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Die Klägerin war Fotografin und fertigte digitale Bilder vom Beklagten und dessen Nachbarin an. Sie bearbeitete die Fotografien an ihrem Computer, druckte diese aus und übergab die von ihr als Entwürfe angesehenen Bearbeitungen der Nachbarin des Beklagten zur Ansicht. Diese erlaubte dem Beklagten, die Ausdrucke in seine Wohnung mitzunehmen.
Dort scannte der Beklagte drei Fotobearbeitungen, auf denen er abgebildet war, ein Hierdurch sah die Klägerin ihre Urheberrechte verletzt und klagte.
Zu Unrecht, wie der BGH nun entschied. Denn das Recht auf Privatkopie aus § 53 Abs.1 UrhG gelte auch nfür nicht veröffentlichte Werke.
Zwei Mitbewerber stritten sich um den genauen Inhalt einer fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung für den Online-Bereich.
Die Beklagten gaben zwar dieTelefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse im Impressum ab, nicht aber in der Widerrufsbelehrung. Sie meinten, es stünde dem Unternehmer frei, diese Angaben im Formular zu verwenden.
Hierin sah das LG Bochum einen Wettbewerbsverstoß.
Die Widerrufsbelehrung der Beklagten sei nicht vollständig,
Auch wenn die Nennung der Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse nicht unmittelbar im Gesetz, sondern lediglich in dem Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung erwähnt sei, werde - so das Gericht - aus dem Gesamtkontext deutlich, dass der Gesetzgeber wollte, dass eine ausreichende Information des Verbrauchers über diese Neuregelung und die Möglichkeiten des Widerrufs durch Benutzung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sicherstellen wollte.
Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebiete daher die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar seien.
Antragstellerin war die Taxi Deutschland Servicegesellschaft für Taxizentralen eG mit Sitz in Frankfurt.
In seinen knappen Entscheidungsgründen bejahte das Gericht klar einen Wettbewerbsverstoß. Es liege keine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vor, obgleich die Fahrer des Dienstes über eine solche verfügen müssten.
Zwar erbringe Uber nicht selbst die Beförderungsleistungen, so das Gericht, jedoch sei die Ausgestaltung bewusst auf die Verletzung von Rechtsnormen angelegt, so dass ihr Verletzungshandlungen zuzurechnen seien.
Bei der Beurteilung durch das Gericht lag dem Frankfurter Gericht eine Schutzschrift von Uber vor, so dass das Gericht bereits vor Erlass der einstweiligen Verfügung umfangreich die Argumente von Uber berücksichtigt hat.
Uber hat angekündigt, gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch einzulegen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
In der Vergangenheit war bereits in einem anderen zivilrechtlichen Verfügungsverfahren Uber die Tätigkeit verboten worden (LG Berlin, Urt. v. 15.04.2014 - Az.: 5 O 43/14). Der damalige Kläger hatte jedoch davon abgesehen, das Verbot auch durchzusetzen.
Es wird daher interessant zu sehen sein, ob sich Uber an das ausgesprochene Verbot hält oder ob das Unternehmen ein Ordnungsmittel-Verfahren in Kauf nimmt.
Callmobile bot Telekommunikations-Leistungen an und verwendete dabei in ihren AGB nachfolgende Regelungen: Im Preisverzeichnis waren für Rücklastschriften pauschal 15,- EUR und für Mahngebühren 5,95 EUR vorgesehen.
Beide Regelungen stufte das LG Hamburg als rechtswidrig ein.
Callmobile habe nicht ausreichend belegt, wie das Unternehmen auf die Summen komme. Die Firma sei für die konkreten Beträge darlegungs- und beweispflichtig. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen.
Zudem habe die Beklagte Posten einfließen lassen, die gar nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. So seien die Positionen "entgangener Gewinn" und "Personalkosten" eingerechnet, obgleich dies unzulässig sei.
Flirtcafe.de bot seinen Nutzern eine kostenlose Probemitgliedschaft von 10 Tagen an. Innerhalb dieser entgeltfreien Zeit konnte der User das Portal jedoch nur eingeschränkt nutzen. Er konnte zwar ein eigenes Profil anlegen und die Profile anderer anschauen, jedoch konnte er mit keinem anderen User in Kontakt treten.
Erst wenn sich das Abonnement in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft (78,- EUR/Monat, Mindestlaufzeit von 6 Monaten) sich umgewandelt hatte, waren auch diese Funktionen verfügbar.
Das LG Köln sah dies als klaren Wettbewerbsverstoß an. Flirtcafe.de bewerbe seine Dienstleistungen als kostenlos. Der Verbraucher erwarte, dass er bei einer Online-Dating-Plattform selbstverständlich auch in Kontakt treten könne mit anderen Usern. Dies sei gerade der eigentliche Hauptnutzen einer Flirt-Seite.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Verbraucher bei Online-Partner-Vermittlungsseiten nicht zwingend mit einer Reaktion von anderen Usern rechne. Denn es bestünde ein wesentlicher Unterschied zwischen Partner-Vermittlungsseiten und Online-Dating-Plattformen.
Bei letzerer erwarte der Kunde, dass die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme bestünde. Hier gehe der User davon aus, dass - ähnlich wie bei Sozialen Netzwerken - die Mitgliedschaft kostenlos sei und das Unternehmen sich durch Werbeeinblendungen finanziere.
Der Kläger war Mitglied der NPD und hatte in Vergangenheit an einer rechtsradikalen Demonstration teilgenommen. Er war dort fotografiert worden. Dieses Foto und ein Lichtbild, das der Kläger selbst bei Facebook von sich veröffentlicht hatte, auf dem eine einschlägig bekannte Modemarke abgelichtet war, hatte der Beklagte auf seiner Homepage veröffentlicht.
Deswegen verlangte der Kläger nun Schmerzensgeld iHv. 3.000,- EUR.
Das AG Friedberg wies die Klage ab.
Zwar sei die Foto-Veröffentlichung rechtswidrig gewesen. Jedoch sei nicht so schwerwiegend gewesen, dass sie einen Schmerzensgeld-Anspruch auslöse.
Denn der Kläger habe sich mit seiner Teilnahme an der Demonstration selbst in die Öffentlichkeit begeben und sei daher weniger schutzbedürftig. Gleiches gelte für das Facebook-Bild. Der Kläger habe diese Fotografie selbst ins Netz gestellt und damit nach außen kund getan, dass er zu einem Personenkreis gehöre, der rechtsextreme Auffassungen vertrete.
Wenn der Kläger auf diese Weise seine extremen politsischen Ansichten äußere, müsse er damit rechnen, dass politische Gegner dies aufgreifen und erwähnen würden.
Da die unzuständige Behörde die Untersagungsverfügung ausgesprochen habe, sei der Verwaltungsakt formell fehlerhaft und der von Uber beantragten Herstellung der aufschiebenden Wirkung wurde stattgegeben.
So eindeutig und klar das Verwaltungsgericht die formelle Rechtswidrigkeit bestätigt, so klar äußert es sich auch zur inhaltlichen Rechtmäßigkeit des Verbots:
Diese illegale Betätigung dürfte den Antragstellerinnen auch zuzurechnen sein." Die Entscheidung bringt Uber somit lediglich eine Verschnaufspause, nicht mehr. Spätestens wenn die zuständige Behörde das Untersagungsverbot (erneut) ausspricht, wird das VG Hamburg aller Voraussicht nach die behördliche Anordnung bestätigen.
Der Kläger führt einen Betrieb für Wildspezialitäten in Niederbayern. Die Beklagte ist ein Gasthausbetreiber im südlichen Landkreis von München. Am 10.11.13 telefonierte der Kläger mit einem Mitarbeiter der Gaststätte und versandte einen Tag später eine Auftragsbestätigung per Email über die Bestellung von 15 Hirschrücken, 15 Hirschkeulen ohne Knochen sowie 20 Kilogramm gesägten Knochen.
Die Hirschrücken mit den Knochen hatten ein Gewicht von 70 Kilogramm, die Hirschkeulen wogen 108 Kilogramm. Auf diese Email reagierte die Gaststätte nicht. Der Kläger lieferte das Fleisch am 14.11.13 zur Gaststätte, wo ein Mitarbeiter das Fleisch ?unter Vorbehalt? annahm. 10 Tage später schickte die Gaststätte das gesamte Fleisch wieder zurück. Das ganze Fleisch musste nach Angaben des Klägers vernichtet werden.
Der Kläger ist der Meinung, dass er sich mit dem Mitarbeiter der Gaststätte bei dem Telefonat am 10.11.13 handelseinig war. Das Telefonat hat auch eine Angestellte des Wildlieferanten heimlich mitgehört. Sie kann bestätigen, dass man sich handelseinig geworden war. Der Wildlieferant ist der Meinung, dass jedenfalls mit der Email vom 11.11.13, die wie ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu behandeln sei und auf das die beklagte Gaststätte nicht reagiert hat, ein Vertrag zustande gekommen sei.
Der Kläger verlangt nun Zahlung des Kaufpreises für das Wildfleisch in Höhe von 4066 Euro.
Die beklagte Gaststätte weigert sich zu zahlen. Es sei kein Kaufvertrag abgeschlossen worden.
Die Richterin gab nun dem Gaststättenbetreiber Recht und wies die Klage ab.
Der Kläger konnte gegenüber dem Gericht nicht nachweisen, dass er sich bei dem Telefonat am 10.11.13 mit dem Mitarbeiter der Gaststätte über den Kauf einig geworden ist. Der Mitarbeiter der Gaststätte bestreitet, dass er über das Fleisch bei dem Telefonat einen Kaufvertrag abgeschlossen hat.
Die Angestellte des klägerischen Wildlieferanten, die das Telefonat heimlich mitgehört hat, bestätigt zwar die Aussage des Klägers. Ihre Aussage darf jedoch von dem Gericht nicht verwertet werden und ist somit unbeachtlich.
Das heimliche Mithören des Telefonats verletze das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters der Gaststätte, stellt das Gericht fest. Das Mithören sei auch nicht gerechtfertigt gewesen, da damit der alleinige Zweck verfolgt wurde, ein Beweismittel zu bekommen. Das Mithören eines Telefonats wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn dadurch höherrangige Interessen gewahrt werden sollen.
Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass auch durch das Schweigen auf die Email vom 11.11.13 kein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Grundsätzlich kann ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben per Email verschickt werden und danach ein Vertrag durch Schweigen auf dieses Schreiben zustande kommen. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben setzt jedoch voraus, dass zwischen den Parteien Vertragsverhandlungen stattgefunden haben. Dies konnte der Kläger aber gerade nicht nachweisen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 10.7.14, Aktenzeichen 222 C 1187/14
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 29.08.2014
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vom 03.09.2014
Betreff:
Rechts-Newsletter 36. KW / 2014: Kanzlei Dr. Bahr
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1. BGH: Recht auf Privatkopie gilt auch für unveröffentlichte Werke
2. LG Bochum: Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse gehören in fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung
3. LG Frankfurt a.M.: US-Startup Uber bundesweit die Vermittlung von Mitfahrdiensten verboten
4. LG Hamburg: Callmobile darf keine pauschalierten Rücklastschrift- und Mahngebühren verlangen
5. LG Köln: Flirtcafe.de darf nicht mit "Jetzt kostenlos anmelden" bewerben
6. AG Friedberg: Online-Veröffentlichung von Fotos eines Demo-Teilnehmers begründet kein Schmerzensgeld
7. VG Hamburg: Uber-Verbot formell rechtswidrig, aber inhaltlich begründet
8. AG München: Heimlicher Mithörer eines Telefonats kann kein Zeuge sein
Die einzelnen News:
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1. BGH: Recht auf Privatkopie gilt auch für unveröffentlichte Werke
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Das Recht auf Privatkopie aus § 53 Abs.1 UrhG gilt auch unveröffentlichte Werke, so der BGH in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 19.03.2014 - Az.: I ZR 35/13).
und speicherte die Dateien auf seinem Computer ab.
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2. LG Bochum: Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse gehören in fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung
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Nach Auffassung des LG Bochum (Urt. v. 06.08.2014 - Az.: I-13 O 102/14) gehört die Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse gehören in die fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung.
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3. LG Frankfurt a.M.: US-Startup Uber bundesweit die Vermittlung von Mitfahrdiensten verboten
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In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das LG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 25.08.2014 - Az.: 2-03 O 329/14) entschieden, dass die Tätigkeit des US-Startups Uber wettbewerbswidrig ist und somit bundesweit die Vermittlung von Mitfahrdiensten verboten.
Anders als bei den amtlichen Untersagungsverfügungen durch die Behörden in Hamburg und Berlin handelt es sich im vorliegenden Fall um ein zivilrechtliches Verfahren. Die einstweilige Verfügung entfaltet sofort Verbotswirkung (nach Zustellung durch die Antragstellerin), es gibt keine Aufschubfristen.
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4. LG Hamburg: Callmobile darf keine pauschalierten Rücklastschrift- und Mahngebühren verlangen
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Ein Telekommunikations-Unternehmen (hier: die callmobile GmbH) darf keine pauschalierten Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen verlangen, so das LG Hamburg (Urt. v. 06.05.2014 - Az.: 312 O 373/13).
"Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z.B. für Rücklastschriften und durch mangelnde Deckung des Kontos entstandene Kosten, sind vom Kunden zu erstatten. Die in Rechnung gestellten Aufwände ergeben sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste. Dem Kunden bleibt es jeweils vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen."
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5. LG Köln: Flirtcafe.de darf nicht mit "Jetzt kostenlos anmelden" bewerben
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Das LG Köln (Urt. v. 19.08.2014 - Az.:33 O 245/13) hat entschieden, dass die Online-Dating-Plattform Flirtcafe.de nicht mit der Aussage "Jetzt kostenlos anmelden" werben darf, wenn das ursprünglich kostenfreie Abo sich nach einem bestimmten Zeitablauf in ein kostenpflichtiges verwandelt.
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6. AG Friedberg: Online-Veröffentlichung von Fotos eines Demo-Teilnehmers begründet kein Schmerzensgeld
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Die Online-Veröffentlichung von Fotos eines rechtsradikalen Demo-Teilnehmers begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld (AG Friedberg, Urt. 06.08.2014 - Az.: 2 C 1141/13 (11)).
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7. VG Hamburg: Uber-Verbot formell rechtswidrig, aber inhaltlich begründet
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Das VG Hamburg (Beschl. v. 27.08.2014 - Az.: 5 E 3534/14) hat entschieden, dass das von der Hamburger Wirtschaftsbehörde ausgesprochene Verbot gegen das US-Startup Uber formell rechtswidrig, aber inhaltlich begründet ist.
"Zwar dürften die von der Antragstellerin (...) vermittelten Fahrer nach dem Sachverhalt, wie er sich aus den Akten entnehmen lässt, illegal handeln, da sie ohne entsprechende Genehmigung Personenbeförderung im Sinne des Person enbeförderungsgesetzes (PBefG) betreiben dürften.
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8. AG München: Heimlicher Mithörer eines Telefonats kann kein Zeuge seinn
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Die Aussage eines heimlichen Mithörers eines Telefonates ist vor Gericht unbeachtlich, da das heimliche Mithören eines Telefonats den Gesprächspartner in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
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