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Newsletter vom 02.03.2011 |
Betreff: Rechts-Newsletter 9. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BVerwG: Filmabgabe für Kinobetreiber verfassungsgemäß _____________________________________________________________ Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klagen von neun Kinobetreibern abgewiesen, die sich gegen die Heranziehung zur Filmabgabe durch die Filmförderanstalt (FFA) des Bundes gewandt hatten. Die FFA, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, hat nach dem Filmförderungsgesetz die Aufgabe, den deutschen Film insbesondere durch Beihilfen an die Produzenten von Filmen zu fördern. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit zieht sie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft durch Bescheid zu der sog. Filmabgabe heran. Darüber hinaus hat sie in der Vergangenheit aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung im Filmförderungsgesetz mit den öffentlich-rechtlichen und den privaten Fernsehveranstaltern Verträge mit mehrjähriger Dauer geschlossen, in denen diese sich zur Leistung von weiteren Finanzmitteln verpflichtet haben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Beschluss vom 25. Februar 2009 die Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, welches über die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Filmabgabe entscheiden sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Erhebung der Filmabgabe in ihrer damaligen Form für verfassungswidrig. Es ging - insoweit in Übereinstimmung mit dem Gesetzgeber - davon aus, dass es gerechtfertigt ist, sowohl die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft als auch die Fernsehveranstalter an den Kosten der Filmförderung zu beteiligen. Denn die Fernsehveranstalter ziehen ebenso wie die Kinobetreiber und die Unternehmen der Videowirtschaft aus der Verwertung von Filmen wirtschaftlichen Nutzen, der durch die Tätigkeit der FFA gefördert wird. Allerdings war die Belastungsgleichheit nicht hinreichend gewährleistet, weil seinerzeit die Fernsehveranstalter ihren Kostenbeitrag und dessen Höhe frei aushandeln konnten. Es war daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wahrung der Abgabengerechtigkeit grundsätzlich erforderlich, dass die Fernsehveranstalter vom Gesetzgeber in die Abgabepflicht einbezogen werden und für sie überdies der Maßstab ihrer Kostenbeteiligung gesetzlich festgelegt wird. Um diesen verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, hat der Bundesgesetzgeber durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31. Juli 2010 das Filmförderungsgesetz rückwirkend - auch für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 - um Regelungen ergänzt, die den Maßstab näher bestimmen, nach dem die Filmabgabe der Fernsehveranstalter zu bemessen ist. Das Bundesverwaltungsgericht sah aufgrund dieser Änderung des Filmförderungsgesetzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Heranziehung der Kinobetreiber zur Filmabgabe mehr, hat deshalb seinen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht aufgehoben und die Revisionen der Klägerinnen gegen die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen. Der Bund kann sich für das Filmförderungsgesetz auf seine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die Wirtschaft stützen, weil er mit dem Filmförderungsgesetz im Schwerpunkt Wirtschaftsförderung betreibt, nämlich zu einer Erhaltung und Stärkung der Filmwirtschaft in Deutschland beitragen will. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht - wie schon in seinem Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht - es für zulässig gehalten, die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter als eine gesellschaftlich homogene Gruppe wegen eines ihr entstehenden Gruppennutzens an den Kosten der Filmförderung zu beteiligen. Es ist insoweit nicht dem Argument der Klägerinnen gefolgt, der Gesetzgeber hätte weitere Gruppen, namentlich die Filmexporteure, in die Finanzierungspflicht nehmen müssen, weil sie ebenso wie die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter für ihren Geschäftsbetrieb auf die Verwertung und damit zunächst auf die Produktion von wirtschaftlich erfolgreichen Filmen angewiesen seien und deshalb ebenso wie die Kinobetreiber, die Unternehmen der Videowirtschaft und die Fernsehveranstalter aus der Tätigkeit der FFA Nutzen zögen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Gesetzgeber zugebilligt, er habe sich aus sachgerechten Gründen auf die Heranziehung der Kinobetreiber, der Unternehmen der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter beschränkt, weil sie als homogene Gruppe mit der Verwertung deutscher Filme im Inland dem Förderzweck am nächsten stünden. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner angenommen, die Änderung des Filmförderungsgesetzes stelle sicher, dass unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Struktur von Kinobetreibern, Unternehmen der Videowirtschaft und Fernsehveranstaltern nunmehr auch die Fernsehveranstalter nach einem vorteilsgerechten und vergleichbaren Maßstab zur Filmabgabe herangezogen würden. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht die Änderung des Filmförderungsgesetzes für den hier noch in Rede stehenden Veranlagungszeitraum 2004 berücksichtigt, weil gegen die insoweit zu Lasten der Fernsehveranstalter angeordnete Rückwirkung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Insbesondere hatte der Gesetzgeber angeordnet, dass die Fernsehveranstalter, soweit sie aufgrund der früher abgeschlossenen Verträge Leistungen an die FFA erbracht hatten, nicht nachträglich mit höheren Abgaben belegt werden könnten. Im Übrigen waren nach den vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Zahlen die Leistungen der Fernsehveranstalter aufgrund der von ihnen abgeschlossenen Verträge höher als sie bei einer Anwendung der jetzt festgelegten Maßstäbe von ihnen hätten verlangt werden können. BVerwG 6 C 22.10 bis 30.10 - Urteile vom 23. Februar 2011 Vorinstanzen: BVerwG 6 C 22.10: VG Berlin, 22 A 517.04 - Urteil vom 20. September 2007 - BVerwG 6 C 23.10: VG Berlin, 22 A 522.04 - Urteil vom 20. September 2007 - BVerwG 6 C 24.10: VG Berlin, 22 A 523.04 - Urteil vom 20. September 2007 - BVerwG 6 C 25.10: VG Berlin, 22 A 524.04 - Urteil vom 20. September 2007 - BVerwG 6 C 26.10: VG Berlin, 22 A 483.04 - Urteil vom 20. September 2007 - BVerwG 6 C 27.10: VG Berlin, 22 A 512.04 - Urteil vom 20. September 2007 - BVerwG 6 C 28.10: VG Berlin, 22 A 7.05 - Urteil vom 20. September 2007 - BVerwG 6 C 29.10: VG Berlin, 22 A 5.05 - Urteil vom 20. September 2007 - BVerwG 6 C 30.10: VG Berlin, 22 A 6.05 - Urteil vom 20. September 2007 - Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 23.02.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. KG Berlin: Bank ist bei Phishing-Angriff Mitverschulden anzurechnen _____________________________________________________________ Benutzt eine Bank noch nicht das sichere iTan-Verfahren, so ist dem Unternehmen bei Schäden, die im Rahmen von Phishing-Attacken entstehen, ein Mitverschulden von bis 70% anzurechnen (KG Berlin, Urt. v. 29.11.2010 - Az.: 26 U 159/09). Die Klägerin, Kundin bei der beklagten Bank, wurde Opfer eines Phishing-Angriffs. Während des Online-Überweisungsvorgangs öffnete sich ein weiteres Fenster, welches äußerlich der Webseite der Beklagten entsprach. Die Klägerin wurde aufgefordert, vier weitere Tans einzugeben, da die erste Überweisung angeblich fehlgeschlagen sei. Am nächsten Tag wurden Überweisungen in Höhe von fast 15.000,- EUR vorgenommen. Die Klägerin verlangte nun die Rückzahlung der 15.000,- EUR von der Bank. Die Richter gaben der Klägerin teilweise Recht und sprachen ihr etwas mehr als 10.000,- EUR zu. Die Beklagte könne der Klägerin zwar einen Schadensersatzanspruch entgegenhalten, dieser sei jedoch um 70 % zu kürzen. Dies liege daran, dass die Bank ihrerseits Sorgfaltspflichten verletzt habe, die zur Entstehung des Schadens beigetragen hätten. Schließlich nutze die Beklagte nicht das aktuelle und sicherere iTan-Verfahren, welches einen Angriff der vorliegenden Art verhindert hätte. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. OLG Düsseldorf: Kein Wettbewerbsverstoß durch Reklame mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen _____________________________________________________________ Es liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, wenn ein Händler seine Waren mit durchgestrichenen "Statt"-Preisen bewirbt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2010 - Az.: I-20 U 28/10). Der Kläger ging gegen den Beklagten vor, da dieser für seine Waren mit "Statt"-Preisen geworben habe. Dabei war der höhere, in der Vergangenheit geforderte Preis durchgestrichen und dem nunmehr günstigeren Preis gegenübergestellt. Nach Auffassung des Klägers liege hierin eine irreführende geschäftliche Handlung, die dazu geeignet sei, über angebliche Preisvorteile zu täuschen. Die Reklame schaffe an keiner Stelle Unklarheiten über einen besonderen Preisvorteil oder den Preis selbst oder die Art und Weise, wie dieser berechnet werde. Die Richter erklärten, dass der durchschnittliche Kunde in den durchgestrichenen und gegenübergestellten Preisen nichts anderes sehen würde, als den vom werbenden Unternehmen früher geforderten Preis. Das Durchstreichen stehe für die Ungültigmachung des alten Preises gegenüber den nun gültigen Preis. Der Kunde sei mit einer derartigen Vorgehensweise bestens aus der Werbung und auf Preisschildern vertraut. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Frankfurt a.M.: Markenverletzung durch Google Keyword-Nutzung bei Zuordnungsverwirrung _____________________________________________________________ Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 09.12.2010 - Az.: 6 U 171/10) hat entschieden, dass die Nutzung einer fremden Marke als bloßes Keyword bei Google AdWords eine Markenverletzung ist. Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH ist die Verwendung fremder Markennamen als Keywords bei Google AdWords nur noch dann ein Rechtsverstoß, wenn für den Betrachter eine sogenannte Zuordnungsverwirrung eintritt. Vgl. dazu das Interview mit RA Dr. Bahr und den Website Boosting-Aufsatz von RA Dr. Bahr "Freiwild AdWords: Zukünftig rechtlich alles erlaubt?". Die deutsche Rechtsprechung tut sich jedoch nach wie vor sehr schwer mit der Umsetzung dieser EuGH-Vorgaben. Das OLG Braunschweig (Urt. v. 24.11.2010 - Az.: 2 U 113/08) bejaht in Fällen der Keyword-Nutzung eine Markenverletzung und begründet dies mit dem Umstand, dass eine normale AdWords-Anzeige nur einen unbestimmten Eindruck vermittle und es somit für den User nicht klar zu erkennen sei, wer die Anzeige tatsächlich geschaltet habe. Anderer Ansicht ist das LG Berlin (Urt. v. 22.09.2010 - Az.: 97 O 55/10), wonach ein Verstoß nur dann gegeben ist, wenn der User bei Betrachten der Anzeige davon ausgehen muss, dass der Werbende und der eigentliche Markeninhaber wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Die Frankfurter Richter vertreten den Standpunkt, dass eine Zuordnungsverwirrung bereits dann entsteht, wenn aus dem Inserat nicht explizit hervorgehe, dass es sich um eine andere Firma handelt. Inhaltlich liegen die Robenträger damit auf der Linie des OLG Braunschweig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Hamm: Werbeanzeige: "Praxis für medizinische Fußpflege" kann irreführend sein _____________________________________________________________ Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Werbeanzeige einer Fußpflegerin mit dem Inhalt "Praxis für medizinische Fußpflege" irreführend ist. Die Parteien sind – in unmittelbarer räumlicher Nähe - Mitbewerberinnen auf dem Dienstleistungsmarkt der Fußpflege. Die Klägerin ist Podologin, die Beklagte ist als Fußpflegerin tätig. Die Beklagte schaltete in einer Zeitschrift eine mit ihrem Namen ergänzte Anzeige mit dem Inhalt: "Praxis für medizinische Fußpflege." Diese Werbung beanstandete die Klägerin als wettbewerbswidrig. Zu Recht! Der 4. Zivilsenat hat der Beklagten diese Form der Werbung als irreführend untersagt. Ein nicht unbedeutender Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwarte – Jahre nachdem der Gesetzgeber mit der Einführung des Podologengesetzes den Heilberuf geschützt und sich die Berufsbezeichnung etabliert habe - bei der Bezeichnung "Praxis für medizinische Fußpflege", dass die damit beworbene Behandlung durch einen Podologen, also einen medizinischen Fußpfleger erfolgt. Da die Werbende nur Fußpflegerin, nicht aber medizinische Fußpflegerin sei, werde eine Fehlvorstellung hervorgerufen. Diese sei auch wettbewerbsrelevant. Mit der Behandlung durch einen Podologen werde eine bestimmte Qualitätsvorstellung verbunden. Ob im Einzelfall erfahrene Fußpfleger Leistungen derselben oder einer besseren Qualität erbringen könnten, sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei, dass der Gesetzgeber zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung mit der Einführung des geschützten Heilberufs einen Mindeststandard setzen wollte, der im allgemeinen nur von einem ausgebildeten Polologen erreicht werde. Die Beklagte könne für die ihr erlaubten Tätigkeiten werben, ihren berufsrechtlichen Interessen sei damit Genüge getan. Der Senat hat die Revision zugelassen. (Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.02.2011, I-4 U 160/10) Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 22.02.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG Koblenz: Badeenten sind Erotikspielzeug oder Hygieneartikel? _____________________________________________________________ Spezielle Badeenten, die als Fanartikel oder Erotikspielzeug verkauft werden, müssen vom Verbraucher nicht zwangsläufig als Hygieneartikel angesehen werden. Dies entschied der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht Koblenz kürzlich in einem wettbewerbsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 9. Februar 2011, Az.: 9 W 680/10). Der Antragsteller verkauft über einen Online-Shop ausschließlich Badeenten der verschiedensten Art. Auch die Antragsgegnerin bot im maßgeblichen Zeitraum im Internet neben anderen Artikeln Badeenten an, von denen einige in den Vereinsfarben der Fußball-Bundesligavereine gefärbt und andere mit einer Vibratorfunktion ausgestattet waren. Die Antragsgegnerin schloss in ihrem Online-Shop das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Hygieneartikeln mit dem Hinweis aus: "Bitte beachten Sie, dass (…) entsiegelte Hygieneartikel vom Rückgaberecht ausgeschlossen sind." Der Antragsteller war der Ansicht, auch die von der Antragsgegnerin angebotenen Badeenten seien Hygieneartikel, dürften aber nicht von der Rückgabe ausgeschlossen werden. Daher sei die Formulierung des Ausschlusses auf der Homepage der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig und müsse verboten werden. Diesen Antrag hatte das Landgericht Trier in der 1. Instanz zurückgewiesen. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschied nun, dass es in diesem Fall gar nicht darauf ankomme, ob entsiegelte Hygieneartikel vom allgemeinen Widerrufsrecht ausgenommen werden dürften oder nicht. Denn der Antragsteller habe nicht hinreichend belegt, dass die von der Antragsgegnerin vertriebenen Badeenten nach dem Verständnis der Verbraucher wirklich als Hygieneartikel anzusehen seien. Der Begriff der Hygiene, so der Senat, umfasse nach den bekannten Definitionen schwerpunktmäßig die Gesundheitsfürsorge, die Gesundheitspflege und die Körperreinlichkeit. Badeenten in den Vereinsfarben der Bundesligavereine seien nicht als Hygieneartikel, sondern vielmehr als Fanartikel anzusehen. Eine Badeente mit Vibratorfunktion gelte eher als Erotikspielzeug. Ein Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin könne daher nicht festgestellt werden. Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 22.02.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. OLG Köln: Keine Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate _____________________________________________________________ Ein jahrelanger Rechtsstreit über die Mitverantwortlichkeit des Merchants für die von seinem Affiliate begangenen Markenverletzungen ist im Januar 2011 zu Ende gegangen: Das OLG Köln (Urt. v. 28.01.2011 - Az.: 6 U 200/05) hat entschieden, dass den Merchant in diesen Fällen grundsätzlich eine Mitverantwortlichkeit haftet, es sei denn, die Rechtsverletzung wird auf einem Web-Portal begangen, das gar nicht beim Merchant angemeldet war. Seit 2005 dauert dieser Rechtsstreit nun an. Die unteren Instanzen - das OLG Köln (Urt. v. 24.05.2006 - Az.: 6 U 200/05) und das LG Köln (Urt. v. 06.10.2005 - Az.: 31 O 8/05) - bejahten eine Mithaftung des Merchants. Die Auseinandersetzung kam schließlich vor den BGH (Urt. v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 109/06), der urteilte, dass ein Merchant grundsätzlich für die Markenverletzungen seines Affiliates haftet. Einzige Ausnahme: Der Affiliate begeht die Rechtsverletzungen auf Internet-Portalen, mit denen er nicht beim Merchant angemeldet ist. Eben diese Voraussetzungen haben die Kölner Richter nun umgesetzt und verneinen im vorliegenden Fall eine Verantwortlichkeit des Merchants. Da die Rechtsverletzungen auf einem nicht beim Merchant registrierten Portal erfolgt seien, scheide eine Haftung aus. Auch der Umstand, dass der Merchant - rein theoretisch - etwaige Rechtsverletzungen hätte entdecken können, ändere daran nichts, denn es hätten keine derartigen Überwachungs- und Kontrollpflichten bestanden. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Ein mehr als sechsjähriger Rechtsstreit hat sein Ende gefunden. Das OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen, so dass die Klägerin schon Nichtzulassungsbeschwerde erheben müsste, um überhaupt weitermachen zu können. Da die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde im einstelligen Prozentbereich liegen, dürfte die Kölner Entscheidung die letzte in diesem Verfahren sein. Nach all den Jahren der erheblichen Rechtsunsicherheit - vgl. dazu den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Haftung des Merchants für seine Affiliates - oder: Der Untergang des Affiliate-Abendlandes?" - ist es der Rechtsprechung nunmehr gelungen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Merchants und des jeweils Geschädigten zu finden. Der Merchant haftet nur noch dann, wenn der Affiliate Rechtsverletzungen auf den Web-Portalen begeht, mit denen er sich auch angemeldet hat. Andernfalls ist der Merchant nicht verantwortlich. Bedeutet für die Praxis: Noch mehr als bislang ist es zukünftig wichtig, dass der Merchant genauestens dokumentiert, mit welchen Webseiten der Affiliate beim Partnerprogramm teilnimmt, um im Falle einer Inanspruchnahme etwaige Ansprüche zurückweisen zu können. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. OLG Köln: Vermutung für Fehler bei gleichen dynamischen IP-Adressen in P2P-Fällen _____________________________________________________________ Legt der Rechteinhaber in P2P-Fällen Unterlagen vor, bei denen der vermeintliche Rechtsverletzer über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden die identische dynamische IP-Adresse haben soll, so ist davon auszugehen, dass die Ermittlung der IP-Adresse fehlerhaft ist (OLG Köln, Beschl. v. 10.02.2011 - Az.: 6 W 5/11). Der Rechteinhaber machte gegen einen Access-Provider einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch geltend. Dabei fiel der Name des Beschwerdeführers. Im Rahmen der Beschwerde ging der Betroffene gegen diese Auskunftserteilung vor und bekam Recht. Die Kölner Richter erklärten, dass es an der notwendigen "offensichtlichen Rechtsverletzung" fehle. Nach den vom Rechteinhaber vorgelegten Dokumenten habe der Beschwerdeführer einen längeren Zeitraum als 24 Stunden mit der identischen IP-Adresse gesurft. Da jedoch die Internet-Verbindung grundätzlich bei jedem Access-Provider spätestens nach Ablauf von 24 Stunden gekappt werde, müsse davon ausgegangen werden, dass die eingesetzte Software fehlerhaft arbeite und falsche IP-Adressen ermittle. Fernliegend sei es dagegen, dass der Beschwerdeführer nach Wiedereinwahl die identische IP-Adresse erneut zugewiesen bekomme. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LAG Köln: Keine unzulässige Beleidigung des Arbeitgebers bei Aussage "Pass bloß auf, Junge" _____________________________________________________________ Die Äußerung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Chef "Pass bloß auf, was Du sagst, Junge" ist dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber zuvor massive Beleidigungen ausgesprochen und den Verdacht von strafbaren Handlungen geäußert hat (LAG Köln, Urt. v. 30.12.2010 - Az.: 5 Sa 825/10). Ein Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeiter außerordentlich, weil dieser ihn mit dem Satz "Pass bloß auf, was Du sagst, Junge" angeschrien hatte. Die Kölner Arbeitsrichter bewerteten dies als nicht ausreichend, um eine außerordentliche Kündigung zu begründen. Denn der Arbeitgeber habe die Ehefrau des Arbeitnehmer zuvor massiv beleidigt ("asihaft") und zudem noch den Verdacht von strafbaren Handlungen (hier: Unterschlagungen) geäußert. In einem solchen Fall müsse der Unternehmensinhaber mit einer gesteigerten Verhaltensweise seines Mitarbeiters rechnen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. VG Berlin: Webseite mit erotischer Kunst kann gegen den Jugendschutz verstoßen _____________________________________________________________ Ein Internetportal, welches erotische Kunst in Form von Literatur, Videofilmen und Bildern zeigt, kann im Rahmen einer grundrechtlichen Abwägung mit dem Jugendschutz nicht von der Kunstfreiheit geschützt sein (VG Berlin, Beschl. v. 16.12.2010 - Az.: 27 L 355.10). Dies gilt vor allem dann, wenn das dargestellte Kunstwerk auf drastische Weise die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigt. Der Kläger war Betreiber eines Webportals, welches erotische Kunst in Form von Bildern, Videofilmen und Literatur anbot. Das Portal war ohne ein spezielles Jugendschutzprogramm ausgestattet. Jugendschutz.net beanstandete diese Inhalte, es erfolgte eine Untersagungsverfügung. Der Betreiber berief sich auf die Kunstfreiheit und klagte. Die Berliner Richter wiesen die Klage ab und stuften die Untersagungsverfügung als rechtmäßig ein. Die Kunstfreiheit sei nicht uneingeschränkt gewährleistet. Im Rahmen einer Abwägung mit dem Jugendschutz habe die Kunstfreiheit aufgrund der massiven Beeinträchtigung der Kinder und Jugendlichen zurückzutreten. So würden drastische Ausdrucksweisen und Bilder verwendet. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. AG Cottbus: Beschädigte Fototapete rechtfertigt Online-Wertersatzanspruch des Händlers bei Widerruf _____________________________________________________________ Ein Online-Händler kann einen Wertersatzanspruch in Höhe von 100% des Kaufpreises geltend machen, wenn der Kunde die Ware (hier: eine Fototapete) vollkommen beschädigt zurück gibt (AG Cottbus, Urt. v. 10.02.2011 - Az.: 41 C 461/10). Der Kläger verlangte die Rückzahlung seines Kaufpreises. Er hatte im Internet bei dem Beklagten eine Fototapete bestellt, später sich jedoch anders entschieden und von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Der Beklagte verweigerte die Rückzahlung. Das AG Cottbus gab dem Beklagten Recht und wies die Klage ab. Zwar stünde einem Verbraucher im Falle der Ausübung des fernabsatzrechtlichen Widerrufs die Rückerstattung des Kaufpreises zu. Hier habe der verklagte Unternehmer jedoch aufrechnen dürfen. Der Beklagte habe anhand einer Vielzahl von Fotografien substantiiert nachweisen können, dass die vom Kläger zurückgesandten Fototapete unbrauchbar gewesen sei. Ein Weiterverkauf sei aufgrund der massiven Beschädigungen durch fehlerhaftes Einpacken der Tapete unmöglich gewesen. Insofern stehe dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100% des Kaufpreises zu, mit dem er gegen die Forderung des Klägers aufrechnen dürfe. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 12. AG Hamburg: Rückerstattung von Teilnahmeentgelt für Browser-Games _____________________________________________________________ Der Anbieter eines kostenpflichtigen Browsergames ist zur Rückzahlung von Teilnahmeentgelten verpflichtet, wenn diese aufgrund der Nutzung durch Kinder entstanden sind (AG Hamburg, Urt. v. 12.01.2011 - Az.: 7c C 52/10). Bei dem Beklagten handelte es sich um den Anbieter eines kostenlosen Browser-Games. Für das Freischalten zusätzlicher Features musste eine kostenpflichtige Premium-Nummer angewählt werden. Über den Telefonanschluss des Klägers wurden auf diese Weise in einem Zeitraum von drei Monaten 430,- EUR abgebucht. Der Kläger hielt diese Abbuchungen für unberechtigt, da sein minderjähriger Sohn, den er angewiesen hatte keine kostenpflichtigen Telefonnummern anzuwählen, die kostenpflichtige Version des Computerspiels genutzt hatte. Das Gericht bejahte den Rückzahlungsanspruch. Der Sohn sei minderjährig gewesen, so dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Das Verhalten seines Sohnes sei dem Vater auch nicht ihm Rahmen einer Anscheins- und Duldungsvollmacht zurechenbar. Das gesamte Geschäftskonzept des Unternehmens beruhe darauf, dass es den Geschäftspartner nicht kenne. Es habe auch nicht davon ausgehen können, dass der Vater eines minderjährigen Kindes die Nutzung derartiger kostenpflichtiger Leistungen billige. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 13. AG Kusel: Einzelverbindungsnachweis nach 4 Jahren nicht ausreichend für Beweis angeblicher Telefonate _____________________________________________________________ Legt ein Telekommunikationsunternehmen im Rahmen einer Zahlungsklage erst nach Ablauf von 4 Jahren einen technischen Prüfbericht vor, so reicht dies nicht aus, um einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telefonabrechnung zu begründen (AG Kusel, Urt. v. 30.11.2010 - Az.: 2 C 27/10). Ein Telefonunternehmen forderte vor Gericht die Begleichung noch nicht bezahlter Verbindungsentgelte von seinem Kunden. Dieser hatte die Richtigkeit der Abrechnung damals beanstandet. Nach nun 4 Jahren legte die Firma einen technischen Prüfbericht und einen Einzelverbindungsnachweis vor, die die Ordnungsgemäßheit der Rechnung beweisen sollten. Das AG Kusel lehnte den Anspruch ab. Zwar seien ein technischer Prüfbericht und ein Einzelverbindungsnachweis grundsätzlich taugliche Beweismittel. Im vorliegenden Fall sei von diesem Grundsatz jedoch eine Ausnahme zu machen, denn die Nachweise seien erst nach Ablauf von 4 Jahren erstellt worden. Grund hierfür sei die technische Weiterentwicklung im Leitungsnetz bis hin zum Telefonanschluss des Beklagten, so dass nach Ablauf eines derartig langen Zeitraums davon ausgegangen werden müsse, dass die vorgelegten Daten hinsichtlich der Leistungserbringung und der Berechnung nicht mehr aussagekräftig seien. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 14. BKartA: Kartellrechtliche Bedenken gegenüber Online-Video-Plattform von RTL und Pro7Sat1 _____________________________________________________________ Das Bundeskartellamt bestätigt, dass es gestern das Vorhaben von RTL und Pro7Sat.1, ein Gemeinschaftsunternehmen für den Aufbau und den Betrieb einer Online-Video-Plattform zu gründen, abgemahnt hat. Nachdem die Behörde nun ihre kartellrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben dargelegt hat, haben die beteiligten Unternehmen die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen. Die Frist für eine abschließende Entscheidung läuft bis zum 21. März 2011. Nach dem vorläufigen Ergebnis der Überprüfung ist das Bundeskartellamt der Auffassung, dass die Gründung der gemeinsamen Plattform in der konkret geplanten Form das nach wie vor bestehende marktbeherrschende Duopol der beiden Sendergruppen auf dem Markt für Fernsehwerbung weiter verstärken würde. Die nach dem derzeitigen Sachstand zu erwartende Koordinierung geschäftlicher Interessen über das Gemeinschaftsunternehmen würde darüber hinaus einen Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen darstellen. Das Bundeskartellamt hat sich bei der Bewertung des Vorhabens umfassend mit den möglichen positiven Auswirkungen einer neuen Video-On-Demand-Plattform befasst. Die Behörde ist zu dem vorläufigen Ergebnis gelangt, dass nur bei einer offenen, rein technischen Plattform die Vorteile durch die erhöhte Reichweite für Video-on Demand-Angebote und die einfachere Navigation durch die Inhalte die auch dann noch bestehenden Nachteile für den Wettbewerb aufwögen. Die beteiligten Unternehmen waren jedoch nicht bereit, die geplante Plattform soweit zu öffnen. Solange die Planungen aber eine Beschränkung des Zugangs auf Fernsehsender und einschränkende Vorgaben zu Verfügbarkeitsdauer, -zeitpunkt und Qualität der Angebote vorsehen, überwiegen nach der derzeitigen Auffassung des Bundeskartellamtes eindeutig die wettbewerbsbeschränkenden Effekte des Vorhabens. Eine so ausgerichtete Plattform hätte nach Auffassung des Bundeskartellamtes den Effekt, die bestehenden Verhältnisse auf dem Fernsehwerbemarkt zu konservieren und auf das Segment der Video-Werbung in Online-Video-Inhalten zu übertragen. Quelle: Pressemitteilung des Bundeskartellamt v. 22.02.2011 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 15. Law-Podcasting: Strafbarkeit im Wettbewerbsrecht durch Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen _____________________________________________________________ Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Strafbarkeit im Wettbewerbsrecht durch Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen". Inhalt: Die Nutzung von Computern und Internet hat auch im Wettbewerbsrecht im Hinblick auf den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an Bedeutung gewonnen. Die Übermittlung dieser betrieblichen Geheimnisse durch den Einsatz moderner Kommunikationsmittel oder auch nur durch die Mitnahme von Daten mittels Speichermedien, wie beispielsweise einem USB-Stick, sind technisch leicht möglich und relativ unauffällig machbar. Dass dieses Verhalten unter strafrechtlichem Aspekt Konsequenzen für den Betroffenen haben kann, wird im heutigen Podcast veranschaulicht. zurück zur Übersicht |