|
|
|
|
|
|
Die einzelnen News
|
|
|
|
1.
|
OLG Brandenburg: Kein DSGVO-Schadensersatz für Firma bei Datenleck durch Mitarbeiterexzess
|
|
Unternehmen haften nicht automatisch für Datenlecks, wenn sie geeignete Schutzmaßnahmen getroffen haben und die Datenpannen auf das Handeln Dritter zurückzuführen sind (OLG Brandenburg, Urt. v. 02.03.2026 - Az.: 1 U 1/24). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Jahr 2019 eine Hardware-Wallet im Onlineshop der Beklagten erworben und dabei Name, Adresse, private E-Mail-Adresse und Handynummer angegeben. Im Jahr 2020 kam es zu zwei Vorfällen, bei denen Unbefugte Zugang zu Kundendaten erlangten. Zunächst griff ein Supportmitarbeiter des Shop-Dienstleisters auf Datensätze zu und gab diese weiter. Kurz darauf nutzten Hacker eine fehlerhafte Schnittstellenkonfiguration zwischen einem Marketingdienst und einem Datenbankdienst, um Kundendaten zu kopieren. Der Kläger machte daraufhin einen Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO geltend. Das LG Frankfurt (Oder) wies die Klage ab. Das OLG Brandenburg bestätigte diese Entscheidung. Das Gericht stellte zunächst klar, dass ein Schadensersatzanspruch einen Datenschutzverstoß, einen konkreten Schaden und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetze. Der Kläger habe jedoch keinen messbaren Nachteil nachgewiesen. Seine Sorge vor Datenmissbrauch sowie das erhöhte Aufkommen an Werbe-E-Mails seien hierfür nicht ausreichend. Nach Auffassung des Gerichts könne sich die Beklagte zudem von der Haftung befreien, da die Datenpannen auf das Handeln Dritter zurückzuführen seien: Auf einen Supportmitarbeiter des Plattformanbieters sowie auf Hacker, die eine externe Schnittstelle ausgenutzt hätten. Die Beklagte habe geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen eingesetzt und sorgfältig ausgewählte, am Markt anerkannte Dienstleister beauftragt. Eine Pflicht, jeden Mitarbeiterzugriff im Support nach dem Vier-Augen-Prinzip zu genehmigen, bestehe nicht, da dies den Betrieb unangemessen beeinträchtigen würde. Zudem handele es sich bei den betroffenen Informationen nicht um hochsensible Daten wie Kontodaten oder Gesundheitsangaben, sondern um typische Kontaktdaten, die im Geschäftsverkehr üblicherweise weitergegeben würden. Ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden der Beklagten gegenüber der beauftragten Agentur oder dem Datenbankdienst habe der Kläger nicht beweisen können: “Diese Maßnahmen der Überprüfung von Mitarbeitern erscheinen angemessen und ausreichend, um die Daten des hier in Rede stehenden Schutzniveaus – wie sie in faktisch jedem Unternehmen, jeder Behörde oder jeder Rechtsanwaltskanzlei mit Kundenkontakt vorliegen – zu sichern. Ein „Vier-Augen-Prinzip“ oder eine Freigabe durch Vorgesetzte kann( …) entgegen der Auffassung des Klägers nicht abverlangt werden.” Bei Mitarbeitern im Support, welche bei den Anfragen von Kunden permanent auf deren - nicht besonders sensible - Daten zurückgreifen müssen, würden solche Prinzipien dazu führen, dass jede Anfrage stets von zwei Mitarbeitern durchzuführen wäre. Dies wäre ein unverhältnismäßiger Zeit- und Kostenaufwand (...), der im Übrigen auch sonst in keinem Unternehmen üblich ist."
|
|
|
|
|
|
|
|
2.
|
OLG Brandenburg: Automatisches Bonitätsscoring einer Wirtschaftsauskunftei verstößt nicht gegen Datenschutzrecht
|
|
Das Scoring-Verfahren einer Wirtschaftsauskunftei ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die Datenverarbeitung durch berechtigte Interessen gedeckt ist und der Betroffene keinen konkreten Nachteil nachweisen kann (OLG Brandenburg, Urt. v. 16.07.2026 - Az.: 10 U 43/26). In dem zugrundeliegenden Fall klagte ein Verbraucher gegen das Kredit-Scoring einer Wirtschaftsauskunftei. Er machte geltend, das vollständig automatisierte Verfahren sei datenschutzrechtlich unzulässig. Er begehrte unter anderem, dass Scores nicht rein automatisiert erstellt und übermittelt werden dürften und wollte zudem untersagen lassen, bestimmte Merkmale wie Alter, Geschlecht oder Anschrift beim Scoring zu verwenden. Das LG Cottbus wies die Klage ab. Das OLG Brandenburg teilte diese Einschätzung und lehnte die Berufung ab. Ein Anspruch auf eine wie auch immer geartete „manuelle" Scoreberechnung folge aus der DSGVO nicht: “Die Vorschriften der DSGVO neben allenfalls einen Anspruch darauf, nicht einer ausschließlich automatisierten Entscheidung unterworfen zu werden, geben jedoch keinen Anspruch auf eine wie auch immer geartete „manuelle“ Entscheidung.”
Die Datenverarbeitung durch die Auskunftei sei durch berechtigte Interessen gedeckt, da Vertragspartner verlässliche Hinweise zur Zahlungsfähigkeit benötigten und zur Kreditwürdigkeitsprüfung verpflichtet seien. Das Scoring sei in diesem Fall geeignet und erforderlich. Nach Einschätzung des Gerichts überwiegten die Interessen des Klägers nicht, da er weder den Einsatz sensibler Daten noch eine konkrete Benachteiligung durch die verwendeten Merkmale nachgewiesen habe. Vor allem konnte er nicht darlegen, dass Entscheidungen von Banken oder Händlern maßgeblich allein vom Score abhingen. In der Regel flössen weitere Faktoren wie Einkommen oder Sicherheiten in die Entscheidung ein. Die bloße Erstellung eines Scorewerts stelle selbst keine Entscheidung gegenüber dem Betroffenen dar. Konkrete Ablehnungen, die sich überwiegend auf den Score gestützt hätten, habe der Kläger nicht belegt.
|
|
|
|
|
|
|
|
3.
|
OLG Celle: Online-Händler haftet bei ungeklärter Rechtekette für unerlaubte Foto-Nutzung
|
|
Wer als Online-Händler Fotos nutzt, ohne die Rechtekette sorgfältig zu prüfen, handelt fahrlässig und haftet auf Schadensersatz. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant die Berechtigung zugesichert hat (OLG Celle, Urt. v. 12.05.2026 - Az.: 13 U 88/25). Ein Berufsfotograf fertigte für einen Importeur von Parkettböden vier Werbefotos an. Der Importeur gab die Bilder an Händler weiter, darunter die Beklagte. Diese nutzte die Fotos auf ihrer Website und in zwei Werbeflyern, ohne den Fotografen als Urheber zu nennen. Der Fotograf mahnte daraufhin ab und verlangte unter anderem Schadensersatz. Das OLG Celle sprach ihm eine Summe von rund 860 Euro zu. Es habe nicht festgestellt werden könne, dass der Importeur ein ausschließliches Nutzungsrecht erhalten habe oder berechtigt gewesen sei, die Händler selbst zu lizenzieren. Die Nutzung durch die verklagten Online-Shop sei daher ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Die Beklagte hätte sorgfältig prüfen müssen, ob der Importeur zur Weitergabe der Nutzungsrechte befugt war. Sie hätte sich entsprechende Unterlagen zur Rechtekette vorlegen lassen müssen. Ein bloßes Vertrauen auf Zusagen des Lieferanten reiche nicht aus, sodass sie fahrlässig gehandelt habe. Zur Schadenshöhe führte das Gericht aus, der Fotograf habe keine eigene, einheitliche Lizenzpraxis am Markt belegt und es gebe auch keine passende, branchenübliche Tabelle für diese Art der Zweitnutzung durch Händler. Es habe deshalb an die mit dem Importeur vereinbarte Pauschalvergütung angeknüpft und einen anteiligen Betrag von rund 108,- EUR je Foto als angemessene Lizenzgebühr geschätzt. Aufgrund der fehlenden Urhebernennung sei ein Zuschlag von 100 Prozent gerechtfertigt, da dem Fotografen andernfalls Folgeaufträge entgehen "Im Urheberrecht gelten - wie generell im Immaterialgüterrecht - hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (...). Dies schließt eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von wem der Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet. Begnügt sich ein Lizenznehmer gleichwohl mit einer bloßen Zusicherung des Lizenzgebers, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, so trägt er grundsätzlich das Risiko (...)."
Und: “Begnügt sich ein Lizenznehmer gleichwohl mit einer bloßen Zusicherung des Lizenzgebers, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, so trägt er grundsätzlich das Risiko; ebenso, wenn er die Rechtslage falsch beurteilt (...).”
|
|
|
|
|
|
|
|
4.
|
OLG Frankfurt a.M.: Kein Scheingeschäft bewiesen: Mann verliert Streit um Ferrari
|
|
Begehrt ein Kläger die Herausgabe eines Fahrzeugs (hier Ferrari Daytona) vom Beklagten unter Verweis darauf, das Eigentum nur zum Schein übertragen zu haben, muss er das Vorliegen eines Scheingeschäfts nachweisen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichter Entscheidung den Herausgabeanspruch abgewiesen, da kein Nachweis für einen fehlenden Geschäftswillen geführt worden sei. Der Kläger ist der Sohn eines wohlhabenden Unternehmers. Er investiert sein Vermögen u.a. in Sportwagen, bevorzugt der Marke Ferrari. Der Beklagte ist u.a. KfZ-Händler. Die Parteien waren seit vielen Jahren befreundet. 1996 erwarb der Kläger den hier streitigen Ferrari (i.F.: Daytona 1), da sein verstorbener Vater ein baugleiches Fahrzeug gefahren hatte. Das Fahrzeug erwies sich in den Nullerjahren nicht mehr als verkehrssicher und wurde abgemeldet. Der Beklagte kaufte 2006 einen weiteren Ferrari Daytona (i.F.: Daytona 2). Hierbei handelte es sich um das frühere Fahrzeug des Vaters des Klägers. Dieses Fahrzeug erwarb der Kläger später. Der hier streitige Daytona 1 wurde 2010 von der Schweiz nach Deutschland zum Beklagten überführt. KFZ-Papiere und Schlüssel besaß der Beklagte, wobei streitig ist, ob es sich um nachgemachte Schlüssel handelte. Der Beklagte ließ den Daytona 1 reparieren. 2012 bestätigte der Kläger dem Beklagten, dass der Beklagte Eigentümer des Daytona 1 sei. Der Beklagte ließ daraufhin das Fahrzeug auf sich zu und nutzte es. Der Kläger begehrt nunmehr Herausgabe des Daytona 1 und behauptet, die Übertragung des Eigentums auf den Beklagten sei nur zum Schein erfolgt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung wies der zuständige 3. Zivilsenat des OLG die Klage ab. Der Kläger könne nicht Herausgabe des Fahrzeugs verlangen, begründete die Einzelrichterin die Entscheidung. Er habe nicht nachgewiesen, weiterhin Eigentümer des Ferrari Daytona 1 zu sein und nur zum Schein das Eigentum auf den Beklagten übertragen zu haben. Der Kläger habe zwar erstinstanzlich hinreichend ausgeführt, dass die Parteien 2010 sich für die dauerhafte Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland darauf geeinigt hätten, dass der Beklagte nur "pro forma und rein äußerlich, aber nicht mit dinglicher Wirkung" Eigentümer des Fahrzeugs werde. Er habe dem Beklagten nur zum Schein angeboten, Eigentümer zu werden. Tatsächlich habe den Parteien aber der Geschäftswille für einen Eigentumsübergang gefehlt. Der Beklagte habe diesen Vortrag jedoch später substanziiert bestritten und vorgetragen, der Kläger habe nach der Reparatur des Ferrari Daytona 2 kein Interesse mehr an dem Daytona 1 gehabt. Dieser sei ihm vielmehr als Anerkennung für seine verschiedensten Dienste übereignet worden. Der Beklagte habe zwar die Berechnung seiner damaligen Ehefrau im Scheidungsverfahren, die den Daytona 1 mit 600.000 Euro beim Zugewinnausgleich berücksichtigt hatte, bestritten und dort ausgeführt, nicht Eigentümer zu sein. Dies sei ersichtlich jedoch im Kontext des Zugewinnausgleichsverfahrens erfolgt. Gerade der Umstand, dass auch nach den Angaben des Klägers der Beklagte den Daytona 1 während des Scheidungsverfahrens abgemeldet und einer Garage "versteckt" hatte, spreche dafür, dass der Beklagte sich als Eigentümer empfunden habe. Der Kläger habe damit sein fortbestehendes Eigentum beweisen müssen. Dies sei ihm nicht gelungen. Seine Angaben im Rahmen seiner informatorischen Anhörung seien weitgehend unergiebig geblieben. Der Kläger habe Erinnerungslücken gehabt. Die vorgelegten Unterlagen insbesondere in Form von Rechnungen indizierten ebenfalls nicht das fortbestehende Eigentum des Klägers. Sie könnten vielmehr überwiegend nicht dem streitigen Fahrzeug zugeordnet werden. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 19.08.2026 - Az.: 3 U 20/26 Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.08.2026
|
|
|
|
|
|
|
|
5.
|
OLG Karlsruhe: Fehlende Identitätsangabe lässt Gegendarstellungsanspruch scheitern
|
|
Eine unklare Urheberschaft in einer Gegendarstellung genügt den presserechtlichen Anforderungen nicht und führt dazu, dass der Anspruch auf Abdruck scheitert (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.07.2026 - Az.: 14 U 79/26). Die verklagte Zeitschrift R berichtete über eine angebliche Fusion der klägerischen Bank mit einer anderen Bank. Tatsächlich sie bereits 2021 fusioniert und Anfang 2026 lediglich ihren Namen geändert. Das Finanzinstitut verlangte daraufhin den Abdruck einer Gegendarstellung. In der eingereichten Gegendarstellung unterzeichneten zwei Personen mit dem Zusatz „Vorstand”, ohne die konkrete Bezeichnung der Bank ausdrücklich zu nennen. Das LG Offenburg gab dem Antrag statt und verpflichtete den Verlag zum Abdruck. Das OLG Karlsruhe hob das Urteil jedoch auf und wies das Begehren zurück. Das OLG stellte klar, dass eine Gegendarstellung für die Leserschaft eindeutig erkennen lassen müsse, von wem sie stamme. Die bloße Unterzeichnung mit dem Zusatz „Vorstand" ohne eindeutige Firmenangabe reiche hierfür nicht aus. Aus dem Text der Gegendarstellung selbst gehe die Urheberschaft nicht hervor und eine redaktionelle Einleitung fehle ebenfalls. Da der Artikel drei verschiedene Banknamen nenne, kämen für den durchschnittlichen Leser mehrere Banken als Absender in Betracht. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, das ein Offenlassen der Identität rechtfertigen könnte, sei nicht gegeben. Der Anspruch auf Gegendarstellung scheitere damit bereits an der fehlenden Erkennbarkeit der Ausstellerin: "Es ist nicht ausreichend, wenn sich die Identität des die Gegendarstellung Abgebenden aus einem anwaltlichen Begleitschreiben ergibt, denn gedruckt werden soll die Gegendarstellung und nicht das Begleitschreiben. Maßgeblich ist, dass der Leser erkennt, wer Urheber der Gegendarstellung ist (...). Eine Gegendarstellung, die in einzelnen Punkten nicht den Erfordernissen entspricht und daher nicht wörtlich oder ungekürzt übernommen werden kann, muss nach dem Grundsatz „ganz oder gar nicht“ grundsätzlich insgesamt nicht abgedruckt werden (…)."
|
|
|
|
|
|
|
|
6.
|
OLG München: Online-Shop darf Kundenkonto nicht von Newsletter-Einwilligung abhängig machen
|
|
Die Koppelung eines Kundenkontos mit der Pflicht, einen Newsletter zu abonnieren, verstößt gegen das datenschutzrechtliche Kopplungsverbot, weil den Nutzern keine echte Wahlfreiheit bleibt (OLG München, Urt. v. 23.04.2026 Az.: 29 U 599/24 e). In dem zugrundeliegenden Fall klagte ein Verbraucherverband gegen den Betreiber eines Online-Shops. Nach der Registrierung erhielten die Nutzer eine E-Mail, in der sie mit einem einzigen Klick sowohl das Kundenkonto als auch den Empfang des Newsletters bestätigen sollten. Eine Möglichkeit, das Konto ohne gleichzeitige Newsletter-Zustimmung zu aktivieren, gab es nicht. Ein Widerruf war nur nachträglich über einen Abmeldelink oder per E-Mail möglich. Der Betreiber bezeichnete sein Angebot als Shoppingclub und begründete die Koppelung mit der für sein Geschäftsmodell notwendigen schnellen Abverkaufsdynamik. Das OLG München stufte diese Ausgestaltung jedoch als rechtswidrig ein. Das Gericht untersagte die Koppelung von Konto-Bestätigung und Newsletter-Einwilligung in der praktizierten Form.Die Einwilligung zum Newsletter-Empfang sei nicht freiwillig erfolgt, da den Nutzern faktisch keine echte Wahl geblieben sei. Eine Verweigerung führe nicht gleich einfach und schnell zum Ziel, da Nutzer zunächst Werbung erhalten müssten, bevor sie den Newsletter abbestellen könnten. Dies beeinflusse die Entscheidungsfreiheit ungebührlich. Die Einwilligung zum Newsletter-Empfang sei für den eigentlichen Vertragszweck, den Kauf reduzierter Markenartikel, nicht erforderlich. Das Geschäftsmodell der Beklagten dürfe die rechtlichen Anforderungen an die Freiwilligkeit nicht unterlaufen. Auch der Verweis auf die Vorteile eines Shopping-Clubs ändere daran nichts, weil diese Vorteile nicht den Kern der geschuldeten Leistung prägten. Die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass der Warenkaufvertrag ohne Newsletter-Versand nicht erfüllbar wäre: “Gemäß Art. 7 Abs. 4 DS-GVO muss bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind. Im Ergebnis formuliert Art. 7 Abs. 4 DS-GVO ein allgemeines Koppelungsverbot. Eine Einwilligung soll nicht freiwillig erteilt sein, wenn der Betroffene faktisch keine andere Wahl hat, als der Datenverarbeitung zuzustimmen, um in den Genuss einer Dienstleistung oder einer anderen vertraglichen Leistung zu kommen. Zudem soll durch die Vorschrift verhindert werden, dass völlig vertragsfremde Zwecke verfolgt werden.”
Anmerkung von RA Dr. Bahr: Bei diesem Urteil ist es entscheidend, den konkreten Sachverhalt im Blick zu behalten. Gegenstand des Verfahrens war ein Online-Shop, in dem Kunden kostenpflichtig Waren erwerben konnten. Der Anbieter verknüpfte den Abschluss eines solchen Kaufs faktisch mit der Einwilligung in den Erhalt eines Newsletters. Davon zu unterscheiden sind Konstellationen, in denen der Anbieter gerade keine kostenpflichtige Leistung anbietet, etwa bei einem kostenlosen Gewinnspiel. Hier kann die Teilnahme grundsätzlich weiterhin mit einer Einwilligung in den Erhalt eines Newsletters verknüpft werden. Zu einer solchen Fallgestaltung trifft die Entscheidung des OLG München keine Aussage. Aus ihr lässt sich daher insbesondere nicht ableiten, dass die Kopplung einer kostenlosen Gewinnspielteilnahme an eine Newsletter-Einwilligung unzulässig wäre.
|
|
|
|
|
|
|
|
7.
|
OLG Oldenburg: Überweisungsbetrug per E-Mail befreit den Käufer nicht von seiner Zahlungspflicht
|
|
Wer einen Kaufpreis auf ein durch Dritte manipuliertes Konto überweist, wird dadurch nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer befreit, selbst wenn er den unsicheren Kommunikationsweg selbst initiiert hat (OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.04.2026 - Az.: 5 U 89/25). In dem zugrundeliegenden Fall erwarb ein Käufer Waren von einer Verkäuferin und bat sie darum, ihm die Bankverbindung per E-Mail zu übermitteln. Ein unbekannter Dritter fälschte die Kontodaten in dieser E-Mail, woraufhin der Käufer den Kaufpreis auf ein falsches Konto überwies. Wie die Fälschung zustande kam, konnte nicht näher ermittelt werden. Die Verkäuferin forderte weiterhin die Zahlung und ging vor Gericht. Der Käufer berief sich auf Erfüllung und machte hilfsweise Schadensersatz wegen der gewählten Übermittlungsart sowie datenschutzrechtliche Ansprüche geltend. Das LG Oldenburg gab der Klage statt und verneinte sowohl Erfüllung als auch Schadensersatz. Das OLG Oldenburg wies die Berufung zurück.Die Zahlung an ein durch Betrug manipuliertes Konto tilge die Kaufpreisschuld nicht. Ob der E-Mail-Versand als Übermittlungsweg eine Pflichtverletzung der Verkäuferin begründe, sei allein für einen etwaigen Schadensersatzanspruch relevant, nicht aber für die Frage der Erfüllung der Zahlungspflicht: "Die Zahlung an den (betrügerisch dazwischengetretenen) Dritten führt nicht zur Erfüllung, die gesetzlichen Ausnahmefälle liegen offensichtlich nicht vor."
Ein Schadensersatzanspruch scheide bereits deshalb aus, weil die Ursache des Angriffs nicht aufklärbar sei. Der Angriff könne ebenso gut in der Sphäre des Käufers erfolgt sein. Zudem habe der Käufer die E-Mail-Übermittlung selbst veranlasst, sodass der Verkäuferin keine Pflichtverletzung anzulasten sei: "Darüber hinaus scheidet ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin aber auch deshalb aus, weil die Auswahl des Datenübermittlungsweges von dem Beklagten veranlasst wurde. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag (...) ergibt sich, dass diese eine Zahlung per Überweisung mit der Übermittlung der Bankverbindung über (...) vereinbart hatten. Die Änderung dieser Vorgehensweise beruht auf der Aufforderung des Beklagten mit E-Mail seiner Tochter vom 11.04.2024. Mit dieser ließ der Beklagte die Klägerin auffordern, die für die Zahlung per Überweisung erforderlichen Informationen ihm „per E-Mail“ zukommen zu lassen (...). Mithin ist die Auswahl der Versandmethode nicht durch die Klägerin, sondern durch den Beklagten erfolgt, so dass schon keine Pflichtverletzung der Klägerin vorliegt."
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung solle das Verlustrisiko bei einer durch Dritte herbeigeführten Überweisungsmanipulation nicht auf den Gläubiger verlagert werden. Dies gelte erst recht, wenn der Schuldner den unsicheren Übermittlungsweg selbst angestoßen habe.
|
|
|
|
|
|
|
|
8.
|
LG Düsseldorf: Durchgestrichener UVP-Streichpreis erweckt unzulässige Preisreduzierung
|
|
Ein Onlinehändler darf nicht mit einem durchgestrichenen UVP als Streichpreis werben und dabei den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage verschweigen, da er die Verbraucher sonst über eine tatsächliche Preissenkung täuscht (LG Düsseldorf, Urt. v. 17.07.2026 - Az.: 38 O 219/25). In dem vorliegenden Fall bewarb die Beklagte, eine Onlinehändlerin für Sanitärartikel, einen Badezimmerspiegel mit einem durchgestrichenen höheren Preis, einem rot hervorgehobenen Endpreis sowie den Hinweisen „55 % SOFORT SPAREN” und „Ersparnis”. Ein Sternchen verwies am Seitenende auf den Zusatz „Unverbindliche Preisangabe der Hersteller“. Denselben Spiegel hatte die Beklagte kurz zuvor zu einem niedrigeren Preis angeboten als am Tag der beanstandeten Werbung. Das LG Düsseldorf untersagte der Beklagten die Werbung mit dem UVP als Streichpreis sowie die Bewerbung von Preisermäßigungen, wenn innerhalb der vorangegangenen 30 Tage bereits ein günstigerer Preis verlangt worden war. Das LG Düsseldorf untersagte der Beklagten, mit einer unverbindlichen Preisempfehlung als Streichpreis zu werben und Preisermäßigungen anzukündigen, wenn innerhalb der letzten 30 Tage bereits ein niedrigerer Preis verlangt worden war.Nach Auffassung des LG Düsseldorf erwecke der Gesamteindruck der Produktseite beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck einer echten Preissenkung. Der durchgestrichene Preis, der Hinweis „55 % SOFORT SPAREN” und der ausgewiesene Ersparnisbetrag seien typische Signale einer eigenen Preisreduzierung. Tatsächlich habe die Beklagte jedoch lediglich ihren Preis mit der Herstellerempfehlung verglichen, ohne dies klar und blickfanggerecht kenntlich zu machen. Das Sternchen mit dem Fußnotentext „Unverbindliche Preisangabe der Hersteller” kläre den starken Blickfang nicht ausreichend auf. Das Gericht stellte klar, dass bereits der Eindruck einer Preissenkung die Pflicht nach § 11 PAngVO auslöse, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben: "Der Inhalt der angegriffenen Produktseite erweckt den Eindruck, die Beklagte habe eine Preissenkung vorgenommen. Die Beklagte hat auf der Produktseite eines rot hervorgehobenen Preises einen durchgestrichenen höheren Preis benannt. Damit hat sie sich eines typischen und klassischen, jedermann geläufigen Mittels der Preissenkungswerbung bedient, dessen Anblick bei dem (…) Durchschnittsverbraucher regelmäßig sofort und ohne weiteres Nachdenken die Vorstellung einer (Eigen-)Preissenkung auslösen wird (…). Mit der Angabe „55% SOFORT SPAREN“ hat die Beklagte ein weiteres aus der Preissenkungswerbung bekanntes Element in ihre Werbung aufgenommen. Der Aussagegehalt dieser Angabe deckt sich zwar nicht vollständig mit der (…) Wendung „jetzt nur je EUR 5“, kommt ihr aber nahe, indem sie einen zeitlichen Bezug zu der benannten Ersparnis herstellt. Ein zeitliches Moment ist für Preissenkungen typisch, während es bei reinen Preisvergleichen fehlt. (…) Vor allem aber kann einen bestimmten Anteil eines höheren Preises nur „sparen“, wer ansonsten den höheren Preis hätte zahlen müssen. Letzteres trifft auf eine unverbindliche Preisempfehlung nicht zu, weil sie keinen konkreten, tatsächlich geforderten Preis bezeichnet, sondern einen theoretischen, vom Hersteller für am Markt durchsetzbar gehaltenen Preis. Auch insoweit lag der vom Oberlandesgericht Köln zu entscheidende Fall anders. Dort war lediglich eine Prozentzahl genannt und von „sparen“ war keine Rede. Schließlich hat die Beklagte in unmittelbarer Nähe zu dem Streichpreis und dem tatsächlich geforderten Preis einen weiteren Betrag angegeben, der mit dem schlichten Zusatz „Ersparnis“ versehen ist. Da (…) eine konkrete Ersparnis nur im Vergleich zu einem bestimmten, ansonsten zu zahlenden Preis berechnet werden kann, bestätigt diese Angabe den Verbraucher in seiner durch den Streichpreis ausgelösten Erwartung, die Beklagte habe ihren Preis gesenkt."
Diesen habe die Beklagte auf der beanstandeten Produktseite nicht genannt, obwohl sie den Spiegel kurz zuvor günstiger angeboten hatte. Darin liege ein Verstoß gegen die PAngVO, der zugleich als Vorenthalten wesentlicher Informationen im Sinne des UWG zu werten sei. Die Irreführung sei geschäftlich relevant, da sie Kaufentscheidungen beeinflussen könne. Ein von der Beklagten vorgelegtes Umfragegutachten ändere daran nichts. Das Verkehrsverständnis sei normativ zu bestimmen und das Gutachten weise zudem methodische Schwächen auf.
|
|
|
|
|
|
|
|
9.
|
VG Osnabrück: Auch ein exzessiver DSGVO-Auskunftsantrag muss beantwortet werden
|
|
Auch auf einen exzessiven DSGVO-Auskunftsantrag muss die Behörde fristgerecht reagieren. Sie darf den Antrag nicht einfach unbeantwortet lassen (VG Osnabrück, Urt. v. 19.08.2026 - Az.: 7 A 170/24). Der Kläger hatte bei der betreffenden Behörde bereits in der Vergangenheit einen DSGVO-Auskunftsantrag gestellt und tat dies nach mehreren Ereignissen erneut. Die Behörde reagierte nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist und gab auch keine begründete Mitteilung ab. Später deutete sie an, der Antrag sei exzessiv oder mit einem früheren Antrag deckungsgleich. Der Kläger ging vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass die Behörde sein Auskunftsbegehren nicht rechtzeitig beschieden hatte. Das VG Osnabrück gab dem Kläger Recht und urteilte, dass die Behörde den Auskunftsantrag nicht fristgerecht beantwortet hatte.Der Antrag sei Ende August 2024 bei der Behörde eingegangen, sodass die Monatsfrist Ende September 2024 abgelaufen sei. Da die Verwaltung nicht reagiert habe, liege eine Fristversäumnis vor. Die Behörde hätte den Antrag selbst dann nicht ignorieren dürfen, wenn er als exzessiv einzustufen gewesen wäre. Sie hätte dann entweder Auskunft erteilen, ein angemessenes Entgelt verlangen oder den Antrag formell und begründet ablehnen müssen. Da keine dieser Handlungsoptionen innerhalb der Frist genutzt worden sei, liege eine Verspätung vor: "Auch ein (…) exzessiver Auskunftsantrag ist grundsätzlich zu bescheiden. Das gilt jedenfalls bei einem erstmaligen Nichttätigwerden des Verantwortlichen (…) Selbst im letzteren Fall wäre er jedoch zu einer Art. 12 Abs. 4 DSGVO gerecht werdenden ablehnenden Bescheidung des Antrags verpflichtet gewesen (...). Zwar wird hiergegen eingewandt, eine pauschale Verpflichtung zur Begründung der Exzessivität könne zu unbilligen Ergebnissen führen, weil dann der Antragsteller so sein Ziel, beim Verantwortlichen unnötigen Aufwand zu erzeugen, doch erreichen könne (...). Zumindest bei einer - hier vorliegenden - ersten Verweigerung sieht die Kammer diese Gefahr jedoch nicht. Auf den exzessiven Charakter des Antrags hat sich der Beklagte (der Sache nach) sodann erst mit seiner vom 08.11.2024 datierenden Klageerwiderung berufen."
|
|
|
|
|
|
|
|
10.
|
LSG München: Krankenkasse darf Kündigern keine unzulässigen Geldprämien zur Rückkehr versprechen
|
|
Unzulässige Geldversprechen an kündigende Kassenmitglieder können im Wettbewerb zwischen gesetzlichen Krankenkassen eine sofortige Unterlassungspflicht begründen (LSG München, Beschl. v. 27.07.2026 - Az.: L 5 KR 126/26 ER). In dem Verfahren stritten zwei gesetzliche Krankenkassen darüber, ob die Beklagte kündigungswillige Mitglieder durch Geldversprechen vom Kassenwechsel abhalten durfte. Ein Mitarbeiter der Beklagten hatte einem Versicherten rund 500 EUR für eine Hebammenrufbereitschaft gezahlt, obwohl die Satzung der Kasse hierfür höchstens 200 EUR vorsah und den Nachweis bestimmter Unterlagen verlangte. Später stellte derselbe Mitarbeiter erneut eine Zahlung in Aussicht. Ein weiterer Versicherter erhielt ein Angebot über rückwirkende Boni für zwei aufeinanderfolgende Jahre sowie eine zusätzliche Prämie, obwohl die satzungsrechtlich vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlagen. Die klägerische Krankenkasse mahnte die Mitbewerberin daraufhin ab. Da diese eine Unterlassungserklärung verweigerte, ging die klägerische Krankenkasse vor Gericht. Im Wege der einstweiligen Anordnung untersagte das LSG München der Antragsgegnerin, Personen, die gekündigt haben, ohne Rechtsgrundlage Geldbeträge zu versprechen. Zunächst bejahte das Gericht seine Zuständigkeit für Wettbewerbsstreitigkeiten zwischen Krankenkassen. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass ein Mitarbeiter der Beklagten einem Versicherten einen Betrag von rund 500 EUR gezahlt habe, obwohl die Satzung lediglich eine Zahlung von bis zu 200 EUR vorsehe und die Vorlage von Originalunterlagen verlange. Zudem sei demselben Versicherten erneut eine Zahlung in Aussicht gestellt worden. Ein weiteres Angebot umfasse rückwirkende Boni für zwei aufeinanderfolgende Jahre ohne die erforderlichen Nachweise, obwohl die Satzung eine Wartezeit vorsehe. Diese Maßnahmen seien geeignet, wechselwillige Versicherte vom Kassenwechsel abzuhalten und den Wettbewerb zwischen den Kassen zu verzerren, sodass ein Wettbewerbsverstoß vorliege: "Ast. und Ag. stehen untereinander im Wettbewerb. Auch ist für die Frage, ob die in streitstehenden Maßnahmen geeignet sind, die Wettbewerbsinteressen der antragstellenden Krankenkasse zu beeinträchtigen, bereits die abstrakte Gefahr der Wettbewerbsbeeinträchtigung ausreichend (…). Damit sind die unzulässigen wettbewerbsbezogenen Maßnahmen der Ag. dazu geeignet, die Wettbewerbsinteressen der Ast. zu beeinträchtigen (…)."
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Allgemeine Informationen zum Newsletter
|
|
|
|
|
|