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Die einzelnen News
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1.
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EuGH: Online-Shop muss Bearbeitungspauschale für Nichterreichen eines Mindestbestellwertes nicht in Gesamtpreis einrechnen
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Ein Online-Shop muss bei kleinen Bestellungen keine zusätzliche Bearbeitungspauschale in den Gesamtpreis einrechnen, sofern ein deutlicher Hinweis auf diesen Umstand erfolgt und die Pauschale nicht immer anfällt (EuGH, Urt. v. 26.03.2026 - Az.: C‑62/25). Ein Online-Händler verkaufte Staubsaugerzubehör für 14,90 EUR und warb mit kostenlosem Versand. Neben dem Preis fand sich ein Hinweis, dass zusätzliche Nebenkosten anfallen könnten. In den Erläuterungen erklärte der Händler, dass bei einem Bestellwert unter 29,- EUR eine Bearbeitungspauschale zwischen 3,95 EUR und 9,- EUR berechnet werde. Diese Pauschale entfiel, wenn der Kunde Waren im Wert von mindestens 29 Euro bestellte. Legte ein Kunde nur die Filtertüten für 14,90 EUR in den Warenkorb, wurden zusätzlich 3,95 EUR berechnet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hielt dies für unzulässig. Er meinte, die Pauschale müsse bereits im angegebenen Verkaufspreis enthalten sein. Der EuGH entschied, dass eine solche Bearbeitungspauschale nicht in den Verkaufspreis eingerechnet werden müsse. Voraussetzung sei aber, dass sie klar angegeben werde und nicht immer ausnahmslos anfalle. In den Gesamtpreis müssten nur solche Preisbestandteile einfließen, die der Verbraucher zwingend zahlen müsse. Die Bearbeitungspauschale im vorliegenden Fall sei jedoch nicht zwingend zu zahlen, da der Kunde sie vermeiden könne, wenn er für einen höheren Gesamtbetrag bestelle. Daher könne sie nicht als verpflichtender Bestandteil des Produktpreises angesehen werden. Würde man die Pauschale in den Verkaufspreis einrechnen, könnte dies zu falschen Preisvergleichen führen, da ihre Höhe vom gesamten Bestellwert abhänge. Erforderlich sei, dass die Pauschale transparent und klar neben dem Produktpreis angegeben werde. Außerdem dürfe der Mindestbestellwert nicht so hoch angesetzt werden, dass die Pauschale faktisch immer anfalle. "…ist dahin auszulegen, dass eine Bearbeitungspauschale, die zum einen je nach dem Gesamtbetrag der Bestellung des Käufers des betreffenden Erzeugnisses sowie gegebenenfalls anderer Erzeugnisse variiert und zum anderen nur dann anfällt, wenn der Gesamtwert dieser Bestellung einen vom Verkäufer festgelegten Mindestbetrag unterschreitet, nicht in den Begriff „Verkaufspreis“ einzubeziehen ist, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist."
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2.
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EuGH: Gemeinfreie Werke können durch kreative Bearbeitung neuen Urheberrechtsschutz erlangen
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Ein eigentlich gemeinfreies Werk kann ausnahmsweise urheberrechtlich geschützt sein, wenn es eigene, kreative Leistungen enthält (EuGH; Urt. v. 19.03.2026 - Az.: C-639/23). Ein Professor erstellte eine kritische Ausgabe eines lateinischen Werks aus dem 18. Jahrhundert, das bereits gemeinfrei war, d. h., dessen urheberrechtlicher Schutz war schon abgelaufen. Grundlage für die neue Edition war ein wiederentdecktes Manuskript. Der Professor ergänzte den Text, nahm Korrekturen vor und versah ihn mit Kommentaren und wissenschaftlichen Anmerkungen. Nach seinem Tod nutzten ein Institut und eine Stiftung seine Fassung für eine neue zweisprachige Ausgabe. Dabei übernahmen sie den Text weitgehend und verwiesen nur in Fußnoten auf ihn. Die Erben des Professors klagten wegen Verletzung des Urheberrechts. Der EuGH bejahte, dass auch nachträgliche Bearbeitungen von eigentlich gemeinfreien Werken urheberrechtlichen Schutz genießen können. Voraussetzung sei, dass eine eigene geistige Schöpfung vorhanden und klar identifizierbar sei. Notwendig sei, dass der Urheber freie, kreative Entscheidungen treffe. Nicht geschützt seien Leistungen, die ausschließlich durch technische Vorgaben oder feste Regeln bestimmt seien. Bei einer kritischen Ausgabe könne Originalität vorliegen, wenn der Herausgeber bei der Auswahl, Anordnung und Gestaltung des Textes eigene Entscheidungen treffe. Auch Kommentare, Anmerkungen und die Struktur der Ausgabe könnten Ausdruck persönlicher Kreativität sein. Entscheidend sei, ob sich darin die Persönlichkeit des Bearbeiters widerspiegele. Zudem müsse das Werk klar und objektiv erkennbar sein. Eine kritische Ausgabe könne insgesamt ein schutzfähiges Werk darstellen, ohne dass jeder einzelne Teil gesondert betrachtet werden müsse. Wichtig sei jedoch, dass sich der Schutz nur auf die eigene Leistung des Herausgebers beziehe. Das ursprüngliche, gemeinfreie Werk bleibe weiterhin frei nutzbar: "…ist dahin auszulegen, dass die kritische Ausgabe eines gemeinfrei gewordenen Werks, deren Ziel darin besteht, den Text dieses Werks mit Kommentaren und dem erforderlichen kritischen Apparat wiederzugeben, als ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, sofern sie eine geistige Schöpfung ist, die die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt, indem sie dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt, und mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifiziert werden kann."
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3.
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EuGH: Jahreszahl in Marke darf keine falsche Historie vortäuschen
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Luxuslederwaren: Die Aufnahme einer Zahl in eine Marke, die auf ein fiktives historisches Vermächtnis hinweist, kann als irreführend für die Verkehrskreise angesehen werden Wenn eine in einer Marke enthaltene Zahl auf ein weit zurückliegendes Gründungsjahr des Unternehmens und damit auf eine alte Tradition anspielt, die jedoch nicht der Realität entsprechen, kann dies die Verbraucher über die Qualität und das Ansehen der Waren täuschen Die 2009 gegründete französische Gesellschaft Faure Le Page erwarb die Marke „Faure Le Page" und meldete daraufhin Marken mit der Angabe „Faure Le Page Paris 1717" für Lederwaren an. Die in derselben Branche tätige Gesellschaft Goyard ST-Honore griff diese Marken vor den französischen Gerichten an. Ihrer Ansicht nach suggeriert die Angabe „1717" zu Unrecht das Bestehen eines im 18. Jahrhundert gegründeten Unternehmens und die Übertragung eines langjährigen Know-hows. Dabei habe das auf den Handel mit Waffen und Lederzubehör spezialisierte etablierte Unternehmen Maison Faure Le Page seine Tätigkeit 1992 eingestellt, während Faure Le Page Paris erst 2009 gegründet worden sei. Der mit dem Rechtsstreit befasste französische Kassationsgerichtshof hat dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob eine Marke als irreführend im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann, wenn sie eine Zahl enthält, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf ein weit zurückliegendes Gründungsjahr des Unternehmens wahrgenommen werden kann, und durch das lange Zurückliegen dieses Jahres auf ein langjähriges Know-how anspielt, obwohl ein solches nicht besteht. Der Gerichtshof entscheidet, dass eine Marke eine Täuschung im Sinne des Unionsrechts darstellen kann, wenn sie eine Zahl enthält, die auf ein langjähriges Know-how anspielt, das den Waren, für die diese Marke eingetragen ist, eine Qualitätsgarantie und Prestigecharakter verleiht, obwohl ein solches langjähriges Know-how nicht besteht. Die anwendbare Bestimmung verbietet Marken, „die geeignet sind, das Publikum zu täuschen", nur dann, wenn die fragliche Marke geeignet ist, die maßgeblichen Verkehrskreise über ein Merkmal der mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, z. B. über ihre Art, ihre Beschaffenheit oder ihre geografische Herkunft, zu täuschen. Unter Berufung auf seine frühere Rechtsprechung führt der Gerichtshof aus, dass sich die Beschaffenheit bzw. Qualität bei Luxuswaren auch aus dem Prestigecharakter ergeben kann. Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Licht aller Umstände des Einzelfalls und der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise konkret zu beurteilen, ob die in den fraglichen Marken angegebene Zahl als eine Jahreszahl wahrgenommen wird, die auf ein langjähriges Know-how anspielt, und dabei diese Marken in ihrer Gesamtheit zu prüfen sowie insbesondere zu berücksichtigen, dass sie neben der Zahl 1717 den Begriff „Paris" enthalten und welche Botschaft sie vermitteln. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-412/24 | Faure Le Page Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 26.03.2026
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4.
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BGH: Online-Werbung für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis rechtswidrig
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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Betreiber einer Internetplattform zur Vermittlung von Behandlungen mit medizinischem Cannabis gegen das heilmittelwerberechtliche Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt, wenn er unter Verweis auf die mit medizinischem Cannabis therapierbaren Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht. Sachverhalt: Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte betreibt ein Internetportal zur Vermittlung von ärztlichen Behandlungen mit Cannabis zu medizinischen Zwecken. Dort bietet sie Interessenten die Möglichkeit, Termine mit niedergelassenen Ärzten für Behandlungen mit medizinischem Cannabis zu vereinbaren. Für ihre Leistungen erhält die Beklagte von den Ärzten eine Vergütung. Im Konzernverbund mit der Beklagten stehen eine pharmazeutische Großhändlerin mit der Erlaubnis zur Einfuhr von und zum Handel mit Arzneimitteln mit Schwerpunkt auf Cannabis zu medizinischen Zwecken sowie ein Unternehmen, das einen Marktplatz für Versandapotheken für Cannabis zu medizinischen Zwecken betreibt und dort Ausstattung für den Cannabiskonsum anbietet. Die Klägerin sieht in dem Internetauftritt der Beklagten einen Verstoß gegen das heilmittelrechtliche Werbeverbot. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht dem Antrag hinsichtlich bestimmter Internetseiten stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte gegen das in § 10 Abs. 1 HWG geregelte Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstoßen hat. Bei Cannabis zu medizinischen Zwecken handelt es sich nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Hierfür hat die Beklagte in den untersagten Darstellungen geworben. Sie hat sich nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt, sondern medizinisches Cannabis benannt und durch Angaben zu seinen Anwendungsgebieten weiter individualisiert. Dass sie dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmte Hersteller genannt hat, ist ohne Belang. Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung bezieht, kann eine Werbung für Arzneimittel darstellen. Der Annahme einer Arzneimittelwerbung steht im Streitfall nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Verschreibung von medizinischem Cannabis ausschließlich Ärzten obliegt. Aufgrund der Angaben der Beklagten zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis bestand die durch § 10 Abs. 1 HWG zu vermeidende Gefahr, dass Verbraucher bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines solchen Arzneimittels drängen würden. Die Internetpräsentationen sind darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Die isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung geht über eine sachangemessene umfassende Information über mögliche Therapien unter Einsatz von medizinischem Cannabis hinaus. Vorinstanzen: Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 27. Februar 2024 - 3-08 O 540/23 Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 6. März 2025 - 6 U 74/24 Urteil vom 26. März 2026 - I ZR 74/25 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 26.03.2026
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5.
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BGH: EuGH-Vorlage: Verstößt Werbeverbot für Fernbehandlungen ohne deutsche Standards gegen EU-Dienstleistungsfreiheit?
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Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit einer nationalen Regelung wie § 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) entgegensteht, die die Werbung für eine Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet, wenn diese Fernbehandlung nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entspricht. Sachverhalt: Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßer Aufgabe die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört. Zu seinen Mitgliedern gehören mehrere Ärztekammern, Ärzte und Kliniken. Die in Deutschland ansässige Beklagte betreibt eine Internetseite, auf der Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung einer ärztlichen Konsultation (Diagnose und Therapieempfehlung) hinsichtlich bestimmter Krankheitsbilder (Erektionsstörung, Haarausfall, vorzeitiger Samenerguss und Akne) sowie der gegebenenfalls erforderliche Medikamentenbezug über eine kooperierende Versandhandelsapotheke angeboten werden. Zur Behandlung von Erektionsstörungen soll der Besucher dieses Online-Auftritts mittels eines online auszufüllenden Fragebogens eine "Online-Diagnose" und eine ärztliche Verschreibung in Form eines Rezepts für ein Arzneimittel gegen die genannten Beschwerden erhalten. Die "Online-Diagnose" beruht im Wesentlichen auf einem textbasierten Fragebogen zum Gesundheitszustand des Nutzers, zu Krankheitssymptomen, Unverträglichkeiten und zur Einnahme von Medikamenten. Ein persönlicher Kontakt mit einem der in Irland ansässigen Kooperationsärzte der Beklagten, eine Videokonferenz oder ein Telefongespräch zwischen Patient und Arzt erfolgen nicht. Die in Irland registrierten und ansässigen Partnerärzte der Beklagten stellen ein sogenanntes Privatrezept aus und leiten dieses an eine kooperierende Versandhandelsapotheke weiter, die den Versand der Medikamente abwickelt. Der Kläger hält die Werbung der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 3a UWG in Verbindung mit dem in § 9 HWG geregelten Verbot der Werbung für Fernbehandlungen für unlauter. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die angegriffenen Internetauftritte der Beklagten verstießen gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 9 HWG. Die Beklagte werbe für eine Fernbehandlung, weil die Stellung der Diagnose und die Verschreibung der Medikamente erfolgten, nachdem der Patient seine Symptome und sonstige erforderliche Informationen per Online-Fragebogen mitgeteilt habe, ohne dass eine persönliche Konsultation stattgefunden habe. Es entspreche nicht den allgemein anerkannten medizinischen Standards im Sinne des § 9 Satz 2 HWG, bei den betroffenen Krankheitsbildern eine Diagnostik und Behandlung ohne persönlichen ärztlichen Kontakt mit der zu behandelnden Person vorzusehen. Wegen der Möglichkeit psychischer Ursachen und der Indikation von begleitenden (psycho)therapeutischen Maßnahmen sei vielmehr ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient grundsätzlich erforderlich. Auf die Zulässigkeit der angebotenen Fernbehandlung nach irischem oder deutschem ärztlichen Berufsrecht komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einer Regelung wie § 9 HWG entgegensteht, die die Werbung für eine nicht den im Inland anerkannten fachlichen Standards entsprechende Fernbehandlung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Ärzte verbietet. Das an ein in Deutschland ansässiges Unternehmen gerichtete, aus § 9 HWG folgende Verbot, in Deutschland für eine von in Irland ansässigen, mit dem deutschen Unternehmen verbundenen Ärzten unter Verwendung eines im Internet bereitgestellten Fragebogens erbrachte Behandlung eines Krankheitsbilds zu werben, greift zu Lasten der in Irland ansässigen Partnerärzte in die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit ein. Es stellt sich daher die Frage, ob eine solche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit wegen des mit einer Fernbehandlung verbundenen besonderen Gefahrenpotentials aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sein kann. BGH - Beschluss vom 26. März 2026 - I ZR 118/24 Vorinstanzen: Landgericht München I - Urteil vom 30. März 2023 - 17 HK O 2162/21 Oberlandesgericht München - Urteil vom 18. April 2024 - 29 U 1824/23e Quelle: Pressemitteilung des BGH v-. 26.03.2026
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6.
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BAG: Pauschale Freistellung nach Kündigung im Arbeitsvertrag unwirksam
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Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt. Der Kläger war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst bei der Beklagten tätig. Diese stellte ihm einen auch privat nutzbaren Dienstwagen zur Verfügung. Die Nutzung konnte widerrufen werden, wenn der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird. § 20 des formularmäßigen Arbeitsvertrags der Parteien sieht vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen. Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30. November 2024 gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte ihn zur Rückgabe des Dienstwagens auf. Dem kam der Kläger nach. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt noch Nutzungsausfallentschädigung für August bis November 2024 iHv. monatlich 510,00 Euro brutto verlangt. Er hat ua. geltend gemacht, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, die Beklagte habe den Kläger nicht auf der Grundlage der Freistellungsklausel in seinem Formulararbeitsvertrag von der Arbeitsleistung freistellen können. Die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* einer Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das – grundrechtlich geschützte – Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat aber nicht rechtsfehlerfrei geprüft, ob – ungeachtet der vertraglichen Klausel – die Beklagte deshalb befugt war, den Kläger nach Ausspruch seiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, weil seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstanden. Da das Landesarbeitsgericht keine für diese Prüfung ausreichenden Feststellungen getroffen hat, hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. März 2026 – 5 AZR 108/25 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 22. Mai 2025 – 5 SLa 249/25 – Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 25.03.2026
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7.
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OLG Schleswig: Unternehmen darf Online-Kündigung des Kunden nicht erschweren (Bezeichnung "Kündigungswunsch" / techn. Fehlermeldung)
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Ein Mobilfunkanbieter darf Online-Kündigungen nicht erschweren, indem er die Kündigungserklärung als "Kündigungswunsch“ bezeichnet oder durch technische Fehlermeldungen blockiert (OLG Schleswig, Urt. v. 04.03.2026 - Az.: 6 U 42/25). Der verklagte Mobilfunkanbieter ermöglichte auf seiner Website, Verträge online zu kündigen. Auf der Kündigungsseite erschien vor dem Absenden der folgende Hinweis: “Nachdem Sie uns Ihren Kündigungswunsch übermittelt haben, bekommen Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Dabei handelt es sich noch nicht um die offizielle Kündigungsbestätigung. Diese bekommen Sie, sobald wir Ihren Auftrag geprüft haben.”
Bei mehreren Kündigungsversuchen erschien eine Fehlermeldung mit dem Hinweis auf angebliche technische Probleme: “Oh, das hat leider nicht geklappt. Es scheint technische Probleme zu geben. Ihr Kündigungswunsch konnte nicht übermittelt werden. Probieren Sie es später noch einmal oder kündigen Sie schnell und einfach telefonisch (…).”.
Das OLG Schleswig stufte beides als wettbewerbswidrig ein. 1. Kündigungserklärung ist nicht nur “Kündigungswunsch”: Die Formulierung “Kündigungswunsch” sei irreführend. Sie erwecke den Eindruck, die Kündigung werde erst nach einer Prüfung wirksam. Tatsächlich handele es sich bei einer Kündigung jedoch um eine einseitige Erklärung, die nicht von einer Annahme oder Prüfung durch das Unternehmen abhänge. Durch diese Gestaltung könnten Verbraucher davon abgehalten werden, den Kündigungsbutton zu nutzen, und stattdessen zu einem Telefonanruf bewegt werden. Das widerspreche dem gesetzlichen Ziel, eine einfache elektronische Kündigung zu ermöglichen: “Der Begriff „Kündigungswunsch“ ist geeignet, den Verbraucher über die Rechtsnatur der von ihm beabsichtigten Kündigungserklärung zu täuschen und ihn zweifeln zu lassen, ob mit Betätigung der Kündigungsschaltfläche unmittelbar die Kündigung eingeleitet würde. Der Hinweis kann daher den Kunden dazu verleiten, vermeintlich „auf Nummer sicher zu gehen“ und anstelle der einfachen elektronischen Kündigungsform die telefonische Kündigung zu wählen. Diese Irreführung wird bestärkt durch den Aufbau der Webseite, wie aus Anlage K2 ersichtlich: direkt im Anschluss an den Text zu der „Bestätigung des Kündigungswunsches per E-Mail“ folgt nicht etwa die Schaltfläche „Jetzt kündigen“, sondern vielmehr ein Hinweis darauf, dass eine telefonische Kündigung auch die Mitnahme der Handynummer ermögliche und also mit einer telefonischen Kündigung gleich „zwei Fliegen mit einer Klappe“ geschlagen werden könnten. Damit wird der Verbraucher darin bestärkt, die telefonische Kündigung der elektronischen vorzuziehen. Die dargestellte Platzierung des Hinweises und die Verwendung der Begriffe „Kündigungswunsch“ und (Kündigungs-)„Auftrag“ sind geeignet, den Kunden noch nach Eingabe der notwendigen Daten zum Zögern zu bringen und darum anstelle der Betätigung der weiter unten befindlichen Kündigungsschaltfläche die direkt hinter dem Hinweis in fetter, grüner Schrift aufgeführte Telefonnummer zu wählen.”
2. Fehlermeldung aus dem Verantwortungsbereich des Anbieters = Rechtsverstoß: Auch die Fehlermeldung sei unzulässig. Der Anbieter müsse sicherstellen, dass die Kündigung technisch möglich sei. Wenn der Verbraucher nachweisen könne, dass bei ihm keine Internetstörung gegeben sei, liege die Ursache im Verantwortungsbereich des Unternehmens. Dieses müsse dann darlegen und beweisen, dass es die Störung nicht zu vertreten habe. Die Beklagte habe keine ausreichenden technischen Nachweise vorgelegt. Zudem habe die Gestaltung der Website verhindert, dass Verbraucher Datum und Uhrzeit ihrer Kündigung speichern konnten. Dadurch werde auch die gesetzliche Vermutung des Zugangs unterlaufen. Im Ergebnis habe das Unternehmen gegen seine Pflicht verstoßen, eine funktionierende elektronische Kündigungsmöglichkeit bereitzustellen. “Nach diesen Maßstäben ist der Senat gemäß § 286 ZPO überzeugt, dass das Scheitern der Kündigung nicht durch eine instabile Netzverbindung des Endgeräts des Klägervertreters verursacht wurde. (…) In der Gesamtschau ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen der Überzeugung, dass ein Abbruch der Internetverbindung bei dem Klägervertreter im Zeitpunkt der Betätigung der Kündigungsschaltfläche in allen drei erstinstanzlich belegten Fällen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Angesichts des Umstands, dass die Kündigungsseite selbst jeweils ohne Weiteres aufgerufen und die reCAPTCHA-Funktion ausgelöst werden konnte, würde es sich um einen extrem unwahrscheinlichen Zufall handeln, wenn bei mehrfacher Betätigung des Kündigungsbuttons zu verschiedenen Zeiten jeweils exakt in diesem Zeitpunkt die Internetverbindung des Klägervertreters ausgefallen wäre. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt des (unterbliebenen) Eingangs der Kündigungszugangsbestätigung, die nach den gesetzlichen Vorgaben § 312k Abs. 4 Satz 1 BGB „sofort“ erfolgen muss, und ebenfalls eine funktionierende Internetverbindung beim Kündigenden voraussetzt.”
Und weiter: "Um ihrer sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte die Beklagte jedoch im Rahmen der Beweiserhebung durch Vorlage der vom Sachverständigen angeforderten Logdateien (vgl. Seite 4f. des Gutachtens, Blatt 125 f. LGA) die Prüfung ermöglichen müssen, wo das Problem, das die Fehlermeldung auslöste, gelegen hat. Sie hat angegeben, nicht mehr über die Logdateien zu verfügen, da diese regelmäßig nach zwei Wochen gelöscht würden. Damit hat sie die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der Fehler nicht von ihr zu verantworten war, verloren. Diese Säumnis ist ihr auch zuzurechnen, da sie durchaus wissen konnte und musste, dass zu den hier streitgegenständlichen Zeitpunkten die Frage einer technischen Störung auf ihren Servern entscheidungsrelevant werden könnte."
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8.
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LG Bamberg: YouTube haftet für unzureichenden Werbehinweis, 10-Sekunden-Einblendung nicht ausreichend, Verstoß gg. Art. 26 DSA
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Die technische Ausgestaltung des Werbehinweises auf YouTube ist unzureichend, um die Nutzer über die Reklame zu informieren. Es liegt ein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 S. 2 des Digital Services Act (DSA) vor (LG Bamberg, Urt. v. 11.03.2026 - Az.: 1 HK O 19/25). Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen YouTube. Auf der Plattform veröffentlichen Influencer Videos, in denen sie Produkte oder Dienstleistungen bewarben und dafür Geld oder andere Vorteile erhielten. In den streitgegenständlichen Fällen wurde zu Beginn der Videos für etwa zehn Sekunden der Hinweis “Enthält bezahlte Werbung” eingeblendet. Danach verschwand dieser Hinweis. Zudem wurde nicht benannt, welches Unternehmen das jeweilige Video finanziert hatte. Die Verbraucherschützer hielten dies für unzureichend und verlangten, dass die Plattform nur solche Videos zulässt, in denen die Werbung während des gesamten Videos klar und deutlich erkennbar sei und bei dem der Sponsor genannt werde. YouTube unterliege den Vorgaben des europäischen DSA. Nach Art. 26. Abs.2 S.2 DSA müsse das Portal gewährleisten, dass Nutzer kommerzielle Inhalte “klar und eindeutig und in Echtzeit” erkennen könnten. “Echtzeit” bedeute, dass der Hinweis zeitgleich mit dem gesamten Video erscheinen müsse und nicht nur für wenige Sekunden. Ein nur zehn Sekunden sichtbarer Hinweis genüge daher nicht. Außerdem sei der Hinweis nicht ausreichend hervorgehoben gewesen. Er sei klein, grau und am Rand platziert gewesen, während andere farbige Elemente deutlich stärker ins Auge gefallen seien. Der Hinweis könne so leicht übersehen werden. Auch müsse der Sponsor genannt werden. Verbraucher hätten ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wer hinter der Werbung stehe. Nur so könnten sie die Glaubwürdigkeit der Aussagen richtig eingeschätzt werden. Die Plattform könne sich nicht darauf berufen, nur technische Dienstleisterin zu sein. Wer eine solche Plattform betreibe, müsse im Rahmen des Zumutbaren dafür sorgen, dass klare Werberegeln eingehalten würden. Technisch sei es ohne Weiteres möglich, entsprechende Hinweise dauerhaft und deutlich einzublenden: “Gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA ist die Beklagte sodann verpflichtet sicherzustellen, dass, wenn ein Nutzer eine Erklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 1 DSA abgibt, die anderen Nutzer klar und eindeutig und in Echtzeit, einschließlich durch hervorgehobene Kennzeichnungen, feststellen können, dass der von dem Nutzer bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation wie in dieser Erklärung beschrieben darstellt oder enthält.”
Und weiter: "Die Kennzeichnung muss demgemäß hervorgehoben, also gut sichtbar, und in Echtzeit, das heißt zeitgleich mit dem Inhalt, erfolgen und für die anderen Plattformnutzer klar und eindeutig ergeben, dass es sich um kommerzielle Kommunikation handelt (…). Diesen Anforderungen wird der lediglich für zehn Sekunden sichtbare Hinweis auf bezahlte Werbung nicht gerecht. (…) In dem Video des Influencers F.P. verschwindet der Hinweis auf bezahlte Werbeinhalte nahezu vollständig gegenüber dem sich über die gesamte Bildschirmbreite erstreckenden und in knalligem Gelb erscheinenden Balken mit dem Namen des Brokers für den er wirbt. Demgegenüber weist der Hinweis auf bezahlte Werbung eine deutlich geringere Größe auf und ist zusätzlich in einem unauffälligen Grauton gehalten und im oberen linken Eck des Bildes platziert. Infolgedessen ist der lediglich für zehn Sekunden erscheinende Hinweisen auf bezahlte Werbung daher wegen seiner geringen Größe, der unauffälligen Farbe, der Platzierung am oberen linken Rand des Bildes und der nur kurzen Dauer der Sichtbarkeit nicht sonderlich präsent und kann auch von einem situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher ohne weiteres leicht übersehen werden (…)."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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9.
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LG Bochum: Irreführende Werbung eines Online-Shops mit Werbeaussage "nachhaltig & regional"
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Ein Online-Shop darf nur dann mit der Aussage "nachhaltig & regional" werben, wenn hinreichend deutlich wird, was genau damit gemeint ist (LG Bochum, Urt. v. 16.12.2025 - Az.: 19 O 24/25). Die Beklagte verkaufte über ihre Website wiederaufbereitete Mobilgeräte. Dabei verwendete auf ihrer Internetseite den Slogan: "Nachhaltig & regional Du unterstützt die Kreislaufwirtschaft & wir tun alles, um in unseren Prozessen so nachhaltig wie möglich zu sein. Alles vor Ort in N(…)!“.
Das LG Bochum stufte diese Aussage als wettbewerbswidrig ein, da nicht hinreichend klar werde, was damit genau gemeint sei. Umweltbezogene Begriffe müssten klar und eindeutig definiert werden. Hier fehle jedoch eine konkrete Erläuterung, was genau nachhaltig und regional sei. Die erforderlichen Erläuterungen hätten in der Werbung selbst stehen müssen. "Das Begriffspaar „Nachhaltig & regional“ ist umweltbezogenen, weil mit nachhaltig die Schonung von Ressourcen gemeint ist und mit regional etwa die Vermeidung von langen Transportwegen verbunden wird. Was aber hier mit der Kombination beider Begriffe gemeint ist, was konkret nachhaltig und gleichzeitig regional an den Leistungen der Beklagten ist, wird nicht erklärt. Es bleibt auch bereits deshalb unklar und fraglich, weil sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt ersichtlich an bundesweite Kunden richtet und damit offensichtlich diese auch bundesweit beliefert. Die somit erforderlichen Erläuterungen fehlen jedenfalls bei dieser Werbung. Diese daher irreführende Werbung ist auch wiederum geeignet, umweltbewusste Verbraucher anzusprechen und dazu zu veranlassen, sich mit den Angeboten der Beklagten zumindest auseinanderzusetzen, was sie ohne die Werbeaussagen der Beklagten nicht getan hätten."
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10.
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LSG Celle: Krankenkasse muss keine Auskunft über Whistleblower erteilen
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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine Krankenkasse im Ergebnis nicht verpflichtet ist, Auskunft über Hinweisgeber zu einem möglichen Sozialleistungsmissbrauch zu erteilen. Geklagt hatte ein Mann, der im Jahr 2018 über einen Zeitraum von acht Monaten arbeitsunfähig war und in dieser Zeit von seiner Krankenkasse Krankengeld von insgesamt rund 17.000 Euro bezog. Drei Jahre später ging bei der Krankenkasse ein Hinweis ein, wonach der Mann während seiner Arbeitsunfähigkeit Nebentätigkeiten nachgegangen sei. Eine Überprüfung bei der Minijobzentrale ergab, dass er in diesem Zeitraum zwei geringfügige Beschäftigungen im Gastronomiebereich ausgeübt hatte. Die Krankenkasse forderte daraufhin zunächst die vollständige Rückzahlung des Krankengeldes. Im Widerspruchsverfahren holte sie eine Auskunft des Hausarztes ein, der auf eine ausgeprägte Erschöpfung verwies; außerdem wisse er nicht, was sein Patient in seiner Freizeit mache. Sodann verfolgte die Kasse die Erstattungsforderung nicht weiter. Der Mann verlangte anschließend Auskunft über die Person des Hinweisgebers, um zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen falscher Verdächtigung und Rufschädigung geltend machen zu können. Die Krankenkasse lehnte dies unter anderem unter Hinweis auf das Sozialdatengeheimnis ab. Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Hinsichtlich der Herausgabe von Sozialdaten verfüge die Behörde über ein Ermessen, das sie rechtmäßig ausgeübt habe. Die Belange des Sozialdatenschutzes sowie das berechtigte Interesse von Hinweisgebern an der Wahrung ihrer Anonymität seien zu berücksichtigen. Etwas anderes gelte nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Hinweisgeber wider besseres Wissen und in der Absicht der Rufschädigung gehandelt habe, oder der Behörde leichtfertig unzutreffende Informationen übermittelt worden seien. Solche Anhaltspunkte lägen nicht vor. Vielmehr habe sich bestätigt, dass der Kläger während seiner Arbeitsunfähigkeit entgeltlichen Nebentätigkeiten nachgegangen sei. Damit hätten nachvollziehbare Anhaltspunkte bestanden, die die Krankenkasse zu Ermittlungen veranlassen durften. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. März 2026, L 16 KR 1/26, Vorinstanz: SG Hannover Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen v. 25.03.2026
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