anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 48. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben der Entscheidung des BGH (Urheberrecht "Götterdämmerung") sind hier vor allem die Urteile des OLG Frankfurt (verzögerte Pre-Selection-Umstellung) und des OLG Hamm (geringe Markennutzung kein Löschungsgrund) zu nennen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es folgende Neuigkeiten zu vermelden: RegTP erhält Verordnungs-Befugnis, CCC-Server gehackt und Antigua & Glücksspiele.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Urheberrecht an Bayreuther "Götterdämmerung"
2. OLG Frankfurt: Verzögerte Pre-Selection-Umstellung wettbewerbswidrig
3. OLG Hamm: Geringe Markennutzung kein Löschungsgrund
4. OLG Düsseldorf: Haribo ./. Katjes
5. KG Berlin: Auswirkungen der "Caroline"-Rspr des EGMR
6. VG Aachen: Anspruch auf Sportwetten-Erteilung für Private?
7. RegTP erhält Befugnis, Verordnungen zu erlassen
8. CCC-Server gehackt
9. Hintergrund-Interview zu ausländischen Online-Casinos
10. Antigua & Glücksspiele
11. Aufsatz zum GPSG zum Download
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1. BGH: Urheberrecht an Bayreuther "Götterdämmerung"
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Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern über urheberrechtliche Ansprüche hinsichtlich einer Tonaufnahme der Oper „Götterdämmerung“ von Richard Wagner entschieden, die im Jahre 1951 bei den ersten Bayreuther Festspielen nach dem Zweiten Weltkrieg unter der Leitung des Dirigenten Hans Knappertsbusch stattgefunden hat.
Der von dem Vorstand des Bayreuther Festspielorchesters in Anspruch genommene Beklagte stellt her und vertreibt Tonträger unter Verwendung dieser Aufnahme. Deren Verwertung ist dem Beklagten von den Orchestermitgliedern nicht erlaubt worden. Der Orchestervorstand hat daher unter Berufung auf die Vorschrift des § 80 Abs. 2 UrhG, nach der Ansprüche der bei Aufführungen mitwirkenden Künstlergruppen wie Chor, Orchester und Ballett durch deren Vorstand geltend gemacht werden, wegen Verletzung der Leistungsschutzrechte der Mitglieder des Festspielorchesters des Jahres1951 Klage auf Unterlassung, Auskunft über die begangenen Verletzungshandlungen und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Der gegenwärtige Vorstand sei zur Geltendmachung der Leistungsschutzrechte der Orchestermitglieder des Jahres 1951 befugt, weil das Bayreuther Festspielorchester als alljährlich zusammentretendes Gremium von Musikern eine auf Dauer angelegte Einrichtung zur Durchführung der Festspiele und deshalb ungeachtet des häufigen Mitgliederwechsels und des Umstands, daß mit den Musikern jeweils nur auf die betreffende Festspielsaison befri-stete Verträge abgeschlossen würden, ein einheitliches Orchester sei, dessen Vorstand die in § 80 Abs. 2 UrhG eingeräumten Befugnisse zustünden.
Der Bundesgerichtshof hat zwar die Auffassung der Vorinstanzen, daß der gegenwärtige Orchestervorstand grundsätzlich auch zur Geltendmachung von Leistungsschutzrechten der Mitglieder des Orchesters des Jahres 1951 berechtigt sei, bestätigt. § 80 Abs. 2 UrhG sehe aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität auch im Interesse der einzelnen ausübenden Künstler die einheitliche Wahrnehmung der Rechte durch einen oder mehrere Vertreter der Künstlergruppe vor.
Im Hinblick darauf genüge es für die Annahme einer einheitlichen Künstlergruppe im Sinne dieser Vorschrift, daß die jeweils mitwirkenden Orchestermitglieder durch die alljährliche Durchführung der Bayreuther Festspiele miteinander verbunden seien.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aber aufgehoben. Hinsichtlich des Anspruchs auf Unterlassung hat er die Klage endgültig abgewiesen, weil die Schutzfrist, nach deren Ende die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen, 50 Jahre nach der Aufführung, also zum 31. Dezember 2001 abgelaufen ist. Hinsichtlich der Ansprüche wegen vor dem Ablauf der Schutzfrist begangener Handlungen hat der Bundesgerichtshof die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht hat dem Vortrag nachzugehen, daß die Orchestermitglieder des Jahres 1951 der damaligen Festspielleitung ihre Rechte übertragen hätten. Zur Geltendmachung von etwaigen Verwertungsrechten der Festspielleitung ist der Vorstand des Orchesters nach § 80 Abs. 2 UrhG nicht berechtigt.
Urteil vom 25. November 2004 – I ZR 145/02
Karlsruhe, den 26. November 2004
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 137/2004 v. 26.11.2004
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2. OLG Frankfurt: Verzögerte Pre-Selection-Umstellung wettbewerbswidrig
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Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 14.10.2004 - Az.: 6 U 169/02) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen eine verzögerte Pre-Selection-Umstellung eines Telefon-Anschluss durch einen Netz-Betreiber wettbewerbswidrig ist.
Die Parteien sind beide Telefonnetz-Betreiber. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, in zahlreichen Fällen die von Telefonnutzern gewünschte Änderung der dauerhaften Voreinstellung (Pre-Selection) zu Gunsten der Klägerin ohne ausreichenden Grund abgelehnt bzw. die bereits bestätigte Umstellung nicht ausgeführt zu haben. Sie hält ein solches Verhalten für wettbewerbswidrig und beanstandet es vor allem unter dem Hintergrund, dass die Beklagte nahezu das vollständige Monopol im Bereich der Festnetzanschlüsse habe (§§ 19, 20 GWB).
Das OLG Frankfurt a.M. hat der Klägerin zum Teil Recht gegeben, zum Teil die Klage abgelehnt:
"Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in dem vom Senat zuerkannten Umfang zu.
Mit dem Klageantrag zu 1. (...) soll der Beklagten generell untersagt werden, in den Fällen, in denen sie der Klägerin einen Termin für die Änderung der Voreinstellung bereits – auch durch sogenannten „Positivbescheid“ – bestätigt hat, diese Umstellung tatsächlich nicht auszuführen (...).
Ein Unterlassungsanspruch des mit dem Hauptantrag zu 1. geltend gemachten Umfangs steht der Klägerin nicht zu; denn soweit hiermit auch andere Fälle als die bewusste Nichtausführung der Änderung der Voreinstellung erfasst werden, insbesondere die lediglich versehentliche Versäumung der Umstellung, fehlt es an dem für einen Wettbewerbsverstoß erforderlichen Merkmal der Wettbewerbshandlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (...)), weil im Hinblick auf die Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts die Beklagte mit einer solchen versehentlichen Nichtausführung der Umstellung nicht das Ziel verfolgt, den Absatz ihrer eigenen Leistungen zu fördern."
Und weiter:
"Demgegenüber ist das mit dem Hilfsantrag zu 1. verfolgte Unterlassungsbegehren gerechtfertigt. Soweit die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter, für deren Verhalten die Beklagte nach § 8 Abs. 2 UWG (...) einzustehen hat, eine Umstellung der Voreinstellung zu dem bereits – etwa durch „Positivbescheid“ – bestätigten Termin bewusst nicht ausführen, kann daraus – im Gegensatz zur versehentlichen Nichtausführung der Umstellung – nur geschlossen werden, dass damit auch das Ziel verfolgt wird, von der hiermit zugleich verbundenen Förderung des eigenen Absatzes zu profitieren.
Damit liegt (...) sowohl ein Handeln „zu Zwecken des Wettbewerbs“ (...) als auch eine „Wettbewerbshandlung“ (...) vor. Dabei ist von einer „bewussten“ Nichtausführung der Umstellung immer dann auszugehen, wenn ein mit der Bearbeitung des Umstellungsauftrages befasster Mitarbeiter der Beklagten in Kenntnis des Umstandes, dass eine Umstellung zu erfolgen hat, davon absieht, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen."
Das Frankfurter Richter differenzieren somit: Erfolgt die Verzögerung ausschließlich unwissentlich und aus Versehen, kann darin keine wettbewerbswidrige Handlung liegen. Geschieht die Verzögerung jedoch mit Absicht, so ist dies unlauter.
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3. OLG Hamm: Geringe Markennutzung kein Löschungsgrund
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Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit einem heute bekannt gewordenen Urteil die gegen einen renommierten deutschen Urologen auf Löschung der Marke "Androgel" gerichtete Klage abgewiesen und damit der Berufung des Arztes Erfolg verschafft.
Der Arzt hatte in den 90er Jahren ein von ihm als "Androgel" bezeichnetes Gelpräparat entwickelt, welches das männliche Hormon Testosteron enthielt. Mit diesem Gel sollen allein durch äußere Anwendung ähnliche Wirkungen erzielt werden können, wie sie ansonsten aus der Verwendung entsprechender Präparate in Tablettenform bekannt sind.
Das Gel kann daher insbesondere auch bei Patienten eingesetzt werden, welche die Einnahme von Tabletten nicht vertragen können. Im Jahre 1997 ließ der Arzt das Präparat "Androgel" durch Eintragung als Marke beim Deutschen Marken- und Patentamt schützen. In den Folgejahren versorgte er allerdings auch nach eigener Darstellung nur 30 Patienten mit dem Präparat. Das Landgericht Bielefeld hat daher einer auf Löschung der Marke gerichteten Klage stattgegeben.
Dem ist der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts nicht gefolgt. Das Gericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Mit der in den §§ 49, 26 Markengesetz getroffenen Regelung könne die Eintragung einer Marke zwar auf Antrag gelöscht werden, wenn die Marke nach der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht "ernsthaft benutzt" werde. Der Zweck dieser Regelung bestehe aber darin, den bloßen Schein einer Benutzung und damit einen etwaigen Missbrauch des Markeninhabers auszuschließen. Zur Beibehaltung einer Marke sei es daher nicht erforderlich, dass der Markeninhaber sein Markenprodukt gewinnbringend optimal verwerte.
Die von dem Urologen dargestellte Abgabe des Hormonmittels an seine Patienten genüge damit trotz des geringen Umfangs den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtserhaltende Benutzung.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.11.2004, 4 U 89/04
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 18.11.2004
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4. OLG Düsseldorf: Haribo ./. Katjes
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Der 20. Zivilsenat hat heute die Berufung der Haribo GmbH + Co. KG gegen das Klage abweisende Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Haribo hatte die Katjes Fassin GmbH + Co. KG auf Zustimmung zur Löschung der Marke "YOGURTGUMS" in Anspruch genommen, unter welcher Katjes weiche Fruchtgummis vertreibt, die auch unter Zusatz von Joghurt hergestellt werden. Haribo hatte die Rechtsauffassung vertreten, bei dem Namen handele es sich um eine reine Inhaltsbeschreibung, die keinen Markenschutz verdiene.
Dem vermochte der Senat nicht zu folgen. Er bestätigte die Rechtsauffassung des Landgerichts, nach der es auf den beschreibenden Charakter des Namens allein nicht ankommt. Vielmehr sei entscheidend, ob ein nicht ganz unerheblicher Teil der Verbraucher in der Bezeichung einen Hinweis auf die Herkunft der bezeichneten Ware aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder ein Unterscheidungsmerkmal gegenüber Waren anderer Herkunft sehen könne. Das aber sei bereits nach den Darlegungen der Klägerin nicht ausgeschlossen. Auch spreche die konkrete Verwendung der Bezeichnung "yogurt-gums", die weder in der deutschen noch in der englischen Sprache gebräuchlich und auf der Packung hervor gehoben sei, dafür, dass Teile des Verkehrs die Produktbezeichnung nicht allein als bloße Beschreibung wahrnähmen.
Ob es sich bei dem Namen tatsächlich um eine eintragungsfähige und schutzwürdige Marke handelt, musste der Senat in diesem Verfahren nicht klären. Dies bleibt dem Markenamt in München und den zur Überprüfung seiner Entscheidungen berufenen Instanzen überlassen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
(20. Zivilsenat – Urteil vom 23. November 2004 – I-20 U 78/04)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 23.11.2004
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5. KG Berlin: Auswirkungen der "Caroline"-Rspr des EGMR
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Das Berliner Kammergericht (KG) hat sich in einer neuen Entscheidung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos Prominenter in der Öffentlichkeit auseinandergesetzt.
Das KG befasste sich mit der Veröffentlichung von Fotos, die den deutschen Musiker Herbert Grönemeyer mit Lebensgefährtin durch Rom flanierend und in einem Straßencafé auf dem Boulevard sitzend zeigten. Das Gericht gewährte der Freundin des Musikers, die gegen die Veröffentlichung der Fotos eine einstweilige Verfügung beantragt hatte, auf deren sofortige Beschwerde den begehrten Unterlassungsanspruch, da sie durch die Veröffentlichung in ihrem Recht am eigenen Bild und in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. (Beschluss vom 29. Oktober 2004, Az: 9 W 128/04):
"Zwar dürfen auch Bildnisse des vertrauten Begleiters einer so genannten "absoluten Person der Zeitgeschichte" verbreitet werden, wenn der Begleiter zusammen mit dem betreffenden Partner in der Öffentlichkeit auftritt.. Nach der Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte ist auch ein schützenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit daran anzuerkennen, wie sich eine "absolute Person der Zeitgeschichte" als einfacher Mensch, also auch außerhalb seiner öffentlichen Funktionen, in der Öffentlichkeit bewegt.
So ist Plätzen, an denen sich der Betroffene unter vielen Menschen befindet, ein Privatsphärenschutz abgesprochen worden."
Auch Grönemeyer und seine Freundin befanden sich, als sie in Rom flanierten bzw. vor einem Cafe auf der Straße saßen, nicht in einer "örtlichen Abgeschiedenheit".
Bei der Entscheidung müsse jedoch die Entscheidung des EGMR in der "Prinzessin Caroline von Monaco"-Sache berücksichtigt und in das deutsche Recht eingepasst werden.
Die Entscheidung des EGMR habe in der Veröffentlichung von Fotos von Prinzessin Caroline von Monaco eine Verletzung ihrer Privatsphäre gesehen, die auch nicht durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt sei:
"Ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, wie sich die Beschwerdeführerin allgemein in ihrem Privatleben - sei es auch an nicht abgeschiedenen Orten - verhalte, fehle oder müsse jedenfalls ebenso wie ein kommerzielles Interesse der Zeitschriften an der Veröffentlichung von Fotos und Artikeln hinter dem Recht der Beschwerdeführerin auf wirksamen Schutz ihrer Privatsphäre zurücktreten."
Das Kammergericht hat die Veröffentlichung der Fotos von Grönemeyer und seiner Freundin hinsichtlich der Motive der Fotos als ganz ähnlich gelagert angesehen. Dass es sich bei Grönemeyer um einen Künstler von herausragender Bedeutung und Bekanntheit handele, rechtfertige keine abweichende Behandlung. Insbesondere sei auch unerheblich, dass sich das Urteil des EGMR nicht mit Begleitern von Prominenten befasst hatte. Denn:
"Fraglos ist das Recht des Begleiters am eigenen Bild nicht weniger geschützt als dasjenige des Prominenten selbst."
Der zwischen der Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte und der Rechtsprechung des EGMR bestehende Widerspruch müsse so gelöst werden, dass an den Grundsätzen der deutschen Rechtsprechung zur Einschränkung des Rechts am eigenen Bildes festgehalten werden könne, soweit diese nicht oder kaum im Urteil des EGMR Niederschlag gefunden hätten.
"Dazu zählt, dass sich auch die Unterhaltungspresse auf die Meinungsfreiheit berufen kann, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts eingeschränkt wird, wenn es vom Betroffenen selbst kommerzialisiert wird, und dass der Betroffene seine Privatsphäre nicht dadurch ausweiten kann, dass er in der Öffentlichkeit intime Verhaltensweisen an den Tag legt."
Anders sei dies jedoch, soweit der EGMR in bisher bestehenden Rechtsprechungsgrundsätze einen Verstoß gegen die Menschenrechte gesehen habe:
"Dagegen entspricht es durchaus dem Gewicht der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), dass der EGMR Prominente bei rein privaten Tätigkeiten im Alltagsleben vor einer Verfolgung durch Fotografen schützen will. Im Lichte der Erwägungen des EGMR zu diesem Punkt ist es daher mit der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) vereinbar, das Recht Prominenter und ihrer vertrauten Begleiter auf Achtung ihres Privatlebens nach Abwägung im Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken und ihrem Recht am eigenen Bild Vorrang einzuräumen.
Die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999 ist insoweit im Hinblick auf die Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung gelockert."
Daher müsste bei einer Abwägung der Belange der Freundin von Grönemeyer am Schutz ihrer Privatsphäre und des öffentlichen Informationsinteresses das Interesse von Grönemeyer und seiner Freundin, von der Medienöffentlichkeit unbeobachtet in Rom Urlaub verbringen zu können, überwiegen:
"Von einem Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse kann hier keine Rede sein, auch wenn man die Bedeutung eines prominenten Künstlers als Identifikationsfigur berücksichtigt. Die Antragstellerin (Anmerkung: die Freundin von Grönemeyer) muss es in ihrem privaten Alltagsleben nicht hinnehmen fortlaufend von der Unterhaltungspresse in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt zu werden."
Das KG hat mit dieser Entscheidung eindeutig die bisherige Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte zur Einschränkbarkeit des Rechts am eigenen Bild als durch die Rechtsprechung des EGMR als auflösbar beurteilt. Insoweit steht nunmehr der Veröffentlichung von Bildern Prominenter, die diese bei rein privaten Tätigkeiten zeigen - und erst recht von weniger oder nicht Prominenten - eine weitere Hürde entgegen.
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6. VG Aachen: Anspruch auf Sportwetten-Erteilung für Private?
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Seit Monaten wird über die Frage kontrovers gestritten, ob eine ausländische, europäische Lizenz ausreicht, um auch in Deutschland Sportwetten anzubieten.
Nun liegt ein weiteres Urteil mit einer neuen Nuance in dieser Thematik vor.
Das VG Aachen hat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. 12. November 2004 - Az.: 3 L 17/04) entschieden, dass eine Untersagungsverfügung gegen einen Sportwetten-Anbieter grundsätzlich nicht sofort vollziehbar ist.
"Die verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, weiche der Antragsteller als privater Sportwettenvermittler unter Hinweis auf ein Konvolut von Rechtsgütachten, Fachartikeln und gerichtlichen Entscheidungen unter anderem gegen das in Nordrhein-Westfalen bestehende "staatliche Sportwettenmonopol" vorbringt, sind nämlich nach Einschätzung der Kammer nicht von der Hand zu weisen.
Sie werfen eine Vielzahl schwieriger Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art auf, die zwar für die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Untersagung nicht entscheidungserheblich, wohl aber in einem noch anzustrengenden behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren auf Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung privater Oddset-Sportwetten zu klären sind. (...)."
Dann beschäftigt es sich mit der hochinteressanten Frage, ob ein privater Anbieter nicht aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ein Anspruch auf Zulassung zum Sportwetten-Bereich hat:
"So ist es nach Auffassung der Kammer keineswegs ausgeschlossen, dass der Antragsteller unmittelbar aus Art. 12 GG ein Anspruch auf Erlaubnis der hier untersagten Tätigkeit als private Sportwettenvermittlerin erwachsen könnte.
Dieses Grundrecht verleiht ihm ein Abwehrrecht gegenüber unverhältnismäßigen Eingriffen des Gesetzgebers in die verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit, insbesondere ein Gewerbe wie dasjenige der Vermittlung von Sportwetten, zu betreiben. Anhaltspunkte dafür, dass die strikte Fernhaltung privater Veranstalter und Vermittler vom Sportwettenmarkt gemäß § 1 Sportwettengesetz NRW bzw. § 5 Abs. 1 und 2 des Lotteriestaatsvertrags zwischenzeitlich zu einem solchem Abwehrrecht des Antragstellers geführt haben könnte, entnimmt die Kammer den einschlägigen verfassungsrechtlichen Pflichten des Fachgesetzgebers, deren Erfüllung das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2001 für die Zukunft angemahnt hat (...)"
Wie erst kürzlich das LG Hamburg (vgl. den Aufsatz von RA Dr. Bahr "LG Hamburg: Keine Strafbarkeit bei Anbieten von privaten Sportwetten" = http://snipurl.com/azwd) kritisiert das Gericht vor allem die aggressive und marktschreierische Werbung der staatlichen Monopolisten:
"Angesichts des umfangreichen Spielangebots der Westdeutschen Lotterie (...) und der begleitenden Werbemaßnahmen, wie sie täglich im Fernsehen, Rundfunk, Internet und Presse für die Kammer wahrzunehmen sind, dürfte sich der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen nicht ohne Weiteres darauf berufen können, ihm gehe es mit dem Ausschluss privater Wettanbieter darum, das Glücksspiel einzudämmen. (...)
Gerade mit Blick auf die Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland präsentiert sich die Werbung für staatliche oder staatlich gebundene Wettanbieter derart aggressiv und umfangreich, dass sich z. B. bei Sportsendungen im Femsehen auch ein mit der Fernbedienung geübter Zuschauer ihr kaum noch entziehen kann.
Ferner hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin (...) in eindrucksvoller Weise dargelegt, wie intensiv auch die Westdeutsche Lotterie auf kleinen und großen Fußballplätzen und bei anderen Veranstaltungen in Nordrhein-Westfalen auf Plakaten, mit Luftschiffen, mit Pokalpreisen sowie mit Partnerschaften von Bundesligamannschaften Werbung betreibt. Pokale werden als Fairness-Preise von Oddset bei Fußballturnieren gestiftet. Anschließend wird dann wirkungsvoll in der örtlichen Lokalpresse darüber berichtet. (...)"
Und weiter:
"Nach Angaben der Westdeutschen Lotterie (...) gibt es in Nordrhein-Westfalen 4100 Annahmestellen, in denen Sportwetten angeboten werden. (...) in Baden-Württemberg [wurden] in den Jahren 1999 mehr als 31 Millionen Euro, im Jahr 2000 mehr als 68 Millionen Euro, im Jahr 2001 mehr als 70 Millionen Euro, im Jahr 2002 mehr als 72 Millionen Euro und im Jahr 2003 mehr als 62 Millionen Euro Spielsätze für die Oddset-Kombi-Wette getätigt. Eine ähnliche Entwicklung dürfte auch für Nordrhein-Westfalen zutreffen.
Im Übrigen sind Sportwettenannahmen über Telefon, SMS und Internet immer mehr verbreitet. Eine Annahmestelle braucht daher nicht mehr aufgesucht zu werden, so dass sich die Gelegenheiten zum Spielen nicht etwa vermindert, sondern im Gegenteil erhöhen werden."
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7. RegTP erhält Befugnis, Verordnungen zu erlassen
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Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat mit der "Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Telekommunikationsgesetz" (TKGÜbertrV = http://snipurl.com/azwg), die zum 23.11.2004 in Kraft getreten ist, das Recht erhalten, eigene Rechtsverordnungen zu erlassen.
Es handelt sich dabei um die Verordnungen nach §§ 142 Abs.2 S.1 TKG (Gebühren und Auslagen) und 144 Abs.4 S.1 TKG (Telekommunikationsbeitrag). Die RegTP erhält somit lediglich im Bereich des Auslagen- und Kostenrechts diese Befugnis.
Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) begrüßt zwar dieses Vorhaben grundsätzlich, übt aber Kritik an der konkreten Ausgestaltung (Download, PDF = http://snipurl.com/azwj).
Der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. (VATM) lehnt dagegen die TKGÜbertrV in Gänze ab (Download, PDF = http://snipurl.com/azwk). Inhaltlich geht es um die Befürchtung, dass die TK-Unternehmen durch "die Hintertür" für bestimmte Kosten in Anspruch genommen werden:
"Der Verordnungsentwurf verschleiert in der vorliegenden Fassung darüber hinaus die wirtschaftlichen Folgen des Telekommunikationsbeitrags für die Branche. Durch die Aussage auf dem Vorblatt des Entwurfs, die TKG-Übertragungsverordnung führe insbesondere für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen zu keinen zusätzlichen Kosten, wird der Versuch unternommen, die Auswirkungen des Telekommunikationsbeitrags herunterzuspielen.
Zwar ist richtig, dass der Telekommunikationsbranche durch die vorliegende Zuständigkeitsverordnung (noch) keine Belastungen entstehen. Gleichwohl sind die finanziellen Einschnitte, die die nachgelagerte Telekommunikationsbeitragsverordnung für die Unternehmen vorsehen wird, bereits jetzt absehbar. Entsprechende Aussagen des Verordnungsgebers sind vor diesem Hintergrund mit Zurückhaltung zu treffen."
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8. CCC-Server gehackt
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Der Chaos Computer Club (CCC) erklärt in einer Stellungnahme (= http://snipurl.com/azwn), dass ihr Server gehackt worden sei und die Teilnehmer-Daten des CCC-Camp 2003 Dritten zugänglich waren:
"Der betroffene Server wurde zur Registrierung beim Chaos Communication Camp 2003 verwendet. Nach diesem Einsatz fand er eine weitere Verwendung als allgemeines Wiki des CCC, dem Camp und dem 20. Chaos Communication Congress. Als Software wurde TWiki verwendet.
Vor 12 Tagen erreichte uns der Hinweis, dass die Registrierungsdaten des Camps auf der Webseite (...) zu finden seien. Der Einbruch unserer spanischen Hackerkollegen geschah durch einen bisher unbekannten Exploit im TWiki-System, wodurch ein Angreifer beliebige Daten mit den Benutzerrechten des http-Daemon auslesen konnte. Zwar war die Camp-Registration schon längst abgeschaltet, jedoch befand sich ein unverschlüsseltes und in Vergessenheit geratenes Backup der in LDAP gespeicherten Daten auf dem Server."
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9. Hintergrund-Interview zu ausländischen Online-Casinos
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ISA-Casinos hat ein lesenswertes Interview (= http://snipurl.com/azwp) über ausländische Online-Casinos mit dem ehemaligen Premierminister von Antigua Lester Bryant Bird geführt.
Antigua gilt als eine der "Hochburgen" der Online-Casino-Branche. Über den Inselstaat sind vielerlei Gerüchte und Halbwahrheiten im Umlauf. Umso erfreulicher ist es, dass das Interview auch viele problematische Bereiche thematisiert und Lester Bryant Bird auch außerordentlich offen dazu Stellung nimmt.
In der letzten Zeit haben die Inselstaaten Antigua and Barbuda vor allem durch ihr angestrebtes Verfahren vor der Welthandelsorganisation (WTO) gegen die USA für viel Aufsehen gesorgt, vgl. zuletzt die Kanzlei-Info v. 12.11.2004 (= http://snipurl.com/azwr).
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10. Antigua & Glücksspiele
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ISA-Casinos, das vor kurzem schon ein Interview über ausländische Online-Casinos mit dem ehemaligen Premierminister von Antigua Lester Bryant Bird geführt hat (vgl. Punkt 9. dieses Newsletter), hat nun einen außerordentlich lesenswerten Hintergrundbericht über den Inselstaat veröffentlicht, der hier online abrufbar ist (= http://snipurl.com/azwv).
Er berichtet über die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse des Inselstaates und ist der Auftakt zu einer mehrteiligen Reihe, bei dem u.a. auch über die Verpflechtungen im Bereich der (Online-) Glücksspiele berichtet wird.
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11. Aufsatz zum GPSG zum Download
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Thomas Hoeren / Thomas Ernstschneider bieten ihren Aufsatz zum neuen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) zum Download (PDF) an, der auch zugleich in der MMR 8/2004, 507 erschienen ist = http://snipurl.com/azwz
"Das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und seine Anwendung auf die IT-Branche"
Das GPSG ist zum 01.05.2004 in Kraft getreten und löst die bisherigen Bestimmungen des Produktsicherheitsgesetzes und des Gerätesicherheitsgesetzes ab.
Die Autoren kommen zu folgendem Ergebnis:
"Das GPSG bringt eine Verschärfung der bisherigen Rechtslage (...). Den Herstellern, Einführern und insbesondere den Händlern werden gerade in dem für die IT-Branche bedeutsamen Bereich der Verbraucherprodukte zusätzliche Pflichten auferlegt."
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