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Geklagt hatte eine österreichische Fotografin, die sich gegen die Verwendung ihrer Bilder auf einer deutschen Webseite wendete. Die Webseite des Schädigers war auf Deutschland ausgerichtet und war die DE-Domain.
Die Frage war nun: Muss die Klage in Deutschland eingereicht werden oder kann auch ein österreichisches Gericht angerufen werden?
Die Antwort des EuGH: Für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ist das nationale Gericht des Geschädigten zuständig. Die Fotografin kann also den Schadensersatz in Österreich einklagen.
Die Beklagte gab wegen einer begangenen Urheberrechtsverletzung bei eBay eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Sie verpflichtete sich darin, Nach Abgabe der Unterlassungserklärung war die eBay-Auktion zwar beendet, jedoch waren die Inhalte weiter bei den abgelaufenen Auktionen abrufbar.
Der BGH sah dies als Verstoß gegen die Unterlassungserklärung.
Zwar beziehe sich die Unterlassungserklärung sprachlich nur auf "zukünftige" Zuwiderhandlungen, also solche, die nach Zustandekommen der Vereinbarung lägen.
Jedoch stelle - so die BGH-Richter - auch eine fortdauernde Beeinträchtigung eine zukünftige Zuwiderhandlung dar, so dass gegen die abgegebene Erklärung verstoßen worden sei.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Machen die Eltern den Anspruch als gesetzliche Vertreter ihres Kindes geltend, setzt dies voraus, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird. Außerdem muss die Abwägung aller rechtlichen Belange - auch derjenigen des Samenspenders - ein Überwiegen der Interessen des Kindes an der Auskunft ergeben.
Die im Dezember 1997 und im Februar 2002 geborenen Klägerinnen verlangen von der beklagten Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters durch Bekanntgabe des Samenspenders. Sie wurden jeweils durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt, die in der Klinik an der Mutter der Klägerinnen vorgenommen wurde. Zugrunde lagen diesen Behandlungen Verträge mit der Mutter und dem mit dieser verheirateten (rechtlichen) Vater der Klägerinnen. Die Eheleute hatten in einer notariellen Erklärung gegenüber der Klinik auf Auskunft über die Identität der Samenspender verzichtet.
Das Amtsgericht hat der Auskunftsklage der von ihren Eltern vertretenen Klägerinnen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht im November 2013 die Klage abgewiesen. Den Klägerinnen stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedenfalls derzeit nicht zu. Mit dem Verlangen nach Auskunft über die Identität der Samenspender verfolgten sie ein eigenes Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung, das sie jedoch erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres geltend machen könnten. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Auskunftsbegehren weiter.
Die Revision hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Ein Auskunftsanspruch der durch künstliche Befruchtung gezeugten Kinder kann sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus § 242 BGB ergeben. Sie sind in derartigen Konstellationen in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags zwischen der Klinik und den Eltern einbezogen. Hinzukommen muss ein Bedürfnis des Kindes für die begehrte Information, es muss also zu erwarten sein, dass die Information von dem Kind benötigt wird. Das ist immer dann der Fall, wenn die Eltern die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangen. Weder der Auskunftsanspruch noch seine Geltendmachung setzen ein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus.
Die Auskunftserteilung muss für den Auskunftspflichtigen zumutbar sein. Ob dies der Fall ist, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch des Kindes Ausfluss seines verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist und dazu dient, eine Information zu erlangen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein kann. Dieser Rechtsposition wird regelmäßig ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommen. Dem stehen andererseits die (grund-)rechtlich geschützten Interessen des Auskunftsverpflichteten gegenüber. Die Berufsausübungsfreiheit des Reproduktionsmediziners hat in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung. Zu berücksichtigen ist aber die ärztliche Schweigepflicht, soweit sie dem Schutz Dritter (Samenspender und Kindeseltern) dienen soll.
Soweit dem Samenspender - den ärztlichen Richtlinien entsprechend - vom Arzt keine Anonymität zugesichert worden ist, hat er sich des Schutzes seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung selbst begeben. Andernfalls steht diesem Recht das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber, dem regelmäßig ein höheres Gewicht zukommen wird.
Zu berücksichtigen sind zudem mögliche Auswirkungen der Auskunft auf die private Lebensgestaltung des Samenspenders. Nicht maßgeblich sind hingegen seine wirtschaftlichen Interessen. Schließlich können auch die Interessen der Eltern dem Auskunftsbegehren des Kindes entgegenstehen, wenn sie mit der Auskunftserteilung nicht einverstanden sind. Tatsächlich wird sich insoweit aber kaum ein schützenswerter rechtlicher Belang ergeben. Denn die entsprechende Klage gegen den behandelnden Arzt kann das Kind nur dann erheben, wenn es zuvor bereits Kenntnis vom Auseinanderfallen von rechtlicher und biologischer Vaterschaft und von der Zeugung mittels Samenspende hat.
Berücksichtigungsfähige rechtliche Belange hat die Klinik im vorliegenden Fall bislang nicht geltend gemacht. Dem verfassungsrechtlich geschützten Recht der Klägerinnen auf Kenntnis von ihrer Abstammung steht damit derzeit keine Rechtsposition gegenüber, die den Auskunftsanspruch zu Fall bringen könnte. Der von den Eltern erklärte Verzicht auf die Auskunft wirkt nicht zu Lasten des Kindes.
Das Landgericht wird daher nun Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Eltern die Auskunft zum Zweck der Information der Kinder begehren. Im Rahmen der Zumutbarkeit der Auskunftserteilung wird es dann die erforderliche Abwägung der zu berücksichtigenden rechtlichen Interessen vorzunehmen haben.
Urteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13
AG Hameln - Urteil vom 21. Juni 2013 - 20 C 194/12 (2)
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 28.01.2015
Nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen seien die Sitzungen und Beratungen des Aufsichtsrats nicht öffentlich und damit grundsätzlich vertraulich; die Mitglieder des Aufsichtsrats seien zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gelte auch für die beklagte Behörde, die die Beteiligung des Bundes als Gesellschafter (Anteil an der FBB: 26 v.H.) verwalte. Soweit dieser Unterlagen zu Aufsichtsratssitzungen vorlägen, sei sie gesellschaftsrechtlich nach denselben Vorschriften zur Verschwiegenheit und Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet wie die Aufsichtsratsmitglieder. Eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht komme lediglich hinsichtlich solcher Informationen in Betracht, die nach anderen Rechtsvorschriften zu offenbaren oder der Öffentlichkeit bereits auf anderem Wege bekannt seien. Derartige Informationen stünden vorliegend indes nicht im Streit.
Ein Anspruch auf Informationszugang stehe dem Kläger auch nicht auf der Grundlage des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zu. Das Berliner Pressegesetz gebe nur einen Anspruch auf Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf Zugang zu bestimmten Unterlagen. Auch das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit gehe darüber nicht hinaus und begründe insbesondere keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder die Erteilung von Fotokopien. Soweit der Kläger sein Informationsbegehren erstmals im Berufungsverfahren auf das gegenüber dem allgemeinen Informationsfreiheitsgesetz vorrangige Umweltinformationsgesetz des Bundes gestützt habe, fehle es bereits an der erforderlichen vorherigen Antragstellung bei der Behörde.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Urteil des 12. Senats vom 28. Januar 2015 – OVG 12 B 21.13 –
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 28.01.2015
Vier im Bundesgebiet ansässige Versicherungsmakler haben von dem beklagten, auf dem Gebiet der privaten Krankenversicherungen tätigen Versicherungsunternehmen aus Dortmund verlangt, auf für Kunden bestimmten, geschäftlichen Schreiben keine anderen Ansprechpartner als den jeweiligen Makler aufzuführen.
Die Beklagte hatte auf den Schreiben mit den Worten “Es betreut Sie“ und “Ihr zentraler Kundenservice“ ihre jeweilige regionale Filialdirektion mit Kontaktadresse und Telefonnummer angegeben, ohne den jeweiligen Versicherungsmakler zu erwähnen. Diese Schreiben hatte sie an den beauftragten Makler zur Weiterleitung an den jeweiligen Kunden gesandt. Nach Auffassung der Kläger war dies wettbewerbswidrig, weil die Beklagte mit einem solchen Schreiben den Kunden als Verbraucher irreführe, indem sie den jeweils beauftragten Makler als Ansprechpartner verschweige.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Unterlassungsklage der Makler abgewiesen. Die in Frage stehende geschäftliche Handlung der Beklagten sei - so der 4. Zivilsenat - nicht unlauter.
Sie stelle keine Irreführung der Kunden dar. Die Angabe der jeweiligen Filialdirektion auf den Schreiben sei eine durchaus übliche Angabe von Kontaktdaten, die beim Kunden nicht den Eindruck erwecke, dass allein die angegebene Stelle für die Kundenbetreuung zuständig sei. Das erkenne der Kunde bereits deshalb, weil er zuvor den Makler beauftragt habe und von diesem auch das betreffende Schreiben der Beklagten erhalte.
Die Beklagte habe zudem lediglich die Kontaktdaten ihrer regionalen Filialdirektion angegeben und den Kunden gegenüber keinen anderen unternehmensfremden Ansprechpartner wie etwa einen anderen Makler, eine Generalvertretung oder einen Handelsvertreter benannt.
Die streitigen Angaben behinderten die geschäftliche Tätigkeit der Kläger auch nicht in einer wettbewerbswidrigen Weise. Sie dienten in er ster Linie der zulässigen Förderung des eigenen Wettbewerbs der Beklagten. Selbst wenn man annehme, dass die Beklagte so versuche, Kunden der Kläger abzuwerben, sei dies nicht unlauter, weil es nicht mittels irreführender Angaben geschehe.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.11.2014 (4 U 90/14)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 26.01.2015
Die Beklagte, eine Beklagte, hatte an der gesetzlichen Widerrufsbelehrung bestimmte Veränderungen vorgenommen. U.a. befand sich auf dem Dokument eine hochgestellte Eins. Die dazugehörige Fussnote am Ende des Blattes lautete: "Nicht für Fernabsatzgeschäfte". Die Widerrufsbelehrung enthielt noch weitere, inhaltlich aber unerhebliche Abweichungen.
Das LG Heidelberg entschied, dass die Belehrung gleichwohl wirksam sei. Es handle sich insgesamt um inhaltlich belanglose Abweichungen vom gesetzlichen Muster, die die Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft mache.
Auf eine Anfrage des Antragstellers nach der Berechnung der mit rund 700 Mio. Euro prognostizierten Maut-Einnahmen hatte das Ministerium im November 2014 allgemein geantwortet; die Beantwortung genauerer Rückfragen lehnte die Behörde aber mit der Begründung ab, weitere Informationen stünden nicht zur Verfügung.
Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin verpflichtete das Ministerium im Wege einstweiliger Anordnung dazu, weitere konkrete Fragen zu beantworten. Diese betreffen u.a. den Berechnungsweg, den Einsatz etwaiger externer Gutachter, die geschätzte prozentuale Verteilung der Reisenden und die voraussichtliche Wahl der Vignettenart. Dem presserechtlichen Auskunftsanspruch könne die Behörde keine Verweigerungsgründe entgegen halten.
Die Beantwortung verstoße nicht gegen Geheimhaltungsvorschriften, weil der den Gesetzentwurf betreffende Abstimmungs-, Beratungs- und Entscheidungsprozess der Exekutive abgeschlossen sei. Die Informationen beträfen nicht den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung, sondern die Vorbereitung einer Regierungsentscheidung. Die Öffentlichkeit habe ein legitimes Interesse daran, diese Berechnung nachvollziehen und überprüfen zu können. Die Bekanntgabe schädige oder gefährde auch weder die öffentlichen Interessen noch die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Beschluss der 27. Kammer vom 27. Januar 2015 (VG 27 L 494.14)
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 28.01.2015
Die Beklagten hatten für ihre gewerblichen Zwecke ungefragt urheberrechtlich geschützte Rechts-News der Klägerin übernommen.
Das AG Hamburg verurteilte die Beklagten u.a. zur Zahlung von Schadensersatz pro übernommener News. Das Gericht bewertete eine Summe von 200,- EUR - errechnet auf Basis der Tarife des Deutschen Journalisten-Verbandes (DFV) - für angemessen und verhältnismäßig.
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vom 04.02.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 5. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 5. KW im Jahre 2015. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. EuGH: Zuständiges Gericht bei Online-Urheberrechtsverletzungen
2. BGH: Schuldner einer Unterlassungserklärung muss bei eBay auch Bilder einer abgelaufenen Auktion löschen
3. BGH: Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders
4. OVG Berlin-Brandenburg: Aufsichtsratsprotokolle des BER-Flughafens müssen nicht an die Presse herausgegeben werden
5. OLG Hamm: Versicherungen dürfen maklerbetreuten Kunden eigene Ansprechpartner benennen
6. LG Heidelberg: Belanglose Abweichungen von Muster-Widerrufsbelehrungen führen nicht zur Unwirksamkeit
7. VG Berlin: Verkehrsministerium muss Auskunft über Maut-Berechnung geben
8. AG Hamburg: Bei Online-Textklau sind DFV-Tarife anwendbar: 200,- EUR Schadensersatz pro übernommener Rechts-News
Die einzelnen News:
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1. EuGH: Zuständiges Gericht bei Online-Urheberrechtsverletzungen
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Der EuGH (Urt. v. 22.01.2015 - Az.: C-441/13) hat eine weitere Grundlagen-Entscheidung zur Frage des zuständiges Gerichts bei Urheberrechtsverletzungen im Online-Bereich getroffen.
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2. BGH: Schuldner einer Unterlassungserklärung muss bei eBay auch Bilder einer abgelaufenen Auktion löschen
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Gibt ein Schuldner, der ungefragt online ein Bild übernommen hatte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, muss er sicherstellen, dass vor Abgabe seiner Erklärung bei eBay die abgelaufenen Auktionen gelöscht werden (BGH, Urt. v. 18.09.2014 - Az.: I ZR 76/13).
"1. es zukünftig im Internet, insbesondere bei eBay, zu unterlassen, Bilder, an denen [der Kläger] ein Urheberrecht innehat, ohne dessen Zustimmung zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen, zu bearbeiten, bearbeiten zu lassen oder zu verbreiten oder verbreiten zu lassen;
2. für den Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 genannte Unterlassungsverpflichtung eine von [dem Kläger] nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe und im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit auf ihre angemessene Höhe zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen."
Die Entscheidung ist von außerordentlich hoher Praxisrelevanz und lässt sich nahtlos auf vergleichbare Problem-Konstellation (wie z.B. den Google Cache) übertragen. Siehe zu all diesen Fragen den Aufsatz von RA Dr. Bahr "Der Google Cache & Strafbewehrte Unterlassungserklärungen."
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3. BGH: Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, grundsätzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen kann. Ein bestimmtes Mindestalter des Kindes ist dafür nicht erforderlich.
LG Hannover - Urteil vom 6. November 2013 - 6 S 50/13
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4. OVG Berlin-Brandenburg: Aufsichtsratsprotokolle des BER-Flughafens müssen nicht an die Presse herausgegeben werden
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat im Berufungsverfahren die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, dass dem Kläger, einem Journalisten, nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes kein Anspruch auf Akteneinsicht in Aufsichtsratsunterlagen zu den letzten beiden Sitzungen vor der geplatzten Eröffnung des Flughafens BER zusteht.
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5. OLG Hamm: Versicherungen dürfen maklerbetreuten Kunden eigene Ansprechpartner benennen
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Eine Versicherung darf gegenüber maklerbetreuten Kunden in Schreiben, die den Kunden über den Makler zugeleitet werden, ihre Filialdirektion als eigene “Kundenservice“-Stelle benennen. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.11.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund abgeändert.
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6. LG Heidelberg: Belanglose Abweichungen von Muster-Widerrufsbelehrungen führen nicht zur Unwirksamkeit
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Belanglose Abweichungen an einer von Muster-Widerrufsbelehrungen führen nicht zur ihrer Unwirksamkeit (LG Heidelberg, Urt. v. 13.01.2015 - Az.: 2 O 230/14).
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7. VG Berlin: Verkehrsministerium muss Auskunft über Maut-Berechnung geben
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Das Bundesverkehrsministerium muss einem Journalisten der Wochenzeitung Die Zeit Auskunft über die Berechnung der prognostizierten Einnahmen durch die Einführung der PKW-Maut erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.
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8. AG Hamburg: Bei Online-Textklau sind DFV-Tarife anwendbar: 200,- EUR Schadensersatz pro übernommener Rechts-News
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Wer urheberrechtlich geschützte Rechts-News online übernimmt, macht sich unterlassungs- und schadensersatzpflichtig (AG Hamburg, Urt. v. 23.01.2015 - Az.: 35a C 46/14). Pro Online-Textklau ist - basierend auf den Tarifen des Deutschen Journalisten-Verbandes - ein Betrag in Höhe von 200,- EUR angemessen.
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