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Die einzelnen News
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1.
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OGH: Lootboxen in FIFA-Videospiel sind kein verbotenes Glücksspiel
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Die Lootboxen im FIFA-Videospiel stellen kein verbotenes Glücksspiel dar, da kein zufallsbezogenes Spiel vorliegt (OGH, Urt. v. 18.12.2025 - Az.: 6 Ob 228/24h). Ein Spieler forderte rund 20.000,- EUR zurück, die er im Zeitraum von 2017 bis 2021 für virtuelle Währung im FIFA-Videospiel ausgegeben hatte. Mit dieser Währung kaufte er sogenannte Lootboxen ("Packs"), mit denen virtuelle Fußballspieler und andere Inhalte erworben werden konnten. Er sah darin ein unerlaubtes Glücksspiel und forderte das Geld von den Spielbetreibern zurück. Der genaue Inhalt der Lootboxen war vor dem Kauf nur teilweise bekannt. Zwar war ersichtlich, welche Arten von virtuellen Gegenständen (wie Spieler oder Ausrüstungen) enthalten sein konnten. Unklar blieb jedoch, welche konkreten Objekte der Käufer tatsächlich erhielt. Die Auswahl erfolgte per Zufallsprinzip durch einen programmierten Algorithmus. Alle erhaltenen digitalen Inhalte konnten anschließend im Spiel genutzt werden. Das Gericht lehnte den Rückforderungsanspruch des Spielers ab, da kein unerlaubtes Glücksspiel vorläge. Der Erwerb und das Öffnen der Packs dürfe nicht isoliert vom Spielmodus betrachtet werden. Entscheidend sei, dass der Erwerb der Packs Teil des Spiels sei und alleine dem Zweck diene, das Spielerlebnis zu verbessern. Der Spielerfolg hänge nicht primär vom Zufall sondern vor allem vom Können, der Strategie und den taktischen Entscheidungen des Spielers ab. Zwar sei der Inhalt der Packs zufällig, aber entscheidend für den Erfolg sei die Geschicklichkeit im Umgang mit dem Spiel. Auch der Erwerb der Punkte sei nur ein vorbereitender Vorgang und stelle kein Glücksspiel dar. Weder liege ein wirtschaftliches Wagnis noch ein Gewinnstreben vor. “Der menschliche Spieler kann also im vorliegenden Videospiel trotz der vom Zufall abhängigen Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den Packs durch seine eigenen Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern, sodass damit eine rationale Gewinnerwartung begründet wird.”
Und weiter: “(…) der Erwerbsvorgang der Lootboxen [kann] nicht isoliert vom restlichen Videospiel betrachtet werden.”
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2.
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BGH: Vereinsmitglied kann E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder herausverlangen
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Ein Verein muss einem Mitglied die E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder mitteilen, wenn dieses Kontakt aufnehmen will (BGH, Urt. v. 10.12.2025 – Az.: II ZR 132/24). In dem zugrundeliegenden Fall wollte ein Vereinsmitglied vor einer wichtigen Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung andere Mitglieder kontaktieren, um sie von seiner abweichenden Meinung zu überzeugen. Es bat den Verein um die E-Mail-Adressen aller Mitglieder. Der Verein lehnte dies mit dem Hinweis auf Datenschutz und einer frühere Zusage, dass E-Mail-Adressen nur zur Mitgliederverwaltung verwendet würden, ab. Die Abstimmung betraf unter anderem den Verkauf vereinseigener Grundstücke, dem letztlich zugestimmt wurde. Das OLG München gab dem Mitglied in der Vorinstanz recht und verpflichtete den Verein zur Herausgabe. Der BGH bestätigte diese Ansicht in der Revision. Das Vereinsmitglied habe Anspruch auf die E-Mail-Adressen. Die Weigerung, die E-Mail-Adressen herauszugeben, stelle einen erheblichen Verstoß gegen die Rechte des Mitglieds dar. Es sei legitim, wenn ein Mitglied andere über seine abweichende Sichtweise informieren und eine Opposition organisieren wolle. Ein “berechtigtes Interesse” im Sinne von Art. 6 Abs.1 f) DSGVO sei hier gegeben. Die Herausgabe sei zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte notwendig. Andere Mitglieder müssten es hinnehmen, dass sie in dieser Weise kontaktiert werden, da sie Teil einer gemeinsamen Organisation seien. Auch datenschutzrechtliche Einwände griffen nicht: Der Beitritt zu einem Verein stelle ein freiwilliges, vertragsähnliches Verhältnis dar, wodurch Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Anwendung finde. Selbst eine Satzungsregel oder frühere Zusagen könnten das Auskunftsrecht nicht beschränken. Ein milderes Mittel wie die Weiterleitung durch den Verein reiche nicht aus. Das Mitglied müsse direkt und unabhängig vom Vereinsvorstand kommunizieren können. Die Möglichkeit, frei und gleichberechtigt an der Willensbildung teilzunehmen, sei ein zentrales Vereinsrecht: “Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-MailAdressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.”
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3.
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BAG: (Kein) Betriebsrat für reine Auslieferungsstandorte eines Online-Lieferdienstes?
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Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführter sog. Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil iSd. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellt. Das setzt eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus. Die Arbeitgeberin bietet plattformbasierte Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen an. Neben dem am Unternehmenssitz angesiedelten Personalbereich bestehen bundesweit sog. „Hub-Cities“ (Hauptumschlagbasen) und sog. „Remote-Cities“ (Liefergebiete). In den Remote-Cities werden ausschließlich Auslieferungsfahrer, die überwiegend mittels einer App mit der Arbeitgeberin kommunizieren, beschäftigt. In den Hub-Cities sind darüber hinaus Mitarbeiter mit Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten betraut. In den Jahren 2022 und 2023 wurde in mehreren Remote-Cities, ua. in Braunschweig, Kiel und Bremen, jeweils ein Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahlen in drei Verfahren angefochten und die Auffassung vertreten, diese seien wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam. Die jeweiligen Landesarbeitsgerichte haben die Betriebsratswahlen mit der Begründung für unwirksam erklärt, die Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile iSd. BetrVG. Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden der Betriebsräte hatten insoweit vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Betriebsräte werden nach § 1 BetrVG in Betrieben gewählt. Als Betriebe gelten unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch selbstständige Betriebsteile. Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Diese Maßgaben gelten auch, wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen „digital“ mit Hilfe einer App gesteuert werden. Danach sind die Landesarbeitsgerichte zutreffend davon ausgegangen, bei den einzelnen Remote-Cities handele es sich nicht um betriebsratsfähige Organisationseinheiten. Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan ist hierfür nicht ausreichend. Den Remote-Cities fehlt es bereits an einem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit, welches sich nicht allein durch die dort beschäftigten Auslieferungsfahrer als Interessengemeinschaft vermittelt. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 7 ABR 23/24 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 30. Mai 2024 – 5 TaBV 84/23 – Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 7 ABR 26/24 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. August 2024 – 6 TaBV 20/23 – Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 7 ABR 40/24 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 21. November 2024 – 3 TaBV 1/24 – Hinweise: Im Hinblick auf verfahrensrechtliche Besonderheiten konnte nicht in allen Verfahren eine endgültige Entscheidung durch den Senat ergehen. Insoweit sind die Verfahren an das jeweilige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen worden. Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 29.01.2025
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OLG Brandenburg: Unzulässige Fax-Werbung auch bei Kontaktaufnahme durch Patientendienstleister (DiGA)
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Ein Fax zur Bewerbung einer Gesundheits-App an Arztpraxen ist unzulässig, auch wenn die Kontaktaufnahme im Namen des Patienten erfolgt (OLG Brandenburg, Urt. v. 18.11.2025 - Az.: 6 U 130/24). In dem zugrundeliegenden Fall hatte das verklagte Unternehmen ein Fax an eine Arztpraxis versandt, um für seine digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) zur Adipositas-Therapie zu werben. Der Patient hatte der Kontaktaufnahme durch das Unternehmen im Vorfeld zugestimmt. Das Fax enthielt unter anderem eine Verordnungsvorlage, Informationen zur App und Hinweise auf ärztliche Abrechnungsmöglichkeiten. Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung, da es sich ihrer Meinung nach um unzulässige Werbung per Fax handele. Das LG Potsdam (Urt. v. 26.11.2024 - Az.: 52 O 70/24) entschied in der erster Instanz zugunsten der Klägerin und sah in dem Fax eine unzulässige Werbung. Im Rahmen der Berufung schloss sich das OLG Brandenburg dieser Meinung an. Die Fax-Werbung sei unerlaubt erfolgt. Auch wenn das Unternehmen vortrage, im Namen des Patienten zu handeln, gehe der Inhalt der Nachricht über eine reine Informationsweitergabe hinaus. Entscheidend sei, dass es auch auf finanzielle Vorteile für Ärzte hinweise und ein Informationsblatt über das Produkt enthalte. Solche Elemente zielten darauf ab, den Absatz der Gesundheitsanwendung zu fördern. Auch wenn der Patient zugestimmt habe, könne dies keine Einwilligung des Arztes in Werbung ersetzen. Der Arzt werde durch das Fax unzumutbar belästigt, da keine Zustimmung vorliege. Auch rechtliche Informationspflichten rechtfertigten nicht den Versand per Fax ohne Zustimmung: “Auch wenn ein Arzt möglicherweise mit dem Abrechnungssystem für DiGAs nicht vertraut sein sollte und die entsprechende Information begrüßt und der in Aussicht gestellte finanzielle Vorteil gering ist, beseitigt dies die dargestellte werbende Wirkung nicht. Denn durch diesen Hinweis wird die Aufmerksamkeit des Lesers zusätzlich auf das Angebot der Beklagten gelenkt. Wenn aber eine Information den Zweck verfolgt, Dritte auf ein Unternehmen und die von ihm angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, ist der Tatbestand der Werbung bereits erfüllt. Besondere, die Leistung beschreibende oder hervorhebende Aussagen sind dafür nicht erforderlich (…).”
Und weiter: “Nicht zu folgen ist der Beklagten in der Annahme, die Nutzung des Telefaxanschlusses des Arztes sei im Hinblick auf die zulässige Übermittlung des Patientenanliegens insgesamt als gerechtfertigt anzusehen, denn es läge allenfalls ein werblicher Nebeneffekt vor.”
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5.
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LG Berlin II: Doctolib darf bei Auswahl "gesetzlich versichert" keine Privatarzttermine anzeigen
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Wählt ein Nutzer auf der Webseite die Option "gesetzlich versichert”, darf Doctolib keine Termine für Privatpatienten anzeigen (LG Berlin II, Urt. v. 18.11.2025 - Az.: 52 O 149/25). Auf der Webseite von Doctolib konnten Patienten bei der Terminsuche die Auswahl "Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung“ aktivieren. Trotzdem wurden auch Termine bei Ärzten angezeigt, die gesetzlich Versicherte nur als Selbstzahler behandelten. Erst später im Buchungsprozess wies die Plattform auf diese Kostenpflicht hin. Das LG Berlin II sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung. Durch die Auswahl “Nur Termine mit gesetzlicher Versicherung” erwarteten Nutzer, dass nur Termine angezeigt würden, bei denen keine eigene Zahlung notwendig sei. Diese Erwartung werde enttäuscht, wenn Praxen vorgeschlagen würden, in denen nur Selbstzahler angenommen würden. Zwar gebe es im Buchungsprozess Hinweise, dass gesetzlich Versicherte die Kosten eventuell selbst tragen müssten. Doch dies reiche nicht aus, da die Irreführung bereits durch die Filterauswahl geschehen sei. Der Nutzer werde dadurch zu einer Buchung verleitet, die er sonst nicht vorgenommen hätte. Auch dass es medizinrechtlich möglich sei, sich private Kosten im Nachgang erstatten zu lassen. Dies reiche jedoch nicht aus, da die Irreführung bereits durch die Filterauswahl erfolge. Der Nutzer werde erwarten, ohne Vorkasse behandelt zu werden. “Die Erwartung, jedenfalls die Möglichkeit zu haben, ohne Vorkasse behandelt zu werden, wird durch die von der Beklagten unterbreiteten Terminsvorschläge bei Ärzten, die eine Privatpraxis führen und nur Selbstzahler akzeptieren, enttäuscht, weil hier die Selbstzahlung jedenfalls Behandlungsvoraussetzung ist und bestenfalls eine nachträglich Erstattung durch die Krankenkasse in Betracht kommt.”
Und weiter: "Der Vorwurf der Irreführung wird nicht dadurch entkräftet, dass vor der Terminsbuchung ein Warnhinweis eingeblendet wird, der darüber aufklärt, dass gesetzlich Versicherte nur dann willkommen sind, wenn sie die Kosten der Behandlung selbst übernehmen und dann gegebenenfalls auch selbst den Versuch unternehmen, sich diese Kosten von ihrer gesetzlichen Versicherung erstatten zu lassen. Denn eine Irreführung ist schon dadurch vollzogen worden, dass der Patient dazu verleitet worden ist, sich einen konkreten Terminsvorschlag bei einer Privatarztpraxis überhaupt anzusehen, wiewohl er die Vorauswahl getroffen hatte, eine Behandlung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu wollen."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft das Berufungsverfahren vor dem KG Berlin.
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LG Hamburg: Kein Zwang zur Nutzung des Digital Services Act (DSA)-Löschformulars bei Google
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Nutzer müssen rechtswidrige Online-Inhalte nicht zwingend über das Online-Formular melden, d.h., es muss nicht zwingend das Meldeverfahren nach dem Digital Services Act (DSA) eingehalten werden (LG Hamburg, Urt. v. 19.12.2025 - Az.: 324 O 400/25). In dem vorliegenden Fall wehrte sich gegen eine anonyme, aus ihrer Sicht falsche Bewertung auf Google Maps. Sie kontaktierte Google per E-Mail über die im Impressum angegebene Adresse und forderte die Löschung der Rezension. Google lehnte eine Bearbeitung ab und verwies auf ein spezielles Online-Formular. Die Ärzte nutzten dieses nicht, sondern beantragten eine einstweilige Verfügung. Kurz darauf entfernte Google die Bewertung, sodass der Rechtsstreit erledigt war und es nur noch um die Frage ging, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte. Das LG Hamburg verpflichtete Google zur Übernahme der Kosten, da die ursprüngliche Antragstellung aller Voraussicht nach erfolgreich gewesen wäre. Ein Anspruch auf Unterlassung habe bestanden, da Google trotz konkreter Hinweise keine Prüfung vorgenommen habe. Google hätte die Bewertung jedoch auch aufgrund der E-Mail prüfen müssen. Die Nutzung des von Google angebotenen Formulars sei keine zwingende Voraussetzung. Aus dem DSA ergebe sich keine Pflicht, ausschließlich das Online-Formular zu verwenden. Zwar sehe Art. 16 DSA ein solches Verfahren vor. Doch die Norm wolle ein einfaches und benutzerfreundliches Verfahren schaffen und nicht andere Wege ausschließen. Zudem sei das aktuelle Formular von Google auch nicht ausreichend benutzerfreundlich, weil keine Anlagen hochgeladen werden könnten, die Zeichenanzahl stark begrenzt sei und personenbezogene Daten an externe Dritte weitergeleitet würden, was abschreckend wirken könne. Gerade kleine Unternehmen wie die Arztpraxis könnten durch solche Bedingungen von der Wahrnehmung ihrer Rechte abgehalten werden. Der Verweis auf das Formular dürfe daher nicht als einzige Möglichkeit gewertet werden, um eine rechtswidrige Bewertung zu melden. "Die Nutzung der Support-E-Mail wird auch in dem neben der E-Mail im Impressum befindlichen Text nicht ausgeschlossen, sondern der Nutzer nur auf einen anderen Übermittlungsweg verwiesen, der eine schnelle Abwicklung gewährleistet. Auch daraus ergibt sich keine ausschließliche Verpflichtung zur Nutzung des Formulars. Vielmehr versteht der Nutzer diesen Hinweis als Unterstützung und nicht als Verpflichtung. Auch die Verantwortung der Hostingprovider nach Erwägungsgrund 50 spricht dafür, dass das Meldeverfahren eine einfache Möglichkeit bieten soll, rechtswidrige Inhalte interessengerecht überprüfen zu lassen, es ist jedoch auch in den nachfolgenden Erwägungsgründen nicht ersichtlich, dass die Verordnung dies als einzigen Weg der Kenntniserlangung vorsieht. Es geht nach Erwägungsgrund 50 um eine Erleichterung der Meldung. Eine Erleichterung würde nicht eintreten, wenn dem Nutzer andere bekannte und, wie oben anhand der E-Mail des Supports dargestellt, auch sich aufdrängende Möglichkeiten der Meldung abgeschnitten werden."
Und weiter: "Bei dem durch die Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Online-Formular fehlt es aufgrund der Weiterleitung von Daten an das Forschungsprojekt "L1" zudem an der erforderlichen leichten Zugänglichkeit und Benutzerfreundlichkeit des Verfahrens, sodass die Kammer nicht darüber entscheiden musste, ob die Einhaltung der in Art 16 DSA genannten Voraussetzungen zu einem "Formularzwang" führt. Nutzen Personen das Online-Meldeformular, so werden Daten, in bestimmten Fällen auch personenbezogene Daten, an die L1 Datenbank weitergeleitet. Bei der L1 Datenbank handelt es sich um ein unabhängiges Forschungsprojekt Dritter, die außerhalb des hier gegenständlichen Verfahrens stehen. (…) Des Weiteren bestehen für die Kammer Zweifel an der erforderlichen leichten Zugänglichkeit und Benutzerfreundlichkeit des Formulars aufgrund der Begrenzung der Anzahl von verwendbaren Zeichen und die fehlende Möglichkeit, Anlagen beizufügen. Bei komplexeren Sachverhalten dürfte es für einen Anspruchsteller schwierig werden, sein Anliegen den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend vorzubringen."
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LG Karlsruhe: Diverse Online-Wettbewerbsverstöße auf Webseite von Starlink
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Die Webseite der Starlink Internet Services enthält zahlreiche Wettbewerbsverstöße (u.a. Impressum, Bestellbutton, wesentliche Eigenschaften) (LG Karlsruhe, Urt. v. 15.01.2026 - Az.: 13 O 25/25 KfH). Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verklagte das Unternehmen Starlink Internet Services. Dieses bot ein Satellitennetzwerk an, das seit mehreren Jahren Internetzugang via Satelliten in niedriger Umlaufbahn ermöglichte. Die Informationen zum Anbieter und zu wichtigen Vertragsdetails waren für Verbraucher aber nur schwer oder gar nicht auffindbar. Es fehlten eine Widerrufsbelehrung, eine deutlich beschriftete Bestellschaltfläche und eine sofort erreichbare Kündigungsmöglichkeit. All dies beanstandeten die Verbraucherschützer und bekamen Recht. Es lägen mehrere Verstöße gegen geltendes Verbraucherrecht vor: - Starlink habe wichtige Anbieterinformationen nur versteckt bereitgestellt. Verbraucher müssten solche Informationen aber leicht und sofort finden können.
- Die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Dienste und Produkte seien vor der Bestellung nicht ausreichend dargestellt worden.
- Die Bestell-Schaltfläche „Bestellung aufgeben“ erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen. Dort müsse unmissverständlich stehen, dass eine Zahlungspflicht ausgelöst wird, etwa mit "zahlungspflichtig bestellen”.
- Eine Widerrufsbelehrung habe vollständig gefehlt, was einen weiteren Rechtsverstoß darstelle.
- Auch ein sofort auffindbarer Kündigungsbutton auf der Website fehlte. Der bloße Zugang über das Kundenkonto genüge nicht.
Dass Starlink seine Website inzwischen überarbeitet habe, ändere an der Rechtslage nichts. Die Gefahr erneuter Verstöße sei noch nicht ausgeräumt, da keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben worden sei: “Die Beklagte hat in der früheren Fassung ihrer Internetseiten dem Verbraucher wesentliche Informationen i.S.v. §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG vorenthalten, indem sie gar nicht über ihren gesetzlichen Vertreter informiert und die übrigen Pflichtinformationen gemäß § 5 Abs. 1 DDG durch das Erfordernis jeweils mehrerer Klicks so versteckt hat, dass der Verbraucher auf verschiedenen Wegen zu den einzelnen Teil-Informationen gelangen musste.”
Und: “Die frühere Gestaltung des Bestell-Buttons mit den Worten „Bestellung Aufgeben“ [sic] genügte nicht den Anforderungen aus der Marktverhaltensregelung des § 312j Abs. 3 BGB, wonach diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss.”
Und: “Im Streitfall stand überhaupt keine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung. Ob eine vorherige Anmeldung im Benutzerkonto zumutbar wäre (…), muss daher nicht entschieden werden.”
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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LG München I: Kündigungsbutton von Microsoft für Microsoft 365-Abos wettbewerbswidrig
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Der Online-Kündigungsbutton von Microsoft für Abonnements von Microsoft 365 ist wettbewerbswidrig, da er nur schwer zugänglich ist (LG München I, Urt. v. 12.01.2026 - Az.: 3 HK O 13796/24). Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verklagte Microsoft wegen der Kündigungsbedingungen für das kostenpflichtige Abonnement "Microsoft 365“. Zwar konnten Verbraucher den Vertrag online abschließen, die Kündigung war jedoch nur über Umwege möglich. Konkret mussten sie sich erst in ihr Microsoft-Konto einloggen und wurden erst nach mehreren Schritten und Seiten zur eigentlichen Kündigungsfunktion geleitet. Zudem war die Seite nicht klar als “Kündigung” erkennbar. Die Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen gesetzlichen Vorgaben zur einfachen Kündigung von Online-Verträgen (sogenannter Kündigungsbutton). Das LG München I teilte diese Ansicht und verurteilte Microsoft, die Kündigungsmöglichkeiten auf seiner Website klarer und einfacher zugänglich zu machen. Der Software-Riese aus Redmond habe gegen die gesetzlichen Anforderungen des § 312k BGB verstoßen. Diese Vorschrift verlange, dass bei Online-Verträgen eine Kündigung genauso einfach und leicht sein müsse wie der vorherige Vertragsschluss. Die Kündigung müsse ständig verfügbar und leicht zugänglich sein. Dies sei bei Microsoft nicht der Fall gewesen. Die entsprechende Seite, auf der gekündigt werden könne, sei schwer zu finden und nicht als solche erkennbar gewesen. Die Verbraucher müssten sich erst umständlich anmelden und der Weg zur Kündigung sei nicht unmittelbar und eindeutig gewesen. Besonders kritisch sei die Gestaltung des Kündigungsbuttons. Der entsprechende Link sei unter vielen anderen Links auf der Website versteckt. "Es kann dahingestellt bleiben, ob - im Hinblick auf den 2. Leitsatz des oben genannten Urteils des OLG München - nicht schon allein aufgrund des Umstands, dass die Kündigungsschaltfläche erst durch Scrollen über mehrere Bildschirmseiten aufzufinden ist, es an der leichten Zugänglichkeit der Kündigungsschaltfläche fehlt. Jedenfalls folgt aus der Gesamtgestaltung der Webseite, dass die Kündigungsschaltfläche nicht einfach und leicht wahrgenommen werden kann. So wird ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher eine Kündigungsmöglichkeit dort su- chen, wo die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen d.h. hier die Laufzeit bzw. die Beendigung des Abonnements thematisiert werden. Vorliegend wird dem Verbraucher im oben genannten Klammerzusatz mitgeteilt, dass sich die Abonnements automatisch verlängern. Der Verbraucher wird deshalb annehmen, dass sich - wie allgemein üblich - weitere Erläuterungen und insbeson- dere auch die Möglichkeit, die automatische Verlängerung zu verhindern, in der Fußnote finden. Hat der Verbraucher durch weiteres Scrollen durch die Webseite die Auflösung der Fußnote aufgefunden, wird sein Informationsbedürfnis durch die Information, dass eine Kündigung nach Anmeldung in seinem Account auf einer gesonderten Webseite möglich ist, befriedigt sein. Der Verbraucher wird aber auch annehmen, dass diese Information abschließend ist, was auch durch die - auch im Original - unterstrichene Formulierung im Klammerzusatz: So kündigen Sie Ihr Microsoft-Abonnement suggeriert wird. Der durchschnittliche Verbraucher, dem die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsmöglichkeit des § 312k BGB unbekannt sein wird, wird deswegen keinen Anlass haben, auf der umfangreichen Webseite mit einer Vielzahl von Bildschirmseiten nach einer weiteren Kündigungsmöglichkeit zu suchen. Auch im Übrigen wird die Kündigungsschaltfläche Abo kündigen dem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher durch ihre Platzierung in der letzten Zeile des Footers neben anderen Links und unter dem Block mit Links zu anderen Themen nicht ins Auge fallen."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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LG Saarbrücken: Videos aus Tesla-Kamera als Beweismittel vor Gericht zugelassen
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Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für die Schuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oft entscheidend. Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage befasst, ob dabei Filmsequenzen von Rundum-Kameras, die in modernen Fahrzeugen verbaut sind, als Beweismittel zugelassen sind. Die im konkreten Fall von einem geparkten Tesla aufgezeichnete Videoaufnahme durfte zur Aufklärung des Verkehrsunfalls herangezogen werden, so die Kammer. Die Frage, ob ein Verstoß gegen den Datenschutz vorliegt, könne dabei offenbleiben. Das Video half dabei, den Unfallhergang eindeutig zu klären und den Unfallverursacher zur Verantwortung zu ziehen. Im konkreten Fall parkte der Teslafahrer sein Fahrzeug in Maxdorf in einer Parkbucht am Straßenrand. Er stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür des Teslas und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als 8.000 Euro. Der Opelfahrer behauptete, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, er habe deshalb den Unfall nicht vermeiden können. Eine im Tesla verbaute Kamera hat das Geschehen vollständig aufgezeichnet. Die Richterin sah die Kameraaufnahme ein und gab dem Teslafahrer überwiegend Recht. Sie verurteilte den Opelfahrer und dessen Versicherung, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu tragen. Durch das Video sei nachgewiesen, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür des Tesla hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. Belange des Datenschutzes stehen der Verwertung des Videos hier nicht entgegen, so das Gericht. Selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, habe das nicht automatisch zur Folge, dass die Verwertung der Videoaufnahme verboten sei. Solche Aufnahmen seien jedenfalls dann verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten sei, als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. Die gebotene Abwägung gehe im konkreten Fall überwiegend zugunsten des Teslafahrers aus. Dieser muss allerdings 30 Prozent seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt. Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 07.07.2025, Az. 5 O 4/25 Quelle: Pressemitteilung des Frankenthal (Pfalz) v. 29.01.2026
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AG München: Bezahlen mit "Movie Money" ist Geldfälschung und Betrug
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Das Schöffengericht des Amtsgericht München verurteilte am 26.05.2025 einen 25-jährigen Kosovaren wegen Geldfälschung und Betrugshandlungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Der Kosovare verschaffte sich mindestens drei 100 Euro Falschgeldnoten. Diese verausgabte er am 09.01.2024 in zwei Tankstellen in München. Am 10.01.2024 beabsichtigte er des Weiteren mit einer 100 Euro Falschgeldnote in einem Supermarkt in München zu bezahlen.
Bei dem Falschgeld handelte es sich um sogenanntes „Movie Money“ oder „Prop Money“. Dieses ist in Aussehen und Größe echtem Geld nachempfunden, jedoch auf einfacherem Papier und in der Regel ohne Sicherheitsmerkmale hergestellt. Es ist zum Teil bei großen Internetversandhändlern als „Spielgeld“ oder „Filmrequisite“ erhältlich. Auf den Scheinen ist regelmäßig in kleiner Schrift „Copy“ oder Ähnliches vermerkt.
Das Schöffengericht führte in seinem Urteil u.a. aus: „Der Angeklagte hatte eingeräumt, an den jeweiligen Daten vor Ort gewesen zu sein und in Täuschungsabsicht mit den Geldscheinen gezahlt zu haben. Es handelte sich seiner Auffassung nach aber um eindeutig als solches identifizierbares Spielgeld. Er räumte mithin den Vorwurf des Betrugs ein, bestritt jedoch, sich Falschgeld beschafft zu haben. Er wies jedoch darauf hin, dass vergleichbares Geld auch bei Amazon zu kaufen sei. Zur Herkunft der Geldscheine macht er […] auf entsprechende Nachfrage keine Angaben.
Das Gericht hat die verwendeten Scheine sowie einen Vergleichsschein der Bundesbank in Augenschein genommen. Hierbei war erkennbar, dass es sich um farblich sehr gut gemachte Kopien handelte, die jedoch über keinerlei Sicherheitszeichen verfügten. Auf der Rückseite war an der Seite in kleiner, aber lesbarer Schrift „Prop Copy“ vermerkt. […]
Vorliegend handelt es sich […] aus Sicht des Gerichts eindeutig um Falschgeld, da es trotz des Aufdrucks „Prop Copy“ geeignet ist, bei Arglosen als Echt zu erscheinen. Der Aufdruck ist lediglich auf der Rückseite an der Seite des Geldscheins zu sehen und farblich nicht besonders auffällig gestaltet, sondern in einem der übrigen Farben ähnlichen Farbton. Er befindet sich an einer Stelle, die beim typischen Halten eines Geldscheins i.d.R. vom Finger verdeckt wird. […]
Es ist dem Angeklagten vorliegend in mindestens zwei Fällen gelungen, Kassierer über die Echtheit des Geldes zu täuschen und den Zahlungsvorgang durchzuführen. Auch der weitere als Zeuge vernommene Kassierer S., der die Fälschung bemerkte, bemerkte nicht den Aufdruck - er war ihm nicht einmal bei genauerer Betrachtung des Scheins aufgefallen - sondern erkannte die Fälschung anhand fehlender Sicherheitsmerkmale. […]
Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er bisher nicht vorbestraft ist und den objektiven Tathergang bis auf die Beschaffung der Banknoten einräumte. Zudem spricht zu seinen Gunsten, dass er die Tat bereute und sich für fast 3 Monate in einem Land, dessen Sprache er nur rudimentär spricht, in Untersuchungshaft befand. […].“
Urteil des Amtsgerichts München vom 26.05.2025 Aktenzeichen: 1111 Ls 248 Js 192654/24 Das Urteil ist rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 26.01.2026
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