10.01.2024 bestätigte das Landgericht Düsseldorf die einstweilige Verfügung. Der 20. Zivilsenat hat heute auch die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat aus, zu Recht habe das Landgericht der Antragstellerin den Unterlassungsanspruch zugesprochen, denn die Antragsgegnerin habe ihre Kartoffelprodukte in Smiley-Form unzulässigerweise im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Dieser fasse die Ausgestaltung nämlich nicht lediglich als rein dekoratives Element auf, sondern sehe hierin einen Hinweis darauf, von welchem Unternehmen das Produkt stamme. Auf dem einschlägigen Markt der tiefgekühlten Kartoffelprodukte fänden sich neben dem Angebot der üblichen Formen von Kroketten, Pommes Frites, Röstis und Knödeln nur zwei weitere Anbieter, die Tiefkühlkartoffelprodukte in der Form von "Gesichtern" – obgleich eher im Sinne einer "bunten Mischung" und nicht dauerhaft – anböten oder angeboten hätten. Während der eine Anbieter seine Produkte ausschließlich privaten Haushalten im Direktvertrieb verkauft hätte, richte sich das Angebot eines Discounters an den privaten Endkunden, der im Supermarkt einkaufe. Die angegriffenen "Smiley-Kartoffelprodukte" würden demgegenüber auf dem gewerblichen Markt für Gastronomiebetriebe angeboten und richteten sich damit an unterschiedliche Verkehrskreise. Ausgehend von diesem Warenumfeld liege in der Smiley-Form eine besondere ästhetische Ausgestaltung, die nicht nur rein dekorativ, sondern so ungewöhnlich und besonders sei, dass ihr die relevanten Verkehrskreise einen Hinweis auf ihre Herkunft zusprechen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gewerbliche Kunden, z.B. die Einkäufer großer Fastfoodketten oder Kantinenbetriebe, in der Regel einen guten Marktüberblick über die am Markt vertretenen Produkte und deren Anbieter hätten und gerade auch deshalb der ungewöhnlich gestalteten Formgebung des angegriffenen Zeichens einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts entnehmen werden. Diese herkunftshinweisende Funktion entfalle auch nicht deshalb, weil die Produkte im Zusammenhang mit der Wort-/Bildmarke der Antragsgegnerin angeboten würden. Auch bestehe eine Verwechslungsgefahr aufgrund vorliegender Warenidentität, derdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Smiley-Form und der hohen Zeichenähnlichkeit. Das Urteil ist rechtskräftig. Aktenzeichen: I-20 U 33/24 Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 19.12.2024
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3.
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OLG Frankfurt a.M.: Probe BahnCard: 6-Wochen-Kündigungsfrist rechtmäßig, aber Schriftformerfordernis unwirksam
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat gestern entschieden, dass die sechswöchige Kündigungsfrist der Probe BahnCard rechtmäßig war. Unzulässig sei es jedoch, die Kündigung an die Schriftform zu binden. Kraft Gesetzes reiche die Textform. Der Kläger ist eine Verbraucherschutzorganisation. Er macht gegen das für den Fernverkehr zuständige Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG Unterlassungsansprüche wegen der früheren Verwendung seiner Ansicht nach unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Fernverkehr geltend. Die Beklagte bot Verbrauchern über ihre Webseite den Abschluss von Verträgen zum Erwerb einer Probe BahnCard an. Dort wies sie bis zum 9.2.2023 darauf hin, dass die Probe BahnCard mit einer Frist von sechs Wochen kündbar ist und sich ohne Kündigung in ein unbefristetes Abo der regulären BahnCard mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr verlängert. Im Rahmen der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ erschien bei der Frage, wie lange eine BahnCard 25 gültig ist, die Antwort, dass sie 12 Monate gültig sei und sich automatisch verlängert, wenn sie nicht sechs Wochen vor Laufzeitende schriftlich gekündigt wird. Der Kläger ist der Ansicht, diese Regelungen benachteiligten die Verbraucher unangemessen und seien deshalb unwirksam. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auf die erstinstanzlich beim OLG eingereichte Klage hin der Klage nur zum Teil stattgegeben. Ohne Erfolg beanstande der Kläger die sechswöchige Kündigungsfrist, entschied der zuständige 6. Zivilsenat. Diese Regelung sei rechtmäßig. Es handele sich bei der BahnCard insbesondere nicht um einen Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen, bei denen gesetzlich eine vierwöchige Kündigungsfrist vorgesehen sei (§ 309 Nr. 9 c BGB). Die BahnCard stelle vielmehr lediglich einen Rahmenvertrag ohne regelmäßigen Leistungsaustausch dar. Sie vermittele den Kunden nur einen Anspruch darauf, während ihrer Laufzeit ermäßigte Preise für Dienstleistungen zahlen zu müssen. Eine unangemessene Benachteiligung liege bei Abwägung der für und gegen eine sechswöchige Kündigungsfrist sprechenden Umstände ebenfalls nicht vor. Insbesondere werde das Dispositionsinteresse der Inhaber einer Probe BahnCard hinreichend gewahrt. Die Beklagte müsse es aber unterlassen, unter der Rubrik „Häufig gestellte Fragen“ darauf hinzuweisen, dass die Kündigung schriftlich erfolgen müsse, entschied der Senat. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Erklärungen gegenüber dem Verwender (hier der Beklagten) an eine strengere Form als die Textform gebunden werden, unterfielen dem Klauselverbot nach § 309 Nr. 13 b BGB und seien unwirksam. Hier verlange die Beklagte mit der Schriftform eine eigenhändige Namensunterschrift und gehe damit über die Textform hinaus. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2024, Az. 6 U 206/23 Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 19.12.2024 Erläuterungen Gemäß dem am 8.10.2023 geänderten § 6 Abs. 1 UKlG ist für Unterlassungsklageverfahren nach §§ 1 - 2b UKlaG - wie hier - ausschließlich das OLG zuständig. Es entscheidet nach den für die erstinstanzlichen Verfahren geltenden Regeln. § 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (...) 9. bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, (...) c) eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer; (...) 13. (Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden (...) b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buch-stabe a genannten Verträgen oder (...) § 126b BGB Textform Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
§ 126 BGB Schriftform (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (...)
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OVG Magdeburg: Auch ausländische Payment-Anbieter müssen Glücksspiel-Verbot einer deutschen Behörde beachten
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Ein ausländischers Zahlungsdienstleister darf nicht an Zahlungen für illegales Glücksspiel beteiligt werden, auch wenn er im Ausland sitzt. Er muss das behördliche Verbot einer deutschen Behörde entsprechend beachten (OVG Magdeburg, Urt. v. 02.12.2024 - Az.: 3 M 169/24). Die Klägerin war ein Payment-Dienstleister mit Sitz im Ausland. Sie klagte gegen eine Verfügung einer deutschen Behörde, in der ihr die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel untersagt wurden. Die Glücksspielanbieter, die von der Verfügung betroffen waren, agierten ebenfalls aus dem Ausland und boten ihr Glücksspiel weltweit an, darunter auch in Deutschland. Die Behörde begründete die Verfügung mit der gezielten Ausrichtung dieser Angebote auf deutsche Kunden. Dagegen wehrte sich das Unternehmen, war jedoch nicht erfolgreich. Das OVG Magdeburg wies das Begehren der Klägerin zurück. Das Gericht stellte zunächst fest, dass das deutsche Glücksspielrecht auch auf Handlungen im Ausland Anwendung findet, wenn diese wesentliche Auswirkungen in Deutschland hätten. Im vorliegenden Fall zielten die Anbieter mit deutschsprachigen Angeboten und spezifischen technischen Anpassungen auf deutsche Kunden ab, sodass diese Voraussetzung erfüllt sei. Die Verfügung sei verhältnismäßig, da der Zahlungsdienstleister verpflichtet sei, sicherzustellen, dass er nicht an nerlaubten Aktivitäten beteiligt werde. Technische Maßnahmen könnten genutzt werden, um illegale Glücksspielteilnahmen aus Deutschland zu verhindern. Auch ein Overblocking, d.h. die Gefahr, dass die Verfügung auch rechtmäßige Zahlungen blockiere, überzeuge nicht. Denn Zahlungsdienstleister könnten technische Nachweise über die Herkunft der Geldströme einholen, um legale von illegalen Transaktionen zu unterscheiden: "Auch führt das pauschale Vorbringen nicht weiter, zu berücksichtigen sei, dass ein und dasselbe Angebot im gleichen Zeitpunkt an unterschiedlichen Standorten und somit Jurisdiktionen unterschiedlich als „erlaubt“ oder „unerlaubt“ zu bewerten sei, und dass die Anwendung des deutschen Verwaltungsrechts als weltweit gültiges Recht eklatant gegen grundlegende völkerrechtliche Jurisdiktionsgrundsätze und -regeln (Art. 25 GG) verstoße. Das deutsche Recht nimmt für sich keine weltweite Geltung und Anwendbarkeit in Anspruch, sondern wird - wie dargestellt - durch das Territorialitäts- bzw. Wirkungsprinzip begrenzt. International operierende Zahlungsdienste, die wie die Antragstellerin ihren Sitz im Ausland haben, unterliegen nicht allein den Regelungen am Ort ihres Sitzes - hier: der Schweiz -, sondern auch denen des europäischen Wirtschaftsraums, wenn sie in diesem - wie hier - agieren. Die Antragstellerin gibt auf ihrer Internetseite selbst an, vollständig für die Bereitstellung von Zahlungsdiensten im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz lizensiert zu sein (…), mithin der Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 zu unterfallen."
Und weiter: "Ein Zahlungsauslösedienst (Drittdienstleister) - wie die Antragstellerin - wird durch den Zahlungsdienstnutzer (hier: Glückspielkunde in Deutschland), dem der Zahlungsauslösedienst auf der Internetseite des Glücksspielanbieters als eine Möglichkeit des Bezahlens angeboten wird, beauftragt, zulasten seines bei einem anderen Zahlungsdienstleister (z.B. Kreditinstitut des in Deutschland spielenden Kunden) geführten Zahlungskontos eine Überweisung an den Glücksspielanbieter auszulösen. Der auf der Internetseite des Glücksspielanbieters angebotenen Zahlungsmöglichkeit liegt im Regelfall ein zwischen Zahlungsauslösedienst und dem Glücksspielanbieter (sog. Akzeptanzpartner) geschlossener Akzeptanzvertrag zugrunde. Im Rahmen dieses Vertragsschlusses kann ein Zahlungsauslösedienst - so auch die Antragstellerin - die Beachtung der nationalen gesetzlichen Vorgaben für die Online-Glücksspielteilnahme prüfen, um den jeweiligen nationalen Anforderungen - hier: § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 GlüStV 2021 - zu entsprechen."
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OLG Nürnberg: Unzulässige Netto-Rabattwerbung mit Aussage "20% auf alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert"
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Die Werbeaussage "20% auf alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert" ist irreführend, wenn in einer Fußnote bestimmte Ausnahmen gemacht werden. Die Benutzung des Wortes “alles” impliziert, dass alle Waren umfasst sind. Erfolgen gleichwohl Einschränkungen bei der Produktpalette, handelt es sich juristisch um eine “dreiste Lüge”, die nicht in Fußnoten aufgeklärt werden kann (OLG Nürnberg, Urt. v. 23.07.2024 - Az: 3 U 392/24 UWG). Der Discounter Netto warb in seiner Werbebeilage mit der Aussage "20%² auf alle Ostersüßwaren ab 5 € Einkaufswert“
Im Sternchentext wurde klargestellt, dass bestimmte Marken ausgenommen waren: “Mindesteinkaufswert der Ostersüßwaren beträgt 5 €. Ausgenommen Artikel der Marken Ferrero Rocher, Küsschen, Die Besten, Kinder sowie Ganzjahressüßwaren wie z.B. Nimm2, Haribo, Kitkat, Amicelli.”
Das OLG Nürnberg stufte dieses Vorgehen als Wettbewerbsverstoß ein. Durch die Nutzung des Wortes “alles” handle es sich um eine grundsätzliche Aussage, die sämtliche Ostersüßwaren umfassen müsste. Die Fußnote ändere dies nicht, da sie die Werbeaussage korrigiere, was jedoch rechtlich unzulässig sei. Die Werbung ziele auf den flüchtigen Eindruck des Verbrauchers ab und suggeriere durch das Wort „alle“, es gebe keine Einschränkungen. Eine Korrektur durch eine Fußnote sei nicht ausreichend, da diese nicht Teil des Blickfangs ist. Die Annonce falle in die Kategorie der "dreisten Lüge." Eine präzisere und weniger irreführende Formulierung sei unproblematisch möglich, so das Gericht, z.B. durch Verwendung von Begriffen wie “fast alle”. Die Interessen der Verbraucher, die eine klare und verständliche Werbung erwarten, überwögem die Werbeinteressen der Beklagten. “Handelt es sich um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache, für die es keinen vernünftigen Grund gibt (…) bzw. eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht (…), liegt eine sogenannte „dreiste Lüge” vor. In einem solchen Fall der objektiven Unrichtigkeit kann der erzeugte Irrtum nicht durch einen erläuternden Zusatz in Form einer Fußnote oder ähnlichem richtiggestellt werden (…).”
Und weiter: "Die Richtigkeit der Aussage, dass die Rabattaktion sämtliche Artikel erfasst, die der Kategorie der Ostersüßwaren zuzuordnen ist, lässt sich leicht nachprüfen; Wertungsspielraum besteht nicht. Entweder gibt es den Rabatt tatsächlich für sämtliche Artikel dieser Kategorie, woran es bereits fehlt, wenn ein einzelnes Produkt ausgenommen sein soll, oder die Aussage ist unwahr. (…) Die Werbung kann deshalb nicht als erkennbar unvollständige Kurzangabe charakterisiert werden. Eine solche wäre gegeben, wenn klar ersichtlich wäre, dass es im Hinblick auf den „sachlichen Umfang“ weitere Informationen geben muss, um die Bedingungen abschließend wiederzugeben. Vielmehr stellt sich vorliegend der Eindruck ein, dass bereits alles gesagt sei (…), was den sachlichen Umfang der Rabattaktion – Einbeziehung von Ostersüßwaren – betrifft. Dementsprechend erwartet der Verbraucher auch nicht, dass sich Detailangaben zu diesem Aspekt in der Fußnote finden. Insoweit betont der Senat, dass die Qualifikation als falsche Angabe oder dreiste Lüge keine Bewertung dahingehend enthält, dass bewusst getäuscht werden soll. Entscheidend ist, dass eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache vorliegt, für die es keinen vernünftigen Grund gibt, oder eine leicht zu vermeidende, eindeutig falsche Werbeaussage, für die kein vernünftiger Anlass besteht (…)."
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VG Berlin: Spotify muss Transparenzpflichten nach dem MStV vorerst nicht umsetzen
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Der Streamingdienst Spotify muss die Transparenzpflichten nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) vorerst nicht umsetzen, da unklar ist, ob die deutschen Regelungen nicht gegen europäisches Recht verstoßen (VG Berlin, Beschl. v. 17.12.2024 - Az.: 32 L 221/24). Der in Schweden ansässige Audio-Streaming-Dienst Spotify bietet Millionen von Musiktiteln und Podcasts an. Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg beanstandete auf Grundlage des deutschen MStV fehlende Transparenzangaben im Angebot und forderte Nachbesserungen. Spotify wehrte sich dagegen und berief sich auf das europäische Herkunftslandprinzip, wonach Anbieter nur den Regeln ihres Sitzstaates unterliegen sollen. Das VG Berlin gab dem Antrag des Unternehmens statt, die behördliche Auflage bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung nicht umsetzen zu müssen. Die Rechtslage sei offen. Es bestünden berechtigte Zweifel, ob die deutschen Transparenzanforderungen mit EU-Recht, insbesondere dem Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie, vereinbar seien. Eine Umsetzungsverpflichtung ohne vorherige gerichtliche Klärung der EU-Vereinbarkeit würde ansonsten vollendete Tatsachen schaffen, die für den Anbieter mit gravierenden Nachteilen verbunden wären. Das Interesse des Anbieters überwiege daher. Zudem kündigte das Gericht an, den Europäischen Gerichtshof um Klärung zu bitten: "Hinsichtlich der Frage, ob der streitgegenständliche Bescheid auch materiell rechtmäßig ist, stellen sich die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens bei summarischer Prüfung hingegen als offen dar. Wegen der rechtlichen Komplexität ist im summarischen Eilverfahren eine Beurteilung nicht dahingehend möglich, ob die Rechtsgrundlage in § 93 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 1 Abs. 8 MStV europarechtskonform ist. Die erkennende Kammer beabsichtigt daher, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob das Unionsrecht, insbesondere das in Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt - E-Commerce-Richtlinie, ECRL - festgeschriebene Herkunftslandprinzip der Anwendbarkeit derartiger nationaler Vorschriften wie den genannten deutschen Bestimmungen des Medienstaatsvertrags entgegensteht."
Und weiter: “Im Rahmen der angesichts der offenen Erfolgsaussichten gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids nicht festzustellen. Dem Interesse der Antragstellerin, vorerst keine weitergehenden Transparenzangaben verfügbar zu machen und zu halten, ist im Vergleich zum Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin größeres Gewicht beizumessen. Denn die Ergänzung bzw. Veränderung der bereits durch die Antragstellerin veröffentlichten Transparenzangaben würde vollendete Tatsachen schaffen, indem Angaben über das Internet verbreitet würden, ohne dass derzeit feststeht, ob diese Veröffentlichung rechtmäßiger Weise verlangt werden kann.”
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Webinar mit RA Dr. Bahr "Barrierefreiheit und Recht: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz" am 16.01.2025
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Am 16.01.2025 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Barrierefreiheit und Recht: Technische und rechtliche Herausforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)" Barrierefreiheit wird immer wichtiger – nicht nur für die Inklusion, sondern auch als gesetzliche und technische Anforderung. Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) stehen Unternehmen vor neuen rechtlichen und technischen Herausforderungen und Chancen. Bis zum Stichtag 28. Juni 2025 müssen Webseiten und digitale Angebote barrierefrei gestaltet sein. Dieses Webinar beleuchtet praxisnah: - Die Ziele und Hintergründe des BFSG
- Welche Unternehmen betroffen sind und welche Ausnahmen gelten
- Rechtliche und technische Anforderungen
- Die wesentlichen Prinzipien der Barrierefreiheit: von wahrnehmbaren Inhalten bis zu tastaturfreundlicher Bedienung
- Konkrete Umsetzungsbeispiele und Best Practices
- Die Chancen, die barrierefreie Webseiten für Unternehmen bieten – von besserer Zielgruppenansprache bis zur Suchmaschinenoptimierung
Erfahren Sie, welche Anforderungen das Gesetz an die Konformität stellt und wie man diese erreicht. Diskutieren Sie mit den Referenten, wie Sie Ihre digitalen Angebote bis Juni 2025 fit machen können. Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Referenten: Sonja Neidhardt, compositum Multimedia-Agentur Elise Roth, compositum Multimedia-Agentur Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr
Über die Referenten: Sonja Neidhardt ist Geschäftsführerin der compositum Multimedia-Agentur und Expertin für digitale Kommunikation. Mit ihrer Erfahrung im Medienrecht und der Umsetzung barrierefreier Webseiten unterstützt sie Unternehmen bei der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und der Schaffung digitaler Erlebnisse für alle Zielgruppen. Elise Roth ist seit vielen Jahren Mitarbeiterin der compositum Multimedia-Agentur und vereint einen gestalterischen sowie technischenHintergrund. Damit ist sie die ideale Ansprechpartnerin für das Thema Barrierefreiheit, bei dem sich die Interessen dieser beiden Bereiche manchmal beißen können. Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr ist seit mehr als 22 Jahren als Rechtsanwalt auf das Recht der Neuen Medien spezialisiert. Als ehemaliger Programmierer und Web-Designer kennt er sich bestens sowohl im rechtlichen als auch technischen Bereich aus. Er ist Autor zahlreicher fachbezogener Offline- und Online-Aufsätze.
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden. Datum: 16.01.2025 Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr Kostenlose Webinar-Anmeldung hier
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