anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 1. KW im Jahre 2006. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
_____________________________________________________________
1. BGH: Domain-Entscheidung "hufeland.de" im VOLLTEXT
2. BGH: Keine außergerichtlichen Abmahnkosten im Kostenfestsetzungs-Beschluss
3. OLG Hamm: Übertriebenes Anlocken + Zeitdruck = Wettbewerbsverstoß
4. OLG Köln: Apotheker-Einkaufsgutschein rechtswidrig
5. LG Köln: Abmahnkosten bei Privatauktion urheberrechtswidriger Kopier-Software
6. LG Köln: Domain-Entscheidung zu "bahnhoefe.de"
7. LG Karlsruhe: Keine Hinsendekosten bei fernabsatzrechtlichem Widerruf
8. LG München I: Benutzung des BMW-Logos durch Vertragswerkstätten
9. Shopblogger.de: Absurde Behördenpost wegen Namensverletzung
10. Vortrag von RA Dr. Bahr: "Gratiszeitungen + Wettbewerbsrecht"
_____________________________________________________________
1. BGH: Domain-Entscheidung "hufeland.de" im VOLLTEXT
_____________________________________________________________
Die Domain-Entscheidung "hufeland.de" des BGH (Urt. v. 23.6.2005 - Az.: I ZR 288/02 - PDF = http://shink.de/xh5i5) liegt nunmehr im Volltext vor.
Im vorliegenden Fall hatte ein ostdeutsches Unternehmen, die Beklagte, den Begriff "Hufeland" seit Mitte der 1960er Jahre regional genutzt. Die Klägerin, eine westdeutsche Firma, verwendete ihn seit Mitte der 1980er Jahre bundesweit. Die Klägerin begehrte nun von der Beklagten die Unterlassung der weiteren Nutzung der Domain "hufeland.de".
In den Vorinstanzen bekam die Klägerin diesen Anspruch zugesprochen. Zu Unrecht wie die höchsten deutschen Zivilrichter nun entschieden.
Zunächst stellt der BGH fest, dass in solchen West-Ost-Konflikten nicht das Prioritätsrecht gelte, sondern das Recht der Gleichnamigen:
"Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bestand (...) dieses (...) begrenzten Kennzeichenrechts (...) unberührt geblieben ist, obwohl der Schutzbereich des im prägenden Bestandteil („Hufeland“) übereinstimmenden Klagekennzeichens am 3. Oktober 1990 auf die neuen Bundesländer erstreckt worden ist.
Die Erstreckung hat insofern zu einer Koexistenz der beiden Schutzrechte geführt. Denn Kollisionsfälle zwischen existierenden Schutzrechten sind nicht nach Prioritätsgrundsätzen, sondern nach dem Recht der Gleichnamigen zu behandeln (...)."
Basierend auf diesen Grundsätzen verletzt nach Ansicht des BGH die Beklagte das Kennzeichenrecht der Klägerin nur dann, wenn sie ihren Namen über den ursprünglichen, regionalen Bereich hinaus nunmehr verwenden würde.
Die Vorinstanzen hatten dies bejaht, weil die Beklagte sich durch die Domain-Registrierung nunmehr bundesweit präsentiere und nicht mehr auf ihren ehemaligen lokalen Bereich begrenze.
Dem sind die BGH-Richter nicht gefolgt:
"Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass bereits in der Ver-wendung der bundesweit abrufbaren Internetadresse „www.hufeland.de“ eine überregionale Kennzeichennutzung und damit eine Verletzung der bundesweiten Rechte der Klägerin liege.
Dem kann nicht beigetreten werden.
Trotz des ubiquitären Charakters des Internet kann nicht allein daraus, dass ein lokal oder regional tätiges Unternehmen sich und sein Angebot im Internet darstellt, darauf geschlossen werden, der räumliche Tätigkeitsbereich des Unternehmens werde entsprechend auf das gesamte Bundesgebiet oder darüber hinaus ausgedehnt. Es ist weithin üblich, dass sich Unternehmen, die sich – aus welchen Gründen auch immer – auf einen bestimmten räumlichen Wirkungskreis beschränkt haben, im Internet darstellen, ohne dass damit eine räumliche Ausweitung des Tätigkeitsbereichs verbunden ist.
Im Streitfall sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beklagte den Einzugsbereich ihres Krankenhauses mit dem Internetauftritt erheblich ausdehnen und sich nunmehr bundesweit um Patienten bemühen wollte.
Allein der Umstand, dass ihre Internetseite deutschlandweit, ja weltweit aufgerufen werden kann, lässt nicht auf eine solche Erweiterung des Tätigkeitsfeldes schließen."
Folgt man diesen Wertungen des BGH, müsste dies in anderen Streitigkeiten folgerichtig auch Auswirkungen auf die internationale bzw. örtliche Zuständigkeit und bei internationalen Streitigkeiten auf das anzuwendende materielle Recht haben. Auf Ebene der Instanzgerichte wird jedoch z.T. immer noch auf die abstrakte Abrufbarkeit einer Domain abgestellt, ohne näher auf den Sachverhalt abzustellen. Vgl. zuletzt LG Köln in den Kanzlei-Infos v. 13.12.2005 = http://shink.de/8xf1mj
____________________________________________________________
2. BGH: Keine außergerichtlichen Abmahnkosten im Kostenfestsetzungs-Beschluss
_____________________________________________________________
Der BGH (Urt. v. 20.10.2005 - Az.: I ZB 21/05 - PDF = http://shink.de/cczj82) hat eine grundlegende Entscheidung zur Festsetzung von außergerichtlichen Abmahnkosten im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren getroffen.
Die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreites werden bei Gericht im sogenannten Kostenfestsetzungsverfahren geklärt. Bislang war es streitig, ob zu den Kosten, die im Rahmen dieses Verfahren mit berücksichtigt werden konnten, auch die Kosten für die zeitlich vorhergehende außergerichtliche Abmahnung zählten.
Dies hat der BGH nun verneint:
"Die für die Abmahnung entstehende Geschäftsgebühr zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits (...).
Zu den Prozesskosten rechnen nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (...).
Die Kosten einer Abmahnung gehören nicht zu den einen Rechtsstreit unmittelbar vorbereitenden Kosten. Die Abmahnung hat eine doppelte Funktion. Sie dient der Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte und mit ihr verfolgt der Gläubiger das weitere Ziel, dem Schuldner die Möglichkeit zu verwehren, den gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anzuerkennen. Auch dieser letztgenannte Zweck hat keine den Prozess unmittelbar vorbereitende Funktion.
Zulässigkeit und Begründetheit der Klage hängen nicht von einer vorangegangenen Abmahnung ab (...). Soweit der Gläubiger mit der Abmahnung darauf abzielt, die ihm ungünstige Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden, kommt diese Funktion auch einer Mahnung zu, ohne dass die Mahnkosten den im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattenden Prozesskosten zugerechnet werden (...)."
Dies bedeutet für die Praxis, dass der Abmahnende im Fall der Fälle nur über eine gesonderte gerichtliche Klage an das Geld für die außergerichtliche Abmahnung kommt. Hier kann der Abgemahnte noch einmal sämtliche Einwendungen vorbringen, die er für relevant hält, z.B. insb., ob die Einschaltung eines Anwalts erforderlich war.
_____________________________________________________________
3. OLG Hamm: Übertriebenes Anlocken + Zeitdruck = Wettbewerbsverstoß
_____________________________________________________________
Das OLG Hamm (Urt. v. 07.06.2005 - Az.: 4 U 22/05 = http://shink.de/859ovy) hat entschieden, dass die Kombination von übertriebenem Anlocken und Zeitdruck bei einer Kaufentscheidung wettbewerbswidrig ist.
Die Beklagte bewarb in der Zeitung für Küchen einen Rabatt von 25% im Zeitraum von 11.00 - 16.00 Uhr. Hierin sah die Klägerin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, weil durch durch die Kürze der Zeit die Entscheidungsfreiheit des Käufers unsachlich beeinflusst werde.
Dem hat das OLG Hamm zugestimmt.
"(...) Zwar [ist] allein ein Preisnachlass von 25 % auf alle Küchen im Angebot eines Möbeldiscounters noch nicht ausreichend, die rationale Kaufentscheidung des Verbrauchers in der erforderlichen Weise zu überlagern. Jedem Händler steht es nach Abschaffung des Rabattgesetzes grundsätzlich frei, die Preise zu einem bestimmten Zeitpunkt auch allgemein zu senken und mit Rabatten zu werben.
Der Verbraucher wird dann zwar von der besonderen Preisgünstigkeit des Angebotes angelockt. Allein diese Anlockwirkung kann bei einem verständigen Verbraucher aber die Rationalität der Nachfrageentscheidung nicht völlig in den Hintergrund treten lassen."
Und weiter:
"Etwas anderes kann aber gelten, wenn die Rabattaktion wie hier ohne zwingenden Grund zeitlich sehr stark begrenzt und dem Verbraucher deshalb nicht die erforderliche Zeit gelassen wird, die an sich erforderliche Prüfung von Vergleichsangeboten der Konkurrenz vorzunehmen (...).
Dem Verbraucher, der eine (neue) Küche braucht oder sucht, erscheint dieser Sonntags-Verkauf als eine ungewöhnliche, so schnell nicht wiederkehrende Sparmöglichkeit. Ein Rabatt von 25 % auf alle Küchen ist aus Sicht des Verbrauchers gerade bei einem Discounter, der in der Regel mit ständigen Niedrigpreisen und Sonderangeboten arbeitet, ein deutlicher Preisnachlass und alles andere als üblich. (...) Die Hoffnung auf ein Schnäppchen kann den Verbraucher veranlassen, das Geschäftslokal aufzusuchen und sich davon zu überzeugen, welche Art und welche Mengen von Küchen zu diesen Konditionen angeboten werden, worüber die Werbung nichts genaueres aussagt.
Zu der dadurch bedingten Anlockwirkung kommt hier eine starke zeitliche Befristung des Angebots hinzu. Die Rabattaktion findet genau an dem Sonntag, an dem sie erstmals in der T-Zeitung beworben worden ist, und nur an diesem Sonntag in der Zeit von 10.00 bis 16.00 h. statt. Der Kunde, der morgens oder gar mittags von dem Angebot in der Zeitung liest, muss sich somit, ohne sich vorab informieren zu können, alsbald in das Geschäftslokal der Beklagten begeben und ist dann in der Regel schon rein zeitlich nicht mehr in der Lage, sich bei einem anderen Anbieter nach Vergleichsangeboten umzusehen. Es kommt noch hinzu, dass solche Sonntagsverkäufe in der Regel auch noch örtlich begrenzt stattfinden, so dass an anderen Orten befindliche Konkurrenten ihre Geschäfte nicht geöffnet haben und schon deshalb vor einem Kauf bei der Beklagten an diesem Tag ohnehin nicht aufgesucht werden könnten."
Die Richter schließen sich mit dieser Entscheidung der allgemeinen Tendenz in der Rechtsprechung an, Fälle eines übertriebenen Anlockens nicht mehr isoliert anzunehmen, sondern nur noch dann, wenn weitere sachliche Umstände vorliegen, die eine Wettbewerbswidrigkeit (mit-)begründen.
_____________________________________________________________
4. OLG Köln: Apotheker-Einkaufsgutschein rechtswidrig
_____________________________________________________________
Das OLG Köln (Beschl. v. 20.09.2005 - Az.: 6 W 112/05 = http://shink.de/f8yvqf) hat entschieden, dass Einkaufsgutscheine von Apothekern auf preisgebundene Arzneimittel wettbewerbswidrig sind:
"Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer einer im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regelnden Vorschrift zuwiderhandelt. Um eine derartige Vorschrift handelt es sich bei der (...) Arzneimittelpreisverordnung (...).
Bereits unter Geltung des Rabattgesetzes hat der Gesetzgeber die identische wirtschaftliche Bedeutung eines sofortigen Barrabatts und des einen Preisnachlass gewährenden (Bargeld-)Gutscheins erkannt und beide in § 4 Satz 1 RabattG gleichgestellt. Auch nach Abschaffung des Rabattgesetzes ist höchstrichterlich klargestellt worden, dass die in Form eines Gutscheins über einen bestimmten Geldbetrag gewährte Vergünstigung sich der Sache nach als ein Preisnachlass beim Wareneinkauf darstellt und der verständige Verbraucher dies erkennt (...).
Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht des Senats aber kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass sich die Gewährung eines Gutscheins über 3 EUR auf frei verkäufliche Apothekenartikel anlässlich der Einlösung eines Rezepts über ein der AMPreisV unterliegendes Arzneimittel bereits als Nachlass auf dessen Preis darstellt."
Und weiter:
"Wenn der Betrag von 3 EUR auch nicht unmittelbar von dem zu entrichtenden Preis des sog. Erstkaufs, d.h. also schon beim Erwerb eines verschreibungspflichtigen Medikaments, abgezogen wird, so stellt sich der Gutschriftsbetrag in der Vorstellung des Verbrauchers dennoch als bei dem Erstkauf erzielte Ersparnis und also auf diesen unmittelbar anzurechnender Geldvorteil dar.
Angesichts des der Öffentlichkeit bekannten überaus breiten Angebots von in Apotheken freiverkäuflichen Artikeln, so z.B. an Kosmetika oder nicht rezeptpflichtigen Heilmitteln, finden sich darunter nämlich zwangsläufig viele, welche jeder Verbraucher im Zuge seines Alltagslebens fortlaufend benötigt.
Er kann deshalb schon anlässlich der Aushändigung des Gutscheins sicher darauf vertrauen, jedenfalls in den Genuss einer Ersparnis von 3 EUR zu kommen, wobei die Sicherheit dieser Erwartung sich unmittelbar auf seine Vorstellung von der Preisbildung des zunächst erworbenen, der Preisbindung unterliegenden Arzneimittels auswirken wird: es wird ihm nämlich um die fraglichen 3 EUR billiger erscheinen."
_____________________________________________________________
5. LG Köln: Abmahnkosten bei Privatauktion urheberrechtswidriger Kopier-Software
_____________________________________________________________
Das LG Köln (Urt. v. 23.11.2005 - Az: 28 S 6/05 = http://shink.de/lo2d32) hatte zu entscheiden, ob auch das bloße Einstellen eines privaten Verkaufsangebots urheberrechtswidriger Kopier-Software eine Rechtsverletzung darstellt.
Der Kläger, der deswegen abgemahnt und von dem Zahlung der Abmahnkosten verlangt wurde, erhob negative Feststellungsklage. In der 1. Instanz vor dem AG Köln (Urt. v. 06.04.2005 - Az.: 113 C 463/04) gewann er.
In der Berufungsinstanz vor dem LG Köln wurde diese Entscheidung nun aufgehoben und die Beklagten, acht Vertreter aus der Musikbranche, erhielten vielmehr Recht.
In der 32seitigen (!) Entscheidung der Kölner Richter finden sich alle aktuellen Probleme angesprochen, die es derzeitig im Zusammenhang mit eBay und urheberrechtswidriger Kopier-Software so gibt:
Leitsätze:
"1. Das bloße Einstellen eines Verkaufsangebots bei eBay für eine Software, die technische Kopierschutz-Mechanismen umgehen kann, ist als zwar weder als "Verbreitung" noch als "Verkauf" iSd. § 95a UrhG anzusehen. Erfüllt ist jedoch die Tathandlung der "Werbung", da jedem Verkaufsangebot eine werbende Handlung immanent ist. Auch Privatpersonen bei einer nicht-geschäftlichen Auktion können somit "werben" iSd. dieser Vorschrift und begehen eine Rechtsverletzung.
2. Massenweise, mittels weitgehend wortidentischer Schriftsätze betriebene Abmahnungen sind dann nicht rechtsmißbräuchlich, wenn mit ihnen auch eine Vielzahl von Rechtsverletzungen verfolgt wird. Alleine aus der quantitativen Anzahl lässt sich noch kein zwingender Rückschluss auf einen Missbrauch ziehen."
Das Urteil ist das Erste, das sich mit der Frage beschäftigt, ob das bloße Anbieten einer solchen Software im Rahmen einer Privatauktion auch schon rechtswidrig iSd. § 95a UrhG ist. Die Richter bejahen dies, da zwar in der Angebotseinstellung bei eBay keine "Verbreitung" und auch kein "Verkauf" zu sehen sei, sehr wohl aber eine "Werbung".
Der letzte Teil des Urteils beschäftigt sich ausführlich mit dem Punkt, ob das massenweise Versenden nahezu inhaltsgleicher Schriftsätze im Rahmen von Abmahnungen nicht automatisch zu einem Rechtsmissbrauch führt, was das LG Köln aber ablehnt.
Siehe generell zum Problem von Kopierschutz-Software und dem neuen Urheberrecht unsere Rechts-FAQ "Fragen zum neuen Urheberrecht" = http://shink.de/q8quv6
____________________________________________________________
6. LG Köln: Domain-Entscheidung zu "bahnhoefe.de"
_____________________________________________________________
Das LG Köln (Urt. v. 22.12.2005 - Az.: 84 O 55/05) hat entschieden, dass die Deutsche Bahn AG keinen Anspruch auf die Domain "bahnhoefe.de" hat.
Die Klägerin hatte geltend gemacht, der geschäftliche Verkehr assoziere mit dem Begriff "Bahnhof" automatisch die Deutsche Bahn AG. Dementsprechend stünden ihr auch die entsprechenden Domain zu.
Dem hat LG Köln eine klare Absage erteilt:
"Den Begriff „Bahnhöfe" versteht der Verbraucher als Bezeichnung von Lokalitäten völlig neutral und ohne irgendwelche aus diesem Begriff hergeleitete Wertvorstellungen. Er betrachtet „Bahnhöfe" als Ausgangs- oder Zielorte von Reisen oder als Stationen, auf denen er das Verkehrsmittel, mit denen er die Reise unternimmt, zu wechseln hat, wobei es sich bei diesen Verkehrsmitteln keineswegs ausschließlich um solche der Deutschen Bahn handeln muß.
Bahnhöfe sind häufig Verkehrsknotenpunkte, die Umsteigmöglichkeiten von der Bahn auf den regionalen oder städtischen Verkehr erlauben.
Der Begriff „Bahnhöfe" ist im übrigen auch insoweit neutral, als er nicht nur für im Eigentum der Klägerin befindliche Bahnhöfe in Deutschland steht, sondern für Bahnhöfe überhaupt, ob sie nun in Deutschland oder im Ausland gelegen sind.
Eine Assoziationskette „Bahnhöfe„ – „Schienenverkehr„ – „Eisenbahn„ – „Deutsche Bahn„ sieht die Kammer deshalb als völlig fernliegend an. So wie die Deutsche Bahn im Schienenverkehr Wettbewerber zulassen musste, so können auch die Klägerin und die Deutsche Bahn den Gattungsbegriff „Bahnhöfe„ nicht für sich monopolisieren."
Und weiter:
"Daher scheidet auch eine Ausnutzung der Wertschätzung, die die Leistungen der Klägerin genießen mögen, aus, zumal der allgemeine Begriff „Bahnhöfe„ nicht für einige ganz bestimmte Bahnhöfe steht, deren früher eher negatives Image (wobei „Bahnhof„ und „Bahnhofsgegend„ ohnehin eher nicht positiv besetzt sind) die Klägerin aufgrund ihrer Ausbauleistungen zu verbessern vermochte.
Soweit sich die Klägerin auf den Gesichtspunkt der gezielten Behinderung berufen hat, ist von ihr nicht vorgetragen worden, worin dieser bestehen soll. Zur werblichen Darstellung ihrer selbst bzw. ihrer Leistungen im Internet bedarf sie einer solchen Domain nicht, was sich schon daraus ergibt, dass sie seit der Registrierung der Domain für die Beklagte im Jahre 1999 offenbar ohne Probleme ohne eine solche Domainadresse ausgekommen ist."
____________________________________________________________
7. LG Karlsruhe: Keine Hinsendekosten bei fernabsatzrechtlichem Widerruf
_____________________________________________________________
Verbraucher, die im Versandhandel Ware bestellen und ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, müssen die Kosten für die Hinsendung nicht bezahlen. Das entschied kürzlich das Landgericht Karlsruhe (Az.: 10 O 794/05, nicht rechtskräftig) auf Grund einer Musterklage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Firma H.
Die H. GmbH hatte - wie andere Versender auch - von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale (4,95 Euro) verlangt, diese aber im Fall des Widerrufes nicht erstattet bzw. deren Zahlung verlangt.
Eine solche Praxis halte nach Meinung der Verbraucherzentrale die Käufer davon ab, Verträge zu widerrufen. Das gelte insbesondere für Bestellungen mit geringem Warenwert, da hier ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich sei.
Nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürften Verbraucher allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden - und das auch nur unter bestimmten Bedingungen:
Der Händler weist in seinen Geschäftsbedingungen darauf hin.
Der Preis der retournierten Waren beträgt höchstens 40 Euro.
Der Kunde hat bei Rücksendung von Waren im Wert von über 40 Euro den Kaufpreis noch nicht bezahlt oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung noch nicht erbracht.
Wichtig: Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe gilt nur bei komplettem Widerruf. Wer von mehreren gleichzeitig bestellten Waren einen Teil zurückschickt, muss die Hinsende-Kosten berappen, sofern sie im Bestellformular aufgeführt sind.
Quelle: Pressemitteilung der NRW Verbraucherzentrale v. 28.12.2005
_____________________________________________________________
8. LG München I: Benutzung des BMW-Logos durch Vertragswerkstätten
_____________________________________________________________
Die Klägerin ist ehemalige Vertragshändlerin der Beklagten, einer deutschen Autoherstellerin. Nach Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses besteht zwischen den Parteien noch ein so genannter Servicevertrag, der die Klägerin verpflichtet, ihre Wartungsleistungen gemäß dem "… Standard Service" der Beklagten zu erbringen und sie berechtigt, dabei "Original … Teile" zu vertreiben. Außerdem verkauft sie Gebrauchtwagen der Marke der Beklagten.
Die Beklagte gestattet ihren Servicewerkstätten die Benutzung der Marke "… Service", verbietet per Klausel im Servicevertrag aber zugleich die Verwendung des Bild-Emblems der Beklagten.
Wie die Beklagte im Prozess vorgetragen hat, beabsichtigt sie damit, zwei verschiedene Betriebstypen mit unterschiedlicher corporate identity entstehen zu lassen: …-Vertragshändler sollen für den Verkauf von Neuwagen zuständig sein und hierfür die …-Bildmarke verwenden dürfen.
Autorisierte Servicewerkstätten sollen dagegen die Wortmarke "… Service" ohne Emblem verwenden.
Da die Klägerin auch nach Ablauf des Vertragshändlervertrags großformatige Schilder an der Außenfassade ihrer Werkstatt beließ und eine Anzeige schaltete, die jeweils die …-Bildmarke zeigen, forderte die Beklagte die Klägerin mehrfach auf, "die … Bildmarke zukünftig nicht mehr zu verwenden".
Hiergegen richtete sich die Klägerin. Sie begehrte vom Gericht die Feststellung, dass ein (derartig umfassender) Untersagungsanspruch nicht besteht.
Die für Markenstreitigkeiten zuständige 1. Kammer für Handelssachen gab der Klage statt. Sie stellte zunächst fest, dass die Abmahnungen so zu verstehen seien, dass die Benutzung der …-Bildmarke generell verboten werden sollte. Ein so weitgehender Anspruch besteht aber nicht; vielmehr muss die Klägerin mit dem … Emblem sowohl auf die angebotenen Instandsetzungs- und Wartungsleistungen an …-Fahrzeugen als auch auf den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge dieser Marke hinweisen dürfen. Entgegenstehende Formularklauseln erklärte die Kammer für unwirksam.
Die Kammer führte weiter aus:
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine Benutzung der …-"P."-Marke nicht notwendig sei, weil der Klägerin im Servicevertrag gestattet worden sei, die Marke "… Service" zu benutzen.
Der "P." ist für das Publikum das Zeichen, das schlechthin für die Marke "…" steht. Dadurch, dass die Beklagte auf ihren Fahrzeugen ausschließlich dieses Zeichen anbringt, symbolisiert es in komprimierter Form Fahrzeuge der Marke "…". Es springt sofort ins Auge und wird auch vom flüchtigen Betrachter wahrgenommen.
Die Marke "… Service" ist den Verkehrskreisen bisher weitgehend unbekannt, und sie sind aufgrund der bisherigen Koppelung von Vertragshändlern und Vertragswerkstätten daran gewöhnt, dass der "P." auch für Wartungs- und Instandsetzungsleistungen an …-Fahrzeugen steht. Diese Verkehrsauffassung vermag die Beklagte nicht dadurch zu ändern, dass sie unternehmensintern beschließt, künftig die "Bildmarke" dem Verkauf von Neuwagen vorzubehalten und Vertragswerkstätten nur die Marke "… Service" zur Verfügung zu stellen, insbesondere nicht, solange sie ihre Fahrzeuge ausschließlich mit der Bildmarke kennzeichnet.
Auf diesem Hintergrund ist die Benutzung der Bildmarke als Hinweis auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen erforderlich, und die Beklagte kann der Klägerin nicht generell verbieten, die Bildmarke im Geschäftsverkehr zu benutzen, sondern nur insoweit, als dadurch der Eindruck entsteht, dass sie dem Vertriebsnetz der Beklagten für Neuwagen angehört."
Dass die geforderte Abgrenzung bislang noch nicht ausreichend war, musste jedoch auch die Klägerin zugeben. In einem abgetrennten Verfahren erkannte sie gegenüber der Beklagten die Verpflichtung an, die konkreten Hinweisschilder, die den Eindruck erweckten, sie sei noch Vertragshändlerin, zu entfernen.
Urt. d. LG München I vom 31.08.2005 - Az. 1 HKO 7335/05
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 27.12.2005
_____________________________________________________________
9. Shopblogger.de: Absurde Behördenpost wegen Namensverletzung
_____________________________________________________________
Shopblogger.de berichtet darüber, dass er wegen einer seiner Blog-Einträge (= http://shink.de/ak3bcb) ein Schreiben des Sozialgerichts Bremens erhalten hat, indem er aufgefordert wird, den Begriff "Sozialgericht Bremen" weder im Dateinamen selber noch in der Überschrift des Textes zu benutzen.
Die Behörde - oder besser: der sachbearbeitende Beamte - stützt seinen Anspruch auf § 12 BGB, das allgemeine Namensrecht.
Eine Namensanmaßung nach § 12 BGB setzt zunächst voraus, dass überhaupt eine Zuordnungsverwirrung entsteht. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der Name dazu verwendet wird, eine andere Person oder deren Dienstleistungen oder Produkte namensmäßig zu bezeichnen. Erforderlich ist dies aber nicht zwingend. Vielmehr reicht es auch schon, wenn der Namensinhaber mit Dingen in Verbindung gebracht wird, mit denen er in Wahrheit rein gar nichts zu tun hat
Davon aber zu trennen - und ein solcher Fall liegt hier unzweifelhaft vor - sind die Fälle der bloßen Namensnennung. D.h. es wird zwar der Name verwendet, es entsteht jedoch keine Zuordnungsverwirrung und somit auch kein namensmäßiger Gebrauch. Der umstrittene Begriff wird hier lediglich in einem sachlichen Zusammenhang genannt, nämlich in einem Bericht über das Sozialgericht. Insofern liegt hier bloß eine Namensnennung vor.
Alles andere ist keine Frage des § 12 BGB, sondern allenfalls des Wettbewerbsrechts. So wird dem Shopblogger.de - nicht ausdrücklich, aber sinngemäß -vorgeworfen, er verwende den Begriff, um eine höhere Suchmaschinen-Positionierung zu erlangen.
Dieses Problem wäre nur über das Wettbewerbsrecht zu lösen (Ausnutzung eines Bekanntheitsgrades). Zwar mit man wird der (wohl) herrschenden, wenn auch kritikbedürftigen Rechtsprechung (LG Hamburg, Beschl. v. 01.03.2000 - Az.: 315 O 219/99 = http://shink.de/9p548l; LG Frankfurt, Az. 2 - 06 O 212/01; a.A. OLG Schleswig, Urt. v. 19.12.2000 - Az.: 6 U 51/00 = http://shink.de/ljrfvo) annehmen müssen, dass ein nicht redaktionell bedingter Link auf ein kommerzielles Angebot die Geschäftsmäßigkeit begründet. Beim Shopblogger.de wäre dies z.B. der Link auf das Angebot seines Hosters "Manitu".
Voraussetzung für einen UWG-Anspruch ist jedoch, dass dem genannten Begriff eine überdurchschnittliche Bekanntheit zukommt und exakt diese zu eigenen Zwecken abgegriffen wird. Dies lässt sich hier klar verneinen. Dem Sozialgericht kommt - auch wenn es eine Behörde ist - keine übermäßige Bekanntheit zu, auch liegt keine zweckwidrige Ausnutzung durch den Shopblogger.de vor, da dieser den Begriff lediglich in einem inhaltlichen, redaktionellen Zusammenhang verwendet.
Die Forderung ist daher - höflich formuliert - absurd.
Dennoch offenbart der aktuelle Fall - mittelbar - ein rechtliches Problem, das es auf andere Weise schon länger im Suchmaschinen-Optimierer-Bereich gibt und sich durch das Aufkommen der Blogs noch verstärkt hat. Während früher nur SEOs aus Optimierungsgründen ihren Dateien Markennamen gegeben haben, verwendet fast alle jede Blog-Software inzwischen die sog. Funktion der "sprechenden URLs". Die Software bestimmt aufgrund des niedergeschriebenen Textes einen sinnvollen, passenden Dateinamen und schreibt hierfür automatisch die Einträge in die .htaccess. Eine solche Nutzung ist technisch nicht erforderlich. Genauso gut könnte der Eintrag z.B. "id?p=237" lauten.
Die meisten Blogger benutzen jedoch die Funktion der sprechenden URLs. Zum einen, um ihren Leser auf Anhieb eine schnellere thematische Einstufung und Sortierung zu bieten. Zum anderen, um eine bessere Positionierung in den Suchmaschinen zu erlangen.
Es gibt mehrere einstweilige Verfügungen des LG Hamburg, die markenrechtliche Streitigkeiten betreffen, wo die Hamburger Richter alleine die Benennung der Datei mit einem Markenbegriff als Kennzeichenverletzung angesehen haben. Insofern wird es nicht das letzte Mal sein, dass dieses Problem eine rechtliche Auseinandersetzung hervorruft.
Der aktuelle Fall bleibt davon aber unberührt. Dort ist der geltend gemachte Anspruch - wie oben beschrieben - noch nicht einmal ansatzweise begründet.
_____________________________________________________________
10. Vortrag von RA Dr. Bahr: "Gratiszeitungen + Wettbewerbsrecht"
_____________________________________________________________
RA Dr. Bahr wird auf der EUROFORUM-Veranstaltung "Zukunft Print: Neue Produkte, Märkte und Vertriebswege" einen Vortrag zum Thema:
"Die Gratiszeitung im Spiegel von Verfassungs- und Wettbewerbsrecht:
- Rechtliche Entwicklung seit der BGH-Entscheidung „20 Minuten Köln“ aus dem Jahre 2003
- Veränderungen durch die UWG-Novelle?
- Ausblick: Zukünftige rechtliche Streitpunkte bei Gratiszeitungen"
halten. Nähere Informationen gibt es unter http://shink.de/sjleo7
|