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Um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken, darf der Gesetzgeber die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen einzelvertraglich zu vereinbaren, durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen. Eine urheberrechtliche Regelung, die einen Anspruch auf gerichtliche Kontrolle der Angemessenheit vertraglich vereinbarter Vergütungen für die Werknutzung gewährt, ist daher mit dem Grundgesetz vereinbar.
Sachverhalt und Verfahrensgang:
2. § 32 Urheberrechtsgesetz (UrhG) gibt Urhebern die Möglichkeit, Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung gerichtlich auf die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung überprüfen zu lassen. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, so dass dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.
Diese Regelung trat zum 1. Juli 2002 in Kraft. § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG bestimmte ergänzend, dass die Regelung auch auf Verträge anwendbar ist, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
Mit der Neuregelung verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Rechtsstellung der Urheber als regelmäßig schwächerer Partei gegenüber den Verwertungsunternehmen zu stärken. Das Urheberrecht beruhe auf dem Grundgedanken, Urheber angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit und ihrer Werke zu beteiligen. Dieser Gedanke sei zum Teil umgesetzt, nicht aber dort, wo freiberuflichen Urhebern, etwa literarischen Übersetzern, strukturell überlegene Verwerter gegenüber stünden.
3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens 1 BvR 1843/11 übersetzte aufgrund eines Vertrags mit der Beschwerdeführerin das Sachbuch „Destructive Emotions - Dialog mit dem Dalai Lama“. Die Vereinbarung umfasste ein Seitenhonorar von 19 € pro Normseite, ein prozentuales Absatzhonorar bei Verkauf von mehr als 15.000 Exemplaren und eine Beteiligung an Lizenzerlösen aus der Verwertung von Nebenrechten.
Die Beschwerdeführerin bezahlte rund 13.500 € an den Kläger. Dessen Klage auf Vertragsanpassung blieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolglos. Der Bundesgerichtshof hob diese Urteile teilweise auf und verurteilte die Beschwerdeführerin dazu, in eine Anhebung der Absatz- und Nebenrechtsbeteiligung einzuwilligen, Auskunft zu erteilen und 6.841,22 € nachzuzahlen (Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 19/09 -).
4. Der Kläger im Ausgangsverfahren 1 BvR 1842/11 übersetzte aufgrund eines Vertrags mit der Beschwerdeführerin vom Februar/März 2002 den Roman „Drop City“ von T. C. Boyle. Vereinbart wurden ein Seitenhonorar von 18,50 € pro Normseite, ein prozentuales Absatzhonorar bei Verkauf von mehr als 20.000 Exemplaren und eine Beteiligung an Lizenzerlösen. Der Kläger erhielt rund 18.000 Euro von der Beschwerdeführerin.
Auch in diesem Verfahren hob der Bundesgerichtshof klagabweisende Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts teilweise auf (Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 20/09 -). Er verurteilte die Beschwerdeführerin, in eine Anhe- bung der Absatz- und Nebenrechtsbeteiligung einzuwilligen, Auskunft zu erteilen und 13.073,04 € nachzuzahlen.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
1. § 32 UrhG ist mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar.
a) Dieses Grundrecht umschließt auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen verbindlich auszuhandeln. Der Gesetzgeber darf diese Freiheit durch zwingendes Gesetzesrecht begrenzen, um sozialen oder wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken. Dabei hat er die kollidierenden Grundrechtspositionen zu erfassen und - unter Berücksichtigung des sozialstaatlichen Auftrags - nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden.
Für die Herstellung eines solchen Ausgleichs verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Die Einschätzung der für die Konfliktlage maßgeblichen öko- nomischen und sozialen Rahmenbedingungen liegt in seiner politischen Verantwortung, ebenso die Vorausschau auf die künftige Entwicklung und die Wirkungen seiner Regelung.
b) Der Gesetzgeber ist in nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass die angemessene Beteiligung der Urheber am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Arbeit und Werke nur teilweise ge- währleistet ist. § 32 UrhG soll insbesondere Urhebern mit schwacher Verhandlungsposition und niedrigen Einkommen helfen, ihr Urheberrecht auch wirtschaftlich zu realisieren. Die Regelung der gerichtlichen Angemessenheitsprüfung von Urhebervergütungen bringt die Grundrechte der Betroffenen zu einem angemessenen Ausgleich.
Grundgedanke des Urheberrechts ist die angemessene Beteiligung der Urheber am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke, was im Beteiligungsgrundsatz des § 11 Satz 2 UrhG gesetzlich geregelt ist. Der Anspruch des Urhebers auf eine an- gemessene Vergütung ist auch Gegenstand völker- und europarechtlicher Gewährleistungen.
Allerdings wird die Berufsausübungsfreiheit der Verwerter durch die Regelung nicht unerheblich beeinträchtigt. Die Freiheit, den Inhalt der Vergütungsvereinbarungen mit Urhebern aushandeln zu können, ist ein wesentlicher Bestandteil ihrer Berufsausübung. Zugleich gehört die Vereinba- rung des geschuldeten Preises für eine Leistung zum Kern der Privatautonomie und wird in der Regel dem Marktmechanismus überlassen.
Zudem wird die Funktion eines Vertrags, für beide Seiten Rechts- und Planungssicherheit zu schaffen, durch § 32 UrhG geschmälert.
Jedoch steht die Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit der Verwerter bei einer Gesamtbe- trachtung nicht außer Verhältnis zu dem Schutz des Interesses der Urheber an einer angemesse- nen Beteiligung am wirtschaftlichen Nutzen ihrer Werke. § 32 UrhG nimmt den Verwertern nicht jeglichen Verhandlungsspielraum hinsichtlich Höhe und Modalitäten der Urhebervergütung, sondern schließt lediglich die Vereinbarung einer unangemessen niedrigen Vergütung aus. Die Vorschrift fordert insofern eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände.
Ein verfahrensrechtlicher Schutz gegen unberechtigte Änderungsverlangen wird dadurch bewirkt, dass es dem Urheber obliegt, die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Korrektur des Vertrags darzulegen und zu beweisen. Den Interessen der Verwerter trägt auch Rechnung, dass sie mit den Urhebern gemeinsame Vergütungsregeln im Sinne von § 36 UrhG aufstellen können, deren Angemessenheit in gerichtlichen Verfahren unwiderleglich vermutet wird.
Der Gesetzgeber durfte typisierend auf das von ihm angenommene strukturelle Ungleichgewicht zwischen Urhebern und Verwertern reagieren und war nicht gehalten, auch eine zugunsten der Verwerter anwendbare Preiskontrolle vorzusehen.
2. Soweit die Übergangsregelung des § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG anordnet, dass § 32 UrhG auch auf Verträge anwendbar ist, die vor Inkrafttreten der Neuregelung geschlossen wurden, verstößt dies nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 20 Abs. 3 GG.
Durch die Rückwirkung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Werke, bei denen nach bereits geschlosse- nen Verträgen keine zusätzliche Vergütung zu zahlen wäre, mit jenen in Konkurrenz treten, deren Nutzungsrechte nach der Neuregelung übertragen wurden. Dies genügt zur Rechtfertigung der Rückwirkung der Neuregelung über den kurzen Zeitraum von 13 Monaten.
3. Die Bestimmung der angemessenen Vergütung durch den Bundesgerichtshof verletzt die Beschwerdeführerin nicht durch objektiv willkürliche Rechtsanwendung in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das gilt insbesondere auch für die Anknüpfung der Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Nebenrechtsvergabe an den Anteil des ausländischen Autors („Autorenanteil“).
Es wird Aufgabe der Fachgerichte sein, den Umfang des Autorenanteils unter Berücksichtigung der Anhörungsrügebeschlüsse des Bundesgerichtshofs insbesondere hinsichtlich der Anteile von einbezogenen Agenten und des ausländischen Verlags näher zu bestimmen.
Beschluss vom 23. Oktober 2013- 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG v. 28.11.2013
Inhaltlich ging es um Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerberecht, u.a. um den bekannten Hinweis "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie...".
Die Beklagte bewarb ein Arzneimittel mittels zweier AdWords-Texte.
Anzeige 1: Anzeige 2: Die Überschriften der Anzeigen ("Bei entzündeten Atemwegen") waren als Link ausgestaltet. Der User wurde dabei auf die Internsetseite der Beklagten geführt. Nach mehrfachem Scrollen konnte der Verbraucher dann die erforderlichen Pflichtangaben finden. Auf den Internetseite selbst befand sich neben den Pflichtangaben noch weiterer Text.
Bei der Anzeige 2 war nur die Überschrift als Anzeige ausgestaltet. Die Zeile "www.xy.de/Pflichttext_hier" war hingegen normaler Text ohne eine Verlinkung.
Der BGH hat beide Anzeigen als wettbewerbswidrig eingestuft, da sie nicht ausreichend die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben enthielten.
Zunächst stellen die Karlsruher Richter fest, dass bei AdWords-Anzeigen die Pflichtangaben-Texte nicht zwingend im Anzeigentext selbst stehen müssten. Vielmehr sei dem User bekannt, dass es sich bei den AdWords-Anzeigen regelmäßig nur um schlagwortartige Kurzangaben handeln würde. Erforderlich sei jedoch, dass der AdWords-Text einen klar erkennbaren Link-Hinweis enthalte, wo der User diese Pflichtangaben nachlesen könne.
Anzeige 1 erfülle diese Voraussetzung nicht, da für den Betrachter nicht ersichtlich sei, wo er die Pflichtangaben auffinde. Es genüge nicht, dass die Überschrift den Link enthalte. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, den Begriff "Pflichtangaben" oder eine entsprechend eindeutige Formulierung zu wählen.
Anzeige 2 enthalte zwar einen textlichen Hinweis, dieser sei jedoch nicht als Link ausgestaltet, so dass die Werbung ebenfalls wettbewerbswidrig sei.
Darüber hinaus weist der BGH darauf hin, dass es generell unschädlich sei, wenn auf der verlinkten Landing-Page, auf der die Pflichtangaben platziert sind, der User scrollen muss. Enthält die Landing-Page aber noch sonstigen, weiteren Text, reicht es nicht aus, an den Anfang der Webseite zu verlinken, sondern die Pflichtangaben müssen direkt mittels einer Sprunkgmarke ("Anker-Tag") aufgerufen werden.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Argumentation des BGH kann auf Pflichtangaben aus anderen Rechtsgebieten (z.B. Angaben nach der PAngVO oder Hinweispflichten nach der EnVKV) entsprechend übertragen werden.
Der Kläger ist der Alfred Kröner Verlag. Er ist Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von ihm verlegten Werk "Meilensteine der Psychologie". Die Beklagte ist die Fernuniversität in Hagen.
Sie hat mehr als 4.000 Studierenden, die im Bachelor-Studiengang Psychologie den Kurs "Einführung in die Psychologie und ihre Geschichte" belegt hatten, 14 vollständige Beiträge mit insgesamt 91 Seiten des 528 Textseiten umfassenden Buches "Meilensteine der Psychologie" auf einer elektronischen Lernplattform als PDF-Datei zum Lesen, Ausdrucken und Abspeichern zur Verfügung gestellt. Ein Angebot des Klägers zum Abschluss eines Lizenzvertrages hat sie abgelehnt.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe damit das Urheberrecht an dem Werk verletzt. Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht beantragt. Die Beklagte meint, sie sei nach der Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zur fraglichen Nutzung berechtigt.
Nach dieser Bestimmung ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes zur Veranschaulichung im Unterricht an Hochschulen ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG berufen, weil die auf der Lernplattform eingestellten Beiträge nicht als "kleine" Teile des Werkes "Meilensteine der Psychologie" anzusehen seien und auch nicht zur Veranschaulichung im Unterricht gedient hätten. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind unter "kleinen" Teilen eines Werkes entsprechend einem zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern geschlossenen "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen", der gleichfalls Sprachwerke betrifft, höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen.
Darüber hinaus sei eine - vom BGH mit 100 Seiten definierte - Höchstgrenze erforderlich, weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Die Beklagte habe demnach grundsätzlich bis zu 63 Seiten des Werkes "Meilensteine der Psychologie" auf der Lernplattform einstellen dürfen. Das Einstellen der Beiträge habe - so der BGH - auch der Veranschaulichung im Unterricht gedient.
Dem stehe, anders als das Berufungsgericht gemeint habe, nicht entgegen, dass sie den Unterrichtsstoff nicht nur verdeutlicht, sondern auch ergänzt hätten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlaube die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestatte sie deren Zugänglichmachen auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht werde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Zugänglichmachen allerdings nicht geboten im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun die Angemessenheit des Lizenzangebots des Klägers zu prüfen haben wird.
Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - Meilensteine der Psychologie
LG Stuttgart - Urteil vom 27. September 2011 - 17 O 671/10, GRUR-RR 2011, 419
OLG Stuttgart - Urteil vom 4. April 2012 - 4 U 171/11, GRUR 2012, 718
Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 29.11.2013
Die verklagte Supermarkt-Kette hatte im Frühjahr 2011 eine "Treuepunkte"-Aktion gegenüber ihren Kunden gestartet. Bei einem Einkaufswert von 5,- EUR erhielt der Verbraucher einen "Treuepunkt". Wenn er ein Heft vollgeklebt hatte, konnte er gegen einen geringen Aufpreis hochwertige Messer im Laden der Beklagten erwerben.
In den Bedingungen der Aktion war ein konkreter Zeitraum (23.07.-06.08.) genannt. Ein Hinweis auf eine Vorratsbegrenzung oder eine mögliche vorzeitige Beendigung enthielten die Regelungen nicht.
Die Beklagte stellte die Aktion vorzeitig ein, nachdem 3,2 Mio. Messer abgegeben wurden. Bei der Planung war sie nur von einem Volumen von 2,8 Mio. Stück ausgegangen.
Der BGH hat diesen vorzeitigen Abbruch als wettbewerbswidrige Irreführung eingestuft.
Da Rewe in seinen Teilnahmebedingungen einen exakten Zeitraum angegeben habe, müsse das Unternehmen auch grundsätzlich während dieser Zeit die Aktion durchführen. Aufgrund von früheren Werbeaktionen hätte der Beklagten auch bewusst sein müssen, dass die Nachfrage eventuell größer als der Vorrat sein kann. Insofern wäre es notwendig gewesen, eine entsprechende Klausel über die vorzeitige Beendigung mit in die Regelungen aufzunehmen. Da das Unternehmen dies nicht getan habe, sei bereits aus diesem Grunde das Handeln als wettbewerbswidrig einzustufen.
Darüber hinaus sei der vorzeitige Abbruch einer Werbeaktion auch dann nicht erlaubt, wenn der sammelnde Verbraucher nicht einen adäquaten Ersatz erhalte. Die Firma, die durch eine unerwartet hohe Nachfrage überrascht werde, müsse eine Alternative zu dem ursprünglichen Angebot anbieten, z.B. den Erwerb einer anderen Ware oder die Lieferung des ausgelobten Produktes zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Klägerin vermittelte Mobilfunkverträge zwischen Kunden und verschiedenen Netzbetreibern. Der Kunde konnte gegen eine erhöhte Monatsgebühr Tarife mit "kostenlosem" Handy wählen. Das Finanzamt unterwarf die Lieferung dieser Handys mit deren Einkaufspreis als sog. unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.
Dem folgte der BFH – wie bereits das Finanzgericht (FG) – nicht, weil die Abgabe des Handys wegen des von dem Netzbetreiber dafür gezahlten Bonus nicht unentgeltlich sei.
Allerdings hat das FG im zweiten Rechtsgang Feststellungen zum Inhalt der Gutschriften zu treffen, die die Netzbetreiber der Klägerin erteilt haben und auf deren Grundlage jeweils abgerechnet worden ist. Soweit darin auch für den Bonus Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden ist, kommt insoweit eine (zusätzliche) Steuerschuld des Vermittlers wegen unrichtigen Steuerausweises in Betracht.
Urteil v. 16.10.2013 - Az.: XI R 39/12
Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 27.11.2013
Das Bundesarchivgesetz, auf das der Kläger seinen Anspruch in erster Linie gestützt hatte, ermöglicht zwar jedermann eine Benutzung von Unterlagen auch dann, wenn die aktenführende Stelle diese Unterlagen noch nicht dem Bundesarchiv als Archivgut angedient hat. Dies gilt jedoch nur für Unterlagen, die älter als 30 Jahre sind. Das Bundesarchivgesetz sieht eine Verkürzung dieser Frist nicht vor. Die Unterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu Uwe Barschel sind nicht älter als 30 Jahre. Sie unterfallen schon deshalb nicht dem jedermann zustehenden Recht auf Einsichtnahme, unabhängig davon, ob für sie darüber hinaus speziell geregelte Gründe vorliegen, die ihre Benutzung durch jedermann aus öffentlichen Interessen an ihrer Geheimhaltung ausschließen.
Das Grundrecht der Pressefreiheit verpflichtet die Behörden zwar grundsätzlich, Pressevertretern auf deren Fragen Auskunft zu geben. Dieser Informationsanspruch führt aber nicht zu einem Recht des Klägers auf Nutzung der Akten, die deshalb nicht zur Einsicht und zur Anfertigung von Kopien vorgelegt werden müssen.
Urteil vom 27. November 2013 - Az.: 6 A 5.13
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 27.11.2013
Der Onlinehändler Reuter hatte wegen gezielter Behinderung seines Online-Handels auf Schadensersatz iHv. ca. 2 Mio EUR geklagt.
Die verklagte Firma Dornbracht, die Badarmaturen herstellte, hatte Großhändlern spezielle Rabatte gewährt, wenn diese sich verpflichteten, Dornbracht-Produkte nicht an Onlinehändler zu liefern. Da Reuter auch einen Online-Shop betrieb, kam es nicht in den Genuss dieser Vorteile.
Das OLG Düsseldorf entschied nun, dass der durch die Fachhandelsvereinbarung verursachte Umsatzverlust zu ersetzen sei. Die Regelung habe den Absatz über das Internet gezielt behindert, was einen Verstoß gegen geltendes Kartellrecht bedeute.
Die Klägerin erhielt jedoch nur ca. 1 Mio. EUR Schadensersatz zugesprochen, da sie einen höheren Betrag nicht nachweisen konnte.
Neben der Verantwortlichkeit der Firma bejahten die Richter auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers der Beklagten, da er die Fachhandelsvereinbarung in seiner Tätigkeit aktiv unterstützt habe.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschlüssen vom 07.08.2013 und 23.09.2013 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster bestätigt.
Im November 2008 verursachte der mit diplomatischer Immunität in Russland als Lehrer arbeitende Kläger in Moskau einen Verkehrsunfall, bei dem zwei russische Studenten getötet wurden. Aufgrund des Diplomatenstatus des Klägers wurde die Tat in Russland nicht verfogt. Der Kläger konnte ohne Sanktion russischer Behörden nach Deutschland zurückkehren.
In Deutschland wurde der Kläger für diese Tat im Jahre 2009 zu einem Jahr Freiheitststrafe zur Bewährung, einer Geldbuße von 5.000 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.
Die Tat und ihre juristische Aufarbeitung waren wiederholt Gegenstand russischer Presseberichte. Unbekannte Nutzer thematisierten sie in Videos und luden diese auf die von der Beklagten betriebene Internetplattform YouTube hoch. Die Videos zeigen Berichte in russischer Spare mit deutschen Untertiteln. Dabei enthalten sie u.a. ein Foto, nennen den damaligen Namen des Klägers und eine frühere Adresse. Die vom Kläger verlangte Löschung aller Videos hat die Beklagte abgelehnt.
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Beklagten Recht gegeben und einen Löschungsanspruch des Klägers verneint. Durch die Berichterstattung unter namentlicher Benennung und bildlicher Darstellung werde der Kläger in seiner Beziehung zur Umwelt (Sozialsphäre) betroffen, in der er als unverantwortlicher Verkehrsteilnehmer negativ dargestellt werde.
Diese Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts sei aber nicht wider- rechtlich. Das folge aus einer Güter- und Interessenabwägung zwischen den Rechten und Interessen der beteiligten Parteien.
Bei einer identifizierenden Berichterstattung über Straftaten seien das Anonymitätsinteresse des Täters und sein Recht auf Resozialisierung berührt. Für den Kläger spreche insoweit, dass das Geschehen nach dem Ablauf der Bewährungszeit aus seiner strafrechtlichen Verurteilung mittlerweile über zwei Jahre abgeschlossen sei.
Zulasten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er die Berichterstattung durch sein eigenes Verhalten hervorgerufen habe. Unstreitig habe er eine Straftat begangen. Dann müsse er neben der strafrechtlichen Sanktion hinnehmen, dass sich die Öffentlichkeit mit der Tat auseinandersetze. Insoweit sei zugunsten der Beklagten das öffentliche Informationsinteresse zu beachten.
Dieses überwiege grundsätzlich bei einer aktuellen Berichterstattung. Im Fall des Klägers seien die beanstandeten YouTube-Videos spätestens Anfang 2010 auf die Internetplattform hochgeladen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Fall noch aktuell gewesen. An das Strafverfahren habe sich seinerzeit ein medial beachteter Zivilprozess angeschlossen. Im Übrigen stelle die Tat kein geringes Vergehen dar, weil zwei Menschen zu Tode gekommen seien. Sie sei ein Ereignis der Zeitgeschichte, bei dem der Täter im Rahmen einer aktuellen Berichterstattung namentlich benannt werden könne.
Gegen die Rechtmäßigkeit der Berichterstattung spreche auch nicht, dass der Kläger behaupte, die Videos gäben ein unwahres Tatgeschehen wieder, weil suggeriert werde, er sei betrunken gefahren. Zwar müsse eine Berichterstattung mit unwahren Tatsachenbehauptungen nicht hingenommen werden. Im vorliegenden Fall müsse der Kläger die streitige Behauptung aber als wahr gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht bewiesen sei. Die hoch- geladenen Videos stammten von beliebigen Dritten und würden nicht über- prüft.
Im Unterschied zu Presseberichten gebe es bei den von Laien erstellten Videos kein erhöhtes Vertrauen in ihre inhaltliche Richtigkeit. Daraus folge das sog. Laienprinzip, auf das sich auch die Beklagte stützen könne.
Befasse sich ein Laie im einem Video mit einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit, könne er sich hinsichtlich der mit dem Video verbreiteten Tat- sachenbehauptungen auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Er müsse nicht beweisen, dass die Tatsachen wahr, sondern nur darlegen, dass sie sorgfältig recheriert seien. Diesen Anforderungen sei im vorliegen- den Fall genügt worden, weil die den Videos zugrunde liegende russische Presseberichterstattung von einer Trunkenheitsfahrt ausgehe und der Kläger dieser Berichterstattung auch nicht widersprochen habe.
Die Berichterstattung sei auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie noch im Jahre 2012 bei YouTube zu sehen sei. Mit zeitlicher Distanz zur Straftat nehme zwar das Interesse des Täters zu, mit seiner Tat nicht mehr konfron- tiert zu werden. Jedoch bestehe auch ein Interesse der Öffentlichkeit, geschichtliche Ereignisse von besonderer Bedeutung recherchieren zu können.
Soweit die Berichterstattung bei ihrer Veröffentlichung rechtmäßig gewesen sei, dürften die Berichte auch in Online-Archiven weiter zum Abruf bereitgehalten werden, wenn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls überwiege. Letzteres treffe auf den vorliegen- den Fall nicht zu.
Die Berichterstattung sei ausdrücklich als Altmeldung erkennbar. Der Resozialisierung des Klägers stehe sie nicht entgegen, weil nur ältere Fotografien verwandt worden seien und der Kläger bereits vor Klageerhebung seinen Namen geändert habe.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 29.11.2013
Die Beklagte warb unter der URL "www.status-symptome.de" für ihre PKW der Marke Dacia. Sie wählte dabei eine satirische Form und wollte damit - nach eigenen Angaben - sich in überspitzter Art und Weise mit dem als krankhaft ironisierten Konsumverhalten anderer Autokäufer auseinandersetzen.
Nachdem die Beklagte eine Abmahnung wegen des Vorwurfs der Schleichwerbung erhalten hatte, platzierte die Beklagte auf ihrer Webseite den Hinweis "Anzeige". Dies reichte der Klägerin jedoch nicht aus, so dass sie ein Gerichtsverfahren anstrebte.
Das OLG Köln verurteilte die Beklagte wegen der Web-Adresse in seiner ursprünglichen Fassung wegen wettbewerbswidriger Schleichwerbung. Der Inhalt erwecke den Eindruck, dass es sich um redaktionell gestalteten Content handle.Insofern treffe die Beklagte eine Aufklärungspflicht, dass es sich hingegen um bloße Werbung handle. Da sie dieser Pflicht nicht nachgekommen sei, liege ein Wettbewerbsverstoß vor.
Durch die Aufnahme des Textes "Hinweis" habe die Beklagte jedoch nach der Abmahnung alles Erforderliche getan. Das Wort "Anzeige" sei als Unterscheidung zwischen redaktionellen und werblichen Beiträgen allgemein bekannt und als solches auch im vorliegenden Zusammenhang geeignet, auf den Werbecharakter hinzuweisen.
Nicht ausreichend sei es, wenn der betreffende winzige und typologisch unauffällige Schriftzug von den Lesern der betreffenden Werbung wahrscheinlich übersehen werden würde. Im vorliegenden Sachverhalt sei dies aber nicht der Fall. Das Wort "Anzeige" sei gut sichtbar und durch seine schwarze Unterlegung sogar in gewisser Weise hervorgehoben.
Um den Speditionsvorgang zu überwachen, werden die Personalausweise der Abholer eingescannt und auf einem eigenen Rechner gespeichert. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hatte der Klägerin aufgegeben, das Einscannen von Personalausweisen zu unterlassen und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen.
Das Gericht hat mit dem heutigen Urteil die Klage gegen die Untersagung des Speicherns und die Anordnung des Löschens abgewiesen, weil diese rechtmäßig seien. Nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Personalausweisgesetzes sei der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sei aber das unbeschränkte Erfassen der Daten - und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen - untersagt. Dadurch solle die Datensicherheit geschützt werden, weil einmal erfasste und gespeicherte Daten leicht missbräuchlich verwendet werden könnten. Die Kammer hat nicht den Vorwurf gegen die Klägerin erhoben, sie verwende die Daten missbräuchlich. Um den Zweck des Gesetzes zu erfüllten, dürften aber so wenig Daten wie möglich in Umlauf gebracht werden, so dass auch die Praxis der Klägerin zu untersagen sei.
Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Klägerin kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
Urteil v. 28.11.2013 - Az.: 10 A 5342/11
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 28.11.2013
Es sei grundgesetzwidrig und ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, wenn der Kläger sich bei Internet-Verletzungen den Gerichtsstand frei aussuchen könne.
Wenn schon der Kläger über das Ob und Wann einer Klageerhebung entscheide, müssten triftige Gründe dafür gegeben sein, dem Beklagten das Forum an seinem Wohnsitz zu verweigern, so das Gericht. Der Beklagte müsse, selbst wenn er eine unerlaubte Handlung begangen habe, wenigstens ansatzweise übersehen können, wo er sich vor Gericht zur Sache wird einlassen müssen.
Eine solche Wertung ergebe sich, so das Gericht weiter, auch aus dem zum 01.10.2013 neu eingeführten § 104 a UrhG, der nunmehr ausdrücklich bestimme, dass die bloße Abrufbarkeit nicht mehr ausreiche.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Zunächst ist festzuhalten, dass auch die ganz überwiegende Rechtsprechung im Kölner Gerichtsbezirk den fliegenden Gerichtsstand weiterhin für zulässig erachtet. Bei der Ansicht des AG Köln handelt es sich somit um eine Einzelmeinung.
Aber auch materiell-rechtlich lassen sich die Argumente des Gerichts entkräften. Wenn der fliegende Gerichtsstand tatsächlich eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens wäre, so stellt sich natürlich die Frage, warum der Gesetzgeber nicht insgesamt diesen Instrument verboten hat.
Gerade der § 104 a UrhG, auf den sich das Gericht selbst beruft, zeigt das genaue Gegenteil. Der Gesetzgeber hat das Verbot des fliegenden Gerichtsstandes auf den Bereich des Urheberrechts beschränkt. Die anderen Rechtsgebiete (z.B. Presse- oder Wettbewerbsrecht) hat er bewusst nicht mit geregelt.
Darüber hinaus gilt die Rechtsnorm selbst im Urheberrecht nur für Verbraucher. Für Unternehmer hingegen ist die Vorschrift nicht anwendbar, sondern es bleibt beim fliegenden Gerichtsstand. Sollte also der Gesetzgeber durch § 104 a UrhG tatsächlich - wie vom AG Köln behauptet - den Grundsatz des fairen Verfahrens (wieder-) herstellen, so stellt sich die Frage, warum dies nur für Verbraucher geschehen soll, für Unternehmer hingegen nicht.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:
Diese Vorgaben hat Amazon nunmehr erfüllt. Die Umsetzung der Maßnahmen wurde von Amazon-Händlern gegenüber dem Bundeskartellamt ausdrücklich bestätigt. Amazon ist der größte Online-Händler und steht mit den Marketplace-Händlern in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis. Preisvorgaben an die eigenen Wettbewerber sind unter keinen Umständen zu rechtfertigen – auch nicht mit den unbestreitbaren Vorteilen eines Online-Marktplatzes." Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 26.11.2013
Das Unternehmen hatte bei seinen Rabatten für Einzelhändler nach der Vertriebsform unterschieden. Mehrere Online-Shops hatten sich daraufhin beim BKartA beschwert. Die Behörde leitete ein Verfahren ein, das nach der Änderungszusage von GARDENA nun eingestellt wurde.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes:
Ein Hersteller kann bei der Ausgestaltung seines Vertriebssystems durchaus auf die unterschiedlichen Gegebenheiten verschiedener Vertriebskanäle in angemessener Form eingehen. In jedem Fall sollte sich ein Hersteller aber darüber bewusst sein, dass er dabei den Internetvertrieb nicht ohne weiteres ausschalten oder benachteiligen darf. Bei GARDENA konnte schnell und konstruktiv eine Lösung gefunden werden: Die neuen Konditionen unterscheiden nicht mehr zwischen stationärem und Online-Handel." Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 28.11.2013
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vom 04.12.2013
Betreff:
Rechts-Newsletter 49. KW / 2013: Kanzlei Dr. Bahr
anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 49. KW im Jahre 2013. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Schwerpunkten Recht der Neuen Medien, Glücksspiel- / Gewinnspielrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Datenschutzrecht, Presserecht und Wirtschaftsrecht.
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1. BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im Urheberrecht
2. BGH: Pflichtangaben bei Google AdWords-Werbung
3. BGH: Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten
4. BGH: Abbruch der "Treuepunkte"-Aktion von Rewe wettbewerbswidrig
5. BFH: Umsatzsteuer: Abgabe von "Gratis-Handys" durch einen Vermittler von Mobilfunkverträgen
6. BVerwG: Kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des BND über Uwe Barschel
7. OLG Düsseldorf: 1 Mio. EUR Schadensersatz bei kartellrechtswidrigem Internet-Vertriebsverbot
8. OLG Hamm: YouTube muss identifizierende Berichterstattung über einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung nicht unterbinden
9. OLG Köln: Bei Hinweis "Anzeige" auf Webseite keine Schleichwerbung
10. VG Hannover: Einscannen und Speichern von Personalausweisen unzulässig
11. AG Köln: Kein fliegender Gerichtsstand bei P2P-Tauschbörsenfällen
12. BKartA: Amazon gibt Preisparität endgültig auf
13. BKartA: GARDENA diskriminiert nicht mehr Online-Händler
Die einzelnen News:
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1. BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im Urheberrecht
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Mit einem heute veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Angemessen- heit von Übersetzerhonoraren im Verlagswesen zurückgewiesen. Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die maßgeblichen Vorschriften des Urheberrechts verstoßen demnach gegen die Verfassung.
1. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen eine im Jahr 2002 novellierte Regelung im Urheberrechtsgesetz sowie gegen zwei darauf beruhende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Angemessenheit von Übersetzerhonoraren im Verlagswesen. Die Beschwerdeführerin ist ein Hardcover-Verlag.
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2. BGH: Pflichtangaben bei Google AdWords-Werbung
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Der BGH hat eine weitere Grundlagen-Entscheidung (BGH, Urt. v. 06.06.2013 - Az.: I ZR 2/12) zur Platzierung von Pflichtangaben im Rahmen der Google AdWords-Werbung getroffen.
Bei entzündeten Atemwegen
Kleine Kapsel - große Wirkung.
S. bekämpft die EntzündungBei entzündeten Atemwegen
Kleine Kapsel - große Wirkung.
S. bekämpft die Entzündung
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Eine wichtige, wegweisende Entscheidung zu den Anfordernissen von Pflichtangaben bei Online-Anzeigen.
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3. BGH: Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten
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Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen darf, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.
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4. BGH: Abbruch der "Treuepunkte"-Aktion von Rewe wettbewerbswidrig
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Der Abbruch der "Treuepunkte"-Aktion durch die Supermarkt-Kette Rewe war irreführend und somit wettbewerbswidrig (BGH, Urt. v. 16.05.2013 - Az.: I ZR 175/12).
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5. BFH: Umsatzsteuer: Abgabe von "Gratis-Handys" durch einen Vermittler von Mobilfunkverträgen
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Wenn ein Vermittler von Mobilfunkverträgen dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit einem Mobilfunkanbieter (Netzbetreiber) "kostenlos" ein Handy liefert und er hierfür von dem Netzbetreiber einen Bonus erhält, muss er die Abgabe des Handys nicht als sog. unentgeltliche Wertabgabe mit deren Einkaufspreis versteuern. Er hat vielmehr – neben der Vermittlungsprovision – (lediglich) diesen Bonus der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 16. Oktober 2013 (XI R 39/12) entschieden.
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6. BVerwG: Kein Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des BND über Uwe Barschel
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage eines Journalisten abgewiesen, der vom Bundesnachrichtendienst die Nutzung der dort vorhandenen Unterlagen zu Uwe Barschel in Form von Einsicht und Herstellung von Kopien begehrt hatte.
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7. OLG Düsseldorf: 1 Mio. EUR Schadensersatz bei kartellrechtswidrigem Internet-Vertriebsverbot
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Eine Vertriebsbeschränkung gegenüber dem Onlinehandel ist kartellrechtswidrig und löst einen Schadensersatzanspruch aus (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.11.2013 - Az.: VI U (Kart 11/13)).
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8. OLG Hamm: YouTube muss identifizierende Berichterstattung über einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung nicht unterbinden
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Das öffentliche Informationsinteresse kann eine identifizierende Berichterstattung über einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung durch auf YouTube hochgeladene Videos rechtfertigen. Dem Betroffenen steht dann kein Löschungsanspruch gegen den Betreiber der Internetplattform YouTube zu.
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9. OLG Köln: Bei Hinweis "Anzeige" auf Webseite keine Schleichwerbung
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Findet sich auf einer Webseite der Hinweis "Anzeige", so ist dieser ausreichend, um den Vorwurf der wettbewerbswidrigen Schleichwerbung zu entkräften (OLG Köln, Urt. v. 09.08.2013 - Az.: 6 U 3/13).
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10. VG Hannover: Einscannen und Speichern von Personalausweisen unzulässig
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Die Klägerin - eine Logistikdienstleisterin aus Rehden, die insbesondere in der Automobillogistik tätig ist - lagert auf ihrem Betriebsgelände ständig mehrere tausend Kraftfahrzeuge. Täglich wird eine Vielzahl von Fahrzeugen abgeholt, die den Abholern - insbesondere Fahrern von Speditionen - übergeben werden.
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11. AG Köln: Kein fliegender Gerichtsstand bei P2P-Tauschbörsenfällen
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Das AG Köln (Urt. v. 18.11.2013 - Az.: 137 C 262/13) hat entschieden, dass in den P2P-Tauschbörsenfällen der fliegender Gerichtsstand nicht gilt.
Eine zwar gut gemeinte, aber inhaltlich wenig überzeugende Entscheidung.
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12. BKartA: Amazon gibt Preisparität endgültig auf
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Das Bundeskartellamt (BKartA) hat das Verfahren gegen Amazon wegen der Durchsetzung der Preisparität im Amazon Marketplace nunmehr endgültigeingestellt, nachdem das Unternehmen die Vorgaben des Amtes erfüllt hat.
"Vor Einstellung des Verfahrens wollten wir uns vergewissern, dass die Abschaffung der Preisparität auch wirklich sichergestellt ist. Wir haben daher die rechtlich verbindliche Streichung der Preisparität aus den Vertragsbedingungen aller Händler gefordert sowie eine unmissverständliche Mitteilung an die Händler über die Änderung der Bedingungen und des Verhaltens von Amazon zur Durchsetzung der Preisparität.
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13. BKartA: GARDENA diskriminiert nicht mehr Online-Händler
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Nach Mitteilung des Bundeskartellamtes (BKartA) hat der Gartenprodukte-Hersteller GARDENA seine ungleiche Behandlung von Offline- und Online-Handel bei der Vergabe von Rabatten aufgegeben.
"Uns erreichen derzeit eine Vielzahl von Beschwerden zu vermeintlichen Beschränkungen des Internethandels. Hier ist eine differenzierte Betrachtung vorzunehmen.
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