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Die Beklagte warb auf ihrer Webseite mit nachfolgenden Aussagen:
Durch die Werbung werde nun der Eindruck erweckt, dass es sich bei der provisionsfreien Vermittlung um eine Besonderheit handle. Dies seit aber gerade nicht der Fall.
Der Verbraucher werde auch in die Irre geführt, denn es sei davon auszugehen, dass nach wie vor ein erheblicher Teil des Marktes nichts vom Bestellerprinzip mitbekommen habe und daher davon ausgehe, dass eine Vermittlung weiterhin kostenpflichtig sei.
Die Parteien des Rechtsstreits waren Unternehmen. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin wegen fehlerhafter Garantiebedingungen ab. In den Bedingungen, die den jeweiligen Produkten beigefügt waren, fehlte der Name und die Anschrift des Garantiegebers.
Als die Gegenseite außergerichtlich keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, ging die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung vor.
Vor dem OLG Frankfurt a.M. erwirkte sie ein entsprechendes gerichtliches Verbot.
Das Gericht gewährte der Antragsgegnerin jedoch eine Aufbrauchsfrist von 4 Monaten. Unter Aufbrauchsfrist wird der Zeitraum für die Umstellung verstanden, bis das jeweilige Verbot Wirkung entfaltet.
Eine Aufbrauchsfrist komme immer nur dann in Betracht, wenn dem Schuldner durch ein unbefristetes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstünden und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung der Wettbewerbswidrigkeit nicht unzumutbar beeinträchtigt würden, so das Gericht.
Im vorliegenden Fall sahen die Robenträger derartige besondere Umstände als gegeben an. Denn die Rechtsverletzung sei an der unteren Grenze der wettbewerbsrechtlichen Spürbarkeit anzusiedeln.
Auch habe die Antragsgegnerin dargelegt, dass aufgrund der Produktions- und Lieferbedingungen ein Zugriff auf die einzelnen Kartons zum Zwecke des Austauschs der in der Bedienungsanleitung enthaltenden Garantiebedingungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Danach würden die in Malaysia hergestellten Geräte dort fertig konfektioniert und in für ganz Europa identischer Aufmachung zu einem externen Lager verschifft, von wo sie palettenweise weiter geliefert würden. Der Zugriff auf jeden einzelnen Karton (Entpacken der Paletten, Entfernung der Zellophanierung, Öffnen des Kartons, Austausch der Bedienungsanleitung, Verschließen, Versiegeln, Zellophanieren) sei unverhältnismäßig.
Unter diesen Umständen würde die Unterlassungsverpflichtung faktisch zu einem totalen Vertriebsstopp führen, der angesichts des geringen Verstoßes unverhältnismäßig sei. Daher sei eine entsprechende Aufbrauchsfrist zu gewähren.
Im Streit um die Rechtmäßigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von PayPal ist der Verbraucherzentrale Bundesverband auch in zweiter Instanz vor dem 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unterlegen. Der Kläger hatte beantragt, dem Zahlungsdiensteanbieter in Deutschland die Verwendung seiner - in der Zwischenzeit leicht geändert und gekürzten - AGB gegenüber Verbrauchern zu untersagen.
Der Kläger hatte geltend gemacht, die AGB der Beklagten seien in ihrer Gesamtheit unverständlich und erheblich zu lang. Ein durchschnittlicher Leser benötige ca. 80 Minuten für die Lektüre. Es sei den Verbrauchern daher nicht zumutbar, sich Kenntnis über den Inhalt der Regelungen zu verschaffen.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Urteil vom 19.02.2020 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln bestätigt. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar einen Verstoß gegen das sog. Transparenzgebot darstellen könne, wenn die AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Dass der Umfang der AGB der Beklagten unzumutbar sei, habe der Kläger aber nicht dargelegt.
Es könne insoweit nicht allein auf die erhebliche Anzahl von 83 Seiten in ausgedruckter Form abgestellt werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die AGB die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglichten. An einem Zahlungsvorgang seien neben dem Zahlenden, dem Zahlungsempfänger und PayPal ggf. auch Banken und Kreditkartenunternehmen beteiligt. Zudem könne der Verbraucher nicht nur in der Rolle des Zahlenden, sondern - etwa bei Rückerstattungen - auch in der Rolle des Zahlungsempfängers sein.
Der Hinweis des Klägers auf die Bewertung mittels eines "Verständlichkeitsindexes" sei nicht ausreichend substantiiert. Denn die Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit unzulässig sind, richte sich nach zahlreichen Faktoren, die nicht im Rahmen eines pauschalen Index wiedergegeben werden könnten. So könne etwa die Verwendung von Fremdwörtern auch dann zulässig sein, wenn diese hinreichend erläutert werden.
Soweit der Kläger einzelne Klauseln genannt habe, die aus seiner Sicht überflüssig seien, genüge dies nicht, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit mit der Begründung zu verbieten, die Lektüre sei unzumutbar. Die Benennung einiger weniger Klauseln im Rahmen des Gesamtwerks sei hierfür nicht ausreichend.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 19.02.2020 - Az. 6 U 184/19
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 28.02.2020
Das verklagte Unternehmen bewarb in ihrem Print-Flyer ein Produkt zu einem Preis von 9,99 EUR. Dort war nachfolgender Hinweis platziert:
Der Hinweis "auch online" erwecke beim Verbraucher den Eindruck, dass es die Ware zum identischen Preis auch über das Internet zu erwerben gebe. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall.
Die Irreführung sei auch relevant, denn sie veranlasse einen potenziellen Käufer durchaus, von einem Erwerb im Ladenlokal abzusehen und das Produkt vielmehr online zu bestellen.
Es ging um knapp 106.000,- EUR, die der Kläger über seine Kreditkarte an unterschiedliche Online-Glücksspiel-Anbieter zahlte, die in Deutschland verboten waren. Nun verlangte er die Erstattung des Entgeltes von dem Zahlungsanbieter, da der Vertrag wegen Verstoß gegen den Glücksspiel-Staatsvertrag nichtig sei.
Das LG Hamburg wies die Klage ab.
Das Kreditkartenunternehmen sei nicht verpflichtet gewesen, die genutzten Glücksspielangebote mit der "Whitelist" der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine eventuelle Illegalität zu erkennen. Denn ein solcher Prüfaufwand gehe über die normale Bearbeitung der Zahlungsvorgänge hinaus und sei dem Kreditkartenunternehmen nicht zumutbar. Der Anbieter Firma habe vielmehr von einem rechtstreuen Verhalten des Kunden ausgehen können.
Zudem sei eine Überprüfung auch kaum möglich, da in der Regel nicht erkennbar sei, von wo aus der Kreditkarteninhaber die Glücksspielangebote angenommen habe und welche Spiele er tatsächlich gespielt habe. Im Ausland seien zahlreiche Angebote von Glücksspielen, anders als in Deutschland, legal.
Außerdem konterkariere die Annahme, dass der Zahlungsvertrag nichtig sei, die Schutzzwecke des Glücksspiel-Staatsvertrags.
In einem solchen Falle würde nämlich dann das gutgläubige Kreditinstitut auf den Aufwendungen sitzen bleiben und dem Spieler ein Freibrief erteilt, weil der verspielte Einsatz sogleich von der Bank erstattet werden müsste. Ein Spieler könne unter diesen Umständen Glücksspiel ohne jegliches finanzielle Risiko ausführen.
Die Beklagte verkaufte auf eBay Teeblumen und warb für diese wie folgt:
Dass Teeblumen - anders als loser Tee - nicht üblicherweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, trägt der Verfügungskläger selbst nicht vor. Die Verfügungsbeklagte hat in Bezug auf die in Umverpackung veräußerten Teeblumen im Rahmen ihres Angebots auch auf die Stückzahl abgestellt, die damit für den Verbraucher ohne Weiteres zu erkennen war. Bezüglich des beanstandeten Produkts „Teeblumen Großpackung“ ergibt sich aus der Werbung, dass die Packung 36 Stück enthält (...)."
Das Landgericht Köln hat die Ausstrahlung von Werbespots untersagt, die mittelbar eine Sympathiewerbung für in Deutschland verbotene Online-Glücksspiele entfalten
Der Kläger ist ein Verband der deutschen Glücksspielunternehmen, der die Interessen von Lotteriegesellschaften, Anbietern von Soziallotterien und diversen Annahmestellen vertritt. Er wandte sich gegen die Mediengruppe eines Fernsehsenders, die unterschiedliche Werbespots im Fernsehen sendete.
In diesen Spots wurde u.a. für Glücksspiel-Top-Level-Domains aus Deutschland geworben. Die Betreiber durften ihre Onlinespiele allerdings aufgrund einer besonderen Vereinbarung der Länder nur für Bewohner des Gebietes des Bundeslandes Schleswig-Holstein anbieten. Internetnutzer können dort nach ihrer Registrierung gegen Entgelt an Online-Casino- und Automatenspielen teilnehmen.
Der Verband wendet sich nun gegen die Fernsehwerbung für Glücksspiele und Online-Casinos auf den entsprechenden Domains.de, weil diese auch eine Werbewirkung für das in den übrigen Bundesländern verbotene Glücksspiel im Internet entwickeln würde. Die Spots wären auch deshalb unzulässig, weil sie eine Werbewirkung für vergleichbare Glücksspiel-Domains mit der Top-Level-Domain ".com" entfalten, deren Online-Spiele mangels Lizenz bundesweit verboten sind und deren Betreiber ihren Sitz in Malta haben.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Werbespots nicht zu beanstanden seien. Die Nutzung des Online-Glücksspiels sei auf Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein beschränkt. Die Fernsehspots auf den Domains.de würden auch nicht zu einer unzulässigen Werbung für die Domains.com führen.
Das Landgericht hat die Mediengruppe nun dazu verurteilt, die Ausstrahlung der genauer bezeichneten Fernsehspots zu unterlassen. Es handelt sich dabei nach Auffassung der Richter um Werbung für ein verbotenes Online-Glücksspiel. Grundsätzlich ist das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet verboten. Lediglich das Land Schleswig-Holstein hat es erlaubt, dass ihre Einwohner an Online-Glücksspielen teilnehmen können.
Die Richter konnten offenlassen, ob die Ausstrahlung der Werbespots mit der Top-Level-Domain ".de" für die übrigen Bundesländer außer Schleswig-Holstein unzulässig ist. Sie sahen es aber als erwiesen an, dass die Werbespots für die Top-Level-Domains ".de" jedenfalls deswegen unzulässig sind, weil sie eine mittelbare Werbewirkung auch für die Domains.com entfalten, die in Deutschland über keine Glücksspiellizenz verfügen.
Sie wecken zumindest Sympathien für das Glücksspiel und fördern daher auch den Absatz der Glücksspiele insgesamt. Die Internetadressen der Domains.com und der Domains.de sind nahezu identisch und verwenden gezielt dieselben Schlüsselbegriffe bzw. Dachmarken und dieselbe graphische Gestaltung. Den Spielern bleibt bei den Werbefilmen vor allem die Dachmarke der Internetseiten in Erinnerung.
Bei einer nachfolgenden Suche und der Eingabe der Dachmarke in Suchmaschinen des Internets werden sie direkt auf die Domains ".com" geführt.
Es wäre auch unverständlich, wenn die Glücksspielbetreiber mit einem so hohen Aufwand für Glücksspiel werben würden, an dem nur die Spieler mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein teilnehmen dürften. Sie haben es stattdessen darauf abgesehen, gezielt das Glücksspiel der Dachmarken auf den Domains ".com" zu fördern.
Das Werbeverbot für Glücksspiel gilt zudem nicht nur für deren Veranstalter, sondern gerade auch für die Beklagte als ausstrahlendem Sender, bzw. als Konzern, der hinter den Sendern steht.
Für die Zeit bis zu einer Neuregelung der maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages ab 01.07.2021 bleibt es daher bei dem bestehenden Verbot der Werbung für Glücksspiel im Internet.
Die Entscheidung vom 18.02.2020 zum Az. 31 O 152/19 ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des LG Köln v. 28.02.2020
Ca. 3.000 LKW-Spediteure forderten von bekannten LKW-Herstellern wegen illegaler kartellrechtlicher Preisabsprachen einen Schadensersatz von rund 867 Millionen EUR. Die Unternehmen machten die Forderungen jedoch nicht selbst geltend, sondern hatten die Beträge an Financialright abgetreten. Der machte den Betrag vor dem LG München I geltend und verlor nun.
Das Gericht entschied, dass Financialright nicht berechtigt sei, sich auf den Anspruch zu berufen, da das Handeln gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoße und somit nichtig sei (§ 134 BGB iVm. §§ 3, 4 RDG).
Denn die Aktivitäten von Financialright seien von vornherein darauf ausgerichtet gewesen, eine gerichtliche Lösung und keine außergerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen.
Darüber hinaus bestünde eine Interessengefährdung der betroffenen LKW-Spediteure. Durch die Bündelung der unterschiedlichen Ansprüche bestünde die Gefahr, dass alle betroffenen Kunden gleich behandelt würden, obgleich bei den einen die Erfolgsaussichten besser stünden und bei den anderen diese geringer wären.
Diese Gefahr bestünde insbesondere im Falle eines Vergleichs, denn nach den AGB von Financialright würden die Kompensationen rein quotal und unabhängig von den Erfolgschancen vorgenommen:
Da regelmäßig die Erfolgsaussichten einer Klage, ggf. nach einer richterlichen vorläufigen Einschätzung hierzu, ein wesentliches Kriterium für die Verhandlungen mit den Beklagten sind, wäre eine Minderung der Vergleichssumme durch wenig aussichtsreiche Klagen eine konkrete Gefahr für diejenigen, deren Ansprüche bessere Erfolgschancen haben."
Die Beklagte war Grundstücksmaklerin und schrieb per Briefpost eine Pflegeeinrichtung an. Sie versprach der Geschäftsführung und dem Pflegepersonal umfangreiche Provisionen für den Fall, dass die betreuten Personen entsprechende Kontrakte bei ihr eingehen würden.
Das LG Münster stufte dies als wettbewerbswidrig ein.
Es handle sich um einen Fall der Laienwerbung. Laienwerbung sei grundsätzlich zulässig. Auch die Art der Werbeansprache per Briefpost sei nicht zu beanstanden.
Es lägen jedoch besondere Umstände des Einzelfalls vor, die ausnahmsweise doch einen Rechtsverstoß begründen würden.
Denn es sei zu berücksichtigen, dass ein nicht unerheblicher Teil der betreuten Personen nicht dem Leitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers entspreche. Senioren, die Pflegedienstleistungen und andere Betreuungsleistungen im Alltag in Anspruch nehmen würden, seien regelmäßig altersbedingt oder durch Erkrankungen körperlich eingeschränkt. Häufig gehe dies auch mit einer Schwächung der psychischen Widerstandskraft gegen Einflüsse von nahestehenden Personen einher.
Darüber hinaus seien die Pflegedienstmitarbeiter Personen, denen die Senioren täglich begegnen und von denen sie Hilfe erfahren würden. Dies führe in vielen Fällen dazu, dass ein Vertrauensverhältnis entwickelt werde.
Die Werbung der Beklagten sei nun speziell darauf ausgerichtet, diese Gesamtlage für ihre Zwecke auszunutzen.
Hinzu komme noch, dass die Provisionen einen erheblichen finanziellen Anreiz für die Mitarbeiter darstellen würden. Es liege nahe, dass der Erfolg maßgeblich davon abhänge, ob den betreuten Senioren das eigene Provisionsinteresse offenbart werde oder nicht. Nach der Lebenserfahrung bestünde daher die naheliegende Gefahr, dass nur verdeckt und ohne klare Offenlegung der Vergütungen für die Produkte der Beklagten geworben werde.
Zusammen mit dem Co-Speaker Andreas Kirchner, Geschäftsführer der Hanseranking GmbH, wird RA Dr. Bahr aufzeigen, welche Marketing-Tools denn aktuell überhaupt noch erlaubt sind auf der eigenen (kommerziellen) Webseite.
Datum: 05.03.2020
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vom 04.03.2020
Betreff:
Rechts-Newsletter 10. KW / 2020: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 10. KW im Jahre 2020. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. OLG Brandenburg: Online-Reklame für Wohnräumen als "provisionsfrei" ist rechtswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten
2. OLG Frankfurt a.M.: Ausnahmsweise Aufbrauchsfrist bei wettbewerbsrechtlichem Eilverfahren
3. OLG Köln: AGB von PayPal nicht allein wegen ihrer Länge (ca. 83 Seiten) unzumutbar
4. LG Amberg: Irreführende Werbung mit Aussage "Auch online", wenn höherer Preis
5. LG Hamburg: Bei illegaler Online-Casino-Teilnahme kein Erstattungsanspruch gegen Kreditkarten-Anbieter
6. LG Hannover: Für Online-Vertrieb von Teeblumen gilt Pflicht zur Grundpreisangabe nicht
7. LG Köln: Werbung für Online-Glücksspiele im Fernsehen bleibt in Deutschland weiterhin verboten
8. LG München I: Forderungsabtretungen an Financialright im LKW-Kartell-Verfahren verstoßen gegen § 134 BGB iVm. §§ 3, 4 RDG
9. LG Münster: Wettbewerbswidrige Laienwerbung bei Provisionen für Pflegeeinrichtigung
10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Cookies & Tracking: Der aktuelle Rechtsstand" am 05.03.2020
Die einzelnen News:
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1. OLG Brandenburg: Online-Reklame für Wohnräumen als "provisionsfrei" ist rechtswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten
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Die Online-Werbeaussage "Marktplatz für provisionsfreie Immobilien" für Wohnräume ist eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da mit Einführung des Bestellerprinzips im Maklerbereich die Vermittlung kostenlos ist, wenn bereits ein Vermittlungsauftrag seitens des Vermieters vorliegt (OLG Brandenburg, Urt. v. 22.10.2019 - Az.: 6 U 54/18).
"Null-Provision – Marktplatz für provisionsfreie Immobilien
Deutschlands größter Marktplatz für provisionsfreie Immobilien
273.000 provisionsfreie Immobilienangebote warten auf Sie!“
und
"Provisionsfreie Mietwohnungen in Berlin
3.497 provisionsfreie Wohnungen zur Miete"
Seit Einführung des Bestellerprinzips vor einigen Jahren sei grundsätzlich die Vermittlungstätigkeit kostenlos, da bereits ein Auftrag des Vermieters vorliege.
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2. OLG Frankfurt a.M.: Ausnahmsweise Aufbrauchsfrist bei wettbewerbsrechtlichem Eilverfahren
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Im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Eilverfahrens kommt ausnahmsweise eine Aufbrauchsfrist dann in Betracht, wenn eine sofortige Anpassung nur mit einem unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 16.01.2020 - Az.: 6 W 116/19).
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3. OLG Köln: AGB von PayPal nicht allein wegen ihrer Länge (ca. 83 Seiten) unzumutbar
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PayPal-AGB sind nicht per se zu lang: Allein der erhebliche Umfang allgemeiner Geschäftsbedingungen führt nicht zu deren Unwirksamkeit
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4. LG Amberg: Irreführende Werbung mit Aussage "Auch online", wenn höherer Preis
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Es ist irreführend, wenn in einem Print-Prospekt ein Produkt mit der Aussage "auch online" beworben wird, die Ware jedoch im Internet nur zu einem höheren Preis erhältlich ist (LG Amberg, Urt. v. 09.12.2019 - Az.: 41 HK O 897/19).
"auch online".
Die Ware war in dem genannten Online-Shop jedoch nur zu einem höheren Preis von 14,99 EUR erhältlich.
Das LG Amberg stufte dies als irreführende Werbung ein.
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5. LG Hamburg: Bei illegaler Online-Casino-Teilnahme kein Erstattungsanspruch gegen Kreditkarten-Anbieter
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Ein Kunde, der an einem illegalen Online-Casino teilnimmt, hat keinen Erstattungsanspruch gegen seinen Kreditkarten-Anbieter (LG Hamburg, Urt. v. 03.01.2020 - Az.: 330 O 111/19).
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6. LG Hannover: Für Online-Vertrieb von Teeblumen gilt Pflicht zur Grundpreisangabe nicht
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Für den Online-Vertrieb von Teeblumen gilt die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nicht, da diese - anders als herkömmlicher loser Tee - nicht nach Mengeneinheit vertrieben werden (LG Hannover, Urt. v. 11.12.2019 - Az.: 23 O 75/19).
"011 Teeblumen Großpackung ErblühTee weißer Tee - 36er Packung".
Einen Grundpreis nannte die Beklagte nicht. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen § 2 Abs.1 PAngVO. Diese lautet:
"§ 2 Grundpreis
(1) Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. (...).
Das Gericht verneinte einen Unterlassungsanspruch:
"Denn ein Anbieter (...) ist von der Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge befreit, wenn es sich um Lebensmittel handelt, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist (...)
Vorliegend hat die Verfügungsbeklagte ihre Ware weder nach Gewicht angeboten, was nicht bereits in der Angabe eines „ca.“-Gewichts zu sehen ist, noch bestand für sie eine solche Verpflichtung.
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7. LG Köln: Werbung für Online-Glücksspiele im Fernsehen bleibt in Deutschland weiterhin verboten
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Die Werbung für Online-Glücksspiele im Fernsehen bleibt in Deutschland weiterhin verboten.
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8. LG München I: Forderungsabtretungen an Financialright im LKW-Kartell-Verfahren verstoßen gegen § 134 BGB iVm. §§ 3, 4 RDG
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Nach Ansicht des LG München I (Urt. v. 07.02.2020 - Az.: 37 O 18934/17) verstoßen die Forderungsabtretungen an Financialright im LKW-Kartell-Verfahren gegen § 134 BGB iVm. §§ 3, 4 RDG und sind damit unwirksam.
"Durch die Insgesamtbetrachtung und -bewertung eines Vergleiches durch die Klägerin profitieren einzelne, deren Ansprüche etwa wegen im Raum stehender Verjährung geringere Aussichten auf Erfolg haben, zulasten derer, deren Ansprüche höhere Erfolgsaussichten haben, da sich deren Anteil an der Vergleichssumme dadurch schmälert. Schließlich erfolgt die Auszahlung der Vergleichssumme an die einzelnen Zedenten gemäß Ziffer 4.1 AGB der Klägerin quotal und unabhängig von den konkreten Erfolgsaussichten.
Financialright hat angekündigt, gegen die Entscheidung in Berufung zu gehen.
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9. LG Münster: Wettbewerbswidrige Laienwerbung bei Provisionen für Pflegeeinrichtigung
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Es ist wettbewerbswidrig, wenn ein Immobilienmakler postalisch eine Pflegeeinrichtung anschreibt und mit umfangreichen Provisionen für den Fall wirbt, dass die betreuten Senioren bei ihm einen Kaufvertrag abschließen (LG Münster, Urt. v. 15.10.2019 - Az.: 23 O 36/19).
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10. Webinar mit RA Dr. Bahr "Cookies & Tracking: Der aktuelle Rechtsstand" am 05.03.2020
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Am 05.03.2020 gibt es ein kostenloses Webinar mit RA Dr. Bahr zum Thema"Cookies & Tracking: Der aktuelle Rechtsstand"
auf der Web-Konferenz "The Digital Bash".
Anmeldungen können hier vorgenommen werden.
Uhrzeit: 10:50 - 11:25 Uhr
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