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Die einzelnen News
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1.
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EuGH erleichtert Rückforderung verlorener Spieleinsätze durch schnellere EU-Kontenpfändung
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Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung: Handlungen des Schuldners, die mehrere Jahre zurückliegen und der Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner ansässig ist, ein Gesetz besteht, das die Vollstreckung der betreffenden Forderung behindern kann, können für die Feststellung der Dringlichkeit berücksichtigt werden Mr Green, Anbieterin von Online-Glücksspielen mit Sitz in Malta, wurde Ende 2021 in Österreich dazu verurteilt, einem in diesem Mitgliedstaat wohnhaften Spieler die von ihm verlorenen Einsätze zurückzuzahlen. Mr Green verfügte nämlich nicht über eine österreichische Glücksspielkonzession, so dass der Glücksspielvertrag als nichtig angesehen wurde. Da Mr Green diese Einsätze nicht zurückgezahlt hatte, beantragte der betroffene Spieler im Jahr 2024 bei den österreichischen Gerichten einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung. Dieser Antrag betraf Bankkonten von Mr Green in Irland, Luxemburg, Malta und Schweden. Nachdem Mr Green von österreichischen Gerichten verurteilt worden war, Verluste anderer Spieler zu erstatten, löste sie im Jahr 2021 ihre Geschäftsbeziehung mit ihrem österreichischen Zahlungsdienstleister auf. Der Spieler macht daher geltend, es bestehe die Gefahr, dass Mr Green in Irland, Luxemburg und Schweden in gleicher Weise handele, um ihre Vermögenswerte ihren Gläubigern zu entziehen, indem sie sie nach Malta transferiere. Allerdings verbiete dort seit Juni 2023 ein maltesisches Gesetz die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gegen Glücksspielanbieter mit maltesischer Lizenz. Da das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Zweifel hat, ob diese Umstände bei der Beurteilung, ob die Bedingungen für den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung erfüllt sind, berücksichtigt werden können, hat es den Gerichtshof um Auslegung der EU-Verordnung zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung ersucht. Der Gerichtshof stellt fest, dass das mit einem Antrag auf einen solchen Beschluss befasste Gericht eine Gesamtbewertung der vom Gläubiger geltend gemachten Umstände vornehmen kann, um festzustellen, ob in Bezug auf das Verhalten des Schuldners eine tatsächliche Gefahr besteht, dass der Schuldner ohne den Erlass dieses Beschlusses die Vollstreckung der Forderung verhindern oder erheblich erschweren könnte. Der Gerichtshof beantwortet die Frage des österreichischen Gerichts wie folgt: Das Gericht, bei dem ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Pfändung gestellt wurde, kann für die Feststellung, ob der Erlass dieses Beschlusses dringend erforderlich ist, ein Verhalten des Schuldners, das bei der Stellung dieses Antrags bereits mehrere Jahre zurückliegt, berücksichtigen. Darüber hinaus kann es auch den Umstand berücksichtigen, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner ansässig ist, ein Gesetz besteht, das die Vollstreckung der betreffenden Forderung behindern kann. Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-198/24 | Mr Green Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 21.05.2026
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2.
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BGH zieht Grenze bei unbeauftragten Immobilienanzeigen im Internet
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Der Eigentümer einer Wohnung kann die ungefragte Online-Werbung eines Maklers mit Innenfotos verbieten (BGH, Urt. v. 30.04.2026 - Az.: III ZR 164/25). Der Kläger war Eigentümer einer Gewerbeimmobilie in München, die an eine GmbH vermietet war. Die Mieterin wollte einen Nachmieter finden und beauftragte dafür die beklagte Immobilienmaklerin. Diese bewarb das Objekt im Internet und nutzte dabei großformatige Fotos aus dem Inneren der Räume. Der Eigentümer hatte die Maklerin dazu nicht selbst beauftragt. Er ließ die Maklerin anwaltlich abmahnen und forderte sie auf, die Werbung zu unterlassen und die Anwaltskosten der Abmahnung zu tragen. Die Maklerin gab zwar eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die Kosten zu übernehmen. Daraufhin erhob der Eigentümer Klage auf Zahlung der Abmahnkosten. Das AG München wies die Klage ab, da es keine Verletzung des Eigentums sah. Das LG München I gab der Klage teilweise statt und sprach dem Eigentümer einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Der BGH hob das Urteil des LG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die höchsten deutschen Zivilrichter stellten klar, dass hier kein Anspruch aus sogenannter Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)bestehe. Die Maklerin habe im Auftrag der Mieterin gehandelt, die einen Nachmieter gesucht habe. Eine solche Tätigkeit liege grundsätzlich in der Interessensphäre der Mieterin. Der Eigentümer werde dadurch zunächst nur mittelbar betroffen. Deshalb könne er aus diesem rechtlichen Ansatz keine Ansprüche herleiten. Allerdings komme ein Unterlassungsanspruch wegen einer Eigentumsverletzung in Betracht. Das Recht, Fotos von Innenräumen anzufertigen und gewerblich zu verwerten, stehe grundsätzlich dem Eigentümer zu. Die Veröffentlichung solcher Innenaufnahmen könne daher sein Eigentum beeinträchtigen. Das Berufungsgericht müsse nun prüfen, ob der Eigentümer der Nutzung der Fotos zugestimmt habe oder ob sich eine Erlaubnis aus dem Mietvertrag ergebe. Allein die Kenntnis davon, dass ein Makler eingeschaltet wurde, reiche dafür nicht aus. Wenn kein Einverständnis vorgelegen habe, könne der Eigentümer die Nutzung der Fotos verbieten. In diesem Fall könne er auch die erforderlichen Anwaltskosten ersetzt verlangen, weil die Abmahnung dann berechtigt gewesen sei: "Allerdings ist - nach der Maßgabe weiterer tatrichterlicher Feststellungen - ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, die Vermarktung des Ladenlokals zu unterlassen, auf sachenrechtlicher Grundlage gemäß § 1004 Abs. 1 BGB und darauf fußend eine Forderung auf Ersatz der Aufwendungen für die Verfolgung des Anspruchs aus §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB in Betracht zu ziehen. a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht das Recht, Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen aufzunehmen und gewerblich zu verwerten, dem Grundstückseigentümer zu, soweit die Abbildungen von seinem Grundstück aus gefertigt werden (...). Für Fotografien von Innenräumen gilt nichts anderes. Ein Verstoß gegen dieses Recht stellt eine nach § 1004 Abs. 1 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung dar (...). Die Beklagte vermarktete das Ladenlokal zu gewerblichen Zwecken auf verschiedenen Webseiten mittels eines wesentlich von großformatigen Fotografien aus dem Inneren des Gebäudes geprägten Exposés, so dass ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers vorlag. Allerdings ist zu prüfen, ob eine Einwilligung vorliegt, die einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ausschließt (...). Das wäre zum Beispiel anzunehmen, wenn der Mieterin nach dem mit dem Kläger bestehenden Mietvertrag das Recht zustand, das Objekt unter Verwendung von Fotografien der Innenräume zum Zwecke der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter über einen Makler öffentlich anzubieten, oder wenn der Kläger in sonstiger Weise zu einem solchen Vorgehen seine Einwilligung gegeben hatte. Die bloße Kenntnis des Klägers davon, dass die Mieterin die Beklagte als Maklerin eingeschaltet hatte, allein genügt allerdings nicht, um von einer Einwilligung des Klägers zur öffentlichen Vermarktung der Immobilie auszugehen. Diesbezüglich sind weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich, die in dem neuen Berufungsverfahren nachzuholen sind (...)."
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3.
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OLG Bamberg: TikTok-Meldeformular verstößt gegen Digital Services Act (DSA)
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Das von TikTok bereitgestellte Meldeformular für rechtswidrige Inhalte erfüllt nicht die Anforderungen des Digital Services Act (DSA) an eine nutzerfreundliche Ausgestaltung (OLG Bamberg, Urt. v. 18.03.2026 - Az.: 3 UKl 5/25e). Beklagte war die bekannte Online-Plattform TikTok. Gegenstand des Rechtsstreits war das Verfahren zur Meldung rechtswidriger Inhalte. Nutzer konnten über einen “Melden”-Button Inhalte beanstanden. Nach dem Klick öffnete sich ein Drop-down-Menü mit zahlreichen Auswahlmöglichkeiten wie etwa “Hass und Belästigung” oder “Betrug und Schwindel”. Nur die Schaltfläche “Widerrechtlichen Inhalt melden” leitete das offizielle Meldeverfahren nach Art. 16 DSA ein. Diese war jedoch nicht besonders hervorgehoben oder erkennbar. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die Vorgaben des DSA, der ein nutzerfreundliches Design vorschreibe. Das OLG Bamberg gab der Klage statt. TikTok müsse die konkrete Ausgestaltung des Meldeverfahrens anpassen. Gemäß Art. 16 DSA müsse TikTok ein Meldeverfahren bereitstellen, das “leicht zugänglich sowie benutzerfreundlich” sei. Zwar sei der Einstieg über den “Melden”-Button leicht zugänglich gewesen. Problematisch sei jedoch die weitere Ausgestaltung. In dem Drop-down-Menü gebe es viele Auswahlmöglichkeiten, von denen nur eine den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Für den Nutzer sei nicht erkennbar, dass nur mit der Schaltfläche “Widerrechtlichen Inhalt melden” das offizielle Verfahren nach Art. 16 DSA eingeleitet werde. Dadurch hänge es faktisch vom Zufall ab, ob ein Nutzer das richtige Verfahren auswähle. Ein Meldeweg für Verstöße gegen eigene Community-Regeln sei zwar zulässig. Dieser dürfe aber das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nicht in den Hintergrund drängen oder unklar ausgestalten: "Faktisch hängt es daher häufig vom Zufall ab, welche Schaltfläche der Nutzer betätigt und demnach auch, ob er ein den Anforderungen des Art. 16 DSA genügendes Meldeverfahren in die Wege leitet. Der Nutzer, der (ungewöhnlicherweise) die Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 DSA kennt, müsste eventuell den eingeleiteten Meldevorgang abbrechen und weitere Menüpunkte ausprobieren, bis er auf die Schaltfläche „widerrechtlichen Inhalt melden“ stößt. Die Auffindung dieses Meldeverfahrens wird dem Nutzer daher durch die Ausgestaltung in einer Weise erschwert, dass sie entgegen der Vorgabe der Benutzerfreundlichkeit mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Der weitaus häufigere Fall wird allerdings ohnehin sein, dass der meldewillige Nutzer gar nicht bemerkt, kein den Anforderungen des Art. 16 DSA entsprechendes Verfahren in die Wege geleitet zu haben."
Und weiter: "Dem steht der Einwand der Beklagten nicht entgegen, zur Einrichtung eines parallelen Meldeverfahrens für Verstöße gegen ihre Community-Standards berechtigt zu sein, das nicht den Anforderungen des Art. 16 DSA genügen muss. Dieses Recht steht ihr zweifellos zu. Ebenso wenig wie es mit Art. 16 DSA vereinbar ist, wenn dieses Meldeverfahren das vom DSA vorgesehene benachteiligt (…), kann es aber dazu berechtigen, das Verfahren nach Art. 16 DSA so in den Hintergrund treten zu lassen, dass seine Benutzerfreundlichkeit leidet. Dies ist vorliegend indes mangels jedweder Kennzeichnung, welche Schaltflächen die Meldung der Verletzung von Community-Standards und welche die Meldung rechtswidriger Inhalte im Sinne des Art. 16 Abs. 1 DSA betreffen, der Fall."
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4.
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OLG Frankfurt a.M.: Bank haftet für unbefugte Geldabhebungen, wenn Debitkarte auf Versandweg abhanden kommt
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Kontobelastungen durch unbefugte Geldabhebungen sind grundsätzlich von der Bank auszugleichen, sofern nicht die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für eine Haftung des Kontoinhabers vorliegen. Diese sind abschließend geregelt (§ 675 v Abs. 3 BGB). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit heute veröffentlichtem Urteil die beklagte Sparkasse zur Zahlung des unbefugt abgehobenen und noch nicht von der Sparkasse ausgeglichenen Betrags verurteilt. Der Kläger unterhielt mit der beklagten Sparkasse eine Geschäftsverbindung. Er eröffnete Ende Juni 2019 ein weiteres Privat-Girokonto. Die Debitkarte sollte an seine Adresse in Frankfurt am Main versandt werden. Der Kläger überwies am 27.6.2019 gut 300.000 € auf dieses neue Konto. In der Zeit vom 30. Juni bis 27.08.2019 hoben zwei inzwischen strafrechtlich verurteilte Unbefugte von diesem Konto knapp 220.000 € mittels 210 Geldabhebungen an Geldautomaten und durch Kartenzahlungen bei Einkäufen unter Verwendung der Debitkarte des Klägers ab. Vom Anfang Juli bis Ende August 2019 hielt sich der Kläger im Ausland auf. Nach seiner Rückkehr teilte der Kläger mit, dass er noch immer keine Karte habe und sperrte das Konto nach Kenntnisnahme der zwischenzeitlich erfolgten Abbuchungen. Nachdem die Beklagte einen Teil des Schadens vorprozessual ausgeglichen hatte, begehrte Kläger vorliegend noch Zahlung von gut 66.000 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung hatte vor dem zuständigen 17. Zivilsenat Erfolg. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu, führte der Senat aus. Unstreitig lägen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge vor. Für diese habe die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Die Abbuchung auf dem Konto löse damit einen Rückzahlungsanspruch des Klägers aus. Die Beklagte könne die Zahlung auch nicht über die Grundsätze von Treu und Glauben verweigern. Ihr stünden insbesondere ihrerseits keine Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu. Gemäß den gesetzlichen Regelungen wäre dies nur dann der Fall, wenn der Kläger in betrügerischer Absicht gehandelt oder den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner gesetzlichen Schutzpflichten in Bezug auf die die Debitkarte nebst PIN herbeigeführt habe (siehe Erläuterungen). Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Insbesondere habe der Kläger nicht seine Pflichten in Bezug auf das Zahlungsinstrument verletzt. Da der Kläger unstreitig zu keinem Zeitpunkt in den Besitz der Sparkassenkarte gelangt war, habe er insoweit auch keine Pflichten zum Schutz vor unbefugten Zugriffen zu erfüllen gehabt. Karte und PIN seien zu keinem Zeitpunkt so in den Machtbereich des Klägers gelangt, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit gehabt habe, Kenntnis zu nehmen. Nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten habe die Zustellung der Karte frühestens am Tag vor der ersten missbräuchlichen Verfügung erfolgen können. Da die ersten missbräuchlichen Abhebungen bereits am Morgen des 30.06.2019 eingesetzt hätten, habe der behauptete Diebstahl nur im Laufe des 29. Juni (einem Samstag) oder den frühen Morgenstunden des 30.06.2019 (einem Sonntag) erfolgen können. Da dem Kläger der konkrete Versendungstag nicht bekannt gegeben worden und kein Briefkasteninhaber gehalten sei, über den Tag hinweg fortlaufend Ausschau zu halten, ob Sendungen in seinen Briefkasten eingelegt werden und diese unmittelbar danach herauszunehmen, läge auch keine grob fahrlässige Verwahrung vor. Im Übrigen sei die Beklagte für den Erhalt beweisfällig geblieben. Der Kläger müsse sich auch keinen Mitverursachungsbeitrag zurechnen lassen, soweit er nach Ankündigung der Zusendung von Authentifizierungsinstrumenten bei längerem Ausbleiben der Sendung nicht bei der Bank nachgefragt habe. Die gesetzlichen Regelungen für Schadensersatzansprüche einer Bank gegen ihren Kunden (siehe Erläuterungen) seien abschließend. Nach der gesetzgeberischen Intention bestehe kein Raum für weitergehende etwa auf die leicht fahrlässige Verletzung anderer Pflichten gerichtete Schadensersatzansprüche, die die Sparkasse dem Erstattungsanspruch des Kunden entgegenhalten könne. Gegen die Entscheidung kann die Beklagte die zugelassene Revision zum BGH einlegen. Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 29.4.2026, Az. 17 U 62/24 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.4.2024, Az. 2-07 O 123/21) Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 26.05.2026
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5.
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OVG Münster: Kein "Public Value"-Status für Teleshoppingsender
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Die Anbieterin eines Teleshoppingsenders hatte keinen Anspruch auf Aufnahme ihres Programms in die sogenannte Public-Value-Liste, weil sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags nicht erfüllte. Das hat heute das Oberverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil entschieden. In die Public-Value-Liste, die alle drei Jahre neu durch die Landesmedienanstalten bestimmt wird, werden private Rundfunkprogramme und Telemedienangebote aufgenommen, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten. Sie müssen auf Smart-TVs und anderen Benutzeroberflächen leicht auffindbar gemacht werden. Die Klägerin, eine Anbieterin bundesweiter Fernsehprogramme aus dem Bereich Teleshopping, war im Jahr 2021 beim ersten Ausschreibungsverfahren für die Aufnahme in die Public-Value-Liste erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen wegen angenommener Verfahrensfehler und inkonsequenter Anwendung des eigenen Bewertungsmaßstabs verpflichtet, über den Antrag der Klägerin neu zu entscheiden. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Mit ihrer Berufung begehrte die Klägerin nunmehr die nachträgliche Feststellung, dass die Landesmedienanstalt für den Zeitraum 2022 bis 2025 verpflichtet gewesen ist, ihr Programm in die Liste aufzunehmen. Die Klage blieb beim Oberverwaltungsgericht erfolglos. Zur Begründung führte die Vorsitzende des 13. Senats des Oberverwaltungsgerichts in der mündlichen Urteilsbegründung aus: Die Klägerin hat zwar ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung für den Zeitraum 2022 bis 2025, weil sie wegen der regelmäßig zu aktualisierenden Liste auch zukünftig damit rechnen muss, nicht aufgenommen zu werden. Das Programm der Klägerin hat jedoch die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Medienstaatsvertrags nicht erfüllt. Der Landesmedienanstalt steht bei der Bestimmung kein Beurteilungsspielraum zu, so dass der Senat nicht nur auf die Überprüfung von Beurteilungsfehlern beschränkt ist, sondern eine vollständige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen hat. Die dabei vorrangig zu berücksichtigenden Programminhalte (nachrichtliche Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen, regionale und lokale Informationen sowie Angebote für junge Zielgruppen) erfüllt die Klägerin mit ihrem Programm nicht. Der Gesetzgeber hat mit den sogenannten Public-Value-Bestimmungen bezweckt, zur Sicherung insbesondere der publizistischen Meinungsvielfalt innerhalb der angebotsreichen Programmlandschaft bestimmte Angebote in ihrer Sichtbarkeit zu unterstützen, die im Wettbewerb mit „massenattraktiven“, für die Werbewirtschaft interessanten Programmen zurückstehen. Die dafür maßgeblichen Kriterien hat er abschließend vorgegeben. Soweit dadurch und durch die Priorisierung bestimmter Kriterien reinen Teleshoppingkanälen wie dem der Klägerin regelmäßig die Aufnahme in die Liste im Ergebnis nicht möglich ist, liegt darin weder eine Verletzung der Rundfunkfreiheit noch der Berufsfreiheit. Die Klägerin kann ihr Programm weiter verbreiten, ist über die sogenannte Basisauffindbarkeit erreichbar und kann zudem selbst für weitere (bessere) Sichtbarkeit sorgen. Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Aktenzeichen: 13 A 2858/24 (I. Instanz VG Düsseldorf 27 K 4656/22) Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 27.05.2026
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VG Bremen: Spielautomaten-Erlaubnis kann wegen Verstößen gegen Spielersperrsystem OASIS widerrufen werden
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Wer Sperrinformationen des Spielersperrsystems OASIS systematisch ignoriert, kann seine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielautomaten verlieren (VG Bremen, Beschl. v. 12.05.2026 - Az.: 5 V 460/26). Ein Gastwirt hatet in der Vergangenheit eine Erlaubnis erhalten, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen. Bei mehreren Kontrollen stellte das Ordnungsamt jedoch erhebliche Verstöße fest. So wurde bei einer Kontrolle entdeckt, dass mithilfe einer sogenannten Freischaltkarte der gesetzlich vorgeschriebene Abgleich mit der Spielersperrdatei OASIS umgangen werden konnte. Zudem ergaben Auswertungen der Geräte, dass über Monate hinweg hohe Umsätze erzielt wurden, ohne dass entsprechende Abfragen der Sperrdatei erfolgt waren. In einzelnen Monaten gab es trotz erheblicher Spieleinsätze überhaupt keine Abfragen. Daraufhin widerrief das Ordnungsamt die Erlaubnis, untersagte den weiteren Betrieb und ordnete die sofortige Vollziehung an. Dagegen wehrte sich der Anbieter. Das VG Bremen bestätigte im Eilverfahren den Widerruf der Erlaubnis und die Betriebsuntersagung. Der Antragsteller sei im rechtlichen Sinne unzuverlässig. Wer Spielgeräte betreibe, müsse die gesetzlichen Schutzvorschriften strikt einhalten. Besonders schwerwiegend sei, dass die Pflicht zum Sperrdateiabgleich über längere Zeit systematisch missachtet worden sei. Die Auswertung der Automaten habe gezeigt, dass bei hohen Spieleinsätzen jeweils keine oder wenige Sperrdatei-Abrufe getätigt wurden. Daraus folge, dass in zahlreichen Fällen kein ordnungsgemäßer Abgleich stattgefunden habe. Die Pflicht zum Sperrdateiabgleich diene dem Schutz von Spielsüchtigen. Wer diese Pflicht missachte, gefährde zentrale Gemeinwohlziele wie Suchtprävention und Spielerschutz. Aufgrund der Vielzahl und Dauer der Verstöße bestehe die Gefahr, dass der Betreiber auch künftig Vorschriften nicht einhalte. Die sofortige Vollziehung sei gerechtfertigt, weil andernfalls weitere Gefahren für Spieler drohten.: “Aufgrund der bisherigen Verstöße ist auch anzunehmen, dass der Antragsteller sein Gewerbe künftig nicht ordnungsgemäß ausüben wird. Besonders schwer wiegt im Rahmen der vorzunehmenden Prognose die über einen langen Zeitraum gezeigte systematische Vernachlässigung der OASIS-Abfragen, durch die die Gefahr bestand, dass spielsüchtige Personen trotz eingetragener Sperre an Automatenspielen teilnehmen. Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung gegen die Prognose der Antragsgegnerin eingewandt hat, er habe zwischenzeitlich Vorkehrungen für ein künftiges Wohlverhalten getroffen, bleibt dies unsubstantiiert.”
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7.
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LG Frankfurt a.M.: Hessen scheitert mit Millionenklage nach staatsanwaltschaftlichem Korruptionsfall
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Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Landes Hessen gegen den Geschäftspartner eines verurteilten Frankfurter Oberstaatsanwalts. Im Mai 2023 wurde ein Oberstaatsanwalt aus Frankfurt nach Bekanntwerden eines Korruptionsskandals zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieser Staatsanwalt war seit 2010 Leiter einer Zentralstelle zur Bekämpfung von Korruptionsstraftaten im Gesundheitswesen. Gemeinsam mit einem Freund und Unternehmer hatte er eine GmbH gegründet, die Aufträge an verschiedene Gutachter erteilte. Die Gutachten wurden in Strafverfahren gegen Ärzte u. a. wegen Abrechnungsbetrügereien verwendet. Die Vergütungen an die GmbH für diese Gutachten wurden nach förmlicher Freigabe durch den genannten Oberstaatsanwalt von der Staatskasse gezahlt. Die Gutachtenaufträge erhielt die GmbH von dem Oberstaatsanwalt. Das hatte er zuvor mit seinem Geschäftspartner vereinbart. Formal trat der Oberstaatsanwalt nach außen nicht für die GmbH auf, ließ sich aber über eine sog. stille Beteiligung über mehrere Jahre Gewinnanteile auszahlen. Diese Machenschaften kamen ans Licht. Der Oberstaatsanwalt wurde unter anderem wegen Bestechlichkeit und Untreue verurteilt. Gegen seinen Unternehmenspartner wurde wegen Bestechung ebenfalls eine Freiheitsstrafe verhängt. Das Land Hessen erhob in der Folge eine Zivilklage gegen diesen verurteilten Unternehmer vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Das Land forderte Schadensersatz in Höhe von rund 5,7 Mio. Euro für Vergütungen, die für die Gutachten in Strafverfahren gegen Ärzte an die GmbH gezahlt worden waren. Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 27. Mai 2026 abgewiesen. Die Richterinnen und Richter haben zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Landes Hessen gegen den beklagten Unternehmer verneint. Das klagende Land könne einen Schadensersatz nicht daraus herleiten, dass der Beklagte eine Bestechung begangen habe, urteilte die Kammer. Der Straftatbestand der Bestechung habe nämlich den Zweck, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität öffentlicher Ämter zu schützen, nicht aber die Vermögensinteressen des Staates zu sichern. Korruptionsstrafnormen seien daher keine sogenannten Schutzgesetze für eine zivilrechtliche Haftung. Demgegenüber könne eine Untreuetat Schadensersatzansprüche zwar grundsätzlich begründen. Der Beklagte habe aber keine Untreue begangen. Auch habe er nicht zu den Untreuetaten des mit ihm befreundeten Oberstaatsanwaltes Hilfe geleistet. Er sei nicht deswegen angeklagt worden. Eine Beihilfe des Beklagten zu einer Untreue des Oberstaatsanwalts scheitere insbesondere daran, dass der Beklagte als juristischer Laie nicht erkannt habe, dass der Oberstaatsanwalt möglicherweise eine Pflicht zur Betreuung der Vermögensinteressen des Landes Hessen verletzte. Denn der Beklagte habe nicht gewusst, dass der Oberstaatsanwalt als Leiter der Zentralstelle die Vergütungen an die GmbH jeweils formal freigeben musste. Schließlich könne das Land Hessen die gezahlten Sachverständigenvergütungen auch nicht wegen einer sogenannten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zurückverlangen. Das Land habe einen Schaden nicht hinreichend dargetan, denn die eingeholten Gutachten seien in den Strafverfahren tatsächlich verwendet worden. Es sei nicht eingewandt worden, die Gutachten seien inhaltlich nicht richtig. „So verwerflich das zwischen dem Beklagten und dem Oberstaatsanwalt ausgehandelte Konstrukt auch erscheint und so sehr das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes verletzt worden ist, kann daraus nicht auf eine sittenwidrige Schädigung des klagenden Landes geschlossen werden“, erklärten die Richterinnen und Richter. Das Urteil (Aktenzeichen 2-04 O 628/23) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden. Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 01.06.2026
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LG Hannover: Bei Online-Bewerbung einer Erbpacht-Wohnung muss Restlaufzeit und Erbbauzins transparent angegeben werden
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Wer eine auf einem Erbpachtgrundstück stehende Wohnung online zum Verkauf anbietet, muss die Restlaufzeit und den Erbbauzins hinreichend deutlich angeben (LG Hannover, Urt. v. 25.03.2026 - Az.. 21 O 129/25). Im vorliegenden Fall bot das verklagte Immobilienunternehmen auf “kleinanzeigen.de” eine 3-Zimmer-Wohnung zum Verkauf an. Die Wohnung stand auf einem Erbpachtgrundstück. In der Anzeige fehlten jedoch Angaben zur verbleibenden Laufzeit des Erbbaurechts und zur Höhe des jährlich zu zahlenden Erbbauzinses. Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung. Zu Recht, wie nun das LG Hannover entschied. Die Anzeige sei irreführend gewesen, da wesentliche Informationen gefehlt hätten. Bei einem Verkaufsangebot müssten alle wichtigen Merkmale genannt werden. Dazu gehöre auch die Restlaufzeit des Erbbaurechts: "Zu den wesentlichen Merkmalen gehört auch die Restlaufzeit des Erbbaurechts (…). Das Gericht hält es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht für ausreichend, insofern lediglich auf ein weiterführendes Expose zu verweisen."
Gerade bei einer Erbpachtimmobilie sei es entscheidend, wie lange das Nutzungsrecht noch bestehe. Für Käufer sei es von zentraler Bedeutung, zu wissen, wie lange sie eine eigentümerähnliche Stellung hätten. Ein bloßer Hinweis auf ein später einsehbares Exposé genüge nicht. Zudem müsse auch der Erbbauzins angegeben werden. Nach der PAngVO sei der Gesamtpreis anzugeben. Dazu zähle nicht nur der Kaufpreis, sondern auch der regelmäßig zu zahlende Erbbauzins: "Das Gericht teilt insofern nicht die Ansicht der Beklagten, dass dann unklar wäre, wie der Gesamtpreis angegeben werden soll. Zwar setzt sich dieser vorliegend aus dem einmalig zu zahlenden Kaufpreis und dem wiederholt jährlich zu zahlenden Erbbauzins zusammen. Dies kann aber in dem Inserat entsprechend dargestellt werden, um für den Verbraucher die insgesamt auf ihn zukommenden Kosten offenzulegen, wobei insofern durch das Gesetz nicht eine einzige Darstellungsmöglichkeit vorgegeben ist. Den jährlich anfallenden Erbbauzins in der Werbung gar nicht darzustellen, ist jedenfalls irreführend."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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LG Karlsruhe: Im B2C-Bereich beim Rechnungsversand per E-Mail Transport-Verschlüsselung ausreichend, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht notwendig
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Für E-Mail-Rechnungen an Verbraucher genügt eine Transportverschlüsselung, eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist hingegen nicht erforderlich (LG Karlsruhe, Urt. v. 20.05.2026 - Az.: 8 O 266/25). Das klägerische Ehepaar bestellte bei der Beklagten insgesamt 42 Goldbarren im Wert von rund 110.000,- EUR. Die Bestellung kam über einen gemeinsamen Bekannten zustande. Die Kläger erhielten per E-Mail Rechnungen, die wie echte Rechnungen der Verkäuferin aussahen. Allerdings war darin eine andere Bankverbindung angegeben. Die Kläger überwiesen den gesamten Kaufpreis auf dieses fremde Konto. Später stellte sich heraus, dass unbekannte Dritte die Rechnungen manipuliert und die Kontodaten ausgetauscht hatten. Die Verkäuferin erhielt kein Geld und lieferte die Goldbarren nicht. Die Kläger hingegen verlangten die Lieferung und klagten. Das LG Karlsruhe bewertete die Klage jedoch als unbegründet. Eine Überweisung auf das falsche Konto stelle keine Erfüllung des Kaufpreises dar. Eine Zahlung wirke nur dann schuldbefreiend, wenn das Geld tatsächlich beim Verkäufer eingehe. Da das Konto nicht der Beklagten gehörte, sei kein Leistungserfolg eingetreten. Grundsätzlich trage nach dem Gesetz der Käufer das Risiko, wenn bei einer Überweisung auf dem Weg zum Empfänger etwas schiefgehe. Eine Ausnahme komme nur in Betracht, wenn der Verkäufer die falschen Kontodaten selbst verursacht habe. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen, weil unbekannte Dritte die E-Mail verfälscht hätten. Eine Pflicht der Beklagten, Rechnungen nur mit einer besonderen Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu versenden, habe nicht bestanden. Weder sei eine solche Sicherheitsmaßnahme vereinbart gewesen noch entspreche sie dem üblichen Geschäftsverkehr: "Konkrete gesetzliche Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr gibt es nicht (…). Welches Maß an Sicherheitsvorkehrungen von der Beklagten zu fordern war, bestimmt sich daher nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit (ebd.). Dabei muss berücksichtigt werden, welche Erwartungen konkret die jeweiligen Vertragspartner tatsächlich haben. Im Rahmen der informatorischen Anhörung gab der Kläger zu 1 selbst an, dass er von dem beauftragten Freund angewiesen worden sei, die E-Mail-Adresse mitzuteilen, damit alles geschickt werden könne. Er sollte auch eine Kopie des Personalausweises mitschicken. Dass die Kläger hier ihrerseits besonderen Wert auf sichere Übertragungswege gelegt hätten, ergibt sich daraus nicht, obwohl gar eine Ausweiskopie mit übersandt wurde. Letztlich war es auch der Kläger zu 1, der nach Erstattung einer Anzeige zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nochmal unverschlüsselten Kontakt mit der Beklagten per E-Mail am 14.04.2026 (…) aufgenommen hatte. Selbst in Kenntnis des Umstandes, dass die in der E-Mail abgesandten Rechnungen „abgegriffen“ worden waren und die IBAN ausgetauscht wurde, war es der Kläger zu 1, der in seiner E-Mail wesentliche Informationen zum bisherigen Verfahrensstand mit sensiblen Daten an die Beklagte übersandte und hierin unter Nennung seiner privaten Postadresse um Übersendung der schriftlichen Originalrechnungen per Brief bat. Mit anderen Worten hatten die Kläger selbst zu einem Zeitpunkt, als sie schon offensichtlich Opfer einer Straftat wurden, noch keine Notwendigkeit einer verschlüsselten Kommunikation gesehen. Offenbar wird dies letztlich auch darin, dass der Kläger zu 1 am Tag der Überweisung am 05.04.2023 eine unverschlüsselte E-Mail (…) an die Beklagte übersandte, die zum Inhalt sowohl die jeweiligen Rechnungsnummern, als auch die Kundennummer, den Klarnamen und auch die absendende Bank mit IBAN und BIC enthält. Dabei kann ihnen hieraus kein Vorwurf gemacht werden, denn es obliegt im Wesentlichen den Klägern, welche Sicherungsvorkehrung sie in ihren Geschäften für erforderlich halten, nur verdeutlicht dies, dass die Kläger im Vorfeld unter keinen Umständen die Erwartungshaltung gehegt haben konnten, dass die Rechnungen mit besonderer Verschlüsselungstechnik per E-Mail zu übersenden seien."
Auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach der DSGVO bestehe nicht. Die manipulierten Daten hätten nicht die persönlichen Daten der Kläger betroffen, sondern lediglich die Bankverbindung der Beklagten. Deshalb sei der Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Das LG Karlsruhe widerspricht damit für den B2C-Bereich der stark kritisierten Entscheidung des OLG Schleswig, vgl. unsere Kanzlei-News. v. 05.02.2025. Das OLG Schleswig hatte eine reine Transportverschlüsselung als nicht ausreichend angesehen Für den B2B-Bereich hingegen verneint die Rechtsprechung eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, vgl. das OLG Karlsruhe an (Kanzlei-News. v. 04.08.2024) und das LG Rostock (News v. 26.02.2025).
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10.
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ArbG Berlin: Online-Bewerbung nur zum Schein: AGG-Klage bleibt erfolglos
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Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer nicht-binären Person auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung aus geschlechtsspezifischen Gründen im Rahmen einer Bewerbung abgewiesen. Die klagende Person, die den Geschlechtseintrag „divers“ führt, hatte sich bei der Beklagten auf eine ausgeschriebene Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“ beworben und in diesem Zusammenhang um eine geschlechtsneutrale Anrede gebeten. Die Beklagte lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab, wobei sie die klagende Person als „Herr T.“ ansprach. Die klagende Person war der Auffassung, dass Indizien für eine Benachteiligung unter anderem deshalb vorliegen würden, weil die Stellenausschreibung der Beklagten auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen und in der Absage-E-Mail die falsche Anrede verwendet worden sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG erfüllt seien, da die klagende Partei jedenfalls rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Das Gericht sei unter Berücksichtigung aller Umstände davon überzeugt, dass die klagende Partei sich nicht beworben habe, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern vielmehr ausschließlich das Ziel verfolgt habe, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spreche unter anderem der Umstand, dass die klagende Person an zwei Universitäten für ein Studium eingeschrieben sei. Weiterhin verfüge die klagende Person über keine fundierten Kenntnisse im Vergaberecht, wie in der Stellenausschreibung vorausgesetzt wurde. Für ein systematisches Vorgehen spreche auch die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen der Absage der Beklagten und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruches. Gegen das Urteil kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.05.2026, Aktenzeichen 42 Ca 3438/26 Quelle: Pressemitteilung des ArbG Berlin v. 28.05.2026
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Webinar mit RA Dr. Bahr "Update 2026: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG" am 16.06.2026
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Am 16.06.2025 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema "Update 2026: Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG - same procedure as every year" Auch dieses Jahr – dem 7. Jahr in Folge - sind wir wieder am Start und freuen uns auf Sie! Wie gewohnt gibt es auch 2026 ein großes Jahres-Update zum Thema Werbeeinwilligungen nach DSGVO und UWG. Welche neuen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen gibt es in Sachen Werbeeinwilligungen? Welche neuen Urteile erleichtern dem Unternehmer das Leben? Und welche neuen Probleme sind aufgetaucht? Das Webinar richtet sich an alle Unternehmen, die entweder beratend im Direktmarketing tätig sind oder die selbst eigene Direktmarketing-Aktivitäten durchführen. Die Veranstaltung ist – wie in den Vorjahren – bewusst anders konzipiert. Sie bietet keinen allgemeinen, weitschweifigen Überblick, sondern konzentriert sich auf das Wesentliche: Was Unternehmen, die im Direktmarketing tätig sind, im Jahr 2025 wissen müssen. Mit zahlreichen Tipps und Tricks. Zuhörer können Ihre Fragen per Chat oder Audio-Live-Zuschaltung stellen. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Referenten: Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr, Kanzlei Dr. Bahr Claudia Rigon, DIGITAL HUNTER GROUP
Über die Referenten: RA Dr. Bahr ist seit mehr als 22 Jahren Anwalt und seitdem auf den Bereich der Neuen Medien spezialisiert. Er ist TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter und berät zahlreiche Unternehmen im Bereich des Datenschutzrechts. Claudia Rigon von der DIGITAL HUNTER GROUP ist seit 2016 als Datenschutzbeauftragte für die Digital Hunter Group tätig. Digital Hunter bietet seit mehr als 15 Jahren Komplettlösungen aus einer Hand - von der Leadgenerierung über die Automatisierung des Kundenkontakts bis hin zum digitalen Verkauf. www.digitalhunter.biz
Die Veranstaltung ist kostenfrei. Anmeldungen können hier vorgenommen werden. Datum: 16.06.2026 Uhrzeit: 10:30 - 12:00 Uhr Kostenlose Webinar-Anmeldung hier
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