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Newsletter vom 01.09.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 35. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. KG Berlin: Rechtsmissbrauch bei Einsatz von Prozessfinanzierer in Wettbewerbsstreit _____________________________________________________________ Es ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein Unternehmer das finanzielle Risiko einer Abmahnung, die er gegenüber einem Mitbewerber ausspricht, durch einen Prozessfinanzierer abdeckt (KG Berlin, Beschl. v. 03.08.2010 - Az.: 5 U 82/08). Die Parteien stritten um eine von der Klägerin außergerichtlich ausgesprochene Abmahnung. Die Beklagte hielt das Vorgehen für missbräuchlich, da die Klägerin jedes wirtschaftliche Risiko durch die Einschaltung eines Prozessfinanzierers abgesichert hatte. Die Berliner Richter teilten diese Ansicht. In derartigen Fällen sei es ein Leichtes, die Mitbewerber auch wegen geringster Verstöße abzumahnen und unter Druck zu setzen. Insbesondere der Umstand, dass der beauftragte Rechtsanwalt und der Prozessfinanzierer seit Jahren eng zusammenarbeiteten und die entstandenen Kosten unmittelbar abrechneten, spreche für ein rechtswidriges Handeln. In einer solchen Konstellation, wo die Klägerin keinerlei finanzielles Risiko trage, würden auch leichteste Verstöße verfolgt. Nicht mehr die Lauterbarkeit des geschäftlichen Verkehrs stehe im Vordergrund, sondern die Gewinnerzielung. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. OLG Düsseldorf: Anbringung von Werbezetteln auf geparkten Fahrzeugen unzulässig _____________________________________________________________ Das Anbringen von Werbezetteln auf geparkten Fahrzeugen ist unzulässig und kann zu einer Geldbuße iHv. 200,- EUR führen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 01.07.2010 - Az.: IV-4 RBs 25/10). Der Kläger handelte mit Gebrauchtwagen. Zu Werbezwecken platzierte er hinter den Scheibenwischern von parkenden Autos Werbeflyer. Das zuständige Ordnungsamt sah hierin einen Verstoß gegen das Straßen- und Wegegesetz und verhängte ein Bußgeld iHv. 200,- EUR. Der Kläger wehrte sich gegen diese Maßnahme. Die Düsseldorfer Richter stuften das Handeln der Behörde als rechtmäßig ein. Die Geldbuße sei zu Recht verhängt worden. Das Befestigen der Werbeflyer sei nicht vom Gemeingebrauch abgedeckt, sondern sei eine Nutzung zu besonderen, gewerblichen Zwecken. Eine solche Verwendung bedürfe jedoch der vorherigen amtlichen Erlaubnis. Eine solche Erlaubnis habe der Kläger nicht eingeholt. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Denn durch die Aktionen des Klägers komme es zu einer verstärkten Verunreinigung der genutzten Parkplätze, was einen höheren Reinigungsaufwand verursache. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Frankfurt a.M.: Unternehmenskennzeichenschutz erst bei Benutzung des Domainnamens _____________________________________________________________ Erst wenn ein Domainname auch aktiv genutzt wird, entfaltet er markenrechtliche Wirkung und kann Schutz als Unternehmenskennzeichen erlangen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.08.2010 - Az.: 6 U 89/09). Die Parteien stritten um die Verwendung einer Domain und wer die besseren Markenrechte hieran hatte. Die Beklagte berief sich darauf, dass sie über die besseren Rechte verfüge, da sie die Domain früher registriert habe. Die Klägerin war der Meinung, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Registrierung ankomme, sondern alleine die Nutzung der Domain ausschlaggebend sei. Die Frankfurter Richter stimmten dem zu. Ein Unternehmenskennzeichen entstünde nicht bereits bei Domain-Registrierung, sondern erst dann, wenn die Domain auch tatsächlich verwendet werde. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Hamburg: Eierbecher mit Bezeichnung "eiPott" verletzen Markenrechte von "iPod" _____________________________________________________________ Ein Eicherbecher mit der Bezeichnung "eiPott" verletzt die Markenrechte von Apple hinsichtlich des Begriffs "iPod" (OLG Hamburg, Beschl. v. 09.08.2010 - Az.: 5 W 84/10). Der Beklagte produzierte Eierbecher und nannte diese Produkte "eiPott". Apple sah hierin eine Verletzung seiner Markenrechte und ging gegen den Beklagten vor. Die Hamburger Richter bejahten eine Markenverletzung. Die klangliche Übereinstimmung zwischen "eiPott" und "iPod" sei hochgradig, so dass eine erhebliche Verwechslungsgefahr bestünde. Da Apple den Begriff nicht nur für den Technik-Bereich habe schützen lassen, sondern auch für Haushaltswaren, greife der Schutz auch für den Bereich der Eierbecher. Das Handeln des Beklagten sei daher rechtswidrig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamburg: Verwendung der Mail-Adresse bei Gewinnspielen für weitere Werbezwecke unzulässig _____________________________________________________________ Das OLG Hamburg (Urt. v. 29.07.2009 - Az.: 5 U 43/08) hat noch einmal klargestellt, dass eine Einwilligung, die im Rahmen eines Gewinnspiels erhoben wird, nicht pauschal für alle weiteren Werbezwecke gilt. Die Beklagte verschickte E-Mail-Werbung an Verbraucher zu ganz unterschiedlichen Themen und berief sich dabei auf eine Einwilligung, die sie im Rahmen einer Gewinnspiel-Teilnahme erlangt hatte. Die Hamburger RIchter stuften die Einwilligung als nicht wirksam ein. Im vorliegenden Fall sei der Text der Einwilligung derartig unkonkret und unverständlich gewesen, dass der Verbraucher gar nicht überblicken könne, in was er da überhaupt einwillige. Würde die Klausel gelten, hätte der Nutzer praktisch uferlos Werbe-Mails zugestimmt, was unverhältnismäßig sei. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG München: Kein Schmerzensgeld bei Behandlung mit Anti-Falten-Injektionen _____________________________________________________________ Das OLG München hat entschieden (Urt. v. 08.07.2010 - Az.: 1 U 2779/09), dass eine Patientin keinen Schmerzensgeldanspruch wegen Folgeschäden gegen die Anbieterin von Antifalteninjektionen geltend machen könne. Dies gelte auch dann, wenn in Werbeflyern nicht ausreichend auf Nebenwirkungen hingewiesen worden ist. Die Beklagte vertrieb ein Produkt zur Behandlung von Faltenbildungen, das ausschließlich an Ärzte veräußert wurde. Der dem Produkt beigefügte Beipackzettel enthielt unter anderem folgende Warnhinweise: "- Auftreten von entzündlichen Reaktionen, eventuell auch mit Hautjucken und Druckschmerzen… Die Beklagte bewarb das Produkt des Weiteren mit Flyern, denen keine Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen zu entnehmen waren. Die Klägerin litt nach einer von einem Arzt vorgenommenen Behandlung mit den Injektionen dauerhaft unter Narbenbildungen und Fremdkörpergranulomen. Sie begehrte daher auf dem gerichtlichen Weg den Ersatz von Schmerzensgeld. Nach ihrer Ansicht seien die Produktinformationen nicht ausreichend gewesen. Darüber hinaus habe die Beklagte gegen das Heilmittelwerberecht verstoßen, da ihre Werbeflyer unrichtiger Weise den Eindruck erweckt hätten, dass das Produkt keinerlei Nebenwirkungen habe. Hiergegen wendete die Beklagte ein, dass sie ihrer Produktbeobachtungspflicht nachgekommen sei. Dies sei schon an dem Hinweis auf Granulombildungen in der Packungsbeilage zu erkennen. Die Werbeflyer hätten außerdem lediglich dem Zweck gedient, auf das Produkt aufmerksam zu machen. Nachdem die Klägerin schon vor dem LG München gescheitert war, wies auch das OLG die Klage ab. Die Informationen in der Packungsbeilage seien ausreichend gewesen, da diese den zum Zeitpunkt der Behandlung gegebenen Wissensstand verständlich wiedergegeben hätten. Darüber hinaus bestehe auch ein Anspruch wegen des inhaltlich falschen Flyers nicht. Die Beklagte habe davon ausgehen können, dass der die Klägerin behandelnde Arzt diese anhand des korrekten Bepackzettels richtig aufklärt. Anmerkung von RA Menke: "Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an und weisen die Angriffe auf die politischen und gewerkschaftlichen Rechte zurück. Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab." Die Richter des LAG Stuttgart stuften dies als zulässige Meinungsäußerung ein. Es handle sich um Erklärungen, die vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt seien. Die Grenze zur Schmähkritik sei nicht überschritten. Insbesondere habe der Kläger seine Worte nicht zusammenhanglos getätigt, sondern in einem sachbezogenen Kontext. Das ArbG Herford (Urt. v. 12.11.2009 - Az.: 3 Ga 26/09) hat entschieden, dass ein Mitarbeiter in einem Blog seinen ehemaligen Arbeitgeber als "Abzocker", "Mafia" und "Nutzlos-Branche" bezeichnen darf. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Bochum: Hohe Streitwerte in Abmahnungen nicht automatisch rechtsmissbräuchlich _____________________________________________________________ Ein hoher bzw. überhöhter Streitwert in einer Abmahnung begründet nicht automatisch den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs (LG Bochum, Urt. v. 02.02.2010 - Az.: 17 O 159/09). Der Kläger legte bei seiner Abmahnung einen hohen Streitwert zugrunde, der später nicht in diesem Umfang vom Gericht übernommen wurde. Der Beklagte wandte ein, dass ein solches Handeln klar für einen Rechtsmissbrauch spreche. Die Bochumer Richter erteilten dieser Ansicht eine Absage und stuften die Klage als nicht rechtsmissbräuchlich ein. Ein reines Gebührenerzielungsinteresse lasse sich nicht zwingend aus einem überhöhten Streitwert ableiten. Dazu würden die Gerichte in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zu unterschiedliche Streitwerte festsetzen. Es bestehe somit für den Abmahnenden immer eine gewisse Unsicherheit bei der Angabe der Werte. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Hamburg: GEMA-Eilantrag gegen YouTube abgelehnt _____________________________________________________________ Das Landgericht Hamburg hat heute den Antrag der GEMA und anderer Verwertungsgesellschaften auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen wollten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erreichen, dass YouTube verboten wird, insgesamt 75 Kompositionen aus dem von den Antragstellerinnen als Verwertungsgesellschaften beanspruchten Musikrepertoire über den Dienst You Tube im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Hintergrund ist, dass YouTube nach dem Auslaufen einer bis zum 31.03.2009 gültigen Nutzungsvereinbarung derzeit keine Lizenzen für die öffentliche Zugänglichmachung der Videos, welche unter anderem die streitgegenständlichen Kompositionen enthalten, an die Antragstellerinnen zahlt und diesbezügliche Verhandlungen bislang ergebnislos verliefen. Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerinnen hätten die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Anders als in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wird bei einem urheberrechtlichen Anspruch eine solche Dringlichkeit nicht vermutet. Die dringlichkeitsbegründenden Umstände sind vielmehr von der Antragstellerseite darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht gelungen. Für die Kammer hat sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Antragstellerinnen erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren haben. Dass Musikkompositionen im Dienst You Tube genutzt werden, war den Antragstellerinnen lange bekannt. Auch das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ist über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden. Da bereits die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit nicht vorlag, hat das Gericht nicht über die Frage entschieden, ob die Antragstellerinnen grundsätzlich von YouTube verlangen können, es zu unterlassen, die fraglichen Videos mit den Musikstücken zu veröffentlichen. Diese Frage müsste in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, sofern es den Beteiligten nicht gelingt, sich außergerichtlich zu einigen. Allerdings hat das Gericht darauf hingewiesen, dass viel dafür spreche, dass den Antragstellerinnen prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht. Es liege nahe, dass die Antragsgegnerin zumutbare Prüfungspflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- bzw. vorgenommen habe. Die Antragstellerinnen können gegen das Urteil binnen eines Monats nach seiner Zustellung Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht einlegen. Zum rechtlichen Hintergrund: Das Verfügungsverfahren ist ein Eilverfahren und dient der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs. Es gelten abgekürzte Fristen und besondere, erleichternde Vorschriften für die Beweiserhebung. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist, dass ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund vorliegen. Das heißt, zum einen muss der Antragsteller vom Antragsgegner ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen können. Zum anderen muss hinzukommen, dass die besondere Eilbedürftigkeit eine vorläufige gerichtliche Regelung erfordert. Liegt letztere Voraussetzung nicht vor, muss der Kläger seinen Anspruch im "normalen" Klagewege durchsetzen. Quelle: Pressemitteilung des LG Hamburg v. 27.08.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Köln: Zeitungsartikel mit sexuellen Vorlieben eines Moderators rechtswidrig _____________________________________________________________ Ein Fernseh-Moderator muss es nicht hinnehmen, dass die Presse in aller Öffentlichkeit über seine sexuellen Vorlieben berichtet, so das LG Köln (Urt. v. 14.07.2010 - Az.: 28 O 403/10). Die verklagte Zeitung berichtete über einen TV-Moderator und das gegen ihn geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung. Im Zuge der Darstellung druckte die Beklagte vor allem Details über die sexuellen Vorlieben des Klägers ab, u.a.: "Sabine W. habe auf ihn gewartet, mit schon hochgezogenem Strickkleid. Wie üblich habe sie Handschellen und eine Reitergerte bereit gelegt." Die Kölner Richter stuften dies als rechtswidrig ein. Zwar sei die Berichterstattung über das aktuelle Strafverfahren zulässig, da es ein aktuelles Zeitgeschehen sei. Jedoch sei es rechtswidrig, in dieser Art und Weise über die bevorzugten Sexual-Praktiken des Klägers zu berichten. Selbst wenn es sich um wahre Tatsachen handeln sollte, so beträfen sie in jedem Fall die Intimsphäre des Moderators. Zudem bestehe für eine solche intime Berichterstattung kein sachlich begründetes Informationsinteresse. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. LG München: Abmahnungsmissbrauch bei jährlich über 1.000 Abmahnungen _____________________________________________________________ In einer weiteren Entscheidung hat das LG München (Urt. v. 10.08.2010 - Az.: 11 HK O 11365/10) geurteilt, dass 1.000 Abmahnungen pro Jahr rechtsmissbräuchlich sind, ohne dass bei Ausbleiben der Unterwerfung in den meisten Fällen eine gerichtliche Verfolgung stattfindet. Der Kläger machte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen eines Impressums-Verstoß auf einer Webseite geltend. Dem Kläger war bereits mehrfach, zuletzt vom OLG München (Beschl. v. 10.08.2009 - Az.: 29 U 3739/09) und (Beschl. v. 11.08.2009 - Az.: 6 U 3740/09), rechtsmissbräuchliches Verhalten bescheinigt worden. Die Abmahnung zielten, so damals die OLG-Richter, ausschließlich darauf ab, Einnahmen aus der Abmahntätigkeit zu erzielen, und hätten nicht das Begehren, den lauteren Wettbewerb zu fördern. Nicht anders argumentierten nun die Richter des LG München auch im vorliegenden Verfahren. Der Kläger habe in einem Jahr über 1.000 Abmahnungen ausgesprochen, innerhalb weniger Tage allein über 50. Diese Anzahl für sich genommen deute bereits daraufhin, dass es dem Kläger hauptsächlich darum gehe, Abmahnkosten entstehen zu lassen. Um den fairen Wettbewerb gehe es ihm dabei nicht. Auch der Umstand, dass der Kläger bei Ausbleiben der Unterwerfung keine gerichtliche Klärung suche, spreche für den Rechtsmissbrauch. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. LG München: Foto von Mario Adorf für Brockhaus-Coveraufdruck ohne Zustimmung zulässig _____________________________________________________________ Das Lexikon Brockhaus darf ohne Zustimmung ein Foto des Schauspielers Mario Adorf auf seinem Cover verwenden, so das LG München (Urt. v. 28.04.2010 - Az.: 9 O 19410/09). Der bekannte Schauspieler wehrte sich gegen die ungenehmigte Verwendung eines Fotos auf dem Einband des Brockhaus-Lexikons. Er war der Ansicht, dass die Nutzung nur mit seiner Zustimmung erlaubt gewesen sei. Die Münchener Richter wiesen die Klage ab. Zwar dürften Fotos grundsätzlich nur mit Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden. Hier greife aber ein Ausnahmetatbestand. Denn es handle sich bei Mario Adorf um eine Person der Zeitgeschichte aufgrund der jahrzehntelangen Schauspielerei. Da der Brockhaus auch über das Wirken des Darstellers inhaltlich informiere, bestünde ein sachliches Interesse für die Veröffentlichung. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. LG Nürnberg: Impressums-Pflichtangaben müssen nur verlinkt sein _____________________________________________________________ Das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 25.03.2010 - Az.: 3 HK O 9663/09) hat entschieden, dass es bei bestimmten Impressums-Pflichtangaben ausreicht, diese nur zu verlinken anstatt den Volltext wiederzugeben. Nach § 5 Abs.1 Nr.5 c) TMG müssen Rechtsanwälte auch die "Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind" als Teil des Impressums einer Webseite angeben. Der verklagte Rechtsanwalt hatte auf seiner Seite stehen: "Die berufsrechtlichen Regelungen können unter der Rubrik "Berufsregeln" unter www.brak.de eingesehen werden." Bei Anklicken des Textes wurde der User auf die allgemeine Startseite der Bundesrechtsanwaltskammer geführt. Erst bei Auswahl der Rubrik "Berufsregeln" konnte der Nutzer sich einen Eindruck von den berufsrechtlichen Regelungen verschaffen. Der klägerische Anwalt sah hierin eine Verletzung der impressumsrechtlichen Vorschriften. Das LG Nürnberg-Fürth teilte diese Ansicht nicht. Die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen erfüllten die gesetzlichen Vorgaben. Die Art der Verlinkung sei ausreichend. Es sei dem User zuzumuten, dass er einen weiteren Klick tätige, um zu den berufsrechtlichen Vorschriften zu gelanken. Die Form der Verlinkung sei daher rechtmäßig und nicht zu bestanden. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Die Google-Thumbnail-Entscheidung des BGH: Bedeutung und Reichweite für den SEO-Bereich - Teil 1 _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Die Google-Thumbnail-Entscheidung des BGH: Bedeutung und Reichweite für den SEO-Bereich - Teil 1 Inhalt: Im April 2010 hat der Bundesgerichtshof eine wegweisende Entscheidung zur Google-Bildersuche getroffen. Der Ausgang des Verfahrens hat viele, nicht nur Juristen, überrascht. Noch überraschender war die rechtliche Begründung, mit der die höchsten deutschen Zivilrichter die Thumbnail-Funktion des Suchmaschinen-Riesen für juristisch einwandfrei eingestuft haben. Dem Urteil kommt - weit über seine eigentlichen Grenzen hinaus - für den gesamten Internet-Bereich grundlegende Geltung zu. Der Podcast beleuchtet daher auch die Bedeutung und Reichweite der Entscheidung speziell für den SEO-Bereich. Aufgrund des großen Umfangs dieses Themas besteht der Podcast aus zwei Teilen. Den ersten Teil hören Sie heute. Den zweiten Teil gibt es in der nächsten Woche. zurück zur Übersicht |