Newsletter
Der Vorsitzende einer Strafrichter-Kammer hatte bei Facebook ein öffentliches Profil eingerichtet. Auf den Webseiten war er mit einem Bierglas in der Hand auf einer Terrasse zu sehen. Er trug ein T-Shirt mit der Aufschrift: "Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA"
Auf derselben Seite war vermerkt: "2. Große Strafkammer bei Landgericht Rostock". In der Zeile darunter hieß es: "1996 bis heute".
Im Kommentarbereich befand sich ein Eintrag des Vorsitzenden, der wie folgt lautete: "Das ist mein 'Wenn du raus kommst, bin ich in Rente'-Blick".
Dieser Eintrag wurde von einem Benutzer mit den Worten: ".,.sprach der schwedische Gardinen-Verkäufer! :-))" kommentiert, was wiederum von zwei Personen, darunter der Vorsitzende, "geliked" wurde.
Nun ging es um die Frage, ob der Richter in einem Strafprozess befangen war. Die angerufene Strafkammer des Landgerichts stufte das Ablehnungsgesuch als unbegründet ein, denn der Facebook-Auftritt sei ausschließlich dessen persönlichem Lebensbereich zuzordnen und sei offensichtlich humoristisch geprägt.
Dieser Ansicht konnte der BGH nicht folgen. Mit klaren und deutlichen Worten erklärten die Kalrsruher Robenträger den Richter für befangen.
Eine Befangenheit bestehe immer dann, wenn der Ablehende einen sachlichen Grund habe davon auszugehen, dass der Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehme, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen könne.
Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall unzweifelhaft vor.
Der Inhalt der öffentlich und somit auch für jeden Verfahrensbeteiligten zugänglichen Facebook-Seite dokumentiere eindeutig eine innere Haltung des Vorsitzenden, die besorgen lässt, dieser beurteile die von ihm zu bearbeitenden Strafverfahren nicht objektiv, sondern habe Spaß an der Verhängung hoher Strafen und mache sich über die Angeklagten lustig.
Die beschriebene Facebook-Seite enthalte auch einen eindeutigen Hinweis auf die berufliche Tätigkeit des Vorsitzenden und betreffe deshalb nicht lediglich dessen persönliche Verhältnisse. Unter diesen Umständen sei ein noch engerer Zusammenhang mit dem konkreten, die Angeklagten betreffenden Strafverfahren nicht erforderlich, um bei ihnen die berechtigte Befürchtung zu begründen, dem Vorsitzenden mangele es an der gebotenen Neutralität.
Der Internetauftritt des Richter sei insgesamt mit der gebotenen Haltung der Unvorgenommenheit eines im Bereich des Strafrechts tätigen Richters nicht zu vereinbaren.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die in den von den Beklagten verwendeten Darlehensvertragsformularen enthaltenen Widerrufsinformationen nicht deutlich genug hervorgehoben seien. In dem Verfahren XI ZR 101/15 hat er außerdem beanstandet, dass die Information mit Ankreuzoptionen versehene Hinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Dadurch werde vom Inhalt der Information abgelenkt.
Die Revisionen des Klägers gegen die klageabweisenden Berufungsurteile waren erfolglos.
Zu der erstgenannten Frage hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass jedenfalls seit dem 11. Juni 2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht besteht. Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB* müssen diese Pflichtangaben lediglich klar und verständlich sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wird.
Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB*. Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB geht.
Zu den Ankreuzoptionen hat der XI. Zivilsenat entschieden, dass diese dem Gebot der klaren und verständlichen Gestaltung einer formularmäßigen Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag nicht entgegenstehen.
Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 549/14
und
Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15
* Art. 247 § 6 EGBGB Vertragsinhalt
Urteile vom 23. Februar 2016 – XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 23.02.2016
Die Klägerin machte markenrechtliche Ansprüche geltend und berief sich dabei auf Rechte, die ihr mittels Lizenzvertrages eingeräumt worden waren.
Die Beklagtenseite bestritt, dass ein solcher Vertrag überhaupt existierte.
Die Klägerin konnte keinen schriftlichen Lizenzvertrag vorlegen, sondern lediglich schriftliche Protokolle über entsprechende Geschäftsführer-Besprechungen, bei denen die Lizenzverträge entsprechendes Thema waren.
Der BGH stellte zunächst noch einmal fest, dass im kaufmännischen Geschäftsverkehr in der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation ein Vertragsschluss bewiesen werden könne.
Erforderlich hierfür sei jedoch nicht, dass tatsächlich auch unterschriebener, schriftlicher Kontrakt vorhanden sei. Vielmehr genüge es auch, wenn über den eigentlichen Vertragsabschluss eine entsprechende Abschrift vorliege. Diesen Anforderungen genügten im vorliegenden Fall die schriftlichen Protokolle der Geschäftsführer-Besprechungen, so dass die Klägerin den Nachweis für die Einräumung der Lizenzen erbracht hatte.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine Trägerin der beruflichen Aus- und Weiterbildung, die neben einer eigenen Homepage eine sog. Fanpage bei Facebook unterhält. Das beklagte Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) hat im November 2011 gegenüber der Klägerin die Deaktivierung dieser Fanpage angeordnet.
Die Nutzungsdaten der Besucher würden von Facebook über ein „Cookie“ bei einem Aufruf der Fanpage erhoben. Sie würden von Facebook u.a. für Zwecke der Werbung sowie für eine auch der Klägerin bereitgestellte Nutzerstatistik genutzt, ohne dass die Nutzer hierüber hinreichend aufgeklärt würden und in diese Nutzung eingewilligt hätten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil es das in § 38 Abs. 5 BDSG vorgesehene gestufte Verfahren nicht eingehalten habe. Die Klägerin sei als Fanpagebetreiberin auch nicht i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG/Art. 2 d) RL 95/46/EG verantwortliche Stelle im Hinblick auf die von Facebook erhobenen Daten.
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Vorlage an den EuGH beschlossen. Nach seiner Auffassung werfen u.a. die Reichweite der Prüf- und Handlungsbefugnisse des ULD sowie die Frage, ob die Klägerin als Fanpagebetreiberin eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Auswahl des Betreibers ihrer Internetrepräsentanz und dessen datenschutzrechtskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten trifft, unionsrechtliche Zweifelsfragen in Bezug auf die Richtlinie 95/46/EG auf. Dabei hat es - wie das OVG - keine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch Facebook vorgenommen.
Hierzu hat der Senat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:
1. Ist Art. 2 Buchst. d) RL 95/46/EG dahin auszulegen, dass er Haftung und Verantwortlichkeit für Datenschutzverstöße abschließend und erschöpfend regelt oder verbleibt im Rahmen der „geeigneten Maßnahmen“ nach Art. 24 RL 95/46/EG und der „wirksamen Eingriffsbefugnisse“ nach Art. 28 Abs. 3 Spiegelstrich 2 RL 95/46/EG in mehrstufigen Informationsanbieterverhältnissen Raum für eine Verantwortlichkeit einer Stelle, die nicht i.S.d. Art. 2 Buchst. d) RL 95/46/EG für die Datenverarbeitung verantwortlich ist, bei der Auswahl eines Betreibers für sein Informationsangebot?
2. Folgt aus der Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 2 RL 95/46/EG, bei der Datenverarbeitung im Auftrag vorzuschreiben, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche einen ‚Auftragsverarbeiter auszuwählen hat, der hinsichtlich der für die Verarbeitung zu treffenden technischen Sicherheitsmaßnahmen und organisatorischen Vorkehrungen ausreichend Gewähr bietet‘, im Umkehrschluss, dass bei anderen Nutzungsverhältnissen, die nicht mit einer Datenverarbeitung im Auftrag i.S.d. Art. 2 Buchst. e) RL 95/46/EG verbunden sind, keine Pflicht zur sorgfältigen Auswahl besteht und auch nach nationalem Recht nicht begründet werden kann?
3. Ist in Fällen, in denen ein außerhalb der Europäischen Union ansässiger Mutterkonzern in verschiedenen Mitgliedstaaten rechtlich selbständige Niederlassungen (Tochtergesellschaften) unterhält, nach Art. 4, Art. 28 Abs. 6 RL 95/46/EG die Kontrollstelle eines Mitgliedstaates (hier: Deutschland) zur Ausübung der nach Art. 28 Abs. 3 RL 95/46/EG übertragenen Befugnisse gegen die im eigenen Hoheitsgebiet gelegene Niederlassung auch dann befugt, wenn diese Niederlassung allein für die Förderung des Verkaufs von Werbung und sonstige Marketingmaßnahmen mit Ausrichtung auf die Einwohner dieses Mitgliedstaates zuständig ist, während der in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Irland) gelegenen selbständigen Niederlassung (Tochtergesellschaft) nach der konzerninternen Aufgabenverteilung die ausschließliche Verantwortung für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im gesamten Gebiet der Europäischen Union und damit auch in dem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) obliegt, wenn tatsächlich die Entscheidung über die Datenverarbeitung durch den Mutterkonzern getroffen wird?
4. Sind Art. 4 Abs. 1 Buchst. a), Art. 28 Abs. 3 RL 95/46/EG dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates (hier: Irland) besitzt und eine weitere, rechtlich selbständige Niederlassung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates (hier: Deutschland) besteht, die u.a. für den Verkauf von Werbeflächen zuständig ist und deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist, die in diesem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) zuständige Kontrollstelle Maßnahmen und Anordnungen zur Durchsetzung des Datenschutzrechts auch gegen die nach der konzerninternen Aufgaben- und Verantwortungsverteilung für die Datenverarbeitung nicht verantwortliche weitere Niederlassung (hier: in Deutschland) richten kann oder sind Maßnahmen und Anordnungen dann nur durch die Kontrollbehörde des Mitgliedstaates (hier: Irland) möglich, in dessen Hoheitsgebiet die konzernintern verantwortliche Stelle ihren Sitz hat?
5. Sind Art. 4 Abs. 1 Buchst. a), Art. 28 Abs. 3 und 6 RL 95/46/EG dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen die Kontrollbehörde eines Mitgliedstaates (hier: Deutschland) eine in ihrem Hoheitsgebiet tätige Person oder Stelle nach Art. 28 Abs. 3 RL 95/46/EG wegen der nicht sorgfältigen Auswahl eines in den Datenverarbeitungsprozess eingebundenen Dritten (hier: Facebook) in Anspruch nimmt, weil dieser Dritte gegen Datenschutzrecht verstoße, die tätig werdende Kontrollbehörde (hier: Deutschland) an die datenschutzrechtliche Beurteilung der Kontrollbehörde des anderen Mitgliedstaates, in dem der für die Datenverarbeitung verantwortliche Dritte seine Niederlassung hat (hier: Irland), in dem Sinne gebunden ist, dass sie keine hiervon abweichende rechtliche Beurteilung vornehmen darf, oder darf die tätig werdende Kontrollstelle (hier: Deutschland) die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Irland) niedergelassenen Dritten als Vorfrage des eigenen Tätigwerdens selbständig auf seine Rechtmäßigkeit prüfen?
6. Soweit der tätig werdenden Kontrollstelle (hier: Deutschland) eine selbständige Überprüfung eröffnet ist: Ist Art. 28 Abs. 6 Satz 2 RL 95/46/EG dahin auszulegen, dass diese Kontrollstelle die ihr nach Art. 28 Abs. 3 RL 95/46/EG übertragenen wirksamen Einwirkungsbefugnisse gegen eine in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Person oder Stelle wegen der Mitverantwortung für die Datenschutzverstöße des in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dritten nur und erst dann ausüben darf, wenn sie zuvor die Kontrollstelle dieses anderen Mitgliedstaates (hier: Irland) um die Ausübung ihrer Befugnisse ersucht hat?
Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs hat das BVerwG das Revisionsverfahren ausgesetzt.
BVerwG 1 C 28.14 - Beschluss vom 25. Februar 2016
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 25.02.2016
Der Kläger, ein Journalist einer überregionalen Tageszeitung, verlangt vom Bundeskanzleramt Zugang zu Akten über die RAF, die Terroranschläge des Jahres 1977 und die nachfolgenden Strafverfahren. Im Streit stehen noch Unterlagen, die vom Bundesnachrichtendienst und dem Bundesamt für Verfassungsschutz stammen. Das Oberverwaltungsgericht hat das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt: Dem Zugang stehe die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes. Diese Bereichsausnahme schließe den Anspruch auf Zugang zu nachrichtendienstlichen Unterlagen umfassend aus, ungeachtet der Behörde, bei der der Antrag gestellt werde. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem gefolgt, soweit es sich um Ansprüche gegen das Bundeskanzleramt handelt. § 3 Nr. 8 IFG privilegiert die Nachrichtendienste, die zum Schutz vor Ausforschung insbesondere ihrer operativen Tätigkeit vom Informationszugang vollständig ausgenommen sind. Der vom Gesetzgeber bezweckte lückenlose Schutz der Tätigkeit der Nachrichtendienste gebietet die Erstreckung dieses Versagungsgrunds auch auf das Bundeskanzleramt, bei dem wegen seiner Aufgabe als Fachaufsichtsbehörde und Koordinierungsstelle typischerweise größere Mengen an Informationen der Nachrichtendienste anfallen.
BVerwG 7 C 18.14 - Urteil vom 25. Februar 2016
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 25.02.2016
Die Parteien des Rechtsstreites waren Dienstleister im Bereich des Ärzte-Marketings und hatten Stände auf der gleichen Messe.
Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Messe-Veranstalters war es verboten, Werbung außerhalb des Standes zu verteilen. Hieran hielt sich die Beklagte nicht, sondern schickte mehrere Mitarbeiter los, die auf der Messe Werbe-Broschüren verteilten, u.a. auch in der Nähe des Standes der Klägerin.
Hierin sah die Klägerin einen Wettbewerbsverstoß und klagte.
Das OLG Düsseldorf wies die Klage ab, da es an einem Wettbewerbsverletzung fehle.
Bei den Messe-AGB würde es sich nicht um gesetzliche Vorschriften handeln, so dass bereits aus diesem Grunde kein Anspruch bestünde. Gesetzliche Vorschriften seien lediglich Rechtsnormen, die in Deutschland Geltung beanspruchten. Die AGB des jeweiligen Messeveranstalter hingegen seien privatautonome Regelungen und keine Rechtsnormen. Sie würden zwar möglicherweise das Marktverhalten der Aussteller regeln, es komme ihnen aber keine Normqualität zu.
Es liege auch kein gezielte wettbewerbswidrige Behinderung vor. Denn die Mitarbeiter der Beklagten hätten keine Besucher des klägerischen Standes abgefangen. Sie hätten lediglich durch die Verteilung der Werbe-Materialien darauf hingewiesen, dass es zur Klägerin noch eine Alternative gebe.
Bei Google-Eingabe der klägerischen Marke erschien nachfolgende AdWords-Anzeige der Beklagten:
Matratzen online kaufen
Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte und klagte auf Unterlassung.
Diese Ansicht teilte das OLG Hamburg nicht und wies den Antrag auf.
Nach der ständigen BGH-Rechtsprechung sei die Verwendung von fremden Marken als Keyword im Rahmen von Google AdWords grundsätzlich erlaubt.
Lediglich in bestimmten Ausnahmefallen (z.B. der User nimmt eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Markeninhaber an oder er denkt, der Markeninhaber sei der Werbende) könne etwas Abweichendes gelten. Dass solche besonderen Umstände vorlägen, sei nicht erkennbar, so die Richter. Auch die Klägerin habe hierzu nichts weiter vorgetragen.
Somit bleibe es bei dem Grundsatz, dass fremde Marken grundsätzlich als Google-Keywords benutzt werden dürfen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Lediglich in drei Ausnahmefällen - vgl. dazu unseren ausführlichen Artikel "AdWords/AdSense: Haftung von Dritten" - haben die Richter Ausnahmen zugelassen. Hierbei handelt es sich jedoch um eng begrenzte Anwendungsfälle mit besonderen Voraussetzungen, die nur sehr selten in der Praxis vorliegen.
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen; eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus.
Er kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund.
Das Landesarbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege ein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers nicht vor.
Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15
Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg v. 12.02.2016
Die Beklagte bot auf Amazon eine illegale Bootleg-DVD (mit 14 Aufnahmen) und Bootleg-LP (mit 12 Aufnahmen) eines weltweit bekannten Musikers zum Verkauf an. Dieser mahnte die Beklagte ab und forderte u.a. Abmahnkosten ein.
Die Beklagte berief sich als Verkäuferin auf ihr Medienprivileg und gab an, von der Urheberrechtswidrigkeit der Medien keine Ahnung gehabt zu haben.
Dies ließen die Hamburger Richter nicht gelten und verurteilten die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkosten. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des OLG Hamburg sei der Anspruch angemessen und nicht zu beanstanden.
Die Verkäuferin könne sich auch nicht auf ein etwaiges Medienprivileg berufen, denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei verschuldenslos.
Auch sei es nicht notwendig, dass die Beklagte von der Rechtswidrigkeit der von ihr verkauften Exemplare überhaupt Kenntnis hatte. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die rechtswidrigen Inhalt erst bei aufwendiger Recherche erkennbar wären und dies für einen Händler eine unzumutbare Belastung darstellen würde.
Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Denn Bootlegaufnahmen ließen sich wesentlich leichter identifizieren als eine Rechtsverletzung in einem Printmedium identifizieren. Solche Aufnahmen seien in Fachkreisen bekannt, die Titel und die Alben würden im Internet auf einschlägigen Websites als Bootlegs genannt und fänden sich nicht in den Discografien.
Inhaltlich ging es bei der Auseinandersetzung um nachfolgende AGB-Klausel von o2:
Durch das Upgrade erhöht sich die monatliche Grundgebühr des gewählten Tarifs um € 5. Der Kunde kann dem Upgrade widersprechen oder jederzeit die Rückstufung zum ursprünglichen im Tarif enthaltenen Datenvolumen zum nächsten Abrechnungsmonat verlangen (Downgrade). Der Kunde wird per SMS über jede Datenvolumen-Erweiterung und jedes Upgrade sowie die Möglichkeit, dem Upgrade zu widersprechen, informiert." Mittels dieser Bestimmung war es dem Unternehmen möglich, seinen Kunden entgeltpflichtige Zusatzpakete in Rechnung zu stellen, wenn diese das entsprechende Datenvolumen erreicht hatten.
Das LG München stufte dies als unzulässig ein.
Die Regelung sei nicht hinreichend transparent und verstoße zudem gegen geltendes Recht. Kostenpflichtige Zusatzleistungen könnten nur dann vereinbart werden, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden seien (§ 312 a Abs. 3 S. 1 BGB). Bei einem Online-Geschäft dürfte eine solche Regelung nicht voreingestellt sein (§ 312 a Abs. 3 S. 2 BGB).
Das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt mit Wirkung zum heutigen Tag in Kraft.
Bislang war gerichtlich umstritten, inwieweit Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße von Unternehmen ahnden können. Nunmehr ist gesetzlich klargestellt, dass eine solche Befugnis besteht.
Jedoch können nicht sämtliche Datenschutzverstöße verfolgt werden, sondern nur bestimmte. In dem Gesetz heißt es dazu:
a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder
b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogenr Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden." Verfolgt werden können somit lediglich Verletzungen, wenn die Datensammlung
- zu Werbezwecken,
geschieht.
Klargestellt ist auch, dass ein verfolgbarer Datenschutzverstoß dann nicht vorliegt, wenn die Daten ausschließlich zu Vertragszwecken genutzt wird. So heißt es ausdrücklich in dem Gesetz:
Bekanntlich hat der Europäische Gerichtshof vor kurzem (Urt. v. 06.10.2015 - Az.: C-362/14) das Safe Harbor-Abkommen für unwirksam erklärt, da es gegen geltendes EU-Datenschutzrecht verstößt. Seitdem wird kontrovers darüber diskutiert, ob und welche Alternativen zu Safe Harbor existieren.
Unsere praktischen Handlungsempfehlungen nach dem Safe Harbour-Urteil für Sie als (Online-) Unternehmer können Sie hier nachlesen.
Gegen mehrere Unternehmen aus Hamburg seien nun aktuell entsprechende Bußgeldverfahren eingeleitet worden, da diese sich weiterhin auf Safe Harbor berufen würden und keine alternative Rechtsgrundlage geschaffen hätten. Inhaltlich gehe es um den Transfer von personenbezogenen Daten in die USA.
Es würde sich sämtlichst um deutsche Töchter von amerikanischen Muttergesellschaften handeln.
Die Firmen würden nun angehört und könnten sich (noch) gegen entsprechende Bußgelder rechtlich zur Wehr setzen.
Zurück
Newsletter
vom 02.03.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 9. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 9. KW im Jahre 2016. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Strafrichter wegen Facebook-Auftritt befangen
2. BGH: Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen
3. BGH: Nachweis eines markenrechtlichen Lizenzvertrages idR. nur durch schriftliche Dokumentation
4. BVerwG: EuGH muss datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit einer Facebook-Fanpage beurteilen
5. BVerwG: Presse hat kein Anspruch auf Zugang zu RAF-Akten des BND
6. OLG Düsseldorf: Verstoß gegen Messe-AGB keine Wettbewerbsverletzung
7. OLG Hamburg: Zulässiges Keyword-Advertising bei Google AdWords
8. LAG Berlin-Brandenburg: Auswertung des Browserverlaufs ohne Zustimmung des Arbeitnehmers erlaubt
9. LG Hamburg: Amazon-Händler haftet auch ohne Kenntnis für urheberrechtswidrige Bootleg-DVD
10. LG München: o2 darf Kunden nicht ungefragt kostenpflichtige Extra-Datenpakte nachbuchen
11. Seit 24.02.: Verbraucherschutzverbände können auch Datenschutzverletzungen abmahnen und gerichtlich verfolgen
12. Hamburger Datenschutzbeauftragter leitet mehrere Bußgeldverfahren gegen Internet-Firmen wegen Safe Harbor ein
Die einzelnen News:
____________________________________________________________
1. BGH: Strafrichter wegen Facebook-Auftritt befangen
_____________________________________________________________
Ein Strafrichter kann wegen seines Facebook-Auftritts für befangen erklärt werden (BGH, Beschl. v. 12.02.2016 - Az.: 3 StR 482/15).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
2. BGH: Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen
_____________________________________________________________
Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat heute in zwei Verfahren (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15) über Klagen eines Verbraucherschutzverbandes entschieden, mit denen die beklagten Sparkassen auf Unterlassung im Zusammenhang mit von diesen bei Verbraucherdarlehensverträgen erteilten Widerrufsinformationen in Anspruch genommen wurden.
LG Ulm - Urteil vom 17. Juli 2013 - 10 O 33/13 KfH
OLG Stuttgart - Urteil vom 24. April 2014 - 2 U 98/13
LG Stuttgart - Urteil vom 26. Mai 2014 - 44 O 7/14 KfH
OLG Stuttgart - Urteil vom 5. Februar 2015 - 2 U 81/14
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:
1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,
2. …
(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2. …
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
3. BGH: Nachweis eines markenrechtlichen Lizenzvertrages idR. nur durch schriftliche Dokumentation
_____________________________________________________________
Der Nachweis für den Abschlusses eines markenrechtlichen Lizenzvertrages kann im B2B-Bereich in der Regel nur durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses erbracht werden (BGH, Urt. v. 23.10.2015 - Az.: I ZR 173/14).
zurück zur Übersicht
____________________________________________________________
4. BVerwG: EuGH muss datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit einer Facebook-Fanpage beurteilen
_____________________________________________________________
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem Verfahren, in dem es um die Beanstandung des Betriebs einer Facebook-Fanpage seitens der privatrechtlich organisierten Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein durch die Datenschutzaufsichtsbehörde geht, den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angerufen. Die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutzrichtlinie). Diese dient u.a. dazu, im Bereich der Europäischen Union ein gleichwertiges Schutzniveau hinsichtlich der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten.
OVG Schleswig 4 LB 20/13 - Urteil vom 04. September 2014
VG Schleswig 8 A 14/12 - Urteil vom 09. Oktober 2013
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
5. BVerwG: Presse hat kein Anspruch auf Zugang zu RAF-Akten des BND
_____________________________________________________________
Das Bundeskanzleramt als Fachaufsichtsbehörde über den Bundesnachrichtendienst darf den Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen mit der Begründung verweigern, dass die betreffenden Schriftstücke vom Bundesnachrichtendienst stammen. Entsprechendes gilt für Informationen des Bundesamts für Verfassungsschutz, die das Bundeskanzleramt im Rahmen seiner Koordinierungstätigkeit für die Nachrichtendienste erhalten hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
OVG Berlin-Brandenburg 12 B 14.13 - Urteil vom 06. November 2014
VG Berlin 2 K 57.12 - Urteil vom 30. Mai 2013
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
6. OLG Düsseldorf: Verstoß gegen Messe-AGB keine Wettbewerbsverletzung
_____________________________________________________________
Verstößt ein Unternehmen gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Messe-Veranstalters, handelt es sich hierbei um keine abmahnbare Wettbewerbsverletzung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2015 - Az.: I-20 U 22/14).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
7. OLG Hamburg: Zulässiges Keyword-Advertising bei Google AdWords
_____________________________________________________________
Das OLG Hamburg (Beschl. v. 13.07.2015 - Az.: 3 W 52/15) hat noch einmal darauf hingewiesen, dass die Benutzung fremder Marken als Keywords bei Google AdWords grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden ist.
www.schlafwelt.de/Matratzen
4,3 (Sterne) Bewertung für Anbieter
Matratzen bis zu 70% reduziert
jetzt versandkostenfrei bestellen!
Die Entscheidung des OLG Hamburg entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
8. LAG Berlin-Brandenburg: Auswertung des Browserverlaufs ohne Zustimmung des Arbeitnehmers erlaubt
_____________________________________________________________
Der Arbeitgeber ist berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu eine Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
9. LG Hamburg: Amazon-Händler haftet auch ohne Kenntnis für urheberrechtswidrige Bootleg-DVD
_____________________________________________________________
Ein Amazon-Händler haftet auch ohne Kenntnis für urheberrechtswidrige Bootleg-DVD, die er anbietet (LG Hamburg, Urt. v.18.02.2016 - Az.: 25b C 342/15).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
10. LG München: o2 darf Kunden nicht ungefragt kostenpflichtige Extra-Datenpakte nachbuchen
_____________________________________________________________
Der Telekommunikations-Anbieter o2 darf seinen Kunden nicht ungefragt kostenpflichtig Extra-Datenpakete nachbuchen, wenn diese ihr Traffic-Volumen erreicht haben (LG München I, Urt. v. 11.02.2016 - Az.: 12 O 13022/15).
"Bestandteil des jeweiligen Tähfs ist folgende Datenautomatik: Nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens, wird dieses automatisch bis zu 3x pro Abrechnungszeitraum um jeweils 100 MB erweitert. Pro angefangene 100 MB Datenvolumen-Erweiterung fallen weitere Kosten von € 2 an. Wird das maximale zusätzliche Datenautomatik-Volumen von 3 x 100 MB in drei aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen überschritten, erfolgt automatisch unmittelbar nach Verbrauch des letzten 100 MB Datenvolumens eine Erweiterung des im Tarif enthaltenen monatlichen Datenvolumens um das jeweils angegebene Upgrade-Volumen (500 MB in den Tarifen 02 Biue Basic, 02 Biue Select, 02 All-in S, M (jeweils auch Flex- bzw. Professional) sowie 1 GB in den Tarifen 02 All-in L, XL, Premium (jeweils auch Flex- bzw. Professional) für die weitere Vertragslaufzeit (Upgrade).
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
11. Seit 24.02.: Verbraucherschutzverbände können auch Datenschutzverletzungen abmahnen und gerichtlich verfolgen
_____________________________________________________________
Seit dem 24.02.2016, können Verbraucherschutzverbände nunmehr auch Datenschutzverletzungen abmahnen und gerichtlich verfolgen.
"Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
- zur Markt- und Markt- und Meinungsforschung
- für das Betreiben einer Auskunftei
- für das Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen
- für den Adresshandels
- für den sonstigen Datenhandel
- oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken
"Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck (...) liegt insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt werden."
zurück zur Übersicht
_____________________________________________________________
12. Hamburger Datenschutzbeauftragter leitet mehrere Bußgeldverfahren gegen Internet-Firmen wegen Safe Harbor ein
_____________________________________________________________
Nach übereinstimmenden Medienberichten hat der Hamburger Datenschutzbeauftragte Bußgeldverfahren gegen mehrere Internet-Firmen wegen der Safe Harbor-Problematik eingeleitet.
zurück zur Übersicht