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Die einzelnen News
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1.
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BGH: Allgemeinbegriff in Kombination mit ".de"-Domain als Firmenname nicht unterscheidungskräftig genug
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Ein Unternehmen, das als Firmenname einen Allgemeingriff hat, wird dadurch ins Handelsregister eintragbar, dass es die Internet-Domain ".de" hinzufügt (BGH, Beschl. v. 11.03.2025 – Az.: II ZB 9/24). Eine Aktiengesellschaft wollte ihre Firma im Handelsregister in „XY .de AG"
ändern. Der Name (hier: XY) bestand aus einem Gattungsbegriff in Verbindung mit der Endung ".de". Das Registergericht Charlottenburg lehnte die Eintragung mangels Unterscheidungskraft ab. Zu Recht, wie der BGH jetzt entschied. Die Firma sei nicht eintragungsfähig. Eine Firma müsse deutlich erkennbar und unterscheidbar sein, damit sie eine sogenannte Namensfunktion erfüllen könne. Der hier gewählte Name bestehe aus einer Gattungsbezeichnung und der Domainendung “.de”. Diese Kombination sei nicht hinreichend unterscheidungskräftig. Die Endung “.de” werde im allgemeinen Geschäftsverkehr nur als Hinweis auf eine Internetadresse verstanden und nicht als Alleinstellungsmerkmal eines Unternehmens. Die Einzigartigkeit einer Domain (also die Tatsache, dass "xy.de" nur einmal vergeben werden kann) spiele für die Eintragungsfähigkeit der Firma keine entscheidende Rolle. Zudem dürften Gattungsbegriffe nicht monopolisiert werden, um anderen Unternehmen die Namenswahl nicht unnötig zu erschweren. Auch der Hinweis auf bereits eingetragene ähnliche Firmennamen helfe nicht weiter. Jede Anmeldung werde individuell geprüft und es gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. "Bei der Bezeichnung (…) handelt es sich um eine bloße Gattungsbezeichnung, die Art und Gegenstand des Unternehmens allgemein im Kern anzeigt. Diesem Firmenbestandteil fehlt die Unterscheidungskraft. Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend. Die Kombination eines unspezifischen, keine Unterscheidungskraft besitzenden Branchen- bzw. Gattungsbegriffs in der Second-Level-Domain mit einer Top-Level-Domain verleiht der Firma nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 18 Abs. 1 HGB. Diese muss sich vielmehr aus der sog. Second-Level-Domain ergeben."
Und weiter: "Die erforderliche Unterscheidungskraft erhält eine nicht unterscheidungskräftige Firma nicht deswegen, weil derselbe Domainname nicht noch einmal vergeben werden darf. Durch die gewählte Top-Level-Domain ".de" wird auf die Registrierung durch die deutsche Registrierungsstelle Denic eG hingewiesen. Der Registrierung der Domain ist hingegen bei der erforderlichen Individualisierung des Gattungsbegriffs für die firmenrechtliche Beurteilung kein entscheidendes eigenes Gewicht beizumessen. Der allgemeine Geschäftsverkehr nimmt die Top-Level-Domain in der Regel nicht als prägend, sondern vielmehr nur als Hinweis auf die Internetpräsenz des Unternehmens wahr. Werden weitere Unternehmen mit derselben Second-Level-Domain mit anderen Top-Level-Domains (".com", ".net") bei der Denic eG registriert, schützt die Top-Level-Domain nicht hinreichend vor einer Verwechselungsgefahr im Geschäftsverkehr. Des Weiteren ist bei der Verwendung von Branchen- bzw. Gattungsbegriffen auch das Freihaltebedürfnis der Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges zu berücksichtigen, da die Bildung anderer Firmen nicht übermäßig beeinträchtigt werden darf."
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2.
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BGH: Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber können DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich verfolgen
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Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber sind befugt, Verstöße gegen das Datenschutzrecht im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten zu verfolgen Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 186/17 Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Verstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks gegen die datenschutzrechtliche Verpflichtung, die Nutzer dieses Netzwerks über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet und von Verbraucherschutzbänden im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann. Sachverhalt: Die in Irland ansässige Beklagte betreibt das soziale Netzwerk "Facebook". Auf der Internetplattform dieses Netzwerks befindet sich ein "App-Zentrum", in dem die Beklagte den Nutzern ihrer Plattform kostenlos Online-Spiele anderer Anbieter zugänglich macht. Im November 2012 wurden in diesem App-Zentrum mehrere Spiele angeboten, bei denen unter dem Button "Sofort spielen" folgende Hinweise zu lesen waren: "Durch das Anklicken von ‚Spiel spielen" oben erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen (?), Deine E-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr." Bei einem Spiel endeten die Hinweise mit dem Satz: "Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten." Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte die Nutzer ihres Netzwerks mit den unter dem Button "Sofort spielen" gegebenen Hinweisen nicht hinreichend über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten unterrichtet und damit gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung verstößt. Er sieht darin zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. In dem abschließenden Hinweis bei einem Spiel sieht der Kläger eine den Nutzer unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung. Bisheriger Prozessverlauf: Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschlüssen vom 28. Mai 2020 und vom 10. November 2022 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union jeweils Fragen zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17, GRUR 2020, 896 = WRP 2020, 1182 - App-Zentrum I; Beschluss vom 10. November 2022 - I ZR 186/17, GRUR 2023, 193 = WRP 2023, 189 - App-Zentrum II). Dieser hat die Fragen mit Urteilen vom 28. April 2022 und vom 11. Juli 2024 beantwortet (Urteil vom 28. April 2022, C-319/20, GRUR 2022, 920 = WRP 2022, 684 - Meta Platforms Ireland I; Urteil vom 11. Juli 2024, C-757/22, GRUR 2024, 1357 = WRP 2024, 1049 - Meta Platforms Ireland II). Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Art. 80 Abs. 2 DSGVO bildet eine geeignete Grundlage für die Verfolgung von Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung durch Verbände nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Unterlassungsklagengesetz. Den genannten Verbraucherverbänden steht daher nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Befugnis zu, gegen Verletzungen von Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst.?c und e DSGVO wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 13 UKlaG sowie der Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung gemäß § 1 UKlaG im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen. Unschädlich ist insoweit, dass der Kläger seine Klage unabhängig von der konkreten Verletzung von Datenschutzrechten einer betroffenen Person und ohne Auftrag einer solchen Person erhoben hat. Da von einer Einrichtung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO nicht verlangt werden kann, dass sie diejenige Person im Voraus individuell ermittelt, die von einer Verarbeitung von Daten, die mutmaßlich gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verstößt, konkret betroffen ist, ist die Benennung einer Kategorie oder Gruppe von identifizierbaren natürlichen Personen für die Erhebung einer solchen Verbandsklage ausreichend. Es genügt außerdem, wenn sich die Einrichtung darauf beruft, dass die Verletzung der Rechte dieser Person anlässlich einer Verarbeitung personenbezogener Daten geschieht und auf einer Missachtung der Pflicht beruht, die dem Verantwortlichen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO obliegt, weil im Streitfall nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger mit seiner Klage rein hypothetische Verstöße geltend macht. Die Präsentation von Spielen im App-Zentrum der Beklagten verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO, weil der Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs nicht über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form sowie über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung und die Empfänger der persönlichen Daten unterrichtet wird. In dem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten liegt zugleich ein Verstoß gegen Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gemäß § 5a Abs. 1 UWG. Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, deren Nutzung der Verbraucher mit der Preisgabe personenbezogener Daten vergütet, kommt den datenschutzrechtlichen Unterrichtungspflichten zentrale Bedeutung zu. Sie sollen sicherstellen, dass der Verbraucher bei seiner Nachfrageentscheidung, die mit einer Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten verknüpft ist, möglichst umfassend über Umfang und Tragweite dieser Einwilligungserklärung ins Bild gesetzt wird, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Der abschließende Hinweis "Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten" stellt eine den Nutzer wegen des Verstoßes gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten unangemessen benachteiligende und daher unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar, deren Verwendung der Kläger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG untersagen lassen kann.
Urteile vom 27. März 2025 - I ZR 222/19 und ZR 223/19 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in diesen beiden Revisionsverfahren entschieden, dass ein Apotheker, der auf einer Internet-Verkaufsplattform Arzneimittel vertreibt, wobei ohne ausdrückliche Einwilligung von Kunden deren Bestelldaten (Name des Kunden, Lieferadresse und Informationen zur Individualisierung des Medikaments) erhoben werden, gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt, und dass ein solcher Verstoß von einem anderen Apotheker mit einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann. Sachverhalt: Die Parteien in beiden Verfahren sind Apotheker. Die beklagten Apotheker vertreiben Arzneimittel über die Plattform des Anbieters Amazon. In beiden Verfahren beanstanden die klagenden Apotheker, dass die Beklagten gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstoßen, weil die von Kunden bei der Bestellung eingegebenen Daten wie der Name des Kunden, die Lieferadresse und Informationen zur Individualisierung des Medikaments ohne ausdrückliche Einwilligung erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Im Verfahren I ZR 222/19 rügt der Kläger darüber hinaus, der Vertrieb apothekenpflichtiger Arzneimittel über die Plattform verstoße gegen den Vertrieb von Arzneimitteln reglementierende Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes, des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung sowie die Berufsordnung für Apotheker. Die Kläger haben die Beklagten in beiden Verfahren auf Unterlassung und im Verfahren I ZR 222/19 auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Bisheriger Prozessverlauf: In beiden Verfahren haben die Berufungsgerichte der Klage insoweit stattgegeben, als sie den jeweiligen Beklagten wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zur Unterlassung verurteilt haben. Soweit der Kläger im Verfahren I ZR 222/19 auch Verstöße gegen weitere Vorschriften geltend gemacht und Schadensersatz beansprucht hat, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren I ZR 223/19 mit Beschluss vom 12. Januar 2023 (GRUR 2023, 264 - Arzneimittelbestelldaten I) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Datenschutz-Grundverordnung zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Verfahren I ZR 222/19 hat der Bundesgerichtshof bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen in der Sache I ZR 223/19 ausgesetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die ihm vorgelegten Fragen mit Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-21/23 (GRUR 2024, 1721 = GRUR 2024, 1318 - Lindenapotheke) beantwortet. Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die von den Beklagten in beiden Verfahren eingelegten Revisionen gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung wegen Verstoßes gegen die für Gesundheitsdaten geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen hatten keinen Erfolg. Die vom Kläger im Verfahren I ZR 222/19 eingelegte Revision hatte Erfolg, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zum Schadensersatz erstrebte, sie hatte keinen Erfolg, soweit er die Verurteilung des Beklagten wegen Verstößen gegen weitere Vorschriften begehrte. Die Datenschutz-Grundverordnung steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Mitbewerbern die Befugnis einräumt, wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegen den mutmaßlichen Verletzer im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen. Die Verarbeitung und Nutzung der von Kunden der Beklagten bei der Onlinebestellung eines Arzneimittels über den Account eines Apothekers beim Amazon-Marketplace eingegebenen Daten wie der Name des Kunden, die Lieferadresse und die für die Individualisierung des bestellten Medikaments notwendigen Informationen verstößt, wenn sie - wie im Streitfall - ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden erfolgt, gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Bei den Bestelldaten handelt es sich um Gesundheitsdaten im Sinne dieser Vorschrift und zwar auch dann, wenn das Arzneimittel keiner ärztlichen Verschreibung bedarf. Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, so dass der Verstoß gegen diese Vorschrift von einem Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann. Die Bestimmungen zum Erfordernis der Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen dem Schutz der Persönlichkeitsrechtsinteressen der Verbraucher gerade auch im Zusammenhang mit ihrer Marktteilnahme. Die Verbraucher sollen frei darüber entscheiden können, ob und inwieweit sie ihre Daten preisgeben, um am Markt teilnehmen und Verträge abschließen zu können. Vorinstanzen: I ZR 186/17 LG Berlin - Urteil vom 28. Oktober 2014 - 16 O 60/13 Kammergericht Berlin - Urteil vom 22. September 2017 - 5 U 155/14 und I ZR 222/19 LG Magdeburg - Urteil vom 18. Januar 2019 - 36 O 48/18 OLG Naumburg - Urteil vom 7. November 2019 - 9 U 6/19 und I ZR 223/19 LG Dessau-Roßlau - Urteil vom 28. März 2018 - 3 O 29/17 OLG Naumburg - Urteil vom 7. November 2019 - 9 U 39/18 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 27.03.2025
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3.
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OLG Koblenz: Lidl muss Elektro-Altgeräte auch ohne Neukauf kostenlos zurücknehmen
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Lidl muss alte kleine Elektrogeräte auch ohne Neukauf kostenlos zurücknehmen, so das OLG Koblenz (Urt. v. 11.02.2025 – Az.: 9 U 1090/24). Die Deutsche Umwelthilfe verklagte Lidl, weil zwei Filialen alte kleine Elektrogeräte nicht zurückgenommen hatten, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben war. In beiden Fällen wollte ein Testkäufer alte Geräte wie Kopfhörer und Ladegeräte abgeben. Die Annahme wurde aber verweigert, weil kein Neukauf stattfand. Das OLG Koblenz bejahte einen Wettbewerbsverstoß. Das Gericht stellte klar, dass Lidl verpflichtet sei, in großen Filialen (> 600 qm) Elektrokleingeräte bis 25 cm kostenlos zurückzunehmen, unabhängig davon, ob ein neues Gerät gekauft werde. Diese Regelung diene sowohl dem Umwelt- als auch dem Verbraucherschutz, da sie die Rückgabe erleichtere und damit zur Erreichung der Sammelziele beitrage. Die gesetzliche Regelung sei auch unionsrechts- und verfassungskonform. Die Angaben des Testkäufers seien glaubhaft, während sich die Gegenzeugin nicht habe erinnern können. Auch ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Deutschen Umwelthilfe sei nicht ersichtlich. "§ 17 ElektroG dient mithin dazu, dem Verbraucher eine möglichst einfache, ortsnahe und kostenlose Rückgabe der Altgeräte zu ermöglichen. Da nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich davon auszugehen sei, dass Verbraucher den Lebensmittelhandel regelmäßig zur Deckung des täglichen Bedarfs aufsuchen, werde den Endnutzern auf diese Weise die Rückgabe von Elektronikaltgeräten weiter erleichtert und damit ein Beitrag zur Steigerung der Sammelmenge geleistet (…). Über die für den Verbraucher vereinfachte Rückgabemöglichkeit von Elektroaltgeräten macht sich der Gesetzgeber demgemäß gerade das Verhalten des Verbrauchers, regelmäßig in dem ortsnahen Lebensmitteleinzelhändler einzukaufen, zu Nutze, um diesen bei Gelegenheit des Einkaufs auch ohne großen zusätzlichen (Zeit-)Aufwand zur Rückgabe der Elektroaltgeräte bei dem Einzelhändler zu motivieren und die Altgeräte dadurch der geordneten Verwertung zuzuführen."
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OLG München: Online-Kündigungsbutton von Sky muss sofort sichtbar sein, nach weiteren Klicks nicht ausreichend
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Der Online-Kündigungsbutton für Verbraucher muss leicht zugänglich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Kunde zuvor erst einen Link anklicken muss (OLG München, Urt. v. 20.03.2025 – Az.: 6 U 4336/23e). Die Verbraucherzentrale NRW verklagte den PayTV-Sender Sky wegen der Ausgestaltung des Kündigungsbuttons auf seiner Webseite. Die Kündigungsschaltfläche war aber erst nach einem Klick auf “Weitere Links einblenden” sichtbar und befand sich danach sehr versteckt am unteren rechten Bildschirmrand. In der Vorinstanz verurteilte das LG München I Sky zur Unterlassung und zur Zahlung. In der Berufung gab das OLG München dem Unternehmen teilweise statt. Es hob das Urteil insoweit auf, als es um die Lesbarkeit des Kündigungsbuttons ging, bestätigte aber die restliche Entscheidung zur schlechten Auffindbarkeit. Das OLG München stellte klar, dass der Button zwar gut lesbar sei, nicht jedoch aber zugänglich. Es sei unzumutbar, dass Verbraucher erst durch einen Klick auf “Weitere Links einblenden” eine Liste mit 58 Links sehen müsse, um ganz am Ende den “Kündigen”-Button zu finden. Der Button sei somit nicht unmittelbar und nicht leicht auffindbar, wie es das Gesetz verlange. Für Verbraucher müsse die Kündigung genauso einfach möglich sein wie der Vertragsabschluss. "Der durchschnittliche Verbraucher ist folglich nicht in der Lage, die Kündigungsschaltfläche ohne erheblichen Aufwand zu finden. Er wird die Kündigungsmöglichkeit schon nicht unter der Schaltfläche „Weitere Links einblenden“ erwarten. Selbst wenn er hierauf klickt, ist die Schaltfläche „Kündigen“ aufgrund der Vielzahl weiterer Links nur schwer aufzufinden."
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OLG München: Kein Unterlassungsanspruch gegen presserechtliches Informationsschreiben ohne vorherige klare Absage (Opt-Out)
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Ein Verlag kann keine Unterlassung von einer Anwaltskanzlei verlangen, wenn er den Empfang presserechtlicher Informationsschreiben nicht zuvor eindeutig abgelehnt hat (OLG München, Urt. v. 18.03.2025 - Az.: 18 U 4493/22 Pre). Bei presserechtlichen Informationsschreiben handelt es sich in der Regel um Schreiben von Rechtsanwälten für die von ihnen vertretenen Personen, mit denen diese vorab über eine geplante Berichterstattung der Presse informiert werden. Nicht selten mit dem unausgesprochenen Ziel, die Veröffentlichung zu beeinflussen oder zu verhindern. Auch der klägerische Verlag erhielt solche presserechtlichen Informationsschreiben, wertete diese Zusendung als Eingriff in seinen Gewerbebetrieb und verlangte Unterlassung. Zu Unrecht, wie nun das OLG München entschied. Das Gericht stellte klar, dass ein Eingriff in den Gewerbebetrieb nur dann rechtlich relevant sei, wenn der Verlag zuvor ein klares "Opt-Out“ erklärt habe. Dies sei hier nicht der Fall. Das angebliche Opt-Out-Schreiben, auf das sich die Klägerin berief, sei zu unklar formuliert: Es lasse weder klar erkennen, wer genau als Absender gemeint sei, noch an wen es sich konkret richte. Auch fehle ein eindeutiger Bezug zur Beklagten. Aus der Sicht des Empfängers sei nicht zuverlässig feststellbar, wer mit dem Schreiben angesprochen werden sollte. Ein wirksames Opt-Out liege daher nicht vor: "Der Inhalt des (…) vorgelegten Schreibens ist hierfür zu unbestimmt. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung – wie hier das sog. Opt-Out – ist gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der Erklärungsempfänger ist verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat."
Und weiter: "Dies zugrunde gelegt lässt sich dem Schreiben (…) schon nicht entnehmen, für welchen Erklärenden es Wirksamkeit beansprucht. Damit bleibt auch unklar, ob das Schreiben für die Klägerin gelten soll. (…) Die Klägerin selbst hat das Schreiben nicht gefertigt. Es enthält auch keinen Hinweis darauf, dass es im Namen der Klägerin an die Beklagte (…) übermittelt wurde (…). Dem Schreiben (…) lässt sich darüber hinaus nicht mit ausreichender Bestimmtheit entnehmen, dass es in Bezug auf die Beklagte (…) Wirkung entfalten sollte."
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LG Berlin II: Verlängerung der Mindestlaufzeit eines Mobilfunkvertrages um weitere 24 Monate wettbewerbswidrig
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Ein Telekommunikations-Anbieter darf gerade erst geschlossene Mobilfunkverträge nicht um weitere 24 Monate verlängern, sodass die Gesamtlaufzeit von 24 Monaten nicht überschritten wird. Ein solches Handeln ist wettbewerbswidrig (LG Berlin II, Urt. v. 16.12.2024 - Az.: 52 O 195/23). Die Klägerin ging gegen ein Telekommunikationsunternehmen vor. Dieses hatte einem Verbraucher nach einem Werbeanruf ein Formular zugesandt, mit dem der Kunde seinen Mobilfunkvertrag um weitere 24 Monate - über die bestehende Mindestlaufzeit von 24 Monaten hinaus - verlängern sollte. In dem Schreiben hieß es wörtlich: "Ja, ich möchte langfristig von meinem günstigen Tarif profitieren. Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die v(…) GmbH, meinen Tarif im Anschluss an meine aktuelle Laufzeit um weitere 24 Monate zu den bisherigen Konditionen zu verlängern.“
Zudem enthielt die Auftragsbestätigung eine Klausel, die auf die Geltung von AGB verwies, obwohl diese Regelungen nicht beigefügt waren, sondern nur über einen Link oder beim Kundenberater erhältlich waren. Beides stufte das LG Berlin nun als wettbewerbswidrig ein. 1. Vertragsverlängerung: Das Gericht sah in der Vertragsverlängerung eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern. Die Klausel stellt eine AGB dar. Laut Gesetz dürften solche Verträge Verbraucher jedoch nicht länger als 24 Monate binden. Die Praxis der Beklagten führe zu einer Bindung über diesen Zeitraum hinaus und ist daher unzulässig: "Das von der Beklagten verwendete Schreiben, mit dem sie Verbraucher auffordert, einen Auftrag für eine Verlängerung der Konditionen eines Mobilfunktarifs mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monate um weitere 24 Monate zu unterzeichnen, stellt einen Verstoß gegen § 309 Nr. 9 a) BGB dar (…). Denn die Verlängerung um 24 Monate beginnt erst nach Ablauf der aktuellen Laufzeit, so dass sich zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine Laufzeit von insgesamt mehr als 24 Monaten, nämlich Restlaufzeit zzgl. 24 Monate, ergibt. (…). Der vorgenannte Rechtsbruch der Beklagten im Sinne von § 3a UWG ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Denn damit entfällt das jederzeitige Kündigungsrecht nach Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit und die Verbraucher können sich nicht nach kürzerer Zeit mit möglicherweise besseren Konditionen vertraglich neu binden. Mit einer vom Gesetzgeber nicht gewollten längeren Vertragsdauer werden Verbraucher spürbar in ihrer Vertragsfreiheit eingeschränkt und möglicherweise längerfristig an wirtschaftlich nicht mehr konkurrenzfähige Verträge gebunden."
2. Fehlende AGB-Einbeziehung: Auch der bloße Verweis auf AGB im Internet oder beim Kundenberater genüge nicht, so das Gericht, um sie wirksam in den Vertrag einzubeziehen. Der Kunde müsse die Möglichkeit haben, die AGB bei Vertragsschluss in zumutbarer Weise einzusehen: "Eine solche Irreführung ist hier gegeben, da die Beklagte über die Bedingungen täuscht, unter denen die Ware geliefert bzw. die Dienstleistung erbracht wird. Indem die Beklagte in der Auftragsbestätigung (…) ausführt, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten würden und diese beim Kundenbetreuer oder im Internet auf der Webseite der Beklagten erhältlich seien, bringt die Beklagte zum Ausdruck, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Mobilfunkvertrag zugrunde lägen und für den Vertrag Geltung beanspruchten. Diese Angabe ist jedoch unzutreffend (…)."
Und weiter: "Vorliegend fehlt es an einer wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. (…) Eine formelhafte Einbeziehung nur durch Verweis auf andere Quellen ist überdies jedenfalls dann unzureichend, wenn - wie hier - lediglich auf den Kundenberater oder die allgemeine Webseite verwiesen wird."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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VG Berlin: Finanzministerium muss SMS zwischen Lindner und Porsche-CEO zu E-Fuels herausgeben
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) muss Zugang zu Aufzeichnungen von SMS gewähren, die Bundesminister a.D. Lindner und der Vorstandsvorsitzende der Porsche AG im Juni und Juli 2022 ausgetauscht haben. Das hat das Verwaltungsgericht entschieden. Der Kläger beantragte im August 2022 beim BMF Informationszugang zu den SMS mit der Begründung, sie beträfen Verhandlungen auf EU-Ebene zum Verbot von Verbrennermotoren und zu sog. E-Fuels; er wolle den diesbezüglichen Einfluss von Lobbyakteuren untersuchen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die SMS seien keine für einen Verwaltungsvorgang des BMF entscheidungserhebliche Informationen und unterlägen nicht dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Teilweise beträfen sie den damaligen Bundesminister auch nur in seiner Rolle als Bundesvorsitzender der FDP. Die 2. Kammer hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch auf Informationszugang nach dem UIG. Bei den SMS handele es sich um Umweltinformationen. Die SMS stünden im Zusammenhang mit der Entscheidung des Rats der Europäischen Union vom 28./29. Juni 2022 zum Klimapaket „Fit für 55“ und zur später verabschiedeten Verordnung (EU) 2023/851 zur Verschärfung der CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen. Dabei handele es sich um Maßnahmen zum Schutz der Umwelt. Die SMS-Kommunikation des Bundesfinanzministers mit einem Vertreter der Automobilindustrie über die Öffnung des geplanten Verbots für E-Fuels weise den erforderlichen Umweltbezug auf. Das Bundesministerium verfüge über die SMS, da diese auf dem dienstlichen Mobiltelefon des Bundesministers gespeichert worden und damit beim BMF tatsächlich vorhanden seien. Ablehnungsgründe habe die Beklagte ohne Erfolg geltend gemacht. Das Interesse von Bundesminister a.D. Lindner und dem Vorstandsvorsitzenden der Porsche AG am Schutz ihrer personenbezogenen Daten trete hinter dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der SMS zurück. Beide seien lediglich in ihrer beruflichen Rolle betroffen und hätten mittelbar bereits selbst in der Öffentlichkeit zu dem Themenkomplex Stellung genommen. Demgegenüber überwiege das Interesse der Öffentlichkeit daran, Inhalt und Art der Kommunikation zu erfahren, die möglicherweise Rückschlüsse auf etwaige Näheverhältnisse zwischen Regierenden und Dritten zum Thema E-Fuels ermöglichen. Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden. Urteil der 2. Kammer vom 27. März 2025 (VG 2 K 60/23) Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 28.03.2025
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LG München: E-Mail-Anbieter muss bei rechtswidriger Bewertung Auskunft über Account-Inhaber geben
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Ein Unternehmen darf von einem E-Mail-Anbieter Auskunft über einen Account-Inhaber verlangen, wenn dieser Verfasser rechtswidriger Bewertungen ist (LG München I, Beschl. v. 19.02.2025 - Az.: 25 O 9210/24). Das klägerische Automobilunternehmen erhielt auf einer Bewertungsplattform zwei anonyme, sehr negative Bewertungen vor, die rechtswidrig waren. Die Plattform löschte die Beiträge nach fehlender Reaktion der Verfassers. Vom Plattformbetreiber erhielt das Unternehmen - nach gerichtlicher Auseinandersetzung - die hinterlegte E-Mail-Adresse. Vom E-Mail-Provider verlangte das Autohaus nun Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Nutzers, um gegen ihn zivilrechtlich vorgehen zu können. Das Gericht sah in dem E-Mail-Dienst einen “digitalen Dienst” im Sinne des TDDDG, auch wenn es sich gleichzeitig um einen Telekommunikationsdienst handle. Diese doppelte Einordnung sei zulässig. Der Auskunftsanspruch setze zudem nicht voraus, dass die rechtswidrigen Inhalte über den Dienst selbst verbreitet wurden. Entscheidend sei vielmehr, dass eine effektive Rechtsverfolgung möglich sein müsse. Die kritisierten Bewertungen enthielten nach Einschätzung des Gerichts teilweise unwahre Tatsachenbehauptungen. Diese Äußerungen verletzten das Persönlichkeitsrecht des Unternehmens in schwerwiegender Weise und begründeten daher den Auskunftsanspruch. Die Auskunft über das Geburtsdatum sei dagegen nicht erforderlich, da Name und Anschrift für eine Klageerhebung ausreichten. "Wollte man, wie die Beteiligte, davon ausgehen, ein Anspruch bestehe nur bei einer Verbindung zwischen Äußerung und Dienst, wäre der Anspruch aus § 21 TDDDG aber regelmäßig wertlos, weil als Nutzerdaten häufig (ganz bewusst) nur Fantasie-Daten hinterlegt sind und einziges weiteres hinterlegte Detail eine zumeist zur Authentifizierung verwendete E-Mail-Adresse ist. Der Verletzte würde also in den meisten Fällen für ihn nutzlose Daten erhalten, die ihm eine Verfolgung seiner Ansprüche gerade nicht ermöglichen. Für eine effektive Verfolgung muss es dem Verletzen daher möglich sein, die Datenkette bis zu ihrem Ursprung zurückzuverfolgen und die erforderlichen Daten auch von Anbietern zu verlagern, bei denen die maßgeblichen Inhalte nicht unmittelbar verbreitet wurden. Auch diesem Anbieter entstehen hierdurch im Übrigen keine Nachteile, da die Kosten des Auskunftsverfahrens gemäß § 21 Abs. 3 Satz 7 TDDDG in jedem Fall durch den Antragsteller zu tragen sind."
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9.
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LG München I: Paulaner gewinnt gegen Karlsberg: "Fünf-Farben-Welle" markenrechtlich geschützt
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Die unter anderem für das Markenrecht zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute einer Brauerei die Nutzung der konkreten farblichen Produktaufmachung des von ihr vertriebenen Cola-Mix-Getränks für die Bundesrepublik Deutschland untersagt (33 O 14937/23). Zugunsten der Klägerin, einer Münchener Brauerei, ist die von ihr so bezeichnete „Fünf-Farben-Welle" markenrechtlich geschützt, die sie für ihr Cola-Misch-Getränk, das "Paulaner Spezi" verwendet. Die Klägerin hatte wegen eines - aus ihrer Sicht zu ähnlichen – farblichen Designs der Dosen und Flaschen der Beklagten Klage erhoben: Die Beklagte produziere ihre Cola-Orangen-Limonade ebenfalls in einer Aufmachung mit fünf Farben im Wellendesign. Diese Aufmachungen übernähmen die wesentlichen Zeichenbestandteile der Marke der Klägerin. Gerade vor dem Hintergrund, dass Verbraucher sich an Produktfarben orientierten, bestehe daher die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke der Klägerin. Die beklagte Brauerei hatte eingewandt, dass viele Produkte im Segment der Limonaden eine farbenfrohe Aufmachung zeigten. Zudem gebe es den Grundsatz, dass das angesprochene Publikum in der Regel aus der Farbe eines Produkts nicht auf ein bestimmtes Unternehmen schließe. Die gewählte Farbkombination habe lediglich dekorativen Hintergrund und werde von Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht als Herkunftshinweis gedeutet. Zudem weise die Aufmachung ihrer Flaschen und Dosen erhebliche Unterschiede zu der Aufmachung der klägerischen Behältnisse auf. Darüber hinaus trete die von ihr verwendete Farbkombination angesichts der zugleich verwendeten Marken der Beklagten deutlich in den Hintergrund. Dem folgte die 33. Zivilkammer nicht. Die beanstandete farbliche Gestaltung, sowohl in Dosen- als auch in Flaschenform werde von der Verbraucherseite aufgrund der besonderen, ins Auge springenden farblichen Gestaltung jedenfalls auch als Herkunftshinweis aufgefasst. Für einen herkunftshinweisenden Gebrauch sprechen könne die Ungewöhnlichkeit der Farbe selbst sowie absoluter und relativer Umfang, Positionierung und der Grad der Eigenständigkeit ihres Gebrauchs gegenüber anderen Herkunftskennzeichnungen. Voraussetzung sei, dass der Verkehr auf Grund von Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warengebiet oder Dienstleistungssektor an die Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt sei oder die Farbe als solche im Verhältnis zu den übrigen Elementen der angegriffenen Gestaltung in einer Weise hervortritt, dass sie als Kennzeichnungsmittel verstanden werde. Dies sei hier der Fall: Die angegriffene farbliche Gestaltung nehme einen Großteil der Produktverpackung ein. Die beanstandete Aufmachung stehe dabei auch nicht lediglich in einem räumlichen Zusammenhang mit der weiter als Herkunftshinweis geeigneten Wort- und Bildmarke der Beklagten, sondern werde flächig auf der gesamten Produktverpackung eingesetzt und diene damit auch nicht lediglich der Untermalung der weiteren Kennzeichen der Beklagten. "Eine solche flächige Nutzung einer Farbkombination wird gerade nicht mehr als reiner Hintergrund oder als dekoratives Element verstanden, sondern vermittelt dem Verkehr den Eindruck einer eigenständigen Bedeutung als Kennzeichnungselement. Bestärkt wird dieses Verständnis zusätzlich durch den Umstand, dass die Beklagte ihre Cola-Misch-Produkte umfassend mit den hier beanstandeten Farben bewirbt. So verwendet die Beklagte die beanstandeten Aufmachungen durchgehend auf den Waren selbst, den weiteren Verpackungen sowie auf großflächigen Werbeanzeigen.", so die Kammer. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 25.03.2025
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10.
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Podcast mit RA Dr. Bahr zum neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
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Es gibt einen neuen Podcast mit Rechtsanwalt Dr. Bahr zum im Sommer 2025 in Kraft tretenden Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Die Industrie- und Handelskammer Fulda hat das Interview geführt. Die Folge kann hier angehört werden. In der neuen Episode des Podcasts "Wirtschaft Region Fulda" diskutieren Sonja Neidhardt, Geschäftsführerin der compositium Multimedia-Agentur, und Rechtsanwalt Dr. Bahr die Bedeutung digitaler Barrierefreiheit für Unternehmen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes stehen Unternehmen vor der Herausforderung, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Die Gäste erläutern, wie Barrierefreiheit nicht nur gesetzlichen Anforderungen entspricht, sondern auch neue Marktchancen eröffnet und die Nutzererfahrung für alle verbessert. Sie teilen praxisnahe Tipps und Strategien zur Umsetzung barrierefreier digitaler Lösungen und betonen die Bedeutung eines inklusiven Ansatzes in der digitalen Wirtschaft.
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