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Die Klägerin betreibt unter dem Domainnamen "wetter.de" eine Internetseite, auf der sie ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten und weitere Informationen über das Thema Wetter zum Abruf bereithält. Seit 2009 bietet sie entsprechende Informationen auch über eine Applikation (nachfolgend "App") für Mobilgeräte (Smartphones und Tablet-Computer) unter der Bezeichnung "wetter.de" an.
Die Beklagte ist Inhaberin der Domainnamen "wetter.at" und "wetter-deutschland.com", unten denen sie im Internet ebenfalls Wetterdaten zur Verfügung stellt. Seit Ende 2011 betreibt sie zudem eine App mit entsprechenden Inhalten unter den Bezeichnungen "wetter DE", "wetter-de" und "wetter-DE".
Die Klägerin beanstandet die Benutzung der Bezeichnungen der Beklagten für deren Wetter-App als eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen "wetter.de" und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr betriebenen App. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts eingelegte Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof jetzt zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass Domainnamen von Internetangeboten sowie Apps für Mobilgeräte zwar titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG* sein können. Der Bezeichnung "wetter.de" komme aber keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn sich dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. So liegt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bezeichnung "wetter.de" für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend ist.
Allerdings sind in bestimmten Fällen nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der Unterscheidungskraft zu stellen. Dies setzt voraus, dass der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden und dass er deshalb auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achten wird. Ein derart abgesenkter Maßstab ist von der Rechtsprechung insbesondere für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften anerkannt, die seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden. Diese Grundsätze sind jedoch nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Smartphone-Apps übertragbar.
Die Bezeichnung "wetter.de" genießt auch keinen Werktitelschutz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung. Zwar kann eine fehlende originäre Unterscheidungskraft auch bei Werktiteln durch Verkehrsgeltung überwunden werden. Die Klägerin hat aber nicht belegt, dass sich die Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat. Angesichts des glatt beschreibenden Charakters der Bezeichnung "wetter.de" kann die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50 % angesetzt werden. Dass mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung "wetter.de" einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehen, ergab sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Verkehrsgutachten nicht.
Vorinstanzen:
Urteil vom 28. Januar 2015 - I ZR 202/14 - wetter.de
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 28.01.2016
* § 5 MarkenG lautet:
Es muss aber geklärt sein, dass das eingesetzte Sicherungssystem im Zeitpunkt der Vornahme des strittigen Zahlungsvorgangs im Allgemeinen praktisch unüberwindbar war und im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden ist und fehlerfrei funktioniert hat. Bei einer missbräuchlichen Nutzung des Online-Bankings spricht kein Beweis des ersten Anscheins für ein grob fahrlässiges Verhalten des Kontoinhabers.
Die beklagte GmbH unterhielt bei der klagenden Sparkasse u.a. ein Geschäftsgirokonto, mit dem sie seit März 2011 am Online-Banking teilnahm. Der Geschäftsführer der Beklagten erhielt dazu eine persönliche Identifikationsnummer (PIN), mit der er u.a. auf das Geschäftsgirokonto zugreifen konnte. Zur Freigabe einzelner Zahlungsvorgänge wurde das smsTAN-Verfahren (Übermittlung der Transaktionsnummer durch SMS) über eine Mobilfunknummer des Geschäftsführers der Beklagten vereinbart. Nachdem es zu Störungen im Online-Banking-System der Klägerin gekommen war, wurden am 15. Juli 2011 aus nicht geklärten Umständen dem Geschäftskonto der Beklagten fehlerhaft Beträge von 47.498,95 EUR und 191.576,25 EUR gutgeschrieben. Die Klägerin veranlasste am 15. und 17. Juli 2011 entsprechende Stornierungen, die aufgrund des Wochenendes erst am Montag, dem 18. Juli 2011, ausgeführt wurden. Am Freitag, dem 15. Juli 2011, um 23:29 Uhr wurde unter Verwendung der zutreffenden PIN und einer gültigen smsTAN eine Überweisung von 235.000 EUR vom Konto der Beklagten zugunsten des Streithelfers der Klägerin – eines Rechtsanwalts – in das Online-Banking-System der Klägerin eingegeben. Die Überweisung wurde am Montagmorgen, dem 18. Juli 2011, mit dem ersten Buchungslauf ausgeführt. Da zeitgleich die fehlerhaften Gutschriften berichtigt wurden, ergab sich ein Sollbetrag auf dem Geschäftskonto der Beklagten.
Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos zum Ausgleich des Kontos aufgefordert hatte, kündigte sie die Geschäftsbeziehung fristlos und fordert mit der vorliegenden Klage den Schlusssaldo von 236.422,14 € nebst Zinsen. Sie hatte in beiden Tatsacheninstanzen Erfolg.
Der XI. Zivilsenat hat auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dabei waren im Wesentlichen folgende Überlegungen maßgeblich:
Ist die Zustimmung (Autorisierung) des Kontoinhabers zu einem Zahlungsvorgang strittig, hat das ausführende Kreditinstitut (Zahlungsdienstleister) bei Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments (hier das Online-Banking-Verfahren) nach § 675w Satz 2 BGB nachzuweisen, dass dieses einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale (hier: PIN und smsTAN) genutzt und dies mithilfe eines Verfahrens überprüft worden ist. Diesen Nachweis hat die klagende Bank nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts geführt. Dies genügt aber nach § 675w Satz 3 BGB "nicht notwendigerweise", um den dem Zahlungsdienstleister obliegenden Beweis der Autorisierung des Zahlungsvorganges durch den Zahlungsdienstnutzer (hier: Kontoinhaberin) zu führen. Das schließt nicht aus, dass sich der Zahlungsdienstleister auf einen Anscheinsbeweis berufen kann. Dem Wortlaut des § 675w Satz 3 BGB ist nämlich genügt, da die Grundsätze des Anscheinsbeweises weder eine zwingende Beweisregel noch eine Beweisvermutung begründen.
Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises auf die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs bei Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ist aber die allgemeine praktische Sicherheit des eingesetzten Authentifizierungsverfahrens und dessen Einhaltung im konkreten Einzelfall. Zudem bedarf die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht zwingend der Behauptung und ggf. des Nachweises technischer Fehler des dokumentierten Authentifizierungsverfahrens durch den Kontoinhaber.
Trotz allgemein bekannt gewordener, erfolgreicher Angriffe auf Sicherheitssysteme des Online-Bankings fehlt nach Auffassung des Senats nicht in jedem Fall eine Grundlage für die Anwendung des Anscheinsbeweises, da entsprechende Erkenntnisse nicht zu allen im Online-Banking genutzten Authentifizierungsverfahren vorliegen.
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht verkannt und die notwendigen Feststellungen zur praktischen Unüberwindbarkeit des konkret eingesetzten Sicherungssystems sowie zu den zur Erschütterung eines eventuell eingreifenden Anscheinsbeweises vorgetragenen Umständen nicht getroffen, weshalb das Berufungsurteil aufzuheben war.
Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend dar.
Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht finden zulasten der Beklagten keine Anwendung. Es fehlt jedenfalls an einer Erkennbarkeit des Handelns des vermeintlichen Vertreters durch den Zahlungsdienstleister sowie bei einem einmaligen Missbrauchsfall im Online-Banking an der erforderlichen Dauer und Häufigkeit des Handelns des Scheinvertreters.
Auch ein Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Verletzung einer Pflicht aus § 675l BGB** durch die Beklagte und damit ein Anspruch der Klägerin aus § 675v Abs. 2 BGB*** scheiden auf Grundlage der bisherigen Feststellungen aus. Im Falle des Missbrauchs des Online-Bankings besteht angesichts der zahlreichen Authentifizierungsverfahren, Sicherungskonzepte, Angriffe und daran anknüpfender denkbarer Pflichtverletzungen des Nutzers kein Erfahrungssatz, der auf ein bestimmtes typisches Fehlverhalten des Zahlungsdienstnutzers hinweist.
Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14
Vorinstanzen:
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 26.01.2016 * § 675w BGB *** § 675v BGB
Das verklagte Unternehmer bewarb über den TV-Verkaufssender QVC ein bestimmtes Nahrungsergänzungsmittel. U.a. fiel dabei auch nachfolgende Aussage: Dies stufte das KG Berlin als irreführend ein.
Das beworbene Nahrungsergänzungsmittel trage zu einer normalen kognitiven Leistung bei. Es sei nicht ersichtlich wie angesichts solcher Umstände die Erklärung gerechtfertigt sei, das Produkt erhöhe die Intelligenz.
Dies sei durch nichts belegt. Es liege also eine wettbewerbswidrige Irreführung vor.
Die Klägerin, ein Tierschutzverein, hatte die kritischen Äußerungen einer dänischen Tierschützerin bei Facebook "geteilt". Der Beklagte hatte darauf online geschrieben, dass der Verein diese kritischen Äußerungen erklärt habe. Hiergegen wandte sich die Klägerin.
Das Gericht gab dem Tierschutzverein Recht. Dadurch, dass bei Facebook die Funktion "Teilen" genutzt werde, mache sich der User die fremden Inhalte noch nicht zu eigen.
Bei der Funktion "Teilen", die zwar dem Verlinken in technischer Sicht ähnlich sei, handle es sich vielmehr um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion "gefällt mir" sei dem "Teilen" für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen. Abgesehen davon sei, so die Richter, auch nach der Rechtsprechung mit einer Verlinkung nicht zwingend ein zueigenmachen des verlinkten Inhalts verbunden. Der Verlinkende als Verbreiter des Inhalts mache sich eine fremde Äußerung vielmehr regelmäßig erst dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfüge, dass sie als seine eigene erscheine.
Die Beklagte warb in einer AdWords-Anzeige mit dem kennzeichenrechtlich geschützten Begriff "ORTLIEB":
Ortlieb Fahradtasche
Klickte der User auf dieses Angebot, kam er auf eine Landing-Page von Amazon. Dort waren jedoch nicht nur ORTLIEB-Produkte gelistet, sondern auch Waren der Mitbewerber.
Ein solches Verhalten verstoße gegen das Markengesetz, so die Richter des OLG München. Es werde die "Lotsenfunktion" der Marke dazu missbraucht, den angesprochenen Verkehr zu Angeboten Dritter zu locken und somit die Herkunftsfunktion der Marke zu beeinträchtigen.
Der Verbraucher erwarte bei den Suchergebnissen nur Produkte von Ortlieb bzw. mangels Erhältlichkeit eine entsprechende Fehlanzeige vorzufinden. Anders als bei einer allgemeinen Suchmaschine im Internet beschränke sich die interne Suchmaschine eines Online-Händlers auf das von ihm präsentierte Warenangebot.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das LG Berlin (Urt. v. 02.06.2015 - Az.: 91 O 47/15) lehnt eine Haftung ab, das OLG Köln (Urt. v. 20.11.2015 - Az.: 6 U 40/15) und das LG München I (Urt. v. 18.08.2015 - Az.: 33 O 22637/14) hingegen bejaht eine Verantwortlichkeit und nimmt einen Rechtsverstoß an.
Siehe dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Rechtliche Probleme beim Amazon Marketing Services".
Die Taxi-Zentrale Nürnberg eG betreibt die einzige Taxifunkzentrale in Nürnberg, an die ca. 300 Taxiunternehmen mit ca. 500 Taxen angebunden sind. Dies entspricht 98,7 % der in Nürnberg fahrenden Taxis. Sie übermittelt die meist telefonisch eingehenden Fahrtenbestellungen per Funk an die angeschlossenen Taxis.
Die Satzung der Taxi-Zentrale verbietet es ihren Mitgliedern, deren GPS-Positionsdaten während einer von der Taxi-Zentrale vermittelten Fahrt an Wettbewerber zu übermitteln oder für diese auf den Taxis werben.
Dagegen hat die Fa. Intelligent Apps GmbH geklagt. Sie betreibt die Smartphone-App MyTaxi, die ebenfalls dem Zweck dient, Taxis zu vermitteln ? wenn auch auf einem anderen Weg: Der Kunde kann sich auf einer Karte anzeigen lassen, wo sich in der Umgebung teilnehmende Taxis befinden und durch Anklicken eines Bestellbuttons ein Taxi ordern.
Die Betreiber der App sehen in den Satzungsbestimmungen der Taxi-Zentrale eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Die Taxi-Zentrale hingegen hält die Verbote für erforderlich. Würden die Taxis ihre Positionsdaten an die Klägerin weitergeben, könnte diese besonders lukrative Routen ausspionieren und so versuchen, Kunden der Taxi-Zentrale abzuwerben. Auch die Werbung für MyTaxi auf Fahrzeugen ihrer Mitglieder sei nicht akzeptabel, weil Taxikunden in solchen Fällen meinen könnten, dass das Taxi von MyTaxi vermittelt wurde, auch wenn tatsächlich die Vermittlungsleistung von der Taxi-Zentrale erbracht wurde.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth war in erster Instanz der Ansicht der Klägerin gefolgt und hat die Satzungsbestimmungen für unzulässig erachtet.
Die Berufung der Taxi-Zentrale blieb ohne Erfolg. Der zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Berufung jetzt zurückgewiesen.
Schon 1992 hatte der Bundesgerichtshof Satzungsbestimmungen einer Taxigenossenschaft für kartellrechtswidrig erklärt, die es einem Taxiunternehmer verboten, gleichzeitig Mitglied einer zweiten konkurrierenden Genossenschaft zu sein und über ein weiteres Funkgerät auch von dieser Aufträge entgegen zu nehmen.
Das Oberlandesgericht hält die vom Bundesgerichtshof hierzu formulierten Grundsätze für übertragbar. Zudem dürften die Taxiunternehmen selbst entscheiden, wem sie die von ihnen generierten GPS-Positionsdaten übermitteln. Es sei ihnen auch nicht zumutbar, sich vor jeder von der Beklagten vermittelten Fahrt aus dem System der Klägerin auszuloggen. Auch die Werbung für MyTaxi auf den Taxen ihrer Mitglieder habe die Taxi-Zentrale hinzunehmen. Wer ein Taxi selbst rufe, wisse sowieso, wen er um Vermittlung der Fahrt ersucht hat, und auch in anderen Fällen sei die Gefahr einer Verwechslung nicht so schwerwiegend, dass sie eine Wettbewerbsbeschränkung rechtfertigen würde.
Das Oberlandesgericht hat eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Taxi-Zentrale kann dagegen aber Beschwerde einlegen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
(Oberlandesgericht Nürnberg, 1. Zivilsenat, Urteil vom 22. Januar 2016, Az. 1 U 907/14; vorausgehend Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12. März 2014, Az. 3 O 1195/13)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Nürnberg v. 26.01.2016
Aus Art. 5 GG folgt ein Gebot der Staatsfreiheit der Presse, das als sogenannte Marktverhaltensregel ein wettbewerbswidriges Verhalten begründen kann. Öffentlich-rechtliche Körperschaften dürfen Druckwerke grundsätzlich nur herausgeben, soweit sie damit ihre öffentlichen Aufgaben erfüllen oder in zulässigem Umfang Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Die Verbreitung staatlicher Informationen setzt eine Aufgabe der handelnden Stelle und die Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsgrenzen voraus.
Redaktionelle Beiträge pressemäßiger Art sind nur zulässig, wenn sie mit der öffentlichen Aufgabe zusammenhängen oder von untergeordneter Bedeutung sind. Das Amtsblatt einer Gemeinde darf jedenfalls über die Tätigkeit des Gemeinderates und auch die Aktivitäten des Bürgermeisters und der Gemeindebehörden berichten, soweit die Angelegenheiten der Gemeinde betroffen sind. § 20 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg erlaubt die Unterrichtung über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde sowie über wichtige Planungen und Vorhaben, wobei neuerdings auch Raum für Berichte aus den Gemeinderatsfraktionen eingeräumt wird.
Der Verstoß gegen den Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse folgt für den Senat schon daraus, dass nach der Homepage der Beklagten das Amtsblatt über das gesamte politische und gesellschaftliche Leben berichtet, gute Qualität in Information und Aufmachung beabsichtigt ist und Inhalte aufgenommen werden, die nicht in den originären Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallen (z.B. Bekanntmachungen von anderen Zweckverbänden, Behörden und öffentlich-rechtlichen Institutionen sowie insbesondere lokale Wirtschaftsberichterstattung). Der Oberbürgermeister hat in einem Interview ausgeführt, er begrüße es, dass die Stadt eine eigene Zeitung mit journalistischen Beiträgen herausgebe, er nutze das Stadtblatt als kommunalpolitisches Instrument.
Die Auswertung des maßgeblichen Exemplars des Stadtblatts belegt, dass die Grenzen zulässiger Unterrichtung überschritten sind, weil nicht nur über eigene Projekte und Vorhaben der Stadt und ihrer Verwaltung berichtet wird, keine Beschränkung auf den Bereich der eigenen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit erfolgte, sondern eine von der staatlichen Informationsaufgabe losgelöste pressemäßige Berichterstattung über Aktivitäten und Ereignisse mit und ohne Gemeindebezug, beispielsweise eine umfassende Darstellung sonstiger Geschehnisse in der Gemeinde (Kirchen, Verbände, Bürgerinitiativen, Vereine, Sport und vor allem lokale Wirtschaftsnachrichten).
Der Grundsatz der Staatsfreiheit erlaubt aber nur die Verbreitung von Informationen aus dem gemeindlichen Bereich (Belange aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich der Gemeinde) und die Information über punktuelle Ereignisse, um gegebenenfalls ein Informationsgleichgewicht herzustellen (also umgekehrt ein Informationsdefizit auszugleichen).
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats ist nicht gegeben, die Parteien streiten aber bereits im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Ellwangen über die Berechtigung der Beklagten.
OLG Stuttgart 4 U 167/15
Im Fernabsatz muss der Verkäufer in seinem Onine-Shop die wesentlichen Warenmerkmale angeben (Art. 246 a § 1 Abs.1 Nr.1 EGBGB). Diese Verpflichtung, die durch die zum 13.06.2014 in Kraft getretene Verbraucherrechterichtlinie (teilweise) modifiziert wurde, muss erfolgen, bevor der Verbraucher den Bestell-Button drückt.
In einem von uns betreuten Rechtsstreit hatte das OLG Hamburg (Beschl. v. 13.08.2014 - Az.: 5 W 14/14) bereits eine Grundlagen-Entscheidung zur Frage getroffen, was die wesentlichen Warenmerkmale im Fernabsatz sind.
In einem weiteren von uns betreuten Fall hat nun das LG Arnsberg (Urt. v. 14.01.2016 - Az.: I-8 O 119/15) sich der Meinung der Hamburger Richter angeschlossen.
Es reiche nicht aus, die einzelnen Merkmale auf der Produktseite zu erwähnen, sondern das Gesetze verlange ausdrücklich, dass sie unmittelbar vor der Bestellung, also auf der Bestell-Übersichtsseite, angegeben werden müssten. Dieser Meinung war bereits das OLG Düsseldorf (Urt. v. 14.10.2014 - Az.: I-15 U 103/14) gefolgt.
Darüber hinaus bestimmte das LG Arnsberg, dass für die Produktgruppe "Sonnenschirme" wesentliche Warenmerkmale das Material, die Stoffbeschaffenheit, die Größe und das Gewicht seien.
Da die Beklagte sich nicht an diese Pflichten gehalten hatte, bejahte das Gericht einen Wettbewerbsverstoß.
Der verklagte Verkäufer bewarb bei eBay einen Balkontisch aus Holz und gab dort an, dass das Produkt aus der Holzart Bangkirai sei. Yellow Balau ist die Handelsbezeichnung für Bangkira. In Wahrheit bestand der Tisch jedoch aus dem Material Kedongdong.
Dies werteten die Düsseldorfer Richter als unzulässig.
Der Käufer gehe davon aus, dass das Produkt aus der angegebenen Holzart sei, was aber objektiv unzutreffend sei. Somit werde er in Irre geführt. Es liege ein entsprechender Wettbewerbsverstoß vor.
Auch die Argumentation des Beklagten, dass er sich auf die Angaben des Herstellers verlassen müsse, ändere daran nichts. Ein Verkäufer, der ein Produkt nicht selbst herstelle, aber mit Material-Angaben werbe, habe die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
Ein bekanntes Einzelhandelsunternehmen bewarb seine Kaffee-Pads mit der Aussage "je 16 Kapseln für 2,79 EUR".
Dies hielt die Klägerin für einen Verstoß gegen die PAngVO. Die Beklagte wandte ein, die auf 100g bezogene Grundpreisangabe sei für den Verbraucher im vorliegenden Fall nicht hilfreich, denn die maßgebliche Konsumeinheit sei eine Kapsel/ein Pad.
Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.
Der Gesetzgeber habe eine umfassende, grundsätzliche Pflicht zur Grundpreis-Angabe einführen wollen. Nur bestimmte, einzelne Ausnahmefällen, die ausdrücklich gesetzlich geregelt seien, seien hiervon ausgenommen.
Eine solche besondere Konstellation, die eine Ausnahme von der PAngVO rechtfertigen würde, sei im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Denn die Grundpreis-Angabe diene dem Verbraucher dazu, Preisvergleiche anzustellen. Der Kunde müsse entscheiden können, in welcher Form (Pads, gemahlen, als Bohnen usw.) der Kaffee am günstigsten sei. Eine solche Erwägung könne er jedoch nur treffen, wenn ihm auch die Grundpreise, also Preis pro 100g Kaffee, bekannt seien.
Die Klägerin, die Seven Mobile Communications oHG, mahnte einen Mitbewerber wegen zahlreicher Wettbewerbsverstöße auf eBay ab, u.a. deswegen, weil das konkurrierende Unternehmen die Weiterempfehlungsfunktion von eBay verwendete. Siehe dazu auch die Pressemitteilung der Klägerin.
Die Beklagte hielt dem entgegen, dass die Weiterempfehlungsfunktion nicht von ihr, sondern von eBay eingerichtet worden sei. Daher hafte sie nicht.
Das LG Hamburg bejahte die Verantwortlichkeit der Beklagten für die rechtswidrigen Handlungen von eBay.
Die eingesetzte Weiterempfehlungsfunktion von eBay verstoße gegen § 7 UWG und sei daher wettbewerbswidrig.
Ein eBay-Verkäufer hafte auch dann, wenn die Weiterempfehlungsfunktion nicht von ihm, sondern von eBay eingerichtet wurde und etwaige Weiterempfehlungsmails von (privaten) Nutzern der Verkaufsplattform versendet wurden. Denn entscheidend sei, dass die Versendung auf Veranlassung des eBay-Verkäufers erfolge.
Der Inhaber de geschützten Kennzeichens "ORTLIEB" ging gegen Amazon vor.
Bei Eingabe des Begriffs "ORTLIEB" in der Amazon-Suche erschienen neben den Ortlieb-Produkten auch Waren anderer Hersteller, nämlich sowohl Eigenangebote von Amazon als auch Angebote von sonstigen Dritten.
Das LG München stufte dies als klare Markenverletzung ein.
Es werde wird die "Lotsenfunktion" der rechtlich geschützten Marke dazu missbraucht, den angesprochenen Verkehr zu Angeboten Dritter zu führen und folglich die Herkunftsfunktion der Klagemarke zu beeinträchtigen.
Der Verbraucher erwarte bei den Suchergebnissen nur Produkte von Ortlieb bzw. mangels Erhältlichkeit eine entsprechende Fehlanzeige vorzufinden. Anders als bei einer allgemeinen Suchmaschine im Internet beschränke sich die interne Suchmaschine eines Online-Händlers auf das von ihm präsentierte Warenangebot.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Das LG Berlin (Urt. v. 02.06.2015 - Az.: 91 O 47/15) verneint dies, das OLG Köln (Urt. v. 20.11.2015 - Az.: 6 U 40/15) hingegen bejaht die Frage und nimmt einen Rechtsverstoß an.
Siehe dazu auch den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Rechtliche Probleme beim Amazon Marketing Services".
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vom 03.02.2016
Betreff:
Rechts-Newsletter 5. KW / 2016: Kanzlei Dr. Bahr
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1. BGH: Smartphone-Apps können Werktitel-Schutz genießen
2. BGH: Beweislast bei umstrittenen Zahlungsaufträgen im Online-Banking
3. KG Berlin: Werbeaussage "Dieses Produkt macht schlau" ist irreführend
4. OLG Frankfurt a.M.: Kein Zueigenmachen fremder rechtswidriger Inhalte durch "Teilen" bei Facebook
5. OLG München: Amazon-Landing-Pages können eine Markenverletzung sein
6. OLG Nürnberg: Taxi-Zentrale darf Mitgliedern nicht Benutzung von "MyTaxi" verbieten
7. OLG Stuttgart: Zulässigkeit von Presseberichten in kommunalen Amtsblättern
8. LG Arnsberg: Zur Angabe von wesentlichen Warenmerkmalen im Online-Handel
9. LG Düsseldorf: Irreführende Angaben über Holzart bei eBay-Verkauf
10. LG Düsseldorf: Fehlende Grundpreisangabe bei Kaffee-Pads verstößt gegen PAngVO
11. LG Hamburg: eBay-Verkäufer haftet für wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von eBay
12. LG München I: Amazon-Suchergebnisse, die neben den gesuchten Markenprodukten auch Mitbewerber anzeigen, sind Markenverletzung
Die einzelnen News:
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1. BGH: Smartphone-Apps können Werktitel-Schutz genießen
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Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich Werktitelschutz genießen können.
LG Köln - Urteil vom 10. Dezember 2013 - 33 O 83/13
OLG Köln - Urteil vom 5. September 2014 - 6 U 205/13 (GRUR 2014, 1111).
(1) Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt.
(2) Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten.
(3) Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.
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2. BGH: Beweislast bei umstrittenen Zahlungsaufträgen im Online-Banking
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Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass § 675w Satz 3 BGB* die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Online-Banking bei Erteilung eines Zahlungsauftrags unter Einsatz der zutreffenden PIN und TAN nicht verbietet.
Landgericht Lübeck - Urteil vom 7. Juni 2013 - 3 O 418/12
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in Schleswig - Beschluss vom 22. Januar 2014 - 5 U 87/13
Nachweis der Authentifizierung
Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der Zahlungsvorgang mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ausgelöst, reicht die Aufzeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments einschließlich der Authentifizierung durch den Zahlungsdienstleister allein nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler
1. den Zahlungsvorgang autorisiert,
2. in betrügerischer Absicht gehandelt,
3. eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l verletzt oder
4. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments verstoßen hat.
** § 675l BGB
Pflichten des Zahlers in Bezug auf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente
Der Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.
Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments
(…)
(2) Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
1. einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l oder
2. einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments herbeigeführt hat.
(...)
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3. KG Berlin: Werbeaussage "Dieses Produkt macht schlau" ist irreführend
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Die Werbeaussage "Dieses Produkt macht schlau" ist irreführend, wenn es sich um ein herkömmliches Nahrungsergänzungsmittel handelt (KG Berlin, Urt. v. 10.07.2015 - Az.: 5 U 154/14).
"Dieses Produkt macht schlau"
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4. OLG Frankfurt a.M.: Kein Zueigenmachen fremder rechtswidriger Inhalte durch "Teilen" bei Facebook
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Wer die Funktion "Teilen" bei Facebook benutzt, macht sich fremde, rechtswidrige Inhalte dadurch nicht zueigen und haftet daher auch nicht (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.11.2015 - Az.: 16 U 64/15).
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5. OLG München: Amazon-Landing-Pages können eine Markenverletzung sein
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Amazon-Landing-Pages können eine Markenverletzung sein, so das OLG München (Beschl. v. 26.10.2015 - Az.: 29 W 1861/15).
www.a....de. ortlieb-Fahradtasche
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Die Frage, ob "fehlerhafte" Amazon-Suchergebnisse eine Markenverletzung darstellen, ist aktuell Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Entscheidungen.
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6. OLG Nürnberg: Taxi-Zentrale darf Mitgliedern nicht Benutzung von "MyTaxi" verbieten
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Die Taxi-Zentrale Nürnberg eG darf den an sie angeschlossenen Taxiunternehmen nicht verbieten, ihre GPS-Positionsdaten während einer von der Taxi-Zentrale vermittelten Fahrt an die App MyTaxi zu übermitteln oder auf den Taxis für MyTaxi zu werben. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg jetzt entschieden.
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7. OLG Stuttgart: Zulässigkeit von Presseberichten in kommunalen Amtsblättern
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Der unter anderem für Pressesachen zuständige vierte Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat heute in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen einem Zeitungsverlag und einer Großen Kreisstadt vorläufig über die Reichweite zulässiger Berichterstattung in einem Mitteilungsblatt der Kommune entschieden. Der Senat hat eine kostenfreie Verteilung verboten, wenn das Stadtblatt so gestaltet ist, wie es in einer konkreten Ausgabe vorgelegt wurde.
Landgericht Ellwangen 4 O 135/15
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart v. 27.01.2015
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8. LG Arnsberg: Zur Angabe von wesentlichen Warenmerkmalen im Online-Handel
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Das LG Arnsberg (Urt. v. 14.01.2016 - Az.: I-8 O 119/15) hat sich zur Frage geäußert, was die wesentlichen Warenmerkmale im Online-Handel sind und wie diese anzugeben sind.
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9. LG Düsseldorf: Irreführende Angaben über Holzart bei eBay-Verkauf
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Macht ein eBay-Verkäufer falsche Angaben über die Holzart bei einem Balkontisch, handelt es sich um eine wettbewerbswidrige Irreführung (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2015 - Az.: 12 O 348/14).
"Balkontisch Klapptisch 100 x 50 cm / Gartentisch Yellow Balau“.
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10. LG Düsseldorf: Fehlende Grundpreisangabe bei Kaffee-Pads verstößt gegen PAngVO
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Bewirbt ein Händler Kaffee-Pads mit der Aussage "je 16 Kapseln für 2,79 EUR" ohne gleichzeitig einen Grundpreis anzugeben, liegt hierin ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) (LG Düsseldorf, Urt. 09.09.2015 - Az.: 12 O 465/14).
Eine Grundpreisangabe erfolgte dabei nicht.
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11. LG Hamburg: eBay-Verkäufer haftet für wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von eBay
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Ein eBay-Verkäufer haftet für die wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von eBay (LG Hamburg, Urt. v. 08.12.2015 - Az.: 406 HKO 26/15).
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12. LG München I: Amazon-Suchergebnisse, die neben den gesuchten Markenprodukten auch Mitbewerber anzeigen, sind Markenverletzung
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Amazon-Suchergebnisse, die neben den gesuchten Markenprodukten auch Mitbewerber anzeigen, sind Markenverletzung (LG München I, Urt. v. 18.08.2015 - Az.: 33 O 22637/14).
Die Frage, ob "fehlerhafte" Amazon-Suchergebnisse eine Markenverletzung darstellen, ist derzeit Gegenstand zahlreicher, widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen.
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