Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 04.07.2012 |
Betreff: Rechts-Newsletter 27. KW / 2012: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. EuGH: Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz von Urheberrechten eingeschränkt werden _____________________________________________________________ Ein Mitgliedstaat darf einen Spediteur wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke in seinem Gebiet strafrechtlich verfolgen, auch wenn diese Werke im Mitgliedstaat des Verkäufers nicht geschützt sind Herr Donner, ein deutscher Staatsangehöriger, wurde vom Landgericht München II wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte Herr Donner zwischen 2005 und 2008 an der Verbreitung von Nachbildungen von Einrichtungsgegenständen im „Bauhaus“-Stil, die in Deutschland urheberrechtlich geschützt waren, mitgewirkt. Diese Vervielfältigungsstücke der Werke kamen aus Italien, wo sie zwischen 2002 und 2007 nicht urheberrechtlich geschützt waren oder im entscheidungserheblichen Zeitraum keinen vollen Schutz genossen, da dieser Schutz nach der italienischen Rechtsprechung gegenüber Produzenten, die die Werke seit einer gewissen Zeit vervielfältigt und/oder vermarktet hatten, nicht durchsetzbar war. Die Nachbildungen wurden in Deutschland ansässigen Kunden von dem italienischen Unternehmen Dimensione Direct Sales über Zeitschriftenanzeigen und -beilagen, durch direkte Werbeanschreiben und über eine deutschsprachige Internetseite zum Verkauf angeboten. Für den Transport der Nachbildungen nach Deutschland empfahl Dimensione die italienische Spedition In.Sp.Em., deren Geschäftsführer Herr Donner war. Die Fahrer von In.Sp.Em. holten die von den deutschen Kunden bestellte Ware bei Dimensione in Italien ab und zahlte dieser den Kaufpreis. Bei der Ablieferung der Ware an die Kunden in Deutschland zogen sie von diesen den Kaufpreis und die Frachtkosten ein. Das Eigentum an den von Dimensione verkauften Gegenständen ging in Italien auf die deutschen Kunden über. Die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Gegenstände erlangten die Kunden jedoch erst mit der Übergabe in Deutschland mit Hilfe von Herrn Donner. Daher erfolgte die Verbreitung im Sinne des Urheberrechts nach Ansicht des Landgerichts nicht in Italien, sondern in Deutschland, wo sie mangels Zustimmung der Inhaber des Urheberrechts verboten war. Herr Donner legte gegen das Urteil des Landgerichts Revision beim Bundesgerichtshof ein. Dieser möchte wissen, ob die Anwendung der deutschen Strafvorschriften im vorliegenden Fall eine ungerechtfertigte Einschränkung der unionsrechtlich garantierten Warenverkehrsfreiheit darstellt. In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof erstens darauf hin, dass die Anwendung der Strafvorschriften im vorliegenden Fall voraussetzt, dass im Inland eine „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ im Sinne des Unionsrechts stattgefunden hat. Hierzu stellt er fest, dass ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungsstücke von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine solche Verbreitung vornimmt. Im vorliegenden Fall weist der Gerichtshof den nationalen Gerichten die Aufgabe zu, zu beurteilen, ob Indizien vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der betreffende Händler eine solche Verbreitung an die Öffentlichkeit vorgenommen hat. Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass das strafrechtlich sanktionierte Verbot der Verbreitung in Deutschland eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellt. Eine derartige Beschränkung kann jedoch zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sein.
Die fragliche Beschränkung beruht nämlich darauf, dass die praktischen Bedingungen des Diese Unterschiedlichkeit ist untrennbar mit dem Bestehen der ausschließlichen Rechte verknüpft. Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz des Verbreitungsrechts zu einer unverhältnismäßigen oder künstlichen Abschottung der Märkte führt. Die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften kann nämlich als erforderlich angesehen werden, um den spezifischen Gegenstand des Urheberrechts zu schützen, das u. a. ein ausschließliches Verwertungsrecht gewährt. Die fragliche Beschränkung ist daher gerechtfertigt und steht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck. Daher antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, einen Spediteur wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke in Anwendung seiner nationalen Strafvorschriften strafrechtlich zu verfolgen, wenn diese Vervielfältigungsstücke in dem betreffenden Mitgliedstaat (Deutschland) im Rahmen eines Verkaufsgeschäfts an die Öffentlichkeit verbreitet werden, das speziell auf die Öffentlichkeit in diesem Mitgliedstaat ausgerichtet ist und von einem anderen Mitgliedstaat (Italien) aus abgeschlossen wird, in dem ein urheberrechtlicher Schutz der Werke nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist. Urteil in der Rechtssache C-5/11 Titus Alexander Jochen Donner
Quelle: Pressemitteilung des EuGH v. 21.06.2012
Die Parteien veräußerten beide Computer. Die Beklagte warb dabei mit dem Slogan "DER BESTE PREIS DER STADT*". Der Hinweis zu dem Sternchen fand sich oben links auf der Werbeseite und hatte nachfolgenden Text: "Bester-Preis-der-Stadt-Garantie
Der BGH entschied, dass diese Platzierung des Sternchens-Zusatzes ausreichend sei. Es sei nicht notwendig, dass ein Hinweis immer in der Fußzeile enthalten sein müsse. Vielmehr könne er auch auf diese Weise positioniert werden. Erforderlich sei lediglich, dass der aufklärende Text mit vom Betrachter wahrgenommen werde.
Die Beklagten betrieben die Domain "de.de" und unterhielten dort zahlreiche Sub-Domains, u.a. "weltkompakt.de.de", "computerbild.de.de", "autobild.de.de", "sportbild.de.de"; "hoerzu.de", "axelspringer.de.de" u.a. Auf den Sub-Domains befanden sich jeweils Sponsored Links. Die Berliner Richter stuften dies als klare Markenverletzung ein. Das weitere, zweite ".de" trete im Gesamteindruck zurück. Der Durchschnittsverbraucher werde diese weitere Bezeichnung übersehen und davon ausgehen, dass es sich um die Domain des Markeninhabers handle.
Insofern liege ein Rechtsverstoß vor.
Beide Parteien vertrieben online Spielgeräte. Die Beklagte verwendete dabei in ihren AGB u.a. nachfolgende Klausel: "Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen." Die Hammer Richter stuften dies als rechtswidrig ein. Die Abweichung vom geltenden Recht ergebe sich bereits daraus, dass der Gesetzgeber von der sich aus der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie ergebenden Möglichkeit, für offenkundige Mängel eine Ausschlussfrist von mindestens zwei Monaten zu bestimmen, im Rahmen der Umsetzung keinen Gebrauch gemacht hat. Somit gebe es in der bestehenden Rechtslage auch keine solche Ausschlussfrist.
Im Fall des Verbrauchsgüterkaufes dürften aber weder unmittelbar noch durch Umgehungen von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte eine Lebensmittel-Handelskette Kästen mit 12 x 1-Liter-Flaschen eines Erfrischungsge-tränkes beworben mit dem Zusatz: „Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“ bzw.: „2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens“. In beiden Fällen war in der Werbung der Liter-Preis mit „0,57“ angegeben, was rechnerisch dem Preis des Kastens geteilt durch 14 Liter entsprach. Der Kläger, eine Verbraucherzentrale, sah dies als einen Ver-stoß gegen die Preisangabenverordnung und als irreführend an und nahm die Handelskette auf Unterlassung der Werbung in Anspruch. Seiner Ansicht nach hätte der Grundpreis nur aus dem Kastenpreis geteilt durch 12 Liter errechnet werden dürfen, was zu einer Grundpreisangabe von 0,67 Euro geführt hätte. Die beiden zusätzlich abgegebenen Flaschen hätten, so seine Argumentation, als Gratis-Zugabe keinen Preis und damit auch keinen Grundpreis. Der Verbraucher werde durch die niedrigere Preisangabe, wie sie sich aus der Berechnung des Händlers ergebe, irregeführt. Anders als noch das Landgericht in erster Instanz schloss sich das Oberlandesgericht dieser Argumentation nicht an und wies die Klage ab. Die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter solle dem Verbraucher die leichte Vergleichbarkeit verschiedener Angebote mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen ermöglichen. Ein sinnvoller Vergleich mit anderen Angeboten sei dem Verbraucher in Fällen der vorliegenden Art jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratis-Zugabe kenne. Denn der Kunde werde in einen Preisvergleich auch die beiden gratis erhaltenen Flaschen einbeziehen. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müsste der Kunde vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis des beworbenen Angebots mit Konkurrenzangeboten ohne Gratis-Zugabe vergleichen zu können. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Berechnung des Grundpreises in Fällen einer Gratis-Zugabe bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 29.06.2012
Ein Presseorgan wollte Auskunft, ob kurz vor der Insolvenz des bekannten Unternehmers Anton Schlecker ein Grundstück in das alleinige Eigentum seiner Ehefrau übergangen war. Um dies zu ermitteln, begehrte die Presse Auskunft vom Grundbuchamt. Dies lehnte ab. Zu Unrecht wie nun die Stuttgarter Richter entschieden. Dem Presseorgan stehe ein Einsichtsrecht in das Grundbuch zu. Der Anspruch diene der Verfolgung journalistischer Zwecke und sei daher gerechtfertigt.
Schutzwürdige Belange der Familie Schlecker müssten in diesem Fall zurücktreten. Denn das öffentliche Interesse an der Insolvenz Schlecker sei groß. Zudem gebe es keinen Anlass für die Vermutung, dass die klägerische Presse die erhaltenen Informationen dazu verwende, nur die Neugierde und Sensationslust der Allgemeinheit zu befriedigen. Vielmehr stehe ein sachliches und berechtigtes Aufklärungsinteresse im Vordergrund.
Der Beklagte veräußerte über das Internet LED-Birnen, die keine besondere Kennzeichnung nach dem ElektroG aufwiesen. Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß. Der Beklagte meinte, es bedürfe keiner solchen Information, da es sich bei LED-Lampen um Glühbirnen handeln würde. Und für Glühbirnen sähe das Gesetz eine entsprechende Ausnahme von der Kennzeichnung vor. Dieser Meinung schloss sich das LG Aachen nicht an. Maßgebliches Funktionsteil der sogenannten LED-Lampe sei die Leuchtdiode. Die Funktion der Glühlampe wiederum werde maßgeblich bestimmt durch den Glühfaden, der durch den Stromdurchfluss zum Glühen gebracht werde. Diese Unterschiede in der Funktionsweise seien so groß, dass der alltägliche Sprachgebrauch einen deutlichen Unterschied mache zwischen der Glühlampe und sonstigen Elektrolampen, insbesondere LED-Lampen.
Insofern seien die Ausnahmebestimmungen für Glühbirnen nicht auf LED-Lampen übertragbar.
Der verklagte Kleinunternehmer bot online sehr begrenzt Kfz-Teile an, hielt sich dabei jedoch nicht an die fernabsatzrechtlichen Vorschriften, weil er meinte, diese würden für Kleinunternehmer nicht gelten. Das LG Arnsberg teilte diese Ansicht nicht, sondern stufte das Verhalten des Beklagten als klar rechtswidrig ein.
Das Gesetz differenziere nicht zwischen Unternehmern und Kleingewerbetreibenden. Vielmehr kenne die Rechtsordnung in diesem Fall nur den Begriff des Unternehmers ganz allgemein. Hierunter würden auch solche Personen fallen, die lediglich in sehr geringem Umfang selbständige Tätigkeiten ausübten.
Die Beklagte ermittelte Scoring-Werte über die Bonität von Personen. Der Kläger begehrte Auskunft über die Faktoren, die in diese Berechnung mit einfließen. Die Beklagte lehnte dies ab. Die Berliner Richter bejahten einen solchen Auskunftsanspruch. Der Anspruch nach § 34 BDSG umfasse auch die Auskunft, welche Daten dem Scoring-Wert zugrunde gelegt würden. Die Beklagte könne sich auch nicht auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen. Dieses schutzwürdige Interesse habe der Gesetzgeber nur in § 34 Abs.1 BDSG einfließen lassen, jedoch nicht in die Norm des § 34 Abs.4 BDSG. Es handle sich auch um keine planwidrige Regelungslücke, sondern es ergebe sich vielmehr aus der Gesetzesbegründung, dass diese Regelung bewusst und in voller Absicht so geschaffen wurde.
Anderer Ansicht ist das LG Wiesbaden (Urt. v. 01.12.2011 - Az.: 8 O 100/11), wonach der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nicht die Berechnung des Scoring-Wertes mit umfasst, sondern die SCHUFA sich auf ihr schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse berufen kann.
Das verklagte Telekommunikations-Unternehmen nahm bei seinen Kunden Tarifänderungen oder die Buchhung von Zusatzleistungen vor, die vom Kunden nicht in Auftrag gegeben waren. Mit dieser Änderung fielen entsprechende Entgelte an. Die Bonner Richter stuften dies als wettbewerbswidrig ein. Durch die Versendung von Auftragsbestätigungen an Kunden, denen kein entsprechender Auftrag zugrunde liege, werde der Kunde aufgefordert, eine nicht bestellte Dienstleistung bzw. eine andere Dienstleistung als die nach dem Vertrag bestehende, zu bezahlen.
Dies sei nach Nr.29 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG unzulässig.
Der Verkäufer veräußerte über eBay einen gebrauchten PKW. Während der laufenden Auktion stellte er aber Mängel fest, die ihm bislang unbekannt waren, und zog deswegen sein Angebot zurück. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Höchstbietender. Der Kläger verlangte nun Schadensersatz, da ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Zu Unrecht wie das LG Bonn entschied. Der Beklagte sei zum Rücktritt vom Angebot berechtigt gewesen. Wie sich aus den eBay-Bestimmungen ergebe, behalte sich ein Verkäufer ein solches Recht ausdrücklich vor: "Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, z.B. wenn Sie feststellen, dass der verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt." Der Beklagte habe daher vorzeitig die Auktion beenden dürfen. Von den Mängeln habe er keine Kenntnis gehabt, sondern diese seien ihm erst zeitlich später bekannt geworden. Die eBay-Regelung würde nicht für nachträglich eingetretene Mängel gelten, sondern auch für die Fälle, in denen der Mangel von Anfang an bestehe, jedoch erst später offensichtlich werde.
Die Entscheidung des LG Bonn liegt auf einer Linie mit dem Grundlagen-Urteil des BGH (Urt. v. 08.06.2011 - Az.: VII ZR 305/10), wonach der Verkäufer eines eBay-Angebots unter bestimmten Umständen vorzeitig von der Auktion zurücktreten kann.
Mit seinem Urteil hat das Gericht eine Verfügung der Apothekerkammer aufgehoben, mit der diese einer in Braunschweig ansässigen Apotheke mit zwei Filialen untersagt hatte, einen „Apotheken-Taler" im Wert von 50 Cent pro Rezept für verschreibungspflichtige und damit preisgebundene Arzneimittel zu gewähren. Die „Taler" können nach dem Konzept des klagenden Apothekers entweder in der ausgebenden Apotheke gegen spätere Prämien oder bei Kooperationspartnern wie z. B. Eisdielen eingetauscht werden. Die Richterinnen und Richter haben entschieden, dass ein solches Bonusmodell einer Präsenzapotheke zwar gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoße. Die Untersagung entspreche aber nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sei deshalb ermessensfehlerhaft. Nach dem Heilmittelwerberecht sei ein Barrabatt bei preisgebundenen Arzneimitteln ausnahmslos untersagt, die Gewährung von „geringwertigen Kleinigkeiten" aber zulässig. Das Gericht knüpft damit auch an die auf entsprechende Unterlassungsklagen von Konkurrenten und der Wettbewerbszentrale ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Bei der Ausgabe eines Talers im Wert von 50 Cent pro Rezept handele es sich nach den Wertungen des Heilmittelwerberechts um die zulässige Gewährung einer „geringwertigen Kleinigkeit". Dies habe die Apothekerkammer bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt. (Aktenzeichen 5 A 34/11)
Quelle: Pressemitteilung des VG Braunschweig v. 23.05.2012
Das Gericht bestätigt damit seine erlassene Verfügung (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 06.10.2011 - Az.: 2-03 O 437/11). Bei dem Beklagten handelte es sich um einen Online-Portal-Betreiber. Dieser bot seinen Usern eine Autocomplete-Funktion an, wonach eine Liste mit den Suchkriterien entsprechenden Anwälten angezeigt wurde. Der Kläger ging gegen den Beklagten vor, weil durch das Autocomplete-Feature eine Vielzahl von Fantasie-Fachanwaltstiteln auf der Webseite über die Autocomplete-Funktion zu sehen waren. Dazu gehörten beispielsweise der "Fachanwalt für Vertragsrecht" oder der "Fachanwalt für Markenrecht". Die Frankfurter Richter sahen hierin eine klare Irreführung. Durch die Autocomplete-Funktion entstehe der Eindruck eines nahezu unerschöpflichen Repertoires an Fachanwälten, die in dem Anwaltsportal des Beklagten gelistet würden, was im Verhältnis zu Wettbewerbern eine unzutreffende Alleinstellung suggeriere.
Zudem erschwere diese Ausgestaltung dem Nutzer eine Unterscheidung zwischen existenten und nicht-existenten Fachanwaltstiteln zu treffen. Der Verkehr sei aber vor einer solchen Gefahr der Verwirrung besonders zu schützen, da die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere Kenntnisse und Erfahrungen voraussetze, die der jeweilige Rechtsanwalt nachzuweisen habe.
Im Mai 2008 beantragte der SWR bei dem Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) unter Berufung auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) die Mitteilung der Namen der Hersteller, deren Fleischprodukte bei einzelnen Beprobungen in den Jahren 2006 und 2007 vom LAVES als gesundheitsschädlich, nicht zum Verzehr geeignet oder gesundheitsgefährdend beurteilt wurden. Daneben begehrte er die Nennung der Produktbezeichnungen sowie des jeweiligen Grundes für die Beurteilung. Im Vorfeld seiner Entscheidungen über diesen Antrag hörte das LAVES fast 300 Hersteller an. Den Auskunftsanspruch lehnte es danach teilweise - soweit nämlich die schutzwürdigen privaten Interessen der Hersteller entgegenstünden - ab. Zum Teil seien die Proben nicht bei den Herstellern selbst, sondern im Einzelhandel genommen worden. Es sei möglich, dass der Verderb der Ware durch die Unterbrechung der Kühlkette außerhalb des Einflussbereichs des Herstellers eingetreten sei. Diesen Herstellern drohten durch die zu erwartende Berichterstattung erhebliche Umsatzeinbußen, ohne dass sie verantwortlich für den Warenverderb seien. Der gegen die ablehnende Entscheidung des LAVES erhobenen Klage des SWR hat das Verwaltungsgericht Oldenburg jetzt stattgegeben. In der mündlichen Urteilbegründung führte es im Wesentlichen aus, dass das Auskunftsbegehren wegen der Stellung des Klägers als Vertreter der Presse neben dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch aus dem VIG auch nach dem Niedersächsischen Pressegesetz zu beurteilen sei. Ein solcher presserechtlicher Auskunftsanspruch bestehe im vorliegenden Verfahren. Bei sorgfältiger Abwägung der entgegenstehenden Interessen sei hier dem öffentlichen Interesse an einer möglichen Berichterstattung über die lebensmittelrechtlichen Beurteilungen der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der betroffenen Lebensmittelhersteller an der Vermeidung einer negativen Berichterstattung einzuräumen. Zwar sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beurteilungen der genommenen Proben aus den vom LAVES genannten Gründen unter Umständen nicht auf ein Fehlverhalten der Hersteller zurückzuführen seien. Der SWR sei aber zur ordnungsgemäßen journalistischen Verwendung und Verarbeitung der erteilten Auskünfte verpflichtet und müsse diesen Umstand im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zu einer differenzierten und ausgewogenen Berichterstattung berücksichtigen. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gestellt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Oldenburg v. 26.06.2012
Der Beklagte benutzte für bestimmte Anrufe in Ausland den Call-by-Call-Dienst des klägerischen Unternehmens. Dabei fielen 1,35 EUR / Minute an. Als der Beklagte nicht zahlte, ging das Telekommunikationsunternehmen vor Gericht. Das AG Lübeck sprach der Firma den Zahlungsanspruch zu. Der Beklagte unterlag - nach Meinung des Gerichts - allenfalls einem unbeachtlichen verdeckten Berechnungsirrtum, da er fälschlich von einem geringeren Minutenpreis ausging. Der Irrtum entstand folglich bei der (fehlenden) Vorbereitung der Erklärungshandlung. Dieser Irrtum ist unbeachtlich. Es wäre vielmehr Sache des Beklagten gewesen, sich über die aktuell günstigsten Call-by-Call-Vorwahlen zu informieren, sei es in der Presse oder über entsprechende Vergleichsseiten im Internet.
Wer dies unterlasse, sei nicht zur Anfechtung des Telefondienstleistungsvertrages wegen Irrtums berechtigt.
|