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Newsletter vom 03.04.2013 |
Betreff: Rechts-Newsletter 14. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr |
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Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Rechtswidriger Druck auf Online-Preisgestaltung bei Schulränzen _____________________________________________________________ Es handelt sich um einen unzulässigen Druck, wenn der Hersteller einer Ware (hier: Rucksäcke und Schulranzen) mit dem Betreiber eines Online-Shops telefoniert und ihm mitteilt, dass seine Preise die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers deutlich unterschreiten würden und dies betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar sei (BGH, Beschl. v. 06.11.2012 - Az.: KZR 13/12 (KG)). Der Kläger unterhielt einen Online-Shop. In einem Telefonat mit einem Mitarbeiter des Herstellers von Rucksäcken und Schulranzen wurde er darauf angesprochen, dass die Preise des Online-Angebots die UVP-Preise des Herstellers zum Teil deutlich unterschreiten würden. Dies könne der Hersteller betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehen. Daraufhin nahm der Kläger den Hersteller auf Unterlassung in Anspruch.
Zu Recht wie nun auch der BGH bestätigte. Die Karlsruher Richter sahen darin die Ausübung unzulässigen Drucks iSd. § 21 Abs.2 GWB.
Münchener Gastronomiebetriebe hatten sich vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich gegen die Veröffentlichung der bei Kontrollen festgestellten Mängel zur Wehr gesetzt. Die Beschwerden der Landeshauptstadt München gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München wurden vom BayVGH in allen Verfahren zurückgewiesen. Der BayVGH hat erhebliche Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung. Zum Schutz der Rechte der Antragsteller erscheint es nach Auffassung des Senats deshalb geboten, die geplante Internet-Veröffentlichung vorläufig zu untersagen. Nach einer Vorschrift aus dem deutschen Lebensmittelrecht informiert die Behörde die Öffentlichkeit u.a. dann, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 EUR zu erwarten ist. Nach Auffassung des BayVGH bestehen Zweifel an der Europarechtskonformität dieser Vorschrift. Denn nach Europarecht sei eine Information der Öffentlichkeit nur bei einem hinreichenden Verdacht eines Gesundheitsrisikos zulässig, die nationale Vorschrift habe hingegen eine deutlich über die Warnung vor Gesundheitsgefahren hinausgehende, generalpräventive Zielsetzung. Zudem hat der Senat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, u.a. weil angesichts der zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen der gesetzlich vorgesehene Schwellenwert von nur 350 Euro für das prognostizierte Bußgeld unverhältnismäßig gering erscheine. Bedenken bestünden auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der Veröffentlichung im Internet, denn die Mängel seien zum Veröffentlichungszeitpunkt häufig bereits behoben. Schließlich sei zweifelhaft, ob die Norm ausreichend bestimmt sei.
Denn die Eingriffsschwelle werde lediglich mit der Prognose eines zu erwartenden Bußgelds in Höhe von 350 Euro beschrieben. Die Verwaltungspraxis sei insoweit (Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 18. März 2013, Az. 9 CE 12.2755 u.a.).
Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 25.03.2013
Zum Sachverhalt: Der klagende Verbraucherschutzverein forderte den Mobilfunkanbieter mit Sitz in Schleswig-Holstein auf, Klauseln in seinen AGB zu unterlassen, die für Rücklastschriften eine Schadenspauschale in Höhe von 10 Euro und höher festlegten. Der Mobilfunkanbieter hatte zunächst in seinen AGB für eine "Rücklastschrift (die vom Kunden zu vertreten ist)"eine Schadenspauschale in Höhe von 20,95 Euro verlangt. Der Anbieter setzte im Anschluss an die Abmahnung in zwei Schritten die Schadenspauschale zunächst auf 14,95 Euro und dann auf 10 Euro herab. Der Verbraucherschutzverein verlangte vor Gericht die Unterlassung der Klausel und die Zahlung der Gewinne an den Bundeshaushalt (Abschöpfung), die der Mobilfunkanbieter durch die Verwendung der unwirksamen Klausel erzielt hatte. Aus den Gründen: Die beanstandete Klausel in den AGB ist unwirksam, weil die Rücklastschriftpauschale von 10 Euro den nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden" übersteigt (§ 309 <nr.> </nr.> Der beklagte Mobilfunkanbieter hat nicht schlüssig dargelegt, dass die jetzige Rücklastschriftpauschale von 10 Euro dem branchentypischen Schaden entspricht, der durch eine Rücklastschrift entsteht. Der Verwender von AGB - und nicht der Kunde - muss darlegen und beweisen, dass die Pauschale im Rahmen des gewöhnlich zu erwartenden Schadens liegt."Wollte man dem Kunden die Darlegungs- und Beweislast auferlegen, so würde er dadurch in eine praktisch aussichtlose Beweislast gedrängt, weil er in der Regel auch nicht ansatzweise die ganz in der Sphäre des Verwenders liegenden Kalkulationsprinzipien und –faktoren kennen kann." Der Mobilfunkanbieter hat nicht dargelegt, dass ihm über die Mindestbankgebühren von 3 Euro für eine nicht eingelöste oder stornierte Rücklastschrift hinaus durchschnittlich höhere Bankgebühren entstehen. Äußerstenfalls kann ein linearer Mittelwert zwischen den Mindestbankgebühren von 3 Euro und den höchsten vorgetragenen Bankgebühren von 8,75 Euro zugrundegelegt werden, d.h. in Höhe von 5,87 Euro. Hinzu kommen die Benachrichtigungskosten, die vom Mobilfunkanbieter selbst mit 0,40 Euro kalkuliert sind, so dass sich allenfalls ein durchschnittlicher Schaden in Höhe von 6,27 Euro ergibt. Die vom Mobilfunkanbieter angesetzten Personalkosten und IT-Kosten für die Software, die zur Bearbeitung der Rücklastschriften erforderlich ist, dürfen nicht in die Schadenspauschale eingerechnet werden. Im vertraglichen Schadensersatzrecht gilt der Grundsatz, dass Personalkosten und systembedingte allgemeine Kosten nicht erstattungsfähig sind, die zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags aufgewendet werden. Geltend gemachte Refinanzierungskosten und entgangener Gewinn sind nicht durch die jeweilige Rücklastschrift verursacht, sondern durch einen Zahlungsverzug des Kunden und die unternehmerische Entscheidung, im eigenen Interesse den Kunden nach einer Rücklastschrift zu sperren und so von weiteren Umsätzen auszuschließen. Der Senat sieht einen Gewinnabschöpfungsanspruch zu Gunsten des Bundeshaushalts (§ 10 UWG) für den Zeitraum vom 10. Oktober 2011 bis zum 27. Juni 2012 (nur dieser Zeitraum wurde vom Verbraucherschutzverein geltend gemacht) als gegeben an, weil der Mobilfunkanbieter vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Kunden Gewinn erzielt hat. Das vorsätzliche Handeln (Eventualvorsatz) ergibt sich unter anderem daraus, dass der Mobilfunkanbieter unzulässig hohe Schadenspauschalen nach der Abmahnung und auch nach Zustellung der Entscheidung im vorangegangenen Eilverfahren verlangt hat. Der Mobilfunkanbieter muss nun zunächst Auskunft über die Höhe der erzielten Gewinne durch die unzulässige Schadenspauschale erteilen. (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. März 2013, Aktenzeichen 2 U 7/12)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Schleswig-Holstein v. 28.03.2013
Die Antragsgegnerin warb gegenüber Dritten für ihre Dienste mit folgenden Aussagen: "Hallo S... Kunden und Partner; Voller Stolz kann ich berichten dass S... (...) und S... eine Partnerschaft eingingen, welche S... zum EINZIGEN globalen Hosting Provider von Multi Media Streaming Diensten macht der von der Tarif 22 Sendelizenz abgedeckt ist! Das LG Hamburg sah hierin eine irreführende Werbung. Denn die Aussagen der Antragsgegnerin würden beim Publikum den Eindruck erwecken, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Lizenz Internet-Radios ausstrahlen dürften, ohne gegenüber den Verwertungsgesellschaften abgabepflichtig zu sein. Eine solche Darstellung sei jedoch objektiv unrichtig, denn aufgrund des Schutzland-Prinzips komme deutsches Recht zur Anwendung, so dass auch eine grundsätzliche Abgabepflicht bestehe. Die Werbung sei daher irreführend.
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Aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen könne er sich nicht vorstellen, dass die Höhe des Regelsatzes anhand der dem Regelsatz zugrunde liegenden Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 des Statistischen Bundesamtes korrekt berechnet worden sei. Das Vorgehen des Gesetzgebers sei nicht transparent und nachvollziehbar. Um die Rechtmäßigkeit der Ermittlung der Regelsätze nachprüfen zu können, begehrte der Kläger im Klagewege zunächst Einsicht in alle rund 60.000 Haushaltsbücher in anonymisierter Form, die der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 zugrunde lagen, zuletzt beschränkt auf die Einpersonenhaushalte.
Die Kammer urteilte nun, dass der Kläger zwar grundsätzlich gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen habe. Seinem konkreten Auskunftsbegehren stehe jedoch entgegen, dass die Daten aus den Haushaltsbüchern dem Statistikgeheimnis unterliegen und daher kein Anspruch auf Informationszugang Bei den Daten, die der Kläger begehre, seien alle Daten eines Ein- Personen-Haushaltes (ermitteltes Nettoeinkommen, Kosten für Wohnen und Energie, Verkehr, Post und Telekommunikation, Gesundheit und Körperpflege, Bekleidung und Schuhe, Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Gaststätten, Kantinen, Hotels, Pensionen, Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Bildungswesen und Kinderbetreuung, sonstige Waren und Dienstleistungen, Versicherungsbeträge, Bildung von Geldvermögen, Restzahlungen, Ratenzahlungen, Soll- und Überziehungszinsen, Neuaufnahme von Krediten) enthalten gewesen. Bei diesen Daten handele es sich, so die Kammer, um Einzelangaben, die dem jeweiligen Betroffenen, der das Haushaltsbuch ausgefüllt hat, im Einzelnen zugeordnet werden könnten. Es handele sich hier lediglich um anonymisierte Daten. Das Statistikgeheimnis greife nur dann nicht ein, wenn die Daten so zusammengefasst und so gehäuft sind, dass es sich um statistische und damit aggregierte Daten handelt, so dass die Einzelangaben einer natürlichen Person nicht mehr zuzuordnen seien. Dies sei bei den Haushaltsbüchern gerade nicht der Fall. Schließlich gebe es auch keinen Anspruch des Klägers darauf, dass die von ihm begehrten Daten vom Statistischen Bundesamt komplett neu berechnet und verändert werden, um dem Statistikgeheimnis gerecht zu werden und um eine ReIdentifikation ausschließen zu können. Denn der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz erstrecke sich nur auf vorhandene Daten. Das Informationsfreiheitsgesetz kenne keine Informationsbeschaffungspflicht oder gar Herstellungspflicht von Informationen.
Soweit das Gericht in dem vorangegangen, für den Kläger teilweise erfolgreichen, Prozesskostenhilfebeschluss davon ausgegangen sei, bei dem Statistischen Bundesamt seien Rohdaten vorhanden, bei denen die Einzelangaben nicht den Betroffenen zuzuordnen seien und daher dem Auskunftsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen (Az.: 6 K 1374/11.WI).
Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden v. 27.03.2013
Der klägerische Verbraucher klagte auf Erstattung der Rücksendekosten. Er hatte beim Händler eine Hose für ca. 30,- EUR und Schuhe für ca. 13,- EUR online gekauft. Beides schickte er unter Hinweis auf sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zurück und verlangte die Rückzahlung der angefallenen Versendungskosten. Da der Gesamtwert der Waren die Summe von 40,- EUR überschreite, greife die gesetzliche Regelung nicht, so die Meinung des Klägers. Das AG Augsburg wies die Klage ab. Der Händler habe sich zu Recht auf die 40-EUR-Klausel berufen dürfen und sei nicht verpflichtet, die Rücksendekosten auszugleichen. Maßgeblich sei der einzelne Warenwert und nicht die Gesamtpreis der Waren. Dies folge bereits aus dem Wortlaut der verwendeten Ausschlussklausel, welche von der "zurückzusendenden Sache" spreche und damit bewusst im Singular formuliert sei.
Außerderm ergebe sich dies auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Andernfalls bestünde die erhebliche Gefahr von missbräuchlichen Bestellungen, bei denen dann nur eine Ware gekauft werde, um die gesetzlichen Wertungen unterlaufen zu können.
Eingeleitet wurde das Verfahren aufgrund eines Kronzeugenantrags der Mars GmbH, gegen die in Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes keine Geldbuße verhängt wurde. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: “Hochrangige Vertriebsmitarbeiter der Unternehmen haben sich über mehrere Jahre in einem regelmäßigen Gesprächskreis getroffen und gegenseitig über den Stand und den Verlauf von Verhandlungen ihres Unternehmens mit verschiedenen Einzelhändlern, teilweise auch über beabsichtigte Preiserhöhungen informiert. Betroffen waren insbesondere die Produktbereiche Süßwaren, Heißgetränke, Tiernahrung und Tiefkühlpizza. Der Informationsaustausch war geeignet, das Marktverhalten der Unternehmen entscheidend zu beeinflussen. In einem Einzelfall kam es zwischen Nestlé und Kraft zu einer expliziten Absprache einer Preiserhöhung für den sogenannten Family-Cappuccino – einer Produktlinie des Instant Cappuccinos. Nestlé wurde für die Kooperation bei der Aufklärung der Vorwürfe eine Reduktion der Geldbuße gewährt. Die Geldbuße gegen Nestlé Deutschland ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden, über den das OLG Düsseldorf entscheidet.
Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 27.03.2013
Inhalt: Welche juristischen Konsequenzen auf laufende SEO-Verträge ergeben sich somit aus dem Penguin-Update? Dieser Frage geht der heutige Podcast nach. Er ist in drei Teile geteilt.
Heute hören Sie den dritten und letzten Teil. Den ersten gibt es hier und den zweiten hier.
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