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Newsletter vom 02.09.2009
Betreff: Rechts-Newsletter 35. KW / 2009: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 35. KW im Jahre 2009. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


Die Themen im Überblick:

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1. BGH: Auch einmaliger Versand von Werbe-Mails rechtswidrig

2. BGH: Grundlagen-Urteil zu Preisangaben im Internet: Die Grundpreise

3. OLG Brandenburg: Verstoß gegen eBay-Grundsätze rechtfertigt fristlose Sperrung des Accounts

4. OLG Frankfurt a.M.: Kein Unterlassungsanspruch gegen Internet-Zugangssperren

5. OLG Hamm: Kein Verzicht auf Widerrufsbelehrung auf "wap.eBay.de" wegen Platzmangel möglich

6. OLG Köln: Keine Irreführung durch Internet-Werbung für Kredit mit Aussage "Ab 4,44 % eff.p.a."

7. OLG München: Knapp 60 Abmahnungen innerhalb weniger Tage rechtsmissbräuchlich

8. LG Hamburg: Webhoster haftet als Mitstörer für nicht anonymisierte Gerichtsentscheidung

9. LG Hamburg: Vertragsklauseln von Google verstoßen gegen Verbrauchschutzvorschriften

10. VG Berlin: Internet-Hausverlosung (hier: Pachtvertrag einer Gaststätte) ist rechtswidrig

11. LG Köln: 400.000 EUR Streitwert für 1.000 P2P-Musikdateien

12. VG Köln: Erkennungsdienstliche Massname bei Internetbetrug durch polizeiliche Generalklausel gerechtfertigt

13. LG Stuttgart: Rubellose "BlackJack" und "SevenEleven" verstoßen gegen Glücksspielstaatsvertrag

14. Datenschutzreform tritt zum 01.09. in Kraft + Handelsblatt-Seminar mit RA Dr. Bahr

15. Law-Podcasting: Recht am eigenen Bild - Teil 3

  Die einzelnen News:
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1. BGH: Auch einmaliger Versand von Werbe-Mails rechtswidrig
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Der BGH (Beschl. v. 20.05.2009 - Az.: I ZR 218/07) hat in Sachen unerlaubte E-Mail-Werbung eine weitere Grundsatz-Entscheidung getroffen. Bislang war umstritten, ob bereits die einmalige Zusendung einer Spam-Mail eine unerlaubte Rechtsverletzung ist oder nicht.

Also: Einmal ist keinmal? Oder: Einmal ist mehr genug!?

Die BGH-Richter haben sich der zweiten Ansicht angeschlossen und festgestellt, dass bereits das einmalige Zusenden eine Rechtsverletzung sei und daher ein Unterlassungsanspruch bestehe. Denn unverlangt zugesandte Mails beeinträchtigen regelmäßig den Betriebslauf des Unternehmens. Mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails sei ein zusätzlicher personeller und finanzieller Aufwand verbunden.

Das höchste deutsche Zivilgericht setzt damit seine bisherige Rechtsprechung konsequent vor. In zwei Entscheidungen hatten die Richter bereits letztes Jahr entschieden, dass Angebotsnachfragen mittels Fax oder E-Mail nicht immer Spam sind, vgl. die Rechts-News v. 17.07.2008.

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2. BGH: Grundlagen-Urteil zu Preisangaben im Internet: Die Grundpreise
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Ein neues Grundlagen-Urteil zu Preisangaben im Internet vom BGH (Urt. v. 26.02.2009 - Az.: I ZR 163/06): Wird ein Produkt im Internet beworben, muss der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben werden, ansonsten liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Der Verbraucher muss beide Preise auf einen Blick wahrnehmen können.

Die Beklagte vertrieb Tierpflegeprodukte im Internet. Sie bewarb ein Produkt zum Preis von 3,99 EUR. Daneben war der Ursprungspreis von 4,99 EU, in verkleinerter Form und durchgestrichen, angegeben. Die Information über den Grundpreis erhielt der Kunde erst auf einer weiteren Seite durch Anklicken des Produktes.

Die BGH-Richter sahen diese Ausgestaltung als rechtswidrig an.

Entsprechend den Regelungen der Preisangabenverordnung müssten Preise klar und deutlich erkennbar sein, damit der Verbraucher sich ein Bild von den Gesamtkosten machen könne.

Demzufolge sei es nicht ausreichend, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über einen Link erreicht werden könne. Der Grundpreis müsse vielmehr in unmittelbarer Nähe des Endpreises angeführt werden, so dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden könnten.

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3. OLG Brandenburg: Verstoß gegen eBay-Grundsätze rechtfertigt fristlose Sperrung des Accounts
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Das OLG Brandenburg (Urt. v. 17.06.2009 - Az.: Kart W 11/09) hat bestätigt, dass das Online-Auktionshaus eBay berechtigt ist, den Account eines Kunden sofort zu sperren, wenn dieser die Auktionsergebnisse versucht zu manipulieren.

eBay stellte fest, dass die Klägerin, die Kundin auf dem bekannten Online-Portal war, ihre Mitarbeiter mitbieten ließ und so künstlich den Verkaufspreis in die Höhe trieb. Wenn sich kein Dritter fand, der die Ware erwarb, wurde der Kauf rückabgewickelt, um die Transaktionsgebühren zu sparen.

eBay sperrte daraufhin den Account der Klägerin. Diese zog gegen die Sperrung vor Gericht.

Und verlor. Die Brandenburger Richter sahen die sofortige Sperrung als gerechtfertigt an. Das Verhalten der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter verstoße grob gegen die eBay-Regelungen, wo ausdrücklich ein solches Verhalten verboten wurde.

Diese AGB-Regelung sei auch wirksam, denn nur so könne eBay auch gewährleisten, dass die Versteigerungen fair blieben und nicht extremen Manipulationen ausgesetzt seien.

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4. OLG Frankfurt a.M.: Kein Unterlassungsanspruch gegen Internet-Zugangssperren
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Ein Unternehmer hat gegen einen Internet-Service-Provider (ISP) keinen Unterlassungsanspruch, wenn dieser sich freiwillig zu Internetsperren im Bereich Kinderpornographie verpflichtet hat, so das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 11.08.2009 - Az.: 3 W 45/09).

Der Antragsteller, der im Internet durch seine Webseiten ca. 800.000,- EUR jährliche Einnahmen erzielte, begehrte von seinem ISP die Unterlassung der Internetsperren. Der ISP hatte sich freiwillig gegenüber der Bundesregierung verpflichtet, den Zugang zu Webseiten mit kinderpornografischem Inhalt zu erschweren.

Die Frankfurter Richter lehnten den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Eine für den Antragsteller günstige Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren sei nur dann zulässig, wenn dieser eine Rechtebeeinträchtigung befürchten müsse. Genau dies habe der Webseiten-Betreiber aber nicht darlegen können.

Es sei nach Ansicht des Gerichts unklar geblieben, in welcher Form die Umsetzung der Zugangserschwerung erfolgen solle. Darüber hinaus habe der Antragsteller nicht deutlich gemacht, inwiefern er von den Zugangserschwernissen betroffen sein oder ob es möglicherweise eine Alternative geben werde in Bezug auf bestimmte Webseiten. Aus dem Vortrag des Webseiten-Betreibers gehe nur hervor, dass die vorgetragenen Umstände zwar möglich, aber weder absehbar noch wahrscheinlich seien.

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5. OLG Hamm: Kein Verzicht auf Widerrufsbelehrung auf "wap.eBay.de" wegen Platzmangel möglich
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Das OLG Hamm (Urt. v. 16.06.2009 - Az.: 4 U 51/09) hat entschieden, dass gewerbliche Verkäufer auch auf dem WAP-Portal von eBay die fernabsatzrechtlichen Bestimmungen beachten müssen.

Der Beklagte verkaufte seine Produkte über das Portal "wap.ebay.de" mit folgendem Hinweis:

"HINWEIS: Diese Seite stellt das Angebot nicht vollständig dar. Um das Angebot mit allen Details einzusehen, gehen Sie bitte zu eBay.de um sich vollständig zu informieren bevor Sie ein Angebot abgeben oder einen Artikel kaufen"


Das sahen die Hammer Richter als wettbewerbswidrig an.

Der Anbieter könne beim Verkauf seiner Artikel nicht auf die Widerrufsbelehrung verzichten und dies mit einem angeblichen Platzmangel begründen. Der Hinweis alleine, dass sich der Kunde die vollständigen Bedingungen auf einer anderen Internetseite anschauen könne, reiche nicht aus.

Auch wenn die technischen Gegebenheiten die Erfüllung der Informationspflichten erschwerten, weil auf einer Handyseite beispielsweise weniger Platz für die Darstellung bestimmter Informationen sei, so gelte das Fernabsatzrecht doch in voller Gänze.

Das Weglassen der Widerrufsbelehrung sei daher wettbewerbswidrig.

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6. OLG Köln: Keine Irreführung durch Internet-Werbung für Kredit mit Aussage "Ab 4,44 % eff.p.a."
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Die Werbeaussage "Ab 4,44% effe.p.a." eines Kreditunternehmens auf dessen Internetseite ist rechtmäßig, wenn auf die einschränkenden Bedingungen in klarer und verständlicher Form hingewiesen wird, so das OLG Köln (Urt. v. 26.06.2009 - Az.: 6 U 4/09).

Das verklagte Kreditunternehmen warb für seine Darlehen mit dem Hinweis:

"Ab 4,44 % eff.p.a".


Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

Zu Unrecht die die Kölner Richter nun entschieden. Das Kreditunternehmen sei nicht verpflichtet, alle Bedingungen von Beginn an mitzuteilen. Es sei vielmehr ausreichend, dass die Gesamtgestaltung der Kreditbedingungen für den Kunden leicht erkenn- und auffindbar seien.

Auch sei die Aussage an sich nicht irreführend. Durch den Hinweis "Ab" wisse der potentielle Kunde, dass es sich bei dem angegebenen Zinssatz um die niedrigste Höhe handle, so dass durchaus höhere Beträge möglich sind.

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7. OLG München: Knapp 60 Abmahnungen innerhalb weniger Tage rechtsmissbräuchlich
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Das OLG München (Beschl. v. 11.08.2009 - Az.: 6 U 3740/09) hat einem bekannten Massenabmahner aus der Immobilienbranche, der seit vielen Jahren "auf dem Markt" ist, in die Schranken gewiesen.

Der Kläger, dem bereits vor etwa 20 Jahren die Anwaltszulassung entzogen wurde, ist heute in der Bau- und Immobilienbranche tätig. Er war der Auffassung, dass eine konkurrierende Immobilienfirma einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß begangen habe und mahnte ab.

Da die Firma keine Unterlassungserklärung abgab, erwirkte er vor dem LG München eine einstweilige Verfügung, die jedoch später aufgrund von Rechtsmissbrauch wieder aufgehoben. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Die OLG-Richter teilten in ihrem Hinweisbeschluss mit, dass sie beabsichtigten, die Berufung zurückzuweisen, da ein klarer Fall von Rechtsmissbrauch vorliege. Die Abmahnung ziele ausschließlich darauf ab, Einnahmen aus der Abmahntätigkeit zu erzielen, nicht, den lauteren Wettbewerb zu fördern.

Die Juristen stellten zudem fest, dass der Kläger kurz vor der Aussprache der Abmahnung gegen die Beklagte bereits knapp 60 ähnlich gelagerte Abmahnungen versandt habe. Insgesamt habe der ehemalige Rechtsanwalt seit dem Verlust der anwaltlichen Zulassung, d.h. seit knapp 18 Jahren, etwa 4.000 Abmahnungen ausgesprochen. Allein im Jahr 2008 seien es 1.100 gewesen. Dabei seien in nur ganz wenigen Fällen einstweilige Verfügungen erlassen worden.

In einem Großteil dieser Abmahnungen sei die Erstattung der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 650,- EUR bis 1.000,- EUR verlangt worden.

In der Gesamtschau sei für die Richter daher eindeutig gewesen, dass das Verhalten des Klägers unlauter und rechtswidrig sei und ihm daher kein Unterlassungsanspruch zustehe.

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8. LG Hamburg: Webhoster haftet als Mitstörer für nicht anonymisierte Gerichtsentscheidung
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Das LG Hamburg (Urt. v. 31.07.2009 - Az.: 325 O 85/09) hat entschieden, dass ein Webhosting-Dienst als Mitstörer haftet, wenn er trotz Kenntnis der Rechtsverletzung (hier: nicht anonymisierte Gerichtsentscheidung auf der Webseite eines Kunden) diese nicht beseitigt.

Die Hamburger Juristen erklären dabei gerade nicht, wie fälschlicherweise zum Teil andernorts behauptet, dass die Online-Veröffentlichung einer ungeschwärzten Urteilskopie stets und ausnahmslos das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletze. Vielmehr sei im Zuge einer Abwägung das allgemeine Informationsinteresse mit den Rechten des einzelnen abzuwägen.

Hier bejahten die Richter eine Rechtsverletzung, weil beherrschendes Motiv der Online-Stellung nicht die Information der Öffentlichkeit gewesen sei, sondern vielmehr den Betroffenen medienwirksam an den Pranger zu stellen.

Geklagt hatte der namentlich Genannte aber nicht gegen die Person, die das Urteil auf seine Homepage online gestellt hatte, sondern vielmehr gegen dessen Webhoster.

Der Kläger informierte das Unternehmen über die Umstände, das den Anspruch aber ablehnte, weil es meinte, es liege keine offensichtliche Rechtsverletzung vor. Und nur in derartigen Fällen sei es verpflichtet einzugreifen.

Das LG Hamburg sah dies anders und nahm den Webhoster in die Pflicht.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ein klares Fehlurteil hinsichtlich der Mitstörerhaftung des Webhosters. Es wird seitens des Gerichts noch nicht einmal der Versuch unternommen, den Fall dahingehend zu überprüfen, ob ein offensichtlicher Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.

Die Hamburger Richter ziehen sich dabei geschickt aus der Affäre, indem sie aus der Entscheidung des OLG Hamburg zu dem zeitlich vorgelagerten einstweiligen Verfügungsverfahren zitieren.

Das OLG spult zwar den üblichen Satz ab, dass die Störerhaftung nicht Gebühr auf Dritte erstreckt werden dürfe, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen hätten. Im weiteren Verlauf zeigt sich aber wie inhaltsleer diese Floskel ist, denn ohne wirklich nähere Begründung bejahen die Richter die Mitstörerhaftung.

Die entscheidende Frage, die das LG Hamburg vollkommen unbeantwortet lässt, lautet: Handelt es sich bei der Online-Veröffentlichung des ungeschwärzten Urteils wirklich um eine offensichtliche Rechtsverletzung, so dass der Webhoster hätte tätig werden müssen?

Erst vor kurzem hat das LG Köln (Urt. v. 10.06.2009 - Az.: 28 O 173/09) einen ähnlichen Fall entschieden. Dort haftete der Betreiber eines Online-Video-Portals ab Kenntnis für die rechtswidrigen Äußerungen in einem fremden, in seine Plattform eingebundenen SAT.1.-Fernsehbericht, da dieser unwahre Tatsachenbehauptungen enthielt. Die Kölner Richter sahen die Prüfungspflichten des Video-Hosters verletzt.

Zuletzt noch eine kleine Randnotiz: Der als Kläger auftretende Rechtsanwalt, der wegen seiner Namensnennung vor Gericht zog, hat die Entscheidung dem juristischen Info-Portal JurPC eingesandt, so dass nun sein Name dort genannt wird.

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

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9. LG Hamburg: Vertragsklauseln von Google verstoßen gegen Verbrauchschutzvorschriften
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Das LG Hamburg (Urt. v. 07.08.2009 - Az.: 324 O 650/08) hat entschieden, dass umfangreiche Teile der AGB-Bestimmungen des bekannten Suchmaschinen-Betreibers Google rechtswidrig und somit unwirksam sind.

Klägerin war die Verbraucherzentrale Bundesverband, die nachfolgende Klauseln monierte:

1. Servicebedingungen: 

a) Google behält sich das Recht vor (übernimmt jedoch keine Verpflichtung), sämtliche Inhalte vorab durchzusehen, zu prüfen, zu kennzeichnen, zu filtern, zu ändern, abzulehnen oder aus den Services zu entfernen.

b) Ihre Urheberrechte sowie alle anderen Rechte, die Sie bezüglich der von Ihnen in den oder über die Services übermittelten, eingestellten oder dargestellten Inhalte innehaben, verbleiben bei Ihnen.Durch Übermittlung, Einstellung oder Darstellung der Inhalte gewähren Sie Google eine dauerhafte, unwiderrufliche, weltweite, kostenlose und nicht exklusive Lizenz zur Reproduktion, Anpassung, Modifikation, Übersetzung, Veröffentlichung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung und Verbreitung der von Ihnen in oder durch die Services übermittelten, eingestellten oder dargestellten Inhalte. Diese Lizenz dient ausschließlich dem Zweck, Google in die Lage zu versetzen, die Services darzustellen, zu verbreiten und zu bewerben; sie kann für bestimmte Services, wie in den Zusatzbedingungen für die entsprechenden Services festgelegt, widerrufen werden.

c) Sie stimmen zu, dass diese Lizenz Google auch das Recht einräumt, entsprechende Inhalte anderen Gesellschaften, Organisationen oder Personen, mit denen Google vertragliche Beziehungen über die gemeinsame Erbringung von Diensten unterhält, zugänglich zu machen und die Inhalte im Zusammenhang mit der Erbringung entsprechender Dienste zu nutzen.

d) Google kann die Allgemeinen Bedingungen oder die Zusatzbedingungen ggf. ändern. Sollten Änderungen erfolgt sein, stellt Ihnen Google die aktualisierte Fassung der Allgemeinen Bedingungen unter zur Verfügung; neu gefasste Zusatzbedingungen werden Ihnen in den oder über die betroffenen Services zur Verfügung gestellt.

e) Sie sind sich darüber bewusst und stimmen zu, dass Ihre Weiternutzung der Services nach dem Datum einer Änderung der Allgemeinen Bedingungen oder der Zusatzbedingungen von Google als Annahme der aktualisierten Allgemeinen Bedingungen bzw. Zusatzbedingungen ausgelegt wird.

2. Datenschutzerklärung;

a) Wir können die Daten, die Sie unter Ihrem Account angeben, mit Daten von anderen Google-Services oder anderen Unternehmen kombinieren, um unser Angebot für Sie und die Qualität unserer Services zu verbessern. Für bestimmte Dienste geben wir Ihnen die Möglichkeit, diese Kombination von Daten abzulehnen.

b) Partner-Webseiten - Wir bieten bestimmte Services in Verbindung mit anderen Websites an.] Personenbezogene Daten, die Sie diesen Websites zur Verfügung stellen, können an Google gesendet werden, um den Service auszuführen.

c) Google verarbeitet personenbezogene Daten nur für die Zwecke, für die sie erhoben wurden. Neben den oben bereits genannten sind dies folgende Zwecke:

d) Bereitstellung unserer Produkte und Dienste für die Nutzer, einschließlich der Darstellung individuell zugeschnittener Inhalte und Werbung; Audits, Forschung und Analysen, um unsere Dienste auf­rechtzuerhalten, zu schützen und zu verbessern; Entwicklung neuer Services.

e) Wir können personenbezogene Daten verarbeiten, um unsere Dienste bereitzustellen], können jedoch solche Daten auch für Dritte und nach deren Anweisungen verarbeiten.

f) Weitergabe von Daten Google gibt personenbezogene Daten nur unter den nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen an Dritte außerhalb von Google weiter: Wenn solche Daten an unsere Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen oder andere vertrauenswürdige Unternehmen oder Personen zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten in unserem Auftrag weitergegeben werden. Wir verlangen von diesen Parteien, dass sie solche Informationen gemäß unseren Anweisungen und in Einklang mit diesen Datenschutzbestimmungen und sonstigen geeigneten Geheimhaltungs- und Sicherheitsmaßnahmen verarbeiten.


Zu Recht wie die Hamburger Richter entschieden und Google zur Unterlassung verurteilten.

Die "Servicebedingungen" würden Google die umfassende Ermächtigung geben, sämtliche Informationen und Daten, die ein User im Rahmen einer Nutzung des Dienstes eingebe, ohne konkreten Anlass und ohne Benachrichtigung des Nutzers zu überprüfen, zu ändern oder zu löschen. Eine solche Bestimmung sei viel zu weit gefasst, da sie Google beispielsweise erlaubten, urheberrechtlich geschützte Werke zu löschen oder vertrauliche Mitteilungen auszuwerten.

In dieser Allgemeinheit benachteiligten die Klauseln den Nutzer in unangemessener Weise.

Hinsichtlich des Punktes "Datenschutzerklärung" lägen ebenfalls rechtswidrige Klauseln vor. Die Bestimmungen räumten Google die Möglichkeit ein, personenbezogene Daten an Dritte, wie beispielsweise Partner-Unternehmen oder Webseiten zu übermitteln oder mit anderen Unternehmen zu kombinieren. Erst an anderer Stelle werde in den Klauseln darauf hingewiesen, dass der User diese Möglichkeit ablehnen könne. Dies sei ein Verstoß gegen geltendes Datenschutzrecht.

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10. VG Berlin: Internet-Hausverlosung (hier: Pachtvertrag einer Gaststätte) ist rechtswidrig
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Ein Pachtvertrag über eine Gaststätte darf nicht im Wege eines Internet-Gewinnspiels vermittelt werden. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin vorläufig eine Verbotsverfügung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg bestätigt, mit der dem Betreiber eines Lokals in der Friedrichstraße die Abhaltung eines entsprechenden Gewinnspiels untersagt worden war.

Der Antragsteller hatte im Internet ein Online-Spiel durchführen wollen, bei dem einfache Rechenaufgaben möglichst schnell gelöst werden sollten. Voraussetzung hierfür war eine Registrierung zum Preis von 9,99 Euro pro Spielschein. Der Gewinner sollte nicht nur die Gelegenheit zum Abschluss eines Pachtvertrags über ein Caféhaus zu einem monatlichen Zins von etwa 1.300 Euro erhalten, sondern auch Eigentümer sämtlicher Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Lokals im Wert von etwa 200.000 Euro werden. Für den Fall, dass sich bis zu einem Stichtag weniger als 10.000 Gewinnspielteilnehmer registrierten, sollte das Gewinnspiel nicht stattfinden; die einbezahlten Beträge sollten unter Einbehaltung einer „Bearbeitungsgebühr“ von 5,99 € pro Spielschein erstattet werden.

Gegen die behördliche Untersagungsverfügung hatte der Antragsteller eingewandt, er beabsichtige, sein Gewerbe in diesem Jahr einzustellen. Er betreibe kein unerlaubtes Gewinnspiel, weil er insoweit nicht gewerbsmäßig tätig sei. Es fehle an der nötigen Dauerhaftigkeit, weil er das Gewinnspiel einmalig durchführen und auch sonst keine weiteren Online-Spiele veranstalten wolle.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte das behördliche Vorgehen. Es spreche alles dafür, dass es sich bei dem Gewinnspiel um ein Gewerbe handele, zu dessen Ausübung es einer Zulassung bedürfe, über die der Antragsteller nicht verfüge und auf die er auch keinen Anspruch habe. Es liege eine gewerbsmäßige Veranstaltung eines Spiels mit Gewinnmöglichkeit im Sinne der Gewerbeordnung vor. Der Antragsteller ziele nämlich über Monate darauf ab, mindestens zehntausend Gewinnspielchancen zu verkaufen. Auf einen einzelnen Erwerbsakt am letzten Tag des Spiels komme es demgegenüber nicht an.

Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Beschluss vom 14.08.2009, Az.: VG 4 L 274.09

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 25.08.2009

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11. LG Köln: 400.000 EUR Streitwert für 1.000 P2P-Musikdateien
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In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Köln (Urt. v. 13.05.2009 - Az.: 28 O 889/08) noch einmal seine strenge Haltung in P2P-Fällen bestätigt: Eltern haften als Mitstörer für die Rechtsverletzungen ihrer Kinder.

Die Klägerinnen mahnten die Beklagte wegen des Anbietens von 1.000 Musikdateien via P2P ab. Die Beklagte gab auch außergerichtlich eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber die angefallenen Abmahnkosten von 5.800,- EUR zu begleichen, da sie den Streitwert von 400.000,- EUR eindeutig für zu hoch hielt.

Das sahen die Kölner Richter anders und veurteilten die Beklagte zur Zahlung der vollständigen Summe. Die Mutter hafte für die von ihrem Sohn begangenen Urheberrechtsverletzungen als Mitstörerin. Zwar setze die Störerhaftung eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die sich im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen zu halten hätten. Diesen Prüfungspflichten sei die Beklagte nicht nachgekommen.

Um wirksam Rechtverletzungen zu vermeiden, hätte die Beklagte beispielsweise den Kindern ein eigenes Computer-Benutzerkonto mit eingeschränkten Rechten einrichten könnten. Oder sie hätte eine Firewall einrichten können, um die Download-/Upload-Vorgänge zu verhindern. Diesen Pflichten sei sie nicht nachgekommen.

Damit liege ein Rechtsverletzung vor, die auch zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichte. Diese lagen hier bei 5.800,- EUR. Der Streitwert wurde entsprechend der ständigen Rechtsprechung auf 400.000,- festgesetzt, da es sich insgesamt um knapp 1.000 Musikstücke handelte.

Einen Fall der Reduzierung der Abmahnkosten nach § 97 a UrhG lehnte das Gericht ab, da die Norm erst nach dem zu beurteilenden Sachverhalt in Kraft getreten war und eine Rückwirkung auf Altfälle nicht vorgesehen sei. Darüber hinaus finde die Regelung auch inhaltlich keine Anwendung, da eine unerhebliche Rechtsverletzung bei knapp 1.000 Musikstücken nicht mehr gegeben sei.

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12. VG Köln: Erkennungsdienstliche Massname bei Internetbetrug durch polizeiliche Generalklausel gerechtfertigt
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Das VG Köln (Urt. v. 14.05.2009 - Az.: 20 K 1861/08) hat entschieden, dass die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen, die auf die polizeiliche Generalklausel gestützt sind, auch zur präventiven Bekämpfung von Internetbetrug durchführen darf.

Gegen den Kläger erfolgte duch die Polizeibehörde die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen. Das Amt stützte ihre Maßnahme auf die Tatsache, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits in einer Vielzahl von Strafverfahren wegen verschiedener Delikte, vor allem wegen Internetbetrugs, auffällig geworden war.

Der Kläger war der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme nicht vorliegen würden, da aktuell kein Strafverfahren gegen ihn anhängig sei und es an einem gesicherten Verdacht einer weiteren Straftat fehle.

Die Richter folgten nicht dieser Einschätzung, sondern hielten die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen für nicht zu beanstanden.

Im Rahmen einer Abwägung habe das Interesse des Klägers gegenüber dem öffentlichen Interesse hinten anzustehen. Insbesondere Internetbetrügereien würden die Gefahr beinhalten, weitere Identitätstäuschungen vorzunehmen. Zur Prävention solcher Taten sei die Anordnung daher rechtmäßig.

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13. LG Stuttgart: Rubellose "BlackJack" und "SevenEleven" verstoßen gegen Glücksspielstaatsvertrag
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Das LG Stuttgart (Urt. v. 28.07.2009 - Az.: 17 O 190/09) hat entschieden, dass die Lotterielose "BlackJack" und "SevenEleven" der staatlichen Glücksspiel-Anbieter in Baden-Württemberg wettbewerbswidrig sind.

Die Richter stellten fest, dass die Aufmachung der Rubbellose gegen die Werbevorschriften des Glücksspielstaatsvertrages verstoße. Die Lotterielose seien derartig auffällig und präsent gestaltet, dass der Betrachter zwangsweise seine Aufmerksamkeit darauf richte. Durch die farbige Ausgestaltung und die intensive Werbung werde ein übermäßiger Spielanreiz gesetzt, was der Glücksspielstaatsvertrag aufgrund der Suchtprävention aber gerade verbiete.

Die Warnhinweise seien im Verhältnis dazu nicht auffallend genug dargestellt, obwohl die gesetzliche Forderung einen deutlichen Hinweis verlange. Daher verstoße die Ausgestaltung der Rubbellose für die Spiele "Blackjack" und "SevenEleven" gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages.

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14. Datenschutzreform tritt zum 01.09. in Kraft + Handelsblatt-Seminar mit RA Dr. Bahr
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Zum 01.09. ist das Reformgesetz zum Datenschutz (sog. BDSG-Novelle II) in Kraft getreten. Es ändert in wesentlichen Teilen, nicht zuletzt im Bereich des gewerblichen Adresshandels, das bisherige Datenschutzrecht. Einen ausführlichen Aufsatz von RA Dr. Bahr zu den Neuerungen finden Sie online unter "Datenschutzreform 2009: Die Änderungen im gewerblichen Adresshandel".

Die BDSG-Novelle I (Scoring) tritt zum 01.04.2010 in Kraft, die BDSG-Novelle III (Verbraucherkreditlinie) zum 11.06.2010.

Am 1. Dezember 2009 gibt es ein ganztägigen Handelsblatt-Seminar mit RA Dr. Bahr zu diesem Thema (PDF-Download).

Am 2. und 3. Dezember 2009 gibt es dann die Handelsblatt-Tagung "Direktmarketing 2010", auf der neben ihm eine Vielzahl von weiteren bekannten Referenten Vorträge halten werden.

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15. Law-Podcasting: Recht am eigenen Bild - Teil 3
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Das Recht am eigenen Bild: Wann dürfen Fotos verwendet werden - Teil 3?".

Inhalt:
Der heutige Podcast beschäftigt sich mit dem Recht am eigenen Bild als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Er stellt dar, unter welchen Bedingungen eine Veröffentlichung von Fotografien oder Filmaufnahmen erlaubt ist, und wann der Abgebildete sich gegen eine Wiedergabe des Bildnisses wehren kann.

Aufgrund des großen Umfangs ist dieser Podcast in drei Teile geteilt. Heute hören Sie den dritten und letzten, der die rechtlichen Folgen im Falle eines Verstoßes erklärt und anhand von Beispielen aufzeigt, wie teuer Rechtsverletzungen werden können. Die beiden vorherigen Teile gibt es hier: Teil 1 und Teil 2.


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