Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 01.02.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 5. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Postfach als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen zulässig _____________________________________________________________ Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft die Angabe einer Postfachadresse des Widerrufsadressaten ausreicht. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügte (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 312c Abs. 2*, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV aF der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt, wie der Bundesgerichtshof vor Inkrafttreten der BGB-InfoV (BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II – Postfachanschrift) bereits entschieden hat, den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine "ladungsfähige" Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF, was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war. Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 25.01.2012 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Unbeteiligter Dritter hat in Markenstreitigkeiten Anspruch auf Akteneinsicht _____________________________________________________________ Auch ein an einer Markenrechtsstreitigkeit nicht beteiligter Dritter hat ein Recht auf Akteneinsicht. Das Informationsfreiheitsgesetz findet in Markenangelegenheiten keine Anwendung, da vorrangige Regelungen aus dem Markenrecht selbst die Akteneinsicht gewähren (BGH, Beschl. v. 30.11.2011 - Az.: I ZB 56/11). Die Klägerin, eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, begehrte als nicht beteiligte Dritte in einem Verfahren Akteneinsicht, in welchem einer Markeninhaberin der Schutz ihrer Marke von dem Bundespatentgericht entzogen worden war. Die Akteneinsicht wurde abgelehnt, woraufhin die Klägerin unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz Klage erhob. Der BGH bejahte einen Anspruch auf Akteneinsicht. Zwar sei das Informationsfreiheitsgesetz nicht anwendbar, da das MarkenG vorrangige Regelungen enthalte. Das Recht ergebe sich jedoch bereits aus den markenrechtlichen Vorschriften. Danach sei grundsätzlich Einsicht in die Gerichts- und Verfahrensakten zu gewähren, die eine eingetragene Marke beträfen. Für die Akteneinsicht brauche ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BVerwG: Videoüberwachung der Reeperbahn zulässig _____________________________________________________________ Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die offene Videoüberwachung der Reeperbahn in Hamburg auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei zulässig ist. Nach diesem Landesgesetz darf die Polizei unter anderem öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung und -aufzeichnung offen beobachten, soweit an diesen Orten wiederholt Straftaten begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch künftig mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist. Die Bildaufzeichnungen sind spätestens nach einem Monat zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass eine aufgenommene Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Auf dieser Grundlage installierte die Polizei auf der Reeperbahn zwölf Videokameras. Sie können um 360° geschwenkt und variabel geneigt werden. Die Kameras verfügen über eine Zoomfunktion. Sie werden in der Polizeieinsatzzentrale gesteuert. Dorthin werden die Bilder auf eine Monitorwand übertragen, die aus zwölf Bildschirmen für die einzelnen Kamerastandorte und einem größeren Bildschirm besteht, auf den jeweils ein Kamerabild als Großbild aufgeschaltet werden kann. Die Videobilder werden durch Mitarbeiter der Polizeieinsatzzentrale täglich 24 Stunden lang überwacht. Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Haus an der Reeperbahn. Gegenüber diesem Haus ist eine der Kameras an einem Pfahl auf dem Mittelstreifen der Reeperbahn in etwa vier Meter Höhe befestigt. Sie erfasst in ihrem Schwenkbereich das Wohnhaus und den davor liegenden Straßenraum. Auf die gegen diese Videoüberwachung gerichtete Klage der Klägerin haben das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Hamburg der Polizei untersagt, mit der Videoüberwachung auch die Wohnräume der Klägerin und den Eingangsbereich des Hauses zu erfassen. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ging es deshalb nur noch um die Videoüberwachung des öffentlichen Straßenraums durch die gegenüber dem Wohnhaus der Klägerin installierte Kamera. Insoweit sah das Bundesverwaltungsgericht die Videowachung als rechtmäßig an. Insbesondere besaß der Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass der hier einschlägigen Vorschrift. Die Videoüberwachung nach dem Hamburgischen Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei dient der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgungsvorsorge. Soweit die Strafverfolgungsvorsorge betroffen ist, unterfällt diese zwar der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Strafverfahren. Der Bund hat aber in der Strafprozessordnung keine Vorschriften erlassen, die den hier inmitten stehenden Sachverhalt abschließend regeln und deshalb einen Zugriff der Länder verhindern. Namentlich die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Anfertigung und Aufbewahrung von Lichtbildern zu erkennungsdienstlichen Zwecken sowie über die Observation Tatverdächtiger weisen nach Einsatzzweck und Voraussetzungen bedeutsame Unterschiede zur offenen Videoüberwachung auf. Dass die aufgezeichneten Bilder, soweit nötig, im Strafverfahren verwendet werden können und sollen, macht die offene Videoüberwachung nicht zu einer Maßnahme der Strafverfolgung. In der Sache verfolgt der Gesetzgeber mit der offenen Videoüberwachung von Brennpunkten der Straßenkriminalität legitime Ziele, nämlich derartige Delikte zu verhüten und Vorsorge für ihre strafrechtliche Verfolgung zu treffen. Diese Ziele rechtfertigen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in dem hier allein noch streitigen Umfang. BVerwG 6 C 9.11 - Urteil vom 25. Januar 2012 Vorinstanzen: OVG Hamburg, 4 Bf 276/07 - Urteil vom 22. Juni 2010 - VG Hamburg, 4 K 2800/06 - Urteil vom 24. Mai 2007 - Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 25.01.2012 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Frankfurt a.M.: Bewusst falsche Wiedergabe der Rechtslage ggü. Kunden wettbewerbswidrig _____________________________________________________________ Gibt ein Unternehmer gegenüber einem Kunden bewusst und gezielt die höchstrichterliche Rechtsprechung falsch wieder, so liegt darin eine wettbewerbswidrige Irreführung (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.11.2011 - Az.: 6 U 126/11). Das verklagte Unternehmen stritt außergerichtlich mit einem Kunden um Schadensersatz für für eine Flugverspätung. Es berief sich dabei auf eine Entscheidung des EuGH und lehnte den geltend gemachten Anspruch schriftlich ab. Die Klägerin hielt dies für irreführend, denn der EuGH habe gar nicht in dieser Weise entschieden. Das Unternehmen leite durch seine Ausführungen den Verbraucher vielmehr bewusst in die Irre. Die Frankfurter Richter lehnten einen Wettbewerbsverstoß ab. Das verklagte Unternehmen habe zu Recht seinen Standpunkt in der außergerichtlichen Diskussion vertreten dürfen. Die Entschädigung von Reisenden wegen Flugverspätungen sei nach wie vor nicht abschließend geklärt. Es müsse einem Unternehmer grundsätzlich gestattet sein, Urteile für falsch zu erachten. Die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit werde nur dort erreicht, wo der Unternehmer eine gerichtliche Entscheidung gezielt falsch wiedergebe. Im vorliegenden Fall sei dies aber nicht geschehen. Denn die Beklagte streite das für sie ungünstige Urteil nicht ab, sondern stelle nur dessen Richtigkeit in Frage. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamburg: ASP-Vertrag über E-Mail-Dienstleistungen ist überwiegend Mietvertrag _____________________________________________________________ In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Hamburg (Urt. v. 15.12.2011 - Az.: 4 U 85/11) noch einmal klargestellt, dass ein ASP-Vertrag über E-Mail-Dienstleistungen (überwiegend) nach mietvertraglichen Regelungen zu beurteilen ist. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Zahlung der Vergütung aus dem E-Mail-Dienstleistungsvertrag. Die Zahlung des Nutzungsentgelts wurde von der Klägerin, unter Hinweis auf erhebliche Mängel bei der Ausführung des Vertrags, verweigert. Dabei ging es vor allem um die Frage, welche vertraglichen Bestimmungen Anwendung fanden. Nach Ansicht des Gerichts beinhalte ein ASP-Vertrag sowohl dienst-, werk- als auch mietvertragliche Elemente. Jedoch läge der Schwerpunkt eindeutig auf dem Mietvertragsrecht. Der Application-Service-Providing-Vertrag umfasse die Bereitstellung von Softwareanwendungen. Er gestatte dem Kunden, die Software über das Internet für einen bestimmten Zeitraum zu benutzen. Die Software verbleibe allerdings auf dem Rechner des Anbieters. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung überrascht im Ergebnis nicht wirklich, denn bereits Ende 2006 hat der BGH (Urt. v. 15.11.2006 - Az.: XII ZR 120/04) entschieden, dass auf ASP-Verträge Mietrecht anzuwenden sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Köln: Werbeaussage "Tee mit Zzishh" nicht irreführend _____________________________________________________________ Der Werbeslogan "Tee mit Zzishh" ist nicht irreführend, da der Verbraucher nicht davon ausgeht, frisch aufgebrühten Tee zu erhalten (OLG Köln, Urt. v. 18.11.2011 - Az.: 6 U 119/11). Die Beklagte vertrieb Erfrischungstränke und bewarb u.a. ein Produkt mit der Werbeaussage "Tee mit Zzishh". Die Klägerin hielt dies für irreführend, da der Kunde dadurch denke, er erhalte frisch aufgebrühten Tee und keinen Tee-Extrakt. Die Kölner Richter verneinten einen Wettbewerbsverstoß. Der durchschnittliche Verbraucher werde nicht davon ausgehen, dass es sich um frischen Tee handle. Vielmehr sei er bereits durch ähnliche Produkte wie "Ice Tea" oder Instantprodukte wie "Nestea Zitronentee" entsprechend gewöhnt. Der Konsument wisse, dass eine Herstellung mit frisch aufgebrühtem Tee eher die Ausnahme darstelle und werde daher nicht überrascht oder in seinen Erwartungen enttäuscht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG München: Vorbeugender Unterlassungsanspruch bei Pressepublikationen ausnahmsweise zulässig _____________________________________________________________ Eine zu erwartende personenidentifizierende Presseberichterstattung kann mittels vorbeugendem Unterlassungsanspruch ausnahmsweise verhindert werden (OLG München, Beschl. v. 11.01.2012 - Az.: 18 W 1752/11). Die Parteien stritten darum, ob die Beklagte, eine Zeitung, den Kläger in ihrem Pressebericht namentlich nennen durfte. Der Kläger wurde in der Sendung "Tatort Internet" durch eine versteckte Kamera bei einer Straftat gefilmt. Über das daraufhin nachfolgende Strafverfahren wollte die Zeitung - aller Voraussicht nach unter namentlicher Nennung des Klägers - berichten. Der Kläger wehrte sich dagegen, da die Namesnennung sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletze. Das LG München (Beschl. v. 30.08.2011 - Az.: 9 O 13876/11) bejahte einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch ausnahmsweise. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls sei es möglich gewesen, das Verbot bereits vor der eigentlichen Pressepublikation durchzusetzen. Dieser Ansicht folgte nun auch das OLG München. Die Beklagte habe keinen nachvollziehbaren Grund dargelegt, weshalb sie über die Hauptverhandlung gegen den Kläger nicht oder anders, nämlich streng anonymisiert, berichtet hätte. Eine identifizierende Berichterstattung über das streitgegenständliche Verfahren wäre in jedem Fall unzulässig gewesen. Das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit werde auch durch eine anonymisierte Berichterstattung ausreichend befriedigt. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Hamburg: Kein markenrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Bank _____________________________________________________________ Ein Markeninhaber hat gegen eine Bank keinen Auskunftsanspruch über die Daten eines kontoführenden Kunden. Dies gilt auch dann, wenn der kontoführende Kunde markenrechtswidrig Produkte des Markeninhabers auf der Internetplattform eBay veräußert und die vereinnahmten Gelder auf einem Konto dieser Bank eingehen (LG Hamburg, Urt. v. 19.08.2011 - Az.: 408 HKO 3/11). Die Klägerin, ein bekannter Parfüm-Hersteller, verlangte von der verklagten Bank Auskunft über einen ihrer Kunden. Der Kontoinhaber bot auf eBay Produkte an, die die Klägerin als Markenverletzung einstufte. Sie verlangte daher vom Kreditinstitut nähere Informationen über den Bank-Kunden. Die Hamburger Richter lehnten den Anspruch ab. Die Beklagte sei im Prozess gegen die potentielle Verletzerin nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Das Bankgeheimnis gehöre zu den insoweit geschützten Geheimnissen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erstrecke sich grundsätzlich auf alle Tatsachen im weitesten Sinn, die das Kreditinstitut auf Grund der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dem rechtsgeschäftlichen Kontakt mit dem Kunden in Erfahrung bringe. Dazu gehöre auch die deutsche postalische Anschrift eines Kunden. Die Hamburger Entscheidung liegt auf einer Linie mit der des OLG Stuttgart (Beschl. v. 23.11.2011 - Az.: 2 W 56/11), das ebenfalls eine Auskunftspflicht verneint. Anders hingegen das LG Magdeburg (Urt. v. 28.09.2011 - Az.: 7 O 545/11), das einen Anspruch bejaht. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Köln: Bezeichnung "Winkeladvokatur" für Rechtsanwalt ehrverletzend _____________________________________________________________ Die Bezeichnung "Winkeladvokatur" für einen Rechtsanwalt ist eine unzulässige Schmähkritik und nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt (LG Köln, Urt. v. 15.11.2011 - Az.: 5 O 344/10). Beide Parteien waren Rechtsanwälte. Der Beklagte bezeichnete die Sozietät des Klägers als "Winkeladvokatur". Die Kölner Richter sahen darin eine rechtswidrige Schmähkritik. Es handle sich um einen Angriff auf die Ehre und das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Denn darunter verstehe man eine Person, die intellektuell nicht in der Lage sei, den juristischen Beruf zuverlässig auszuüben oder ihn zumindest in moralisch fragwürdiger Weise auszuführen. Die Bezeichnung sei somit negativ besetzt und enthalte eine klar geringschätzende Wertung. Diese Herabwürdigung der Person seit nicht mehr vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt, so dass die Äußerung rechtswidrig sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG München: Hitlers "Mein Kampf" darf nicht an die Kioske _____________________________________________________________ Die 7. Zivilkammer hat in einer heute ergangenen einstweiligen Verfügung einem Verbotsantrag des Freistaates Bayern gegen einen englischen Verleger stattgegeben und die Herstellung und Verbreitung kommentierter Auszüge aus "Mein Kampf" verboten. Der verklagte Verleger plant – insbesondere unter Berufung auf das urheberrechtliche Zitatrecht – in Deutschland kommentierte Auszüge aus "Mein Kampf" zu verbreiten. Der Freistaat Bayern als Inhaber der Rechte an "Mein Kampf" beantragte hiergegen nun eine einstweilige Verfügung. Die 7. Zivilkammer gab dem Antrag statt. Zur Begründung verweist die Kammer darauf, dass die geplante Publikation nicht vom Zitatrecht gedeckt ist. Außerdem sieht die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der Freistaat Bayern aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert wäre, den urheberrechtlichen Verbotsanspruch gegen die Antragsgegner durchzusetzen. (Beschluss des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 7 O 1533/12; nicht rechtskräftig) Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 25.01.2012 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. AG Düsseldorf: Umfassende Rechteklärung bei Erwerberkette von Nutzungsrechten _____________________________________________________________ Beim Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsrechten darf sich der Letzterwerber nicht auf die Aussage des Vorerwerbers verlassen. Er ist vielmehr verpflichtet, die gesamte Erwerberkette im Hinblick auf die wirksame Rechteübertragung zu überprüfen (AG Düsseldorf, Urt. v. 07.12.2011 - Az.: 57 C 9013/09). Die Beklagte verwendete das Foto eines Models für ihren Reisekatalog. Dabei hatte sie sich von dem Model versichern lassen, dass dieses über sämtliche Rechte verfüge. Wenig später mahnte der Fotograf die Beklagte ab, da das Lichtbild unerlaubt verwendet worden sei. Die Beklagte wandte ein, dass sie sich extra vom Model die Zusicherung habe geben lassen. Das AG Düsseldorf bejahte gleichwohl einen Ersatzanspruch, denn die Beklagte habe fahrlässig gehandelt. Da das Model selbst auf dem Foto abgebildet sei, sei unschwer zu erkennen gewesen, dass dieses nicht gleichzeitig Fotografin habe sein können. Die Beklagte habe sich nicht nur auf die Zusicherungen des Models verlassen dürfen, sondern sie habe zumindest auch eine Prüfung der Rechte der Klägerin vornehmen müssen. Im Falle einer Übertragungskette müsse der Letzterwerber die wirksame Weiterübertragung von Rechten auf den einzelnen Stufen prüfen. Es genüge in aller Regel nicht, sich auf Zusicherungen hinsichtlich des Bestands und Umfangs der Rechte sowie der Übertragungsbefugnis zu verlassen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Nürtingen: Schadensersatz bei vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion _____________________________________________________________ Durch einen unbegründeten, vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion macht sich der Verkäufer schadensersatzpflichtig (AG Nürtingen, Urt. v. 16.01.2012 - Az.: 11 C 1881/11). Der Beklagte bot auf eBay Winterreifen zum Verkauf an, brach aber die Auktion vorzeitig ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er verlangte daraufhin Schadensersatz. Das AG Nürtingen verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz. Der BGH (Urt. v. 08.06.2011 - Az.: VIII ZR 305/10) habe zwar entschieden, dass eine Auktion vorzeitig beendet dürfe, wenn der Kaufgegenstand nicht mehr lieferbar sei, z.B. durch Diebstahl abhanden gekommen sei. Dieser Grundsatz sei aber im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Denn hier seien die Winterreifen nicht unverschuldet verschwunden, sondern seien auf Initiative des Beklagten anderweitig verkauft worden. In einem solchen Fall greife die BGH-Rechtsprechung nicht, so dass sich der Verkäufer schadensersatzpflichtig mache. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Tübingen: Bußgeldbescheid wegen Impressums-Verstoß aufgehoben _____________________________________________________________ Ein Bußgeldbescheid wegen eines Verstoß gegen die impressumsrechtlichen Regelungen ist aufzuheben, wenn keine genauen Angaben erfolgen, aus welchen Gründen eine juristische Person für den Verstoß verantwortlich ist (AG Tübingen, Beschl. v. 19.08.2011 - Az.: 11 OWI 19 Js 6029/11). Gegen die Beschuldigte erging ein Bußgeldbescheid wegen Nichteinhaltung der impressumsrechtlichen Vorschriften. Das Gericht hob den Bescheid auf. Er genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, denn es seien keine ausreichenden Feststellungen zu vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit und dazu getroffen worden, aufgrund welcher Umstände diese der Beschuldigten zuzurechnen seien. Es werde lediglich die Pflichtverletzung geschildert. Konkret handelnde natürliche Personen und deren unternehmensinterne Funktion seien nicht geschildert worden. Dies sei nicht ausreichend. Daher sei die Verwarnung aufzuheben. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. IHK Schleswig-Holstein beginnt Rechtsstreit mit ULD wg. Facebook-Button _____________________________________________________________ Die IHK Schleswig-Holstein ist in die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eingetreten. Wir sind froh, dass es jetzt zu einer gerichtlichen Klärung kommt, weil die bereits entstandenen Wettbewerbsverzerrungen für die Wirtschaft in Schleswig-Holstein ausgeräumt werden können", so Marcus Schween, Federführer Recht der IHK Schleswig-Holstein. Die IHK Schleswig-Holstein ist dabei naturgemäß an einer möglichst schnellen Rechtsklärung interessiert. "Wir gehen davon aus, dass das ULD in Sachen Facebook von der Inanspruchnahme weiterer Unternehmen Abstand nehmen wird", so Schween weiter, "die Untersagung rechtmäßigen Verhaltens birgt schließlich auch erhebliche Haftungsrisiken für das ULD und für eine Rechtsklärung bedarf es nur eines Rechtsstreits und nicht mehrerer." Quelle: Pressemitteilung der IHK Schleswig-Holstein v. 23.01.2012 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Der Admin-C haftet - oder doch nicht? - Teil 1 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Der Admin-C haftet - oder doch nicht? - Teil 1". Inhalt: Der Bundesgerichtshof hat im November 2011 die jahrzehntelang umstrittene Frage gerichtlich geklärt, ob der administrative Ansprechpartner einer Domain - auch Admin-C genannt - für Rechtsverstöße haftet. Die Richter beantworten die Frage differenziert: Grundsätzlich keine Haftung, aber unter bestimmten Umständen dann doch... Der heutige Podcast beschäftigt sich mit diesem neuen Urteil und welche rechtlichen und praktischen Folgen sich daraus ergeben. Aufgrund des großen Umfangs ist er in zwei Folgen geteilt. Heute hören Sie den ersten Teil, den zweiten gibt es nächste Woche. zurück zur Übersicht |