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Newsletter vom 04.04.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 14. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
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____________________________________________________________ 1. BGH: Schadensersatz bei gefälschter eBay-Ware _____________________________________________________________ Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung "Vertu Weiss Gold" ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit: "Hallo an alle Liebhaber von Vertu Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999 € ab und erhielt für 782 € den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Der Kläger hat behauptet, dass ein Original des von der Beklagten angebotenen Handys 24.000 € koste. Die auf Zahlung von 23.218 € Schadensersatz (24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782 €) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die dagegen gerichtete Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der zwischen den Parteien zustande gekommene Kaufvertrag entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten. Auf eine derartige Gesinnung kann beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Von einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht meint, gegen die Annahme einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1) spreche "vor allem" der von der Beklagten gewählte Startpreis der Auktion von 1 €. Diese Begründung trägt nicht. Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der Besonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktionen erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen können, wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahlen. Aus diesen Gründen kann dem Berufungsgericht schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Hilfsbegründung verneint hat, dem Kläger sei der – unterstellte – Mangel der Unechtheit des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil es erfahrungswidrig sei, dass ein Mobiltelefon mit dem von dem Kläger behaupteten Wert zu einem Startpreis von 1 € auf einer Internetplattform angeboten werde. Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann, auf deren Grundlage das Berufungsgericht in umfassender Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen haben wird, ob das Angebot der Beklagten aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Originalgerät der Marke Vertu zum Gegenstand hatte.
Urteil vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 28.03.2012
Der BGH hat noch einmal bestätigt, dass die Schutzwirkung des gesetzlichen Musters der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung nur dann eingreift, wenn der Text vollständig übernommen wird. Der Unternehmer hatte nachfolgende Belehrung verwendet: "Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an…" Dies hielten die Robenträger für nicht ausreichend. Denn der Unternehmer habe das Wort "frühestens" verwendet. Dadurch werde es dem Verbraucher unmöglich gemacht, den genauen Fristbeginn des Widerrufsrechts zu bestimmen.
Die Firma könne sich auch nicht darauf berufen, das gesetzlich vorgesehene Muster verwendet zu haben. Denn dann hätte sie das Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig übernehmen müssen. Sie habe jedoch nicht die vollständige Formulierung über die Widerrufsfolgen übernommen. Denn die Klausel enthalte keine Angaben dazu, dass der Verbraucher gegebenenfalls Wertersatz leisten müsse, wenn die Sache nur in verschlechtertem Zustand oder überhaupt nicht zurückgegeben werden könne.
Beamte des Spezialeinsatzkommandos der Polizei waren beauftragt, den der gewerbsmäßigen Geldwäsche beschuldigten mutmaßlichen Sicherheitschef einer russischen Gruppierung organisierter Kriminalität aus der Untersuchungshaft bei einer Augenarztpraxis in der Schwäbisch Haller Fußgängerzone vorzuführen. Der Einsatz wurde von zwei Journalisten, darunter einem Fotoreporter, bemerkt. Nachdem dieser sich anschickte, Bilder von den Dienstfahrzeugen und den eingesetzten Beamten anzufertigen, forderte der Einsatzleiter ihn auf, das Fotografieren zu unterlassen. Der Journalist unterließ es daraufhin, Bilder anzufertigen. Die Polizei rechtfertigte das Verbot unter anderem damit: Die eingesetzten Beamten des Spezialeinsatzkommandos hätten durch die Veröffentlichung der angefertigten Fotografien in der Zeitung der Klägerin enttarnt werden können. Dadurch hätte ihre künftige Einsetzbarkeit im Spezialeinsatzkommando beeinträchtigt und sie selbst hätten persönlich durch Racheakte gefährdet werden können. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage des Zeitungsverlags ab, für den die Journalisten tätig sind. Auf die Berufung des Verlags stellte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim fest, dass das Vorgehen des Einsatzleiters rechtswidrig war. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei unter anderem angenommen: Die Gefahr einer unzulässigen Veröffentlichung der angefertigten Fotografien habe nicht bestanden, weil mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte von einer Vermutung rechtstreuen Verhaltens der Presse und damit davon auszugehen sei, dass sie keine Porträtaufnahmen der eingesetzten Beamten und im Übrigen nur Fotografien veröffentlichen werde, auf denen die Beamten insbesondere durch Verpixelung ihrer Gesichter unkenntlich gemacht seien. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des beklagten Landes zurückgewiesen. Die Polizei durfte nicht schon das Anfertigen der Fotografien untersagen. Der Einsatz von Polizeibeamten, namentlich ein Einsatz von Kräften des Spezialeinsatzkommandos stellt im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen. Ein berechtigtes Interesse der eingesetzten Beamten kann dem entgegenstehen, wenn die Bilder ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden. Zur Abwendung dieser Gefahr bedarf es aber regelmäßig keines Verbots der Anfertigung von Fotografien, wenn zwischen der Anfertigung der Fotografien und ihrer Veröffentlichung hinreichend Zeit besteht, den Standpunkt der Polizei auf andere, die Pressefreiheit stärker wahrende Weise durchzusetzen. Eine solche Lage war hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs gegeben. BVerwG 6 C 12.11 - Urteil vom 28. März 2012 Vorinstanzen: VGH Mannheim, 1 S 2266/09 - Urteil vom 19. August 2010 - VG Stuttgart, 1 K 5415/07 - Urteil vom 18. Dezember 2008 -
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 28.03.2012
Die Klägerin, die Euro-Cities AG, nahm ein Kreditinstitut wegen der Verletzung von Urheberrechten in Anspruch. Es ging um das online abrufbare Kartenmaterial, das die Beklagte mittels Framing auf ihrer Webseite zur Verfügung stellte. Eine dritte Partei stellte der Beklagten online einen sogenannten "Filialfinder" zur Verfügung, der auch die klägerischen Kartenwerke verwendete. Ein Hinweis auf die Rechteinhaberschaft fand sich nicht. Neben dem normalen Schadensersatz verlangte Euro-Cities im vorliegenden Fall zusätzlich einen 50% Aufschlag, da kein Rechtehinweis erfolgt sei. Die Berliner Richter bejahten diesen Anspruch. Durch die fehlende Urheberbenennung bestünde die Gefahr, dass der Klägerin Folgeaufträge verloren gingen. Die genaue Höhe des zu ersetzenden Schadens liege im Rahmen des richterlichen Ermessens. Hier bewerteten die Robenträger einen Zuschlag von 50% als angemessen und richtig.
Hinweis:
Ein erheblicher Teil der Rechtsprechung bejaht jedoch einen Ersatzanspruch.
Das OLG Brandenburg (Urt. v. 15.05.2009 - Az.: 6 U 37/08), das LG Düsseldorf (Urt. v. 01.04.2009 - Az.: 12 O 277/08) und das LG München (Urt. v. 18.09.2008 - Az.: 7 O 8506/07) bejahen sogar einen 100% Aufschlag, Siehe hierzu auch unseren Law-Podcast "Doppelter Schadensersatz bei kopierten Bildern im Web".
Die Beklagte betrieb ein Internetportal zum Auffinden und Bewerten von niedergelassenen Ärzten. Die klägerische Ärztin wollte die Löschung der über sie vorhandenen Daten auf dieser Plattform (Kontaktdaten, berufliche Tätigkeit, Bewertungsmöglichkeit und erfolgte Bewertungen). Die Frankfurter Richter verneinten einen solchen Löschungsanspruch. Soweit es um den Namen, die Adresse und den Tätigkeitsbereich der Klägerin gehe, seien diese Daten bereits in allgemein zugänglichen Quellen vorhanden. Zwar sei für die Frage der Zulässigkeit auf eine Würdigung im Zusammenhang mit der Bewertungsmöglichkeit und der Speicherung der Bewertungen abzustellen, weil nur die gemeinsame Verwendung der Daten den von der Beklagten verfolgten Zweck des Betreibens eines Arztempfehlungsportals erfülle. Im Streitfall habe dabei eine Abwägung zwischen dem Schutz des Rechts der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit zu erfolgen. Diese Abwägung führe zu dem Ergebnis, dass kein Grund zu der Annahme vorliege, dass die Medizinerin, die in ihrer Sozialsphäre betroffen sei, ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Datenverarbeitung habe. Sie müsse sich insbesondere vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Arztwahl dem auch zwischen Ärzten bestehenden Wettbewerb stellen und sei insoweit den Marktmechanismen ausgesetzt, zu denen heute auch die Bewertungsmöglichkeiten in öffentlich zugänglichen Quellen gehörten.
Die Datenerhebung sei auch nicht deshalb unzulässig, weil die Bewertungen anonym erfolgten. Denn die Meinungsäußerungsfreiheit könne nicht auf Äußerungen beschränkt werden, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden könnten. Andernfalls werde die Gefahr begründet, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen eine Art Selbstzensur vornehme und davon absehe, seine Meinung zu äußern. Dies sei aber mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht vereinbar.
Die Parteien waren beides Personalvermittlungen. Die Klägerin hatte auf ihrer Webseite den Hinweis, dass man sie bei wettbewerbsrechtlichen Vorkommnissen zunächst auf dem Postweg kontaktiere solle, bevor man eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung ausspreche. Die Klägerin ging nun gegen eine Zeitungswerbung der Beklagten vor, weil sie diese für rechtswidrig hielt. Sie beauftragte hierfür eine Anwaltskanzlei, die die Beklagte u.a. auch zur Begleichung der angefallenen Abmahnkosten aufforderte. Zu Unrecht wie die Hammer Richter nun entschieden. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Anwaltskosten. Denn ihr Verhalten sei ein Verstoß gegen Treu und Glauben.
Da sie selbst auf ihrer Webseite verlange, dass vor Einschaltung eines Anwaltskosten mit ihr Kontakt aufzunehmen sei, sei es treuwidrig, wenn sich die Klägerin nicht an ihre eigenen Regeln halte. Die Beklagte könne vielmehr verlangen, dass die Klägerin so agiere, wie sie es selbst von Dritten einfordere.
Die Beklagte war Handelsvertreterin. Die Klägerin, ehemalige Vertragspartnerin der Beklagten, nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Kunden, die auf Vermittlung der Klägerin Verträge im Finanzdienstleistungsbereich abgeschlossen hatten, sollte die Beklagte nicht zur Aufgabe oder zur Einschränkung solcher Verträge veranlassen. Die Münchener Richter lehnten den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ab. Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der Beklagten an ein Ehepaar belege nicht, dass die Beklagte versucht habe, die Eheleute zur Aufhebung oder Einschränkung bestehender Verträge zu veranlassen. Dieses Schreiben sei lediglich als Werbung für die Vermittlung weiterer Verträge zu verstehen. Eine ernsthafte Gefahr, dass die Beklagte versuche, die Kunden auch zur Stornierung laufender Versicherungsverträge zu veranlassen, ergebe sich daraus nicht.
Die Beklagte habe keine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen. Das Abwerben von Kunden sei nur beim Hinzutreten besonderer Umstände unlauter, denn aus wettbewerbsrechtlicher Sicht bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf den Fortbestand des Kundenstamms.
Dabei hatte die Axel Springer AG den Kunden in einem auf die Kündigung folgenden Schreiben wörtlich mitgeteilt: „Bei der Bearbeitung des Vorgangs ist nun allerdings noch eine Frage aufgetreten. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich möglichst schnell mit uns in Verbindung zu setzen.“ Die Vertriebsmitarbeiter der Axel Springer AG versuchten dann telefonisch, die Kunden zur Rücknahme ihrer Kündigung zu bewegen. Die Verbraucherzentrale sah hierin eine klare Wettbewerbsverletzung. Da sich das Medienunternehmen geweigert hatte, gegenüber der Verbraucherzentrale eine Unterlassungserklärung abzugeben, musste schlussendlich das Landgericht Berlin entscheiden.
Bei dem Urteil handelt es sich um ein Anerkenntnisurteil.
Die beklagte Fahrradhändlerin unterhält auch einen Online-Shop. Im Oktober 2010 inserierte sie auf ihrer Online-Plattform das o.g. Herrenrad zu einem Kaufpreis von 280,00 € inklusive Versandkosten. Bei dem Fahrrad handelte es sich um ein hochwertig ausgestattetes Elektrorad, welches üblicherweise mindestens zu einem Verkaufspreis um die 2.500,00 € gehandelt wird. Am 23. Oktober 2010 gab der Kläger eine Bestellung ab, nachdem er zuvor die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten akzeptiert hatte. Dort heißt es unter anderem, dass der Kunde automatisch eine elektronische Empfangsbestätigung erhalte, die lediglich den Eingang der Bestellung dokumentiere, jedoch keine Annahme des Antrages darstelle. Noch am gleichen Tag erhielt der Kläger eine Email, in der sich die Beklagte für die Bestellung bedankte und welche alle für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten enthielt. Mit Email vom 29. Oktober 2010 teilte die Beklagte dem Kläger dann mit, dass sie das Fahrrad nicht zu diesem Preis liefern könne, da es sich dabei um einen Tippfehler gehandelt habe. Der Kläger, der meinte, schon aufgrund der Antwortmail der Beklagten sei bereits ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, nahm die Beklagte daraufhin im Klagewege auf Übereignung und Herausgabe des Fahrrades in Anspruch. Hilfsweise machte er Schadensersatzansprüche geltend mit der Behauptung, er habe das Rad bereits für 1.750,00 € weiterveräußert. Gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Detmold legte der Kläger anschließend erfolglos Berufung ein. Mit dem Amtsgericht vertrat das Landgericht die Auffassung, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Kläger habe zwar mit seiner Online-Bestellung ein wirksames Angebot abgegeben. Eine Annahme dieses Angebots könne jedoch in der Rückmail der Beklagten nicht gesehen werde. Diese enthalte lediglich alle Daten der Bestellung inklusive Rechnungs- und Lieferadresse. Ein Annahmewille sei ihr aus objektiver Sicht jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr ergebe sich mit Rücksicht auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, welche der Kläger vor Abschicken der Bestellung akzeptiert habe, gerade das Gegenteil. Der Abschluss des Kaufvertrages sei daher davon abhängig, dass der Kunde eine ausdrückliche Lieferzusage erhalte. Dazu genüge der Hinweis „Vielen Dank für Ihre Bestellung in unserem Online-Shop“ in der Email der Beklagten nicht. Az: LG Detmold 10 S 152/11 – Amtsgericht Detmold 6 C 18/11
Quelle: Pressemitteilung des LG Detmold v. 13.03.2012
Die Antragstellerin beantragte gegen die Antragsgegnerin eine Untersagungsverfügung, weil sie sich in ihren Urheberrechten verletzt sah. Inhaltlich ging es um mehrere Java Scripte, an denen die Antragstellerin die Rechte besaß. Die Datei “heroteaser.ts” enthielt Skripte für rotierende Werbebanner. Das File “magiczoomplus.js” war für die Darstellung der Produktbilder auf der Detailseite verantwortlich. Und ”jqery-ui-1.js” für die Steuerung der Standard-Bedienelemente auf der Homepage. Das Gericht wies den geltend gemachten Anspruch zurück. Es sei nicht ersichtlich, dass hier ein schutzfähiges Computerprogramm vorliege. Die streitgegenständlichen Leistungen seien die Ergebnisse einer normalen Routinearbeit eines Programmierers und würden aus der alltäglichen Masse nicht herausragen.
Insofern komme den Skripten keine Schutzfähigkeit zu.
Der Affiliate hatte - wie im Partnerprogramm-Bereich üblich - die Informationen seines Merchants auf seinen Seiten platziert. Ein Unternehmen sah durch diese Informationen seine Markenrechte verletzt und mahnte den Affiliate ab. Der verteidigte sich mit dem Argument, dass er gar nicht wirklich kontrollieren könne, was im einzelnen auf seiner Webseite da erscheine. Die Düsseldorfer Richter gaben dem Affiliate Recht. Auch wenn der Affiliate die Informationen in seine eigene Webseite eingebunden hätte, würde es sich weiterhin um fremde Inhalte handeln, für die frühestens ab Kenntnis hafte. Ein sich Zueigenmachen scheide auch aus, weil für den Nutzer - ähnlich wie bei Amazon - ersichtlich sei, dass es sich um Texte des Merchants handle. Auch würden die Infos nicht den Hauptteil der Webseite des Affiliates ausmachen.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Gerade die Ausführungen zum fehlenden Zueigenmachen sind in der Rechtsprechung außerordentlich umstritten. Viele andere Gerichte dürften hier hingegen von einer Haftung des Affiliates ausgehen.
Geklagt hatte ein Hersteller sowie ein Vertriebsunternehmer, deren Produkte in Form und Farbe einer herkömmlichen Zigarette ähneln. Diese bestehen aus einer Hülle, einem elektronisch gesteuerten Verdampfer mit Akku sowie einem Papierfilter mit dem integrierten Liquid-Depot. Die „E-Zigarette“ wird nach dem Zusammenbau wie eine Zigarette gebraucht, wobei die durch den Akku erzeugte Wärme die im Depot befindliche Flüssigkeit verdampft. Der Benutzer atmet beim Inhalieren einen Aerosoldampf ein, der Tabakaromen und Nikotin enthält. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn als für die Arzneimittelzulassung zuständige Bundesbehörde hatte in einem vergleichbaren Fall verbindlich festgestellt, dass es sich bei nikotinhaltigen „E-Zigaretten“ um Arzneimittel handele und diese Auffassung in einem Schreiben an die Kläger bekräftigt. Infolge dessen kam es zu strafrechtlichen Ermittlungen und Warnschreiben von Überwachungsbehörden der Länder. Das Verwaltungsgericht führt in seinem Urteil aus, Nikotin könne zwar auch ein Arzneistoff sein und als solcher auch zu medizinischen Zwecken eingesetzt werden. In der Anwendungsform der „E-Zigarette“ fehle es dem Stoff jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder prophylaktischen Zweckbestimmung. Es gehe vielmehr darum, das Verlangen des Verwenders nach Nikotin zu befriedigen. In diesem Sinne handele es sich um ein Genussmittel. Den erforderlichen Beleg einer therapeutischen Eignung habe die Behörde nicht erbracht. Die mit dem Genuss von Nikotin und anderer Inhaltsstoffe möglicherweise verbundenen Gesundheitsgefahren allein rechtfertigten nicht die Einordnung als Arzneimittel. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden. Az.: 7 K 3169/11
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 02.04.2012
Die Beklagte war im Bereich von Autoverglasungen tätig. Rechnungsbeträge wurden ihr von der Klägerin, einem Schaden- und Unfallversicherer, abzüglich der mit dem Versicherungsnehmer vereinbarten Selbstbeteiligung erstattet. Nun erfuhr die Klägerin, dass die Beklagte ihren Kunden die Selbst-Beteiligung erliess. Als Gegenleistung forderte sie, ihre Werbeplakette an der Windschutzscheibe des jeweiligen PKW anzubringen. Die Kölner Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein. Diese Abrechnung unter Umgehung der Selbstbeteiligung beeinträchtige die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemessenen, unsachlichen Einfluss. Dem Verbraucher werde ein Angebot unter Umgehung der Selbstbeteiligung bei Mitwirken der Beklagten unterbreitet, das zugleich eine Verleitung zum Vertragsbruch darstelle. Des weiteren liege eine gezielte Behinderung der Klägerin vor, da deren Kunden der Anreiz genommen werde, durch Zahlung der Selbstbeteiligung die Notwendigkeit einer Auswechslung zu hinterfragen und ggf. davon Abstand zu nehmen.
Die Konstruktion der Werbepartner-Verträge stelle keine vollwertige Leistung der Kunden für die Gegenleistung der erlassenen Selbstbeteiligung dar, sondern sei eine formale Konstruktion zur Umgehung der Selbstbeteiligung. Die Gegenleistung für die Werbung sei damit nichts anderes als ein verschleierter Nachlass.
Zwischen den Parteien war ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart worden. 3 Monate nach Vertragsabschluss widerrief die Beklagte ihr Zeitschriften-Abonnement. Die Klägerin meinte, der Widerruf sei nicht rechtzeitig erfolgt, so dass eine Zahlungspflicht bestehe. Das Gericht lehnte den Vergütungsanspruch ab. Auf das vertraglich vereinbarte Widerrufsrecht fänden die Vorschriften für das gesetzliche Widerrufsrecht Anwendung. Das gelte auch für die Anforderungen an die Belehrung über die Modalitäten des Widerrufs. Diesen Anforderungen genüge die Widerrufsbelehrung der Klägerin nicht, insbesondere fehlten Angaben über das Fehlen einer Begründungspflicht, die Textform sowie die Rechtzeitigkeit des Widerrufs bei Absendung innerhalb der Frist.
Die Widerrufsfrist von 21 Tagen sei damit nicht in Lauf gesetzt worden. Die Beklagte habe auch noch drei Monate nach Vertragsabschluss ihre Vertragserklärung widerrufen können.
dapd vermag die behauptete Verwechslungsgefahr nicht zu erkennen und vertritt die Auffassung, dass Medienkunden sehr wohl zu differenzieren wüssten. In den zwei Jahren seit der Einführung der Marke habe es auf Kundenseite noch keine Beschwerden wegen einer Verwechslung gegeben.
Demgegenüber wendet dpa ein, die intendierte Intensivierung ihres Geschäftsbereichs auf Kunden außerhalb der Medienbranche berge erhebliches Verwechslungspotential. Um den Vorwurf der Markenrechtsverletzung vor Gericht ausreichend stützen zu können, habe sie zunächst eine umfassende Prüfung vorgenommen und ausreichend Material zusammengetragen, weshalb die Klage erst jetzt eingereicht worden sei.
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