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Nach den gesetzlichen Regelungen, so die Karlsruher Robenträger, müsse der Richter jeden Einzelfall sich konkret anschauen und diesen bewerten. Er müsse dabei sein Ermessen ausüben.
Ein pauschalisierter Regelstreitwert sei mit diesen Vorgaben nicht vereinbar und sei somit abzulehnen.
U.a. war das OLG Koblenz in der Vergangenheit von einem solchen Regelstreit ausgegangen.
Es ging um die Wirksamkeit eines Geschäftsführer-Vertrages, der die nachfolgende Klausel enthielt: 2. Der a. K. und dem Erschienenen zu 2 [Geschäftsführer der Beklagten] ist es untersagt, an die Kunden gemäß Anlage 2 im Bereich der Arbeitsüberlassung und Personalvermittlung heranzutreten, diesen Angebote zu unterbreiten oder diese sonst wie abzuwerben, sich an solchen Abwerbungsversuchen durch Dritte zu beteiligen oder dieses zu fördern. 3. Für jeden Verstoß gegen obiges Wettbewerbsverbot hat die Vertragspartei bzw. deren Gesellschaft einen Betrag in Höhe von 50.000 € als Vertragsstrafe zu zahlen, ohne dass es auf den Nachweis eines konkret entstandenen Schadens ankommt. Dieser Betrag ist insgesamt auf 250.000 € p.a. begrenzt. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche ist nicht ausgeschlossen. 4. Das Wettbewerbsverbot gemäß Abs. 1 ist auf 5 Jahre ab Vertragsschluss befristet."
Der BGH hat diese Regelung für unwirksam erklärt, da eine Zeitdauer von 5 Jahren für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unverhältnismäßig sei.
Nach ständiger Rechtsprechung seien nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit sie notwendig seien, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen, so das Gericht. Sie seien nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten würden.
Die Karlsruher Richter halten grundsätzlich einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ende des Vertrages für angemessen. Längere Zeiten seien nur dann legitim, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorlägen.
Durch Anlegen eines elektrischen Feldes können eingelagerte elektrisch unterschiedlich geladene Mikropartikel verschiedener Farbe so angeordnet werden, dass sie ein sichtbares Muster, etwa Buchstaben, ergeben. Die Beklagte bedient einen großen Marktanteil und beliefert etwa Amazon (Kindle), Sony, Onyx und Tolino.
Das Patent wurde teilweise für nichtig erklärt.
Az.: 2 Ni 16/13 (EP)
Quelle: Pressemitteilung des BPatG v. 24.02.2015
Die verklagte Webseite verwendete in ihren AGB u.a. die Klausel Die Celler Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein.
Zwar handle es sich bei einer Flugbuchung um einen Werkvertrag, bei dem klassischerweise eine Vorleistungspflicht bestünde. Jedoch würde im vorliegenden Fall dem Kunden einseitig das Insolvenzrisiko auferlegt.
Dem Verbraucher werde bei Vorauszahlung des gesamten Reisepreises bereits bis zu 11 Monate vor Reisebeginn das volle Vergütungsrisiko ohne Rücksicht darauf aufgebürdet, ob die Beklagte noch fähig und bereit ist, die vertraglich geschuldete Flugbeförderungsleistung zu erbringen.
Die Kunden der Beklagten hätten dabei insbesondere das Risiko einer Insolvenz zu tragen, da im Gegensatz zum Reisevertragsrecht das Risiko, Anzahlungen auf den Reisepreis in der Insolvenz des Reiseveranstalters geltend machen zu müssen, nicht durch eine Sicherheit - vergleichbar dem Sicherungsschein nach § 651k Abs. 4 BGB - abgedeckt sei.
Es ging um nachfolgende Klausel in den Bedingungen des Telekommunikations-Anbieters Vodafone: Die Düsseldorfer Richter entschieden, dass eine solche Regelung verboten sei.
Es handle sich um eine vertragliche Nebenpflicht von Vodafone. Hierfür dürfe das Unternehmen sich vom Kunden nicht gesondert bezahlen lassen, sondern müsse diese Leistung selbständig und kostenneutral erbringen.
Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 29.01.2015 - Az.: I-6 U 166/13) hatte bereits eine entsprechende Klausel von Simyo für rechtswidrig erklärt. Eine entsprechende Bestimmung von Drillisch ist rechtswidrig (BGH, Urt. 09.10.2014 - Az.: II ZR 32/14). Auch die Regelung von o2 war nicht wirksam (OLG München, Urt. v. 05.02.2015 - Az.: 29 U 830/14).
Inhaltlich ging es um die Frage, ob die Regelungen der PAngVO bereits dann gelten, wenn ein Unternehmen Hörgeräte im Schaufenster seines Ladens ausstellt.
Die Düsseldorfer Richter haben dies verneint. Denn es liege kein Angebot im Sinne dieses Gesetzes vor.
Das Anbieten von Waren umfasse jede auf den Absatz eines bestimmten Produkts gerichtete werbliche Ankündigung. D.h., jede Ansprache zu verstehen, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt (und dessen Preis) erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt.
Eine bloße Werbung hingegen liegt vor, wenn es noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf, um ein Kaufgeschäft über den fraglichen Gegenstand zum Abschluss zu bringen.
Letzteres sei hier der Fall. Denn Hörgeräte müssten individuell an ihren Träger angepasst werden, so z.B. an Grad der Schwerhörigkeit (leicht, mittel, mittelstark, stark oder hochgradig), an die Art der Hörbeeinträchtigung (etwa Hochtonschwerhörigkeit oder breitbandige Schwerhörigkeit) und an die Lokalisierung der Störung (äußeres Ohr, Mittelohr oder Innenohr).
Daher liege kein Anbieten vor, dass die PAngVO nicht greife.
Es ging um zwei AGB-Bestimmungen von Simyo:
2. Klausel: Das Gericht stufte beide Bestimmungen als wettbewerbswidrig ein.
Die 1. Klausel stelle eine nach AGB-Recht unerlaubte Zugangsfiktion her, d.h. obgleich die Nachricht noch auf dem Server und somit im Machtbereich von Simyo liegen würde, fingiere die Regelung den Zugang. Dies sei nicht erlaubt.
Die 2. Klausel benachteilige den Kunden unangemessen. Hier würde die Pflicht von Simyo, nämlich die Erstellung einer Rechnung, auf die Kunden verlagert. Simyo lasse sich für eine Leistung, die bereits eine vertragliche Nebenpflicht sei, gesondert vergüten. Dies sei unangemessen.
Aus der Entscheidung des BGH (Urt. v. 09.10.2014 - Az.: III ZR 32/14) ergebe sich nichts anderes, denn Simyo würde die Kundenbeziehungen nicht rein über das Internet führen, sondern biete auch andere Kommunikationswege an. Das vorliegende Urteil entspreche also exakt den Vorgaben des BGH.
o2 verlangte von seinen Kunden für die Zusendung einer Papierrechnung eine Gebühr iHv. 2,50 EUR. Die AGB-Klausel lautete u.a.
Ist mit dem Kunden die Zusendung einer zusätzlichen Rechnung in Papierform vereinbart, richtet sich die Fälligkeit der Entgelte nach dem Zugang dieser Rechnung." Die Münchener Richter stuften eine solche Bestimmung als unzulässig ein.
Die Zusendung einer Rechnung sei eine Leistungspflicht von o2. Es sei unangemessen, sich für eine solche ohnehin bereits existierende Pflicht gesondert vergüten zu lassen. Der Vertragspartner, der Kunde, werde hier entgegen Treu und Glauben benachteiligt.
In einem weiteren von unserer Kanzlei vertretenen Fall hat das LG Arnsberg entschieden, dass ein Amazon-Verkäufer für die rechtswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon verantwortlich ist.
Zahlreiche Gerichte haben inzwischen ausgeurteilt, dass ein Marketplace-Händler für die Rechtsverstöße des bekannten Online-Portals voll haftbar ist, so u.a. OLG Köln (Beschl. v. 23.09.2014 Az.: 6 U 115/14; Urt. v. 28.05.2014 - Az.: 6 U 178/13), OLG Hamm (I-4 U 154/14) und LG Arnsberg (Urt. v. 22.01.2015 - Az.: I-8 O 104/14) und LG Bochum (Urt. v. 26.11.2014 - Az.: I-13 O 129/14).
Im nun vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob auch ein Ordnungsmittel verhängt werden kann, wenn der Händler trotz eines gerichtlich ausgesprochenen Verbots weiterhin auf Amazon verkauft.
Diese Frage bejaht das Gericht klar und eindeutig. Der Händler sei nach Zustellung des Verbot verpflichtet gewesen, sich an Amazon zu werden und eine Entfernung der Weiterempfehlungsfunktion zu verlangen. Darüber hinaus sei er verpflichtet gewesen, zu überprüfen, ob die Funktion auch tatsächlich deaktiviert wurde. All dies sei jedoch nicht geschehen.
Zusätzlich verteidigte sich der Schuldner u.a. damit, dass er einen Mitarbeiter mit der Aufgabe beauftragt habe, alle Angebote, die sich auf Sonnenschirme und entsprechendes Sonnenschirmzubehör beziehen würden, von der Plattform zu entfernen.
Auch dies reiche nicht aus, so das Gericht. Mitarbeiter über den Inhalt eines Unterlassungstitels zu informieren und diese aufzufordern, für eine ordnungsgemäße Umsetzung des Unterlassungstitels zu sorgen, genügten nicht den bestehenden Sorgfaltspflichten. Den Schuldner treffe vielmehr persönlich die Verpflichtung, die Einhaltung dieser Anweisung zu überwachen und umzusetzen.
Auch das OLG Köln (Beschl. v. 10.12.2014 - Az.: 6 W 107/14) teilt diese Einschätzung und bejaht die Verantwortlichkeit des Marketplace-Verkäufers auch im Ordnungsmittelverfahren.
Die verklagte Filmverleih-Firma verwendete in ihren AGB Der Kläger war ein bekannter Synchronsprecher und verkörperte die deutsche Sprachfassung der Hauptfigur des Spielfilms. Er wurde weder im Vor- noch im Abspann namentlich erwähnt.
Das LG Berlin sah das Vorgehen der Firma als Urheberrechtsverstoß an. Zwar gebe es eine Klausel, die einen Verzicht auf die Namensnennung beinhalte. Diese Regelung sei aber unwirksam, da sie mit dem Grundgedanken des § 13 UrhG nicht vereinbar sei.
Die Beklagte hätte den Kläger also namentlich erwähnen müssen. Da dies nicht geschehen sei, stehe dem Synchronsprecher ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch zu.
Aufgrund der fehlenden Urhebernennung sei von einem 100% Verletzerzuschlag als Schadensersatz auszugehen. Denn der Kläger habe die Synchronisation einer Hauptrolle übernommen, so dass er einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg des Gesamtwerkes geleistet habe.
Die Beklagte, ein Telekommunikations-Unternehmen, bewarb auf ihrer Internet-Seite ihre Tarife "TE Zuhause S” „LTE Zuhause M” und „LTE Zuhause L”, die einen stationären Internetanschluss beinhielten, bei dem die Internetverbindung mittels LTE hergestellt wurde. Bei Überschreiten eines bestimmten monatlichen Datenvolumens (u.a. 15 bzw. 30 GB) wurde die Verbindung gedrosselt auf max. 384 kbit/s.
Die Klägerin sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung und verlangte Unterlassung.
Das Gericht teilte diese Auffassung nicht.
Anders als in den Fällen, wo mit dem Begriff "Flatrate" oder der Aussage "grenzenlos surfen" geworben werde, sei die vorliegende Werbung nicht zu beanstanden. Alleine der Hinweis "Zuhause" erwecke beim Verbraucher nicht den Eindruck, dass es sich um eine Flatrate handle, die den heimischen Internet-Anschluss voll ersetzen könne.
Ein solches Angebot könne daher bei Erreichen eines bestimmten Datenvolumens gedrosselt werden.
Die Beklagte warb in einer Zeitungsanzeige mit der Aussage "19% MWSt geschenkt". Die Anzeige enthielt zwar ein Sternchen-Hinweis, dieser wurde jedoch erst zwei Seiten später aufgelöst.
Dies sei nicht ausreichend, denn dieser Sternchen-Hinweis nehme nicht in notwendiger Weise am Blickfang teil. Durch die räumliche Trennung werde kein ausreichender Zusammenhang zwischen beiden Bereichen ersichtlich.
abgedruckt sei. Denn die genauen Einschränkungen erfahre der Verbraucher erst, wenn er die Internetseite der Beklagte öffne. Dort hieß es dann: Diese Begrenzungen der Aktionen seien erheblich und für den einzelnen Kunden von wichtiger Bedeutung. Es reiche daher nicht aus, solche weitreichenden Einschränkungen durch einen bloßen Verweis auf die eigene Homepage zu hinzuweisen, sondern der Verbraucher müsse bereits im Rahmen der Anzeige hierüber informiert werden.
Die Beklagte unterhielt einen eigenen Online-Shop für Markenparfums. Sie warb mit einem eigenen Bildmotiv für die Produkte der Klägerin ("Calvin Klein"). Auf dem Foto war in lasziver Position eine Frau in Unterwäsche abgebildet. Der Markenname war links oben in der Ecke der Anzeige abgedruckt.
Die Klägerin unterhielt ein eigenes selektives Vertriebssystem. Nur ausgesuchte, autorisierte Händler, die sich verpflichteten, die Marke ausschließlich in einem gehobenen Ambiente zu bewerben, erhielten entsprechende Werbematerialien.
Das LG Hamburg stufte nun die vorliegende Werbung als Markenverletzung ein.
Denn zum einen erwecke der verklagte Online-Shop durch seine Werbung, Teil des selektiven Vertriebssystems des Markeninhabers zu sein. Dies sei aber gerade nicht der Fall.
Zum anderen greife die Art der Darstellung auch in den Ruf der Marke in schwerwiegender Weise ein. Die Klägerin achte darauf, dass ihre Produkte nur in einer luxuriösen Umgebung präsentiert würden. Dies sei im vorliegenden Sachverhalt aber nach den klägerischen Äußerungen gerade nicht gegeben.
Hinweis: Das Urteil erging in Form eines Versäumnisurteil, d.h. die Beklagtenseite verteidigte sich nicht vor Gericht.
Es ging um das Branchenverzeichnis "www.Branche100.eu", das für einen Eintrag 910,- EUR verlangte.
Das LG Wuppertal bewertete dies als sittenwidrig.
Denn bei einer Suche bei Google, Bing oder Ask erscheine das Portal nicht unter den fünf Suchergebnissen, während Mitbewerber wie "www.gelbeseiten.de", "www.cylex.de" oder "www.goyellow.de" regelmäßig auftauchten
Auch habe das Portal selbst keine AdWords-Anzeigen gebucht, um Traffic zu generieren. Darüber hinaus könne das Unternehmen noch nicht einmal Angaben zu Nutzerzahlen machen, da keine entsprechende Technik integriert sei.
Angesichts all dieser Umstände sei ein Eintrag in ein solches Verzeichnis absolut wertlos. Da Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missvehältnis zueinander stünden, liege Sittenwidrigkeit vor.
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vom 04.03.2015
Betreff:
Rechts-Newsletter 9. KW / 2015: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 9. KW im Jahre 20154. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. BGH: Regelstreitwert in Wettbewerbsverfahren gibt es nicht
2. BGH: Zeitliche Dauer einer Kundenschutz-Klausel in einem Geschäftsführer-Vertrag
3. BPatG: Patent für Tinte zum Beschichten von eBook-Readern für nichtig erklärt
4. OLG Celle: Bei Online-Flugbuchungen 100% Vorleistungspflicht unwirksam
5. OLG Düsseldorf: Auch Vodafone darf keine Extra-Entgelte für Papierrechnung nehmen
6. OLG Düsseldorf: Für Schaufenster-Werbung kann ausnahmsweise nicht die PAngVO gelten
7. OLG Düsseldorf: Für Papierrechnung darf Simyo keine Extra-Gebühren nehmen
8. OLG München: o2 darf für Papierrechnung keine Extra-Gebühren nehmen
9. LG Arnsberg: Auch im Ordnungsmittelverfahren haftet Amazon-Händler für wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon
10. LG Berlin: Verzicht eines Synchronsprechers auf Urheber-Nennung ist unwirksam
11. LG Düsseldorf: Drosselung eines Internet-Tarifs nicht ausnahmslos wettbewerbswidrig
12. LG Freiburg: Sternchen-Hinweis muss bei Werbung in unmittelbarer Nähe platziert sein, Verweis auf Internetseite nicht ausreichend
13. LG Hamburg: Markenverletzung bei Nutzung eigener Online-Bildmotive für bekanntes Markenparfum
14. LG Wuppertal: Kostenpflichtiges Online-Verzeichnis, das nicht "vorne" bei Google & Co. platziert ist, ist sittenwidrig
Die einzelnen News:
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1. BGH: Regelstreitwert in Wettbewerbsverfahren gibt es nicht
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Einen automatischen Regelstreitwert in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten gibt es nicht (BGH, Beschl. v. 22.01.2015 - Az.: I ZR 95/14).
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2. BGH: Zeitliche Dauer einer Kundenschutz-Klausel in einem Geschäftsführer-Vertrag
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Eine Kundenschutz-Klausel in einem Geschäftsführer-Vertrag muss idR. auf einen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt werden, da andernfalls eine unverhältnismäßige Einschränkung vorliegt (BGH, Urt. v. 20.01.2015 - Az.: II ZR 369/13).
"§ 14 Wettbewerb
1. Der Verkäufer oder die a. H. [Klägerin] wird ebenfalls gewerblich auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung tätig. Sämtliche Wettbewerbsbeschränkungen zwischen den Parteien oder dem Verkäufer und der a. K. [Beklagte] sind durch diesen Vertrag aufgehoben. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit dahingehend, dass ein Wettbewerbsschutz nicht vereinbart wird, soweit nicht im folgenden geregelt.
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3. BPatG: Patent für Tinte zum Beschichten von eBook-Readern für nichtig erklärt
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Am 5. Februar 2015 hatte der 2. Senat des Bundespatentgerichts über eine Klage des deutschen Elektronik- und eBook-Reader-Herstellers TrekStor GmbH gegen das europäische Patent 1 231 500 der E-Ink Corp., eines bedeutenden US-amerikanischen Herstellers von Displays für eBook-Reader, zu entscheiden, das eine „Elektronisch adressierbare mikroverkapselte Tinte“ betrifft, d.h. eine Tinte, die als Kontrastmedium auf die Flachbildschirme etwa von eBook-Readern aufgedruckt werden kann.
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4. OLG Celle: Bei Online-Flugbuchungen 100% Vorleistungspflicht unwirksam
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Die Klausel "Mit Zustandekommen des Vertrages werden sämtliche Zahlungen sofort fällig" auf einem Internet-Portal für Flugbuchungen ist unwirksam (OLG Celle, Urt. v. 18.12.2014 - Az.: 13 U 19/14).
"Mit Zustandekommen des Vertrages werden sämtliche Zahlungen sofort fällig".
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5. OLG Düsseldorf: Auch Vodafone darf keine Extra-Entgelte für Papierrechnung nehmen
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Vodafone darf für die Erstellung von Papierrechnungen keine gesonderten Entgelte nehmen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2015 - Az.: I-6 U 82/14).
"[Leistung Preise in EUR inkl. MwSt. (Preise in Euro ohne MwSt)]
Papier-Rechnung je Kundenkonto 1,50(1,2605]"
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6. OLG Düsseldorf: Für Schaufenster-Werbung kann ausnahmsweise nicht die PAngVO gelten
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Im Falle einer Schaufenster-Werbung kann bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise nicht die PAngVO gelten. Dies ist u.a. bei Hörgeraten der Fall (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2015 - Az.: I-2 U 29/14).
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7. OLG Düsseldorf: Für Papierrechnung darf Simyo keine Extra-Gebühren nehmen
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Für die Zusendung einer Papierrechnung darf der Telekommunikations-Anbieter Simyo keine Extra-Gebühren nehmen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2015 - Az.: I-6 U 166/13).
1. Klausel:
"Bei Nutzung der elektronischen Rechnung gilt diese als zugegangen, wenn diese im persönlichen Service Bereich des Kunden zur Verfügung steht."
"postalischer Rechnungsversand je Rechnung 5,11 €"
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8. OLG München: o2 darf für Papierrechnung keine Extra-Gebühren nehmen
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Der Telekommunikationsanbieter o2 darf für die Erstellung einer Papierrechnung von seinen Kunden kein gesondertes Entgelt verlangen (OLG München, Urt. v. 05.02.2015 - Az.: 29 U 830/14).
"Die Rechnungen werden dem Kunden in elektronischer Form in seinem persönlichen Rechnungsaccount im Online-Kundencenter unter www.o2.de zur Einsicht, zum Download oder Ausdruck zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird seinen Rechnungsaccount daher regelmäßig einsehen. (...)
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9. LG Arnsberg: Auch im Ordnungsmittelverfahren haftet Amazon-Händler für wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon
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Auch im Ordnungsmittelverfahren haftet ein Amazon-Händler für die wettbewerbswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon (LG Arnsberg, Beschl. v. 18.02.2015 - Az.: I-8 O 99/14).
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10. LG Berlin: Verzicht eines Synchronsprechers auf Urheber-Nennung ist unwirksam
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Verzichtet ein Synchronsprecher auf die Nennung seines Namens im Vor- oder Abspann eines Filmes, ist dies unwirksam, da dies mit dem wesentlichen Grundgedanken des Urheberrechts nicht vereinbar ist (LG Berlin, Urt. v. 04.11.2014 - Az.: 15 O 153/14).
"Das Studio, seine Auftraggeber und deren etwaige Partner sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Vertragspartner im Vor- oder Nachspann sowie in Ankündigungen jeder Art zu nennen"
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11. LG Düsseldorf: Drosselung eines Internet-Tarifs nicht ausnahmslos wettbewerbswidrig
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Die Drosselung eines Internet-Tarifs ist nicht automatisch und ausnahmslos wettbewerbswidrig (LG Düsseldorf, Urt. v. 18.02.2015 - Az.: 12 O 70/14).
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12. LG Freiburg: Sternchen-Hinweis muss bei Werbung in unmittelbarer Nähe platziert sein, Verweis auf Internetseite nicht ausreichend
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Ein Sternchen-Hinweis, der weitere wichtige Informationen enthält, muss im Rahmen einer Werbung in unmittelbarer räumlicher Nähe platziert sein, ein bloßer Verweis auf eine Internet-Seite ist nicht ausreichend (LG Freiburg, Urt. v. 23.02.2015 - Az.: 12 O 105/14).
Daran ändere auch nichts, dass die Aussage "Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet (mit angegebener Internetadresse"
Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www.(...).de veröffentlicht sind. Nicht gültig für bereits getätigte Aufträge, für in den Filialen als "Bestpreis" gekennzeichnete Artikel, bei Gutscheinkauf, im Restaurant, bei Produkten auf Hochzeits-, Tauf- und Babytischen, bei Büchern, für Natur- und Kunststeinarbeitsplatten, Produkte der Abteilungen Wohnen Exklusiv, Junges Wohnen und Garten sowie bei Produkten der Firma Aeris, Airline by Metzeler, Anrei, b-collection, Bacher, Belly Button, Belly Button by Paidi, Black Label by W. Schillig*, Bosse, Bugaboo, Calligaris, CS Schmal, Cybex Sirona, D-Sign, Diamona Select, Die Hausmarke, Dieter Knoll, Ekornes*, Emmaljunga, Fissler, Fraubrunnen, Gaggenau, Göhring, Hasena, Hülsta, Jensen, Joolz, Joop! Living, Klöber, Leander, Leonardo Bad by Pelipal, Liebherr, Metropolis by Michalsky, Miele, Moll, Mondo, Multi Magic by Vilano, Musterring, Natuzzi, Nicol, now! by Hülsta, Orbit, Paschen, Pekodom, Rolf Benz, Roland Schmitt, Röwa, Schönbuch*, set one by Musterring, SieMatic, Silit, Smedbo, Spectral, Stokke, Team 7*, Tempur, TFK, Valmondo, Villeroy & Boch, Witnova und WK Wohnen und WMF. Gutschein kann nicht bar ausgezahlt werden. Pro Einkauf und Kunde nur ein Gutschein einlösbar. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inklusive Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Nicht im Onlineshop einlösbar. Gutscheine gültig bis 05.07.2014. *Nur in einigen ausgesuchten (...) Filialen erhältlich."
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13. LG Hamburg: Markenverletzung bei Nutzung eigener Online-Bildmotive für bekanntes Markenparfum
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Verwendet ein Online-Shop eigene Bildmotive für ein bekanntes Markenparfum (hier: "Calvin Klein") und erweckt damit den Eindruck, Teil des selektiven Vertriebssystems des Rechteinhabers zu sein, liegt eine Markenverletzung vor (LG Hamburg, Versäumnisurteil v. 08.01.2015 - Az.: 315 O 339/13).
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14. LG Wuppertal: Kostenpflichtiges Online-Verzeichnis, das nicht "vorne" bei Google & Co. platziert ist, ist sittenwidrig
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Ein kostenpflichtiges Online-Verzeichnis, das nicht bei Google & Co. unter den ersten fünf Suchtreffern platziert ist, ist wertlos und erfüllt den Tatbestand der Sittenwidrigkeit (LG Wuppertal, Beschl. v. 05.06.2014 - Az.: 9 S 40/14).
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