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Die Klägerin ist die GEMA, die als Verwertungsgesellschaft die Verwertungsrechte von Musikurhebern (Komponisten und Textdichtern) wahrnimmt.
Die Beklagte betreibt einen File-Hosting-Dienst; sie stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Die Nutzer des Dienstes können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Spezielle Suchmaschinen (sog. "Linksammlungen") gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen.
Die Klägerin macht geltend, 4.815 im Einzelnen bezeichnete Musikwerke seien ohne ihre Zustimmung über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden und könnten dort heruntergeladen werden. Die Klägerin sieht darin eine Urheberrechtsverletzung und verlangt von der Beklagten Unterlassung.
Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Soweit das Berufungsgericht auch ein Mitglied des Verwaltungsrats und einen früheren Geschäftsführer der Beklagten zur Unterlassung verurteilt hatte, hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil wegen fehlender Feststellungen zur Verantwortlichkeit dieser Personen für die Urheberrechtsverletzungen aufgehoben.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie nach einem Hinweis auf eine klare Urheberrechtsverletzung die ihnen obliegenden Prüfungspflichten nicht einhalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 - Alone in the Dark; siehe Pressemitteilung vom 13. Juli 2012, Nr. 114/2012). Bei der Konkretisierung dieser Prüfungspflichten ist davon auszugehen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist.
Denn es gibt für ihren Dienst zahlreiche legale und übliche Nutzungsmöglichkeiten. Im vorliegenden Fall hat indessen das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Daraus hat der Bundesgerichtshof eine gegenüber der Entscheidung "Alone in the Dark" (BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff.) verschärfte Haftung der Beklagten abgeleitet.
Anders als andere Dienste etwa im Bereich des "Cloud Computing" verlangt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Sie erzielt ihre Umsätze nur durch den Verkauf sog. Premium-Konten. Die damit verbundenen Komfortmerkmale führen dazu, dass die Beklagte ihre Umsätze gerade durch massenhafte Downloads erhöht, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind. Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird durch die Möglichkeit gesteigert, den Dienst der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen.
Die Beklagte geht selbst von einer Missbrauchsquote von 5 bis 6% aus, was bei einem täglichen Upload-Volumen von 500.000 Dateien ca. 30.000 urheberrechtsverletzenden Nutzungshandlungen entspricht.
Bei der Bestimmung des Umfangs der Prüfpflichten ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen fördert. Ist die Beklagte auf konkrete Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer hinsichtlich bestimmter Werke hingewiesen worden, so ist sie deshalb nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren; sie muss darüber hinaus fortlaufend alle einschlägigen Linksammlungen darauf überprüfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind.
Die Beklagte hat über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und ggf. auch unter Einsatz von sog. Webcrawlern zu ermitteln, ob sich für die konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links zu ihrem Dienst finden. Diese Prüfpflichten bestehen im selben Umfang für jedes Werk, hinsichtlich dessen die Beklagte auf eine klare Verletzung hingewiesen worden ist. Die Prüfpflichten werden nicht dadurch geringer, dass die Beklagte auf eine große Zahl von Rechtsverletzungen - im Streitfall auf die Verletzung der Rechte an mehr als 4.800 Musikwerken - hingewiesen worden ist.
Denn der urheberrechtliche Schutz darf nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom selben Tag auch in zwei Parallelverfahren entsprechende Entscheidungen getroffen. Im Verfahren I ZR 79/12 hatten sich die Verlage de Gruyter und Campus dagegen gewandt, dass trotz entsprechender Hinweise auch weiterhin Bücher ihres Verlages bei der Beklagten heruntergeladen werden konnten. Im Verfahren I ZR 85/12 hatte sich der Senator Filmverleih dagegen gewandt, dass über den Dienst der Beklagten trotz eines Hinweises der Film "Der Vorleser" bei RapidShare heruntergeladen werden konnte.
Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting-Dienst
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 03.09.2013
Durch die Registrierung und die Verwendung der Domain habe die Beklagte einen unerlaubten Namensverstoß begangen. Auch wenn die Klägerin eigentlich "Republik Aserbaidschan" heiße, gelte nichts anderes. Denn im allgemeinen Sprachgebrauch habe es sich durchgesetzt, jeweils die verkürzte Form eines Landes zu verwenden, z.B. "Frankreich" anstatt "Französische Republik" oder "Spanien" anstatt "Königreich Spanien".
Das Wort "Aserbaidschan" sei auch kein Allgemeinbegriff, sondern kennzeichne vielmehr einen bestimmten, konkreten Staat.
Der Beklagte verkaufte bei eBay privat Gegenstände und hatte unerlaubt ein Lichtbild übernommen.
Die Hamburger Richter haben hier einen Streitwert von 2.000,- EUR angenommen. Dieser Betrag sei angemessen, auch wenn das Foto durch die Online-Stellung privat verbreitet worden sei.
Eine (weitere) Reduzierung der Summe, was die Beklagte beantragt hatte, lehnte das Gericht ausdrücklich ab. Auch wenn es sich um einen einmaligen Privatverkauf handle, strebe die Beklagte eine gewisse Gewinnerzielung mit ihrer Veräußerung an. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich unrechtmäßig das Foto angeeignet habe.
Ähnlich entschied das OLG Köln (Beschl. v. 22.11.2011 - Az.: 6 W 256/11), das von einem Streitwert von 3.000,- EUR in diesen Fällen ausgeht. Anderer Ansicht ist hingegen das OLG Hamm (Beschl. v. 13.09.2012 - Az.: I-22 W 58/12), das 900,- EUR für angemessen hält. Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 04.02.2013 - Az.: 3 W 81/13) sieht den Streitwert bei 300,- EUR.
Die Beklagte bewarb ihr Internet-Angebot - die Anmietung eines Ferienhauses wie folgt:
Nebensaison 40,00 €
Das Gericht sah dies als Verletzung der Preisangabenverordnung an, da nicht der vollständige Endpreis angegeben werde. Das Gesetz verpflichte den Unternehmen, den Endpreis zu benennen, also inklusive der Endreinigungskosten.
Da dies hier nicht geschehen sei, liege ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor.
Identisch haben das OLG Schleswig-Holstein (Urt. v. 22.03.2013 - Az.: 6 U 27/12) und das LG Düsseldorf (Urt. v. 10.10.2012 . Az.: 12 O 301/12) entschieden.
Die Beschwerde der Spielhallenbetreiberin wurde zurückgewiesen.
Nach einer am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung im Glücksspielrecht ist zum Betrieb einer Spielhalle neben einer gewerberechtlichen Erlaubnis nun auch eine glücksspielrechtli- che Erlaubnis erforderlich. Übergangsregelungen sehen vor, dass bestehende Spielhallen je nach dem Zeitpunkt der Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis (Stichtag: 28. Oktober 2011) bis zum Ablauf von fünf Jahren oder bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Neuregelung von der glücksspielrechtlichen Erlaubnispflicht freigestellt werden.
Die Antragstellerin ist im Besitz einer nach dem 28. Oktober 2011 erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis. Sie hält die einjährige Übergangsfrist für nicht verfassungsgemäß. Ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Nach Auffassung des BayVGH hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Feststellung glaubhaft gemacht, dass die Spielhalle über den 30. Juni 2013 hinaus ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis weiterbetrieben werden darf. Ein solches Recht ergebe sich nicht aufgrund einer Verletzung des Verbots rückwirkender belastender Gesetze. Hier liege ein Fall einer zulässigen unechten Rückwirkung vor.
Die Grenzen der Zulässigkeit seien nicht überschritten, weil die unechte Rückwirkung nach summarischer Prüfung geeignet und erforderlich sei, um die vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke zu erreichen. Mit der Gesetzesänderung werde weiterhin das Ziel verfolgt, die Glücks-pielangebote zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels strikt zu regulieren.
Die Kernziele sollten jedoch neu akzentuiert und eine Glücksspielregulierung mit differenzierten Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen vorgenommen werden. Mit den vorgesehenen Übergangsfristen habe der Gesetzgeber dem Vertrauens- und Bestandsschutz- interesse der Spielhallenbetreiber und ihren Erwartungen an die Amortisation getätigter Investitio- nen in Abwägung mit den mit der Neuregelung verfolgten Allgemeinwohlinteressen Rechnung ge- tragen.
Der Gesetzgeber habe die Grenzen seines Gestaltungsspielraums weder mit der Einräumung eines fünfjährigen noch eines einjährigen Bestandsschutzes in unzumutbarer Weise über- schritten. Für die Differenzierung zwischen der fünf- und der einjährigen Übergangsfrist auf den Erteilungszeitpunkt der gewerberechtlichen Erlaubnis und den Stichtag abzustellen, sei sachgerecht und genüge (noch) den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Eigentums- und Berufsfreiheit würden nicht verletzt.
Die unterschiedlichen Übergangsregelungen verletzten auch nicht den all- gemeinen Gleichheitssatz. Denn der Gesetzgeber habe mit der an den Erteilungszeitpunkt der gewerberechtlichen Erlaubnis und den Stichtag anknüpfenden Ungleichbehandlung eine sachlich vertretbare (und nicht unverhältnismäßige) Differenzierung vorgenommen.
Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. August 2013, Az. 10 CE 13.1416).
Quelle: Pressemitteilung des VGH München v. 30.08.2013
Die Beklagte warb mit einem Testergebnis aus dem Jahre 1998 wie folgt:
Das LG Düsseldorf stufte dies als wettbewerbswidrig ein.
Der große zeitliche Abstand führe den Verbraucher in die Irre, denn er gehe davon aus, dass es sich um einen (halbwegs) aktuellen Test handle.
Wer mit älteren Tests werbe, müsse dies explizit bei Veröffentlichung kenntlich machen. Zudem müssten die damals und heute angebotenen Dienstleistungen gleich sein und sich auch durch keine neueren Entwicklungen überholt haben. Zudem dürfe kein neuerer Test vorliegen.
Eine Vergleichbarkeit der angebotenen Dienstleistungen lehnte das Gericht im vorliegenden Fall ab. Denn bereits der zeitliche Abstand von 15 Jahren spreche dafür, dass das damalige Untersuchungsergebnis so nicht mehr zutreffe.
Das Gericht folgte nicht der Argumentation der Klägerin, wonach die Preise für die Nut- zung der Kabelkanalanlagen, die die Klägerin aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages seit 2003 an die Beklagte gezahlt hat, kartellrechtswidrig überhöht gewesen sein.
Die Kammer hat vielmehr bereits eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten und damit eine Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Miss- brauchsregelungen abgelehnt, da die Verträge der Parteien eng an die Übernahme der Kabelgesellschaften von der Beklagten verknüpft gewesen seien.
Die Kammer hat ausgeführt:
Die wettbewerblichen Kräfte wirken daher auf der Ebene der Entscheidung für die Übernahme des Kabelgeschäfts und nicht auf einer zweiten nachgelagerten Ebene der Entscheidung über die Frage, wie und wo diese Netze – die immer schon in den Kabelka- nalanlagen der Beklagten lagen - nunmehr genutzt werden.
Die Frage, ob die – deutlich niedrigeren - Preisfestsetzungen der Bundesnetzagentur nach dem Telekommunikationsgesetz im Hinblick auf die „letzte Meile“ in den Kabelka- nalanlagen der Beklagten auf einen Missbrauch durch die Beklagten hinweist, stellte sich nach Auffassung der Kammer mangels Marktbeherrschung durch die Beklagte da- her nicht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht an- gegriffen werden.
Landgericht Frankfurt, 6.Zivilkammer, Urteil vom 28.08.13, Az. 2-06 O 182/12
Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M. v. 28.08.2013
Es ging bei dem Rechtsstreit um die Frage, ob das Angebot der Beklagten sich ausschließlich an Unternehmer richtete oder ob es auch Verbraucher benutzen konnten. Dann nämlich würden entsprechende verbraucherschützende Vorschriften zum Zuge kommen, an die sich die Beklagte nicht hielt.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass eine Beschränkung ausschließlich auf Unternehmer rechtlich in der Praxis durchaus möglich sei. Eine solche Eingrenzung müsse jedoch klar und transparent erfolgen und auf den Internet-Seiten hinreichend deutlich kommuniziert werden.
Vereinzelte Sätze oder Anreden auf der Webseite reichten hierfür nicht aus. Gerade wenn sich kein zwingender Ausschluss von Verbrauchern ergebe, führten die Formulierungen nicht weiter. Denn aus der bloßen Anrede von Geschäftsleuten ergebe sich noch nicht zwingend die Begrenzung rein auf Unternehmer.
Auch eine entsprechende Regelung in den AGB sei nicht ausreichend. Denn eine solche Klausel würde von Verbrauchern leicht übersehen.
Erforderlich seien vielmehr klare und eindeutige Regelungen, z.B. die Ausgestaltung des Eingabefeldes "Firmenname" als Pflichtfeld oder eine entsprechende optische Hervorhebung.
Im vorliegenden Fall kam das Gericht zum Ergebnis, dass die Beklagte nicht ausreichend Verbraucher von der Nutzung ausgeschlossen habe, so dass das Portal sich auch an Endkunde richte. Da die verbraucherschützenden Vorschriften nicht eingehalten worden seien, liege ein Wettbewerbsverstoß vor.
Im vorliegenden Fall legte das Gericht einen Schadensersatz iHv. 615,- EUR zugrunde.
Die klägerischen Anwälte, deren Texte ungefragt übernommen wurden, konnten nachweisen, dass sie für die Erstellung von AGB monatlich zwischen 90,- und 115,- EUR berechneten. Das Gericht legte einen Mittelwert von 102,50 EUR zugrunde, was bei 12 Monaten einen Betrag von 1.230,- EUR ausmache.
In dem Entgelt sei jedoch nicht nur die AGB-Erstellung, sondern auch die Haftungsübernahme durch die Anwälte enthalten. Insofern sei es angemessen, die Einräumung der Nutzungsrechte auf lediglich 50% zu schätzen, so dass von einem Wert von 615,- EUR auszugehen sei.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:
All dies ist derzeit noch Gegenstand unserer Prüfung.“
Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 27.08.2013
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vom 04.09.2013
Betreff:
Rechts-Newsletter 36. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 36. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
Die Kanzlei Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Dr-Bahr.com/kontakt.html
1. Bundesgerichtshof konkretisiert Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen
2. KG Berlin: Domain "aserbaidschan.de" verletzt Namensrechte
3. OLG Hamburg: Streitwert bei privatem Online-Fotoklau bei 2.000,- EUR
4. OLG Hamm: Internet-Angebot für Ferienhaus muss Preis inkl. Endreinigung enthalten
5. VGH München: Übergangsregelungen für Spielhallen im Glücksspielrecht verfassungsgemäß
6. LG Düsseldorf: Werbung mit 15 Jahre altem Testergebnis von Stiftung Warentest wettbewerbswidrig
7. LG Frankfurt a.M.: Kabel Deutschland unterliegt der Deutschen Telekom im Milliarden- Kartellrechtsstreit über Nutzung von Kabelkanalanlagen
8. LG Leipzig: Anforderungen an Ausschluss von Verbrauchern auf Web-Seite
9. AG Köln: Schadensersatz bei unerlaubter Übernahme von AGB-Text
10. BKartA: Amazon kündigt an, Preisparität nicht mehr durchzusetzen
Die einzelnen News:
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1. Bundesgerichtshof konkretisiert Haftung von File-Hosting-Diensten für Urheberrechtsverletzungen
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Ein File-Hosting-Dienst ist zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet. Das hat der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 15. August entschieden, dessen Entscheidungsgründe heute veröffentlicht worden sind.
OLG Hamburg - Urteil vom 14. März 2012 - 5 U 87/09, MMR 2012, 393
LG Hamburg - Urteil vom 12. Juni 2009 - 310 O 93/08, ZUM 2009, 863
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2. KG Berlin: Domain "aserbaidschan.de" verletzt Namensrechte
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Das KG Berlin (Urt. v. 07.06.2013 - Az.: 5 U 110/12) hat entschieden, dass die Nutzung der Domain "aserbaidschan.de" eine Namensverletzung gegenüber der Republik Aserbaidschan ist.
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3. OLG Hamburg: Streitwert bei privatem Online-Fotoklau bei 2.000,- EUR
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Das OLG Hamburg hat in einem aktuellen Verfahren (Beschl. v. 22.01.2013 - Az.: 5 W 5/13) entschieden, dass der Streitwert bei privatem Fotoklau auf der Internet-Plattform eBay bei 2.000,- EUR liegt.
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4. OLG Hamm: Internet-Angebot für Ferienhaus muss Preis inkl. Endreinigung enthalten
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Ein Online-Angebot für ein Ferienhaus muss den Preis inkl. Endreinigung enthalten (OLG Hamm, Urt. v. 04.06.2013 - Az.: 4 U 22/13).
"Preise pro Tag
Hauptsaison (15. Juni bis 31. August) 50,00 €
Alle Preise inklusive MwSt.8
Im Preis sind die Wasser-, Strom- und Gaskosten enthalten.
zzgl. einmaliger Endreinigungskosten in Höhe von 30,00 €"
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5. VGH München: Übergangsregelungen für Spielhallen im Glücksspielrecht verfassungsgemäß
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 28. August 2013 in ei- nem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung abge- lehnt, mit dem die Betreiberin einer Spielhalle erreichen wollte, diese auf Grundlage ihrer gewerblichen Spielhallenkonzession bis zum 30. Juni 2017 ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis weiter betreiben zu dürfen.
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6. LG Düsseldorf: Werbung mit 15 Jahre altem Testergebnis von Stiftung Warentest wettbewerbswidrig
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Die Werbung mit einem 15 Jahre alten Testergebnis der Stiftung Warentest kann wettbewerbswidrig sein, so das LG Düsseldorf (Urt. v. 18.07.2013 - Az.: 37 O 33/13).
"So war es bei unserem Team bis auf eine Ausnahme [...] nicht möglich, die Person kennenzulernen, mit denen die Agentur per Anzeige geworben hatte. Und das ist bei [...] bis heute so geblieben."
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7. LG Frankfurt a.M.: Kabel Deutschland unterliegt der Deutschen Telekom im Milliarden- Kartellrechtsstreit über Nutzung von Kabelkanalanlagen
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Die für Kartellstreitsachen zuständige 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt hat heute eine u.a. auf Zahlung eines Betrages von ca. 350 Mio. € gerichtete Klage der Ka- bel Deutschland GmbH gegen die Telekom Deutschland GmbH abgewiesen. Aufgrund der in die Zukunft gerichteten Feststellungsanträge bewegt sich der wirtschaftliche Wert des Rechtsstreits im Milliardenbereich.
„Es handelt sich […] bei der Entscheidung, ob die Klägerin nach Übernahme des Kabelgeschäfts der Beklagten (weiterhin) deren Kabelanlagen nutzt, nicht um eine nachgeschaltete Nachfrage, sondern um Teil der primären Entscheidung für ein bestimmtes System - hier den Erwerb eines Großteils des Kabelnetzes der Beklagten.“
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8. LG Leipzig: Anforderungen an Ausschluss von Verbrauchern auf Web-Seite
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Das LG Leipzig (Urt. v. 26.07.2013 - Az.: 08 O 3495/12) hat noch einmal die Anforderungen konkretisiert, die ein Webseiten-Betreiber einhalten muss, damit er Verbraucher von dem Betrieb seines Online-Portals rechtswirksam ausschließen kann.
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9. AG Köln: Schadensersatz bei unerlaubter Übernahme von AGB-Text
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Das AG Köln (Urt. v. 08.08.2013 - Az.: 137 C 568/12) hat entschieden, wie genau der Schadensersatz zu berechnen ist, wenn jemand Drittes anwaltlich formulierte AGB-Texte unerlaubt übernimmt.
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10. BKartA: Amazon kündigt an, Preisparität nicht mehr durchzusetzen
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Amazon hat dem Bundeskartellamt mitgeteilt, dass das Unternehmen beabsichtigt, die Preisparität auf dem Amazon Marketplace nicht mehr durchzusetzen. Danach müssen Händler jedenfalls auch bei Amazon den jeweils günstigsten Preis anbieten. Nach der Mitteilung sind die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Teil der Händler bereits geändert worden.
„Das Bundeskartellamt bewertet derzeit, ob die Maßnahmen nach Form, Inhalt und Umfang ausreichen, das Verfahren gegen Amazon insoweit zu erledigen. Hierfür ist unter anderem erforderlich, dass das Unternehmen von der Preisparität endgültig Abstand nimmt und auch nach den Umständen keine Wiederholungsgefahr mehr besteht.
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