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Newsletter vom 03.08.2011
Betreff: Rechts-Newsletter 31. KW / 2011: Kanzlei Dr. Bahr


anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 31. KW im Jahre 2011. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.

Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html


Die Themen im Überblick:


1. EGMR: "Whistleblowing"-Strafanzeige gegen Arbeitgeber rechtfertigt nicht fristlose Kündigung

2. BGH: Urheberrechtsschutz für Darstellung von PC-Lernspielen

3. KG Berlin: Bei geringem Film-Beitrag keine Nachvergütung für Synchronsprecher der Hauptrolle

4. OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung durch zeitgleiches und kostenintensives Vorgehen

5. OVG Münster: Bundesnetzagentur darf auch bei Einsatz von VoIP-Technik Verbot gegen Betreiber aussprechen

6. LG Berlin: Verletzung der Creative Commons License ist Urheberrechtsverstoß

7. LG Hamburg: Kein Wettbewerbsverstoß bei fehlender Preisliste eines Sportstudios im "Schaufenster"

8. LAG Hamm: Anonymes Whistleblowing begründet keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers

9. LG Memmingen: Betreiber von Webseite haftet für urheberrechtswidrige Verwertung von Bildnis zu Werbezwecken

10. LG Wuppertal: Werbung mit Bezeichnung "Schloss" bei festlichem und schlossartigem Gebäude erlaubt

11. AG Essen: Zeitlich begrenztes Upgrade rechtfertigt Rücktritt von Software-Kaufvertrag

12. AG Flensburg: Auch eingeschränkte Unterlassungserklärung lässt bei E-Mail-Spam Wiederholungsgefahr entfallen

13. Neuer Aufsatz von RA Menke: Die Veröffentlichung von Packungsbeilagen im Internet ist nicht per se verboten

14. Neue Rechts-FAQ: Die EU-Spielzeugrichtlinie

15. Law-Podcasting: Facebook - Eine datenschutzrechtliche Analyse - Teil 1

  Die einzelnen News:

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1. EGMR: "Whistleblowing"-Strafanzeige gegen Arbeitgeber rechtfertigt nicht fristlose Kündigung
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Eine Strafanzeige einer Altenpflegerin gegen ihren Arbeitgeber rechtfertigt nicht deren fristlose Kündigung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Strafanzeige den Zweck hatte, Missstände, Personalmangel und Hygieneprobleme im Pflegeheim offenzulegen (EGMR, Urt. v. 21.07.2011 - Az.: 28274/08).

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Altenpflegerin, die ihren Arbeitgeber mehrfach auf Missstände, Überlastung und Personalmangel im Pflegeheim aufmerksam gemacht hatte. Der Arbeitgeber reagierte hierauf nicht. Die Klägerin erkrankte innerhalb weniger Jahre mehrfach stark und war aufgrund ärztlich bescheinigter Arbeitsüberlastung teilweise vollkommen arbeitsunfähig.

Nach einem Kontrollbesuch des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen wurden die Mängel erneut festgestellt. Auch der Rechtsanwalt der Klägerin wies die Geschäftsleitung erneut auf die Mängel hin. Diese wies jedoch alle Vorwürfe erneut zurück. Daraufhin erstatte die Klägerin Strafanzeige wegen Betruges, da hochwertige Pflege beworben und abgerechnet, die Leistung aber tatsächlich nicht erbracht werde. Die Klägerin verteilte auf einer Veranstaltung der Gewerkschaft mit ihren Kollegen Flugblätter, auf denen die Missstände und die Strafanzeige gedruckt waren.

Erst hier erfuhr der Arbeitgeber von der Anzeige. Er kündigte der Klägerin fristlos, wogegen diese gerichtlich vorging.

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stuften die Kündigung als nicht rechtmäßig ein. Während die nationalen Gerichte (u.a. das Bundesarbeitsgericht) die Kündigung als rechtmäßig einstuften, teilten die EGMR-Richter diese Einschätzung nicht.

Die Richter erklärten, dass die "whistleblowing"-Strafanzeige zwar den Ruf des Beklagten beschädigt habe, weil auch die Öffentlichkeit durch Presseberichterstattungen davon erfahren hatte. Jedoch müsse der Beklagte diesen Eingriff in seine Rechte im Rahmen einer Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an den Mängeln im Pflegeheim hinnehmen.

Die Klägerin habe weder böswillig noch ungerechtfertigt gehandelt. Sie habe schon in der Vergangenheit mehrfach auf die Missstände hingewiesen. Nachdem der Beklagte über Jahre nichts an der Situation geändert habe, habe sie sich nicht anders zu helfen gewusst. Die Strafanzeige und der Abdruck im Flugblatt seien von der Meinungsfreiheit gedeckt, so dass die fristlose Kündigung rechtswidrig gewesen sei.

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2. BGH: Urheberrechtsschutz für Darstellung von PC-Lernspielen
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Lernspiele können als wissenschaftliche Darstellung urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies gilt immer dann, wenn die Spiele so gestaltet sind, dass das alltägliche Element durch kreative und einzigartige Darstellungen ersetzt wird (BGH, Urt. v. 01.06.2011 - Az.: I ZR 140/09).

Es ging zwischen den Parteien um die Fage, ob Lernspiele für Kinder urheberrechtlichen Schutz genießen können oder nicht. Bei der Klägerin handelte es sich um die Entwicklerin von unterschiedlichen Lernspielen für Kinder. Die Beklagte vertrieb auch Lernspiele, die größtenteils nach demselben Prinzip funktionierten wie die Spiele der Klägerin.

Die Klägerin sah eine Urheberrechtsverletzung und begehrte Unterlassung und Schadensersatz.

Die BGH-Richter bejahten den Urheberrechtsschutz.

Dabei sei der im Urheberrecht festgelegte Begriff "Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art" (§ 2 Abs.1 Nr. 7 UrhG) weit auszulegen. Der Umstand, dass sich die Spiele an Kindern richteten, sei daher für den wissenschaftlichen Charakter unerheblich.

Die Spiele würden aufgrund ihrer Gestaltung und der kreativen Umsetzung die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Es gehe über das Alltägliche hinaus, so dass das Anbieten nahezu identischer Spiele durch die Beklagte rechtswidrig sei. Da die Individualität der einzelnen Spielelemente jedoch nicht allzu groß sei, habe die Beklagte durch Veränderung kleiner Spielabläufe oder Gestaltungsmerkmale die Möglichkeit, eine Urheberrechtsverletzung zu umgehen.

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3. KG Berlin: Bei geringem Film-Beitrag keine Nachvergütung für Synchronsprecher der Hauptrolle
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Ein Synchronsprecher, der dem Hauptdarsteller eines Films seine Stimme leiht, hat keinen Anspruch auf Nachvergütung, wenn sein tatsächlicher Beitrag zum Film eine untergeordnete Rolle spielt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Film zum größten Teil aus technischen Effekten besteht, eine Vielzahl von Nebendarstellern mitwirken und der Hauptdarsteller nur selten in Erscheinung tritt (KG Berlin, Urt. v. 29.06.2011 - Az.: 24 U 2/10).

Der Kläger verlangte für seine Synchronsprechertätigkeit einen urheberrechtlichen Nachvergütungsanspruch.

Für seine Leistungen hatte er eine normale Entlohnung erhalten. Nun verlangte er für seine Tätigkeit eine Nachvergütung.

Die Berliner Richter verneinten einen solchen Anspruch.

Auch wenn der Beklagte in dem Film den Hauptdarsteller synchronisiert habe, sei seine Tätigkeit nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Vielmehr stünden die umfangreichen technischen Effekte und die Vielzahl von Nebendarstellerin im Vordergrund, so dass ein Nachvergütungsanspruch ausscheide.

Es sei zwar zutreffend, dass das Gesetz eine Nachvergütung erlaube, wenn die Erträge und Vorteile in einem auffälligen Missverhältnis zu der ursprünglichen Gegenleistung stünden. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn der jeweilige Einzelbeitrag zum Gesamtwerk nicht nur eine untergeordnete Rolle spiele.

Ähnlich entschied vor kurzem das OLG München (Urt. v. 10.02.2011 - Az.: 29 U 2749/10), wonach die Urheberin des "Tatort"-Vorspanns kein Recht auf Nachvergütung hat, da ihre Leistung ebenfalls nur nachrangig zu bewerten waren.

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4. OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung durch zeitgleiches und kostenintensives Vorgehen
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Es ist von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen auszugehen, wenn mehrere, zuvor abgemahnte Mitbewerber gegen den Abmahner zeitgleich vorgehen und sich durch einen einzigen Anwalt vertreten lassen (OLG Hamm, Urt. v. 03.05.2011 - Az.: 4 U 9/11).

Die Parteien waren Wettbewerber und vertrieben online Spielzeugartikel. Der Beklagte mahnte eine Vielzahl seiner Mitbewerber wegen der Verwendung einer falschen Widerrufsbelehrung ab. Die Abgemahnten wandten sich aufgrund einer Werbung an einen Rechtsanwalt, der im Internet die Tätigkeit des Beklagten als "Rechtsmissbrauch" anprangerte und Betroffenen seine Hilfe anbot.

Die abgemahnten Spielzeugverkäufer sprachen daraufhin ihrerseits eine fast wortgleiche Abmahnung gegenüber dem Beklagten aus. Dieser wandte ein, dass dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich sei, da mehrere Wettbewerber durch denselben Rechtsanwalt Ansprüche durchsetzen wollten, was offensichtlich dem sachfremden Ziel diene, Gebühren zu erzielen.

Die Hammer Richter bestätigten diese Einschätzung.

Im vorliegenden Fall spreche das gesamte Vorgehen für ein sachfremdes, rechtsmissbräuchliches Motiv. Das Kostenbelastungsinteresse des Beklagten habe hier im Vordergrund gestanden. Denn hier könne nicht jede Abmahnung für sich isoliert gesehen, sondern müsse im Kontext sämtlicher Abmahnungen gewertet werden.

Diese auffällige und zeitgleiche Art der Mehrfachverfolgung mit ihren ganz erheblichen Kostenrisiken sei nicht erforderlich gewesen, um das legitime Ziel eines fairen Wettbewerbs zu erreichen.

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5. OVG Münster: Bundesnetzagentur darf auch bei Einsatz von VoIP-Technik Verbot gegen Betreiber aussprechen
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Das Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung der Bundesnetzagentur (BNA) gegenüber Dienstanbietern, die mittels unerlaubter Telefonwerbung, Entgelte und Gewinne generieren, ist rechtmäßig. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstanbieter bei den Kunden über die Voice over IP- Technik (VoIP) anruft (OVG Münster, Beschl. v. 25.05.2011 - Az.: 13 B 339/11).

Die Klägerin war Verbindungsnetzbetreiberin. Sie ermöglichte es Dienstanbietern, die u.a. im Ausland ihren Firmensitz hatten, Rufnummern schalten zu lassen. Über eine dieser Rufnummer wurden Kunden mit unterdrückter Rufnummer mittels VoIP-Technik angerufen und ihnen wurde in den Gesprächen mitgeteilt, dass sie angeblich einen Kosmetikgutschein gewonnen hätten. Dieser könne auf einer Webseite gegen Entgelt eingelöst werden.

Die BNA verbot daraufhin die Rechnungslegung und das Inkasso.

Die Richter erklärten, dass das Geschäftsmodell der Kunden der Klägerin, unzulässig sei. Denn vorliegend gehe es um Telefonanrufe, deren einziger Zweck es sei, für das Geschäftsmodell der Klägerin und ihren kostenpflichtigen Gewinnspieleintragungsdienst zu werben.

Die Klägerin partizipiere an diesem Gewinnspieleintragungsdienst, da sie an den Erträgen beteiligt werde. Sie kassiere die Entgelte, die aus dem unzulässigen Geschäftsmodell und Abrechnungssystem resultierten. Insofern sei die Maßnahme der Bundesnetzagentur rechtmäßig und angemessen gewesen. Anders als die Klägerin einwende ändere daran auch der Umstand nichts, dass die Klägerin die Kunden mittels VoIP-Technik angerufen habe. Auch dies stelle einen unzulässigen Fall der Rufnummernunterdrückung dar.

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6. LG Berlin: Verletzung der Creative Commons License ist Urheberrechtsverstoß
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Wer sich nicht an die Bedingungen der Creative Commons-License hält, erlangt keine Erlaubnis, das urheberrechtlich geschützte Werk zu nutzen (LG Berlin, Beschl. v. 08.10.2010 - Az.: 16 O 458/10).

Der Beklagte verwendete ein Bild, das die Klägerin angefertigt hatte. Die Klägerin war Fotografin und hatte das Werk unter die Creative Commons-License "Attribution Share Alike 3.0 Unported" gestellt.

Der Beklagte hielt sich nicht an die Vorgaben, da er weder den Urheber nannte noch den Lizenztext beifügte.

Die Berliner Richter bejahten eine Urheberrechtsverletzung.

Die Klägerin habe das Bild zwar zur freien, kostenlosen Verfügung gestellt, jedoch nur unter die Bedingungen einer Creative Commons-License. An diese Vorgaben habe sich der Beklagte nicht gehalten, so dass er kein Nutzungsrecht erworben habe.

Die Verwendung des Bildes auf der eigenen Homepage sei somit unerlaubt erfolgt.

Siehe zur Creative Commons-License auch unseren dreiteiligen Podcast: Teil 1, Teil 2 und Teil 3.

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7. LG Hamburg: Kein Wettbewerbsverstoß bei fehlender Preisliste eines Sportstudios im "Schaufenster"
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Sind die Schaufenster und Scheiben eines Sportstudios mit Milchglasfolie verklebt, so dass ein Außenstehender nicht hineinsehen kann, wird die Dienstleistung nicht in deutlich sichtbarer Form "zur Schau gestellt". Das Sportstudio ist dann auch nicht verpflichtet, eine Preisliste ins "Schaufenster" zu stellen bzw. ins Fenster zu hängen (LG Hamburg, Urt. v. 30.12.2010 - Az.: 327 O 255/10).

Nach der Preisangabenverordnung (PAngVO) muss ein Unternehmer seine Preise grundsätzlich auch in seinem Schaufenster angeben (§ 5 Abs.1 S.2 PAngVO). Im vorliegenden Fall stritten die Parteien darum, ob es sich um ein Schaufenster handelte oder nicht.

Der Beklagte unterhielt ein Sportstudio, hatte jedoch die Fenster nach außen hin mit Milchglasfolie beklebt, um die im Innenbereich trainierenden Frauen vor neugierigen Blicken zu schützen.

Die Hamburger Richter verneinten aufgrund dieser Umstände ein Schaufenster.

Durch den vom Beklagten vorgenommenen visuellen Schutz würden die Leistungen des Studios nicht "zur Schau" gestellt, da jeder Einblick in die Räume fehle. Insofern handle es sich auch um kein Schaufenster, so dass die Bestimmungen der PAngVO nicht greifen würden.

Erst vor kurzem hat das OLG Hamburg (Urt. v. 04.05.2011 - Az.: 5 U 207/10) entschieden, dass ein Tätowierer, der ein eigenes Studio betreibt, nicht zwingend ein Preisverzeichnis in seinem Schaufenster auslegen muss, da es sich bei dem Tätowieren um eine künstlerische Leistung handelt.

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8. LAG Hamm: Anonymes Whistleblowing begründet keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers
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Die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat heute den Rechtsstreit 11 Sa 2248/10 entschieden.

Die Arbeitgeberin führt ein Krankenhaus mit mehr als 7000 Arbeitnehmern. Die beklagte Chefärztin war dort seit Juli 2007 als in der Klinik und Poliklinik für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie (THG) tätig. Anfang Oktober kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Klinikdirektor der THG, der beklagten Chefärztin und weiteren Mitarbeitern. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Chefärztin im November 2007 zum Ende des Monats. Die Chefärztin erhob Kündigungsschutzklage; die Parteien einigten sich schließlich darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2008 endet.

Seit Ende Februar 2008 gingen bei der Arbeitgeberin – teils anonyme – Beschwerden über Qualitätsmängel und unklare Todesfälle ein. Im Juni bis August 2008 wurden bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm mehrere anonyme Anzeigen gegen den Klinikdirektor der THG wegen fahrlässiger Tötungsdelikte erhoben. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren gegen den Klinikdirektor wurde wegen erwiesener Unschuld eingestellt.

Im Juni und Juli 2008 erhielten Angehörige von Patienten, die im THG verstorben waren, anonyme Schreiben, in denen ausgeführt wird, dass der Tod der Patienten vermeidbar gewesen wäre. In einem anonymen Schreiben, das an den Südwestfunk Mainz gerichtet war, sind 23 Fälle mit Komplikationen beschrieben worden.

Der Lebensgefährte der Chefärztin gestand im September 2008 ein, Verfasser dieser anonymen Schreiben gewesen zu sein.

Die Arbeitgeberin meint, die anonymen Schreiben rührten ebenfalls von der beklagten Chefärztin her. Die Informationen in den Schreiben habe allein sie besitzen können, nicht aber ihr Lebensgefährte. Infolge der Berichterstattung, die durch die anonymen Schreiben hervorgerufen worden sei, habe das Krankenhaus einen dramatischen Rückgang der Patientenzahlen hinnehmen müssen. Es sei ein Schaden von mindestens 3,7 Millionen Euro entstanden. Einen Teilbetrag von 1,5 Millionen Euro fordert die Arbeitgeberin von beiden Beklagten als Gesamtschuldner ein.

Das Landesarbeitsgericht hat die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster bestätigt. Es hat die Verantwortlichkeit der ehemaligen Chefärztin nicht klären müssen, da bereits keine Ursächlichkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens festzustellen ist. Der Lebensgefährte habe bei der Erstattung der anonymen Anzeigen an die Staatsanwaltschaft und Polizei nicht damit rechnen müssen, dass die Ermittlungsbehörden den Fall in dieser Weise in die Öffentlichkeit tragen würden.

Die Erstattung einer Strafanzeige sei grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Verhalten, das nur bei Mutwilligkeit oder bei völliger Haltlosigkeit (z.B. wider besseres Wissen oder leichtfertig) ein kausales pflichtwidriges Verhalten darstelle und zur Schadensersatzverpflichtung führen könne. Ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, musste das Gericht deshalb nicht entscheiden.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Hamm v. 21.07.2011

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9. LG Memmingen: Betreiber von Webseite haftet für urheberrechtswidrige Verwertung von Bildnis zu Werbezwecken
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Der Betreiber einer Webseite ist verpflichtet, vor der Nutzung eines Model-Fotos zu Werbezwecken die rechtliche Situation vorab umfassend zu prüfen (LG Memmingen, Urt. v. 04.05.2011 - Az.: 12 S 796/10).

Bei der Klägerin handelte es sich um ein Fotomodel, deren Bild von dem Fotografen in einem Internet-Portal hochgeladen wurde. Ohne ihre Kenntnis wurde das Lichtbild sodann von einem Mitarbeiter des Beklagten zunächst herunter- und im weiteren Verlauf zu Werbezwecken wieder hochgeladen. Der Beklagte wandte ein, von dieser Handlung seines Mitarbeiters sei ihm nichts bekannt.

Die Klägerin war der Auffassung, dass dies rechtswidrig sei, weil sie weder dem Upload noch der werbemäßigen Nutzung des Bildes zugestimmt habe. Es stelle eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild dar.

Die Richter des LG Memmingen bejahten eine Rechtsverletzung.

Der Beklagte könne auch nicht erfolgreich einwenden, dass ein ihm nicht bekannter Mitarbeiter das Bild hochgeladen habe. Denn er selbst sei zum einen verpflichtet, vor Nutzung von fremden Fotos seiner Prüfungspflicht nachzukommen und die Rechtesituation zu klären. Zum anderen habe er seine Mitarbeiter so auszuwählen und zu instruieren, dass die erforderliche Sorgfalt eingehalten werde.

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10. LG Wuppertal: Werbung mit Bezeichnung "Schloss" bei festlichem und schlossartigem Gebäude erlaubt
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Ein Veranstalter, der auf einem schlossartigen und festlichen Gebäude Events, Firmenfeste und Hochzeiten ausrichtet, darf für diese Räumlichkeiten mit der Bezeichnung "Schloss" werben. Dies gilt auch dann, wenn ein weitgehend unbekannter Adliger das Gebäude errichten ließ (LG Wuppertal, Urt. v. 19.07.2011 - Az.: 11 O 51/11).

Der Beklagte veranstaltete Events und Firmenfeiern in einem schlossartigen Gebäude in Nordrhein-Westfalen. Er warb dabei mit der Aussage, dass die Veranstaltungen in einem "Schloss" stattfinden würden.

Die Klägerin sah hierin eine Irreführung des Verbrauchers. Denn es handle sich um kein Schloss im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr nur um ein Herrenhaus, das von einem unbekannten Adligen erbaut worden sei.

Die Wuppertaler Richter wiesen die Klage ab.

Entscheidend sei, wie der angesprochene Verkehrskreis die Gegebenheiten wahrnehme. Die Besucher würden in dem schlossartigen und festlichen Herrenhaus, welches an den Stil einer englischen Schlossarchitektur angelehnt sei, durchaus ein Schloss sehen. Daher spiele es auch vorliegend keine Rolle, dass das Herrenhaus tatsächlich von einem unbekannten Adligen errichtet worden sei.

Es liege daher keine irreführende Werbung vor.

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11. AG Essen: Zeitlich begrenztes Upgrade rechtfertigt Rücktritt von Software-Kaufvertrag
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Erwirbt ein Käufer ein Softwarepaket mit einem nur zeitlich begrenzten Upgrade, ohne dass ihn der Verkäufer beim Abschluss des Kaufvertrages darauf aufmerksam macht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (AG Essen, Urt. v. 15.07.2011 - Az.: 29 C 502/10).

Der Kläger erwarb bei dem Beklagten die ältere Version einer Software. In dem Paket war auch eine Upgrade-Funktion auf die neuere Fassung enthalten. Wie sich jedoch wenig später herausstellte, war - was der Verkäufer verschwiegen hatte - die Upgrade-Möglichkeit nur zeitlich begrenzt durchführbar. Der Kläger wollte daraufhin vom Kaufvertrag zurücktreten.

Zu Recht wie das AG Essen entschied.

Eine zeitliche Begrenzung des Upgrades sei nicht vom Verkäufer erwähnt worden.

Bei diesem Umstand handle es sich um eine kaufentscheidende Tatsache. Denn die Bereitschaft, lediglich ein zeitlich begrenzte Aktualisierungs-Möglichkeit zu erwerben, sei gering. Vielmehr erwarte der Käufer zutreffend, dass die Funktion unbegrenzt zur Verfügung stehe.

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12. AG Flensburg: Auch eingeschränkte Unterlassungserklärung lässt bei E-Mail-Spam Wiederholungsgefahr entfallen
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Auch eine nur auf eine konkrete E-Mail-Adresse bezogene Unterlassungserklärung kann im Zweifel die Wiederholungsgefahr wegen unerlaubter Newsletter-Werbung entfallen lassen (AG Flensburg, Urt. v. 31.03.2011 - Az.: 64 C 4/11).

Die Beklagte war wegen unerlaubter Newsletter-Werbung abgemahnt worden und gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, die sich jedoch nur auf die konkrete Mail-Adresse des Klägers beschränkte. Der Kläger hielt dies für nicht ausreichend und klagte.

Das AG Flensburg verneinte einen Unterlassungsanspruch.

Die abgegebene Unterlassungserklärung reiche aus, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Die auf die einzelne E-Mail-Adresse beschränkte Erklärung sei dafür ausreichend. Dass die Beklagte zudem sofort nach Erhalt der Aufforderung die Daten des Klägers gelöscht bzw. gesperrt habe, spreche auch für die Ernsthaftigkeit des Handelns der Beklagten.

Andere Gerichte - z.B. das OLG Hamm (Urt. v. 14.05.2009 - Az.: 4 U 192/08) oder das LG Berlin (Beschl. v. 16.10.2009 - Az.: 15 T 7/09) - lassen hingegen eine solch eingeschränkte Unterlassungserklärung nicht ausreichen, sondern verlangen vielmehr eine unbeschränkte, allgemeine Unterwerfung.

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13. Neuer Aufsatz von RA Menke: Die Veröffentlichung von Packungsbeilagen im Internet ist nicht per se verboten
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Die Veröffentlichung behördlich genehmigter Packungsbeilagen verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Internet ist rechtmäßig, wenn die Veröffentlichung nicht nur mit der Erreichung eines Werbeziels erklärt werden kann. Dieser Frage geht RA Menke in seinem neuen Aufsatz nach und bespricht dabei die Entscheidung des EuGH (Urt. v. 05.05.2011 - Az.: C-316/09) aus dem Mai 2011.

Der Artikel ist im Apotheker Berater (Ausgabe 08/2011, S. 14). erschienen.

Den Artikel gibt es auch hier online.

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14. Neue Rechts-FAQ: Die EU-Spielzeugrichtlinie
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Die EU-Spielzeugrichtlinie ist zum 20.07.2011 in Kraft getreten. Die Kanzlei Dr. Bahr erläutert in einer ausführlichen Rechts-FAQ den genauen Inhalt und die praktischen Konsequenzen der neuen Bestimmungen.

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15. Law-Podcasting: Facebook - Eine datenschutzrechtliche Analyse - Teil 1
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Auf Law-Podcasting.de, dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es heute einen Podcast zum Thema "Facebook: Eine datenschutzrechtliche Analyse - Teil 1".

Inhalt:
Facebook-Bashing ist derzeit in. Kaum ein Tag vergeht, an dem nicht über "gravierende Sicherheitslücken" und "riesige Datenlecks" diskutiert wird. Auch der öffentlich proklamierte Facebook-Austritt der Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner hat viel Medienaufsehen erregt.

Was ist dran an der aktuellen massiven Kritik? Handelt es sich nur um einen Medienhype oder bestehen tatsächlich grundlegende datenschutzrechtliche Probleme bei dem bekanntesten Social-Web-Portal?

Dieser Frage geht der heutige Podcast nach. Der heutige Podcast beleuchtet Facebook datenschutzrechtlich von zwei Seiten. Einmal aus Sicht eines Facebook-Users und einmal aus Sicht eines unbeteiligten Dritten.

Aufgrund des großen Umfangs dieses Themas besteht der Podcast aus zwei Teilen. Den ersten Teil hören Sie heute. Den nächsten gibt es in der kommenden Woche.

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