|
|
|
|
|
|
Die einzelnen News
|
|
|
|
1.
|
EuGH: E-Mail-Beschlagnahme durch Wettbewerbsbehörden ohne Richter zulässig
|
|
Wettbewerbsbehörden dürfen in Geschäftsräumen auch ohne vorherige richterliche Genehmigung dienstliche E-Mails beschlagnahmen, sofern enge gesetzliche Grenzen bestehen und eine wirksame nachträgliche Gerichtskontrolle gewährleistet ist (EuGH, Urt. v. 16.07.2026 – Az.: C-258/23 bis C-260/23). Die portugiesische Wettbewerbsbehörde durchsuchte mehrere Unternehmen, sichtete Mitarbeiter-E-Mails und kopierte zahlreiche Dateien. Die Maßnahmen waren zuvor von der Staatsanwaltschaft genehmigt worden, nicht jedoch von einem Richter. Die betroffenen Unternehmen rügten einen Eingriff in ihre Kommunikation und stellten die Rechtmäßigkeit der E-Mail-Beschlagnahme in Frage. Daraufhin legte das portugiesische Gericht dem EuGH Fragen zur Auslegung der EU-Grundrechtecharta vor. Der EuGH entschied, dass dienstliche E-Mails als „Kommunikation“ im Sinne von Art. 7 der EU-Grundrechtecharta einzustufen seien. Demnach dürften Wettbewerbsbehörden solche E-Mails in Geschäftsräumen auch ohne vorherige richterliche Genehmigung sichern, sofern enge gesetzliche Grenzen bestünden und eine wirksame nachträgliche Gerichtskontrolle gewährleistet sei. Für den Zugriff auf die Daten privater Geräte von Beschäftigten sei hingegen eine vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Stelle erforderlich. Das Gericht stellte klar, dass E-Mail-Beschlagnahmen zwar in das Privatleben und den Datenschutz eingriffen, jedoch das legitime Ziel einer wirksamen Kartellverfolgung und Wettbewerbsaufsicht verfolgten. Diese Eingriffe seien gesetzlich gerechtfertigt und achteten den Wesensgehalt der Grundrechte, sofern sich die Suche auf den Ermittlungsgegenstand beschränke und ausschließlich dienstliche E-Mail-Systeme betreffe. Eine gleich wirksame mildere Alternative zur Auswertung einschlägiger E-Mails habe nicht bestanden. Eine vorherige richterliche Genehmigung sei für Nachprüfungen in Geschäftsräumen nicht zwingend erforderlich, solange strenge gesetzliche Grenzen, eine zweckgebundene Nutzung der Daten und ein effektiver nachträglicher Rechtsschutz gewährleistet seien. Genehmige die Staatsanwaltschaft die Maßnahmen statt eines Richters, müsse anschließend eine vollständige gerichtliche Kontrolle erfolgen. Nationale Regelungen müssen zudem klare und präzise Vorgaben zur Auswahl, Speicherung und Nutzung der Daten enthalten und mit dem Datenschutzrecht vereinbar sein „Nach alledem sind die Art. 7 und 8 der Charta dahin auszulegen, dass sie der Beschlagnahme von zwischen Mitarbeitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane eines Unternehmens ausgetauschten E-Mails, die ohne vorherige richterliche Genehmigung im Zuge einer Ermittlung erfolgt, die von der nationalen […]” Wettbewerbsbehörde in den beruflich genutzten Räumen bzw. Geschäftsräumen von Unternehmen durchgeführt wird, die im Verdacht stehen, Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 AEUV begangen zu haben, nicht entgegenstehen, sofern ein enger rechtlicher Rahmen der Befugnisse dieser Behörde sowie angemessene und ausreichende Garantien gegen Missbrauch und Willkür, wie eine wirksame nachträgliche gerichtliche Kontrolle der in Rede stehenden Maßnahmen vorgesehen sind.
Für private Geräte der Beschäftigten gelte hingegen ein deutlich strengerer Maßstab: Würden bei Nachprüfungen Mobiltelefone, Laptops oder andere Datenträger beschlagnahmt, die nicht dem Unternehmen, sondern einem Mitarbeiter gehörten, dürfe der Zugang nur nach vorheriger gerichtlichen Überprüfung erfolgen.
|
|
|
|
|
|
|
|
2.
|
BGH: Strenge Anforderungen an FOCUS-Testsiegel für Ärzte
|
|
Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte verlegt die mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift "FOCUS GESUNDHEIT", die einmal jährlich unter dem Titel "Ärzteliste" herausgebracht wird. Die "Ärzteliste 2020" und die "Ärzteliste 2021" bestehen jeweils aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern. Neben verschiedenen Kategorien wie "Fachrichtung", "Behandlungsspektrum" und "Publikationen" enthält die "Ärzteliste 2020" auch die Kategorien "von Kollegen empfohlen" und "von Patienten empfohlen" und die "Ärzteliste 2021" die Kategorie "Reputation" mit den Untergruppen "von Ärzten empfohlen" und "Patientenbewertung". An die in den Ärztelisten aufgeführten Ärztinnen und Ärzte verleiht die Beklagte ein Siegel, das diese als "FOCUS Top Mediziner" ausweist. Darüber hinaus zeichnet die Beklagte bestimmte Fachärzte und Fachärztinnen mit einem Siegel als "FOCUS Empfehlung" aus. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr können diese Siegel von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Veröffentlichung der Ärztelisten der Beklagten. Sie hält aber das nachfolgende Anbieten und Zurverfügungstellen der für die Jahre 2020 und 2021 erteilten Siegel für unlauter und meint, den Siegelvergaben hätten keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegen und die Gestaltung der Siegel sei irreführend. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Revision der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht. Bei den Siegeln "FOCUS Top Mediziner" und "FOCUS Empfehlung" handelt es sich um Testlogos mit Gesundheitsbezug, für die im Rahmen der Prüfung, ob eine Irreführung vorliegt, die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung gelten. Danach unterliegt gesundheitsbezogene Werbung besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage. Mit diesem strengen Maßstab wird zum einen dem hohen Schutzgut der Gesundheit und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung der Verbraucher einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen. Der Anwendung des strengen Maßstabs der Gesundheitswerbung stehen weder die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) noch die Presse- oder Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) entgegen. Gesundheitsbezogene Testlogos unterliegen mithin sowohl hinsichtlich des angewendeten Testverfahrens als auch der Gestaltung der Testlogos strengen Anforderungen an die Richtigkeit und Seriosität. Ergeben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, so dürfen die Testlogos keine einschränkungslose Aussage treffen, sondern müssen die aus dem Testverfahren herrührenden Einschränkungen erkennen lassen. Diesem Maßstab wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht. Aus seinen Feststellungen ergibt sich nicht mit hinreichender Gewissheit, dass das von der Beklagten angewendete Testverfahren geeignet war, den strengen Anforderungen an die Richtigkeit des Testergebnisses mit Gesundheitsbezug zu genügen. Dies gilt etwa für den Umstand, dass bereits allein die vorherige Auszeichnung als "FOCUS Top Mediziner" für die Aufnahme in die Liste genügte. Das Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, nach welchen Maßstäben Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Mediziner vergeben wurden, aus denen auf der nächsten Stufe 30.000 Mediziner ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden. Das Berufungsgericht hat auch den Umstand keiner Prüfung unterzogen, dass die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte beruhte. Ferner kommt in Betracht, dass auch die Gestaltung der Testlogos nicht den strengen Anforderungen an eine Gesundheitswerbung genügt. Die Testlogos könnten als irreführend zu beurteilen sein, weil sie etwaige mit dem Testverfahren verbundene Einschränkungen ihrer Aussagekraft nicht klar erkennen lassen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind Grundlage der Erhebungen unter anderem die Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte der Ärzte über ihre Behandlungsleistung sowie Patientenbewertungen. Die Testlogos enthalten jedoch eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung zugunsten der so benannten Ärzte und lassen nicht erkennen, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande gekommen ist und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruht. Es kommt deshalb in Betracht, dass die Testlogos eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen. Mit der Bereitstellung irreführender Siegel zur Werbung durch Ärzte hat die Beklagte gegebenenfalls die Gefahr der Irreführung von Verbrauchern begründet und hierdurch täterschaftlich das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verletzt. Die entgeltliche Bereitstellung der Siegel durch die Beklagte an Ärztinnen und Ärzte unterliegt als geschäftliche Handlung dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zwar ist die Veröffentlichung redaktioneller Beiträge durch ein Presseunternehmen - hier etwa: die Veröffentlichung der Ärztelisten in den Publikationen der Beklagten - keine solche geschäftliche Handlung, sondern notwendige Begleiterscheinung des unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) stehenden funktionsgerechten Pressehandelns. Im Streitfall greift die Klägerin jedoch nicht die pressemäßige Veröffentlichung der Listen, sondern die entgeltliche Bereitstellung von Siegeln als Werbemittel für Ärzte an. Insoweit handelt die Beklagte geschäftlich, nämlich sowohl zu Gunsten fremder Unternehmen (zur Förderung des Absatzes der mit den Siegeln ausgestatteten Ärzte) als auch zugunsten ihres eigenen Unternehmens (zur Förderung des Absatzes ihrer Dienstleistung). Auch wenn die Beklagte durch die Bereitstellung der Siegel redaktionelle Rechercheergebnisse wirtschaftlich verwertet, tritt hierbei die journalistisch-redaktionelle Vorleistung gegenüber der Vermarktung eines eigenständigen, außerhalb von Presseerzeugnissen liegenden Produkts in einem Maße zurück, dass eine geschäftliche Handlung anzunehmen ist. In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zur Frage der Irreführung durch die Testlogos zu treffen haben. Urteil vom 30. Juli 2026 - I ZR 130/25 Vorinstanzen: Landgericht München I - Urteil vom 13. Februar 2023 - 4 HK O 14545/21 Oberlandesgericht München - Urteil vom 22. Mai 2025 - 29 U 867/23 e Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 30.07.2026
|
|
|
|
|
|
|
|
3.
|
OLG Hamburg: Keine Kennzeichnungspflicht für Instagram-Posts mit klarem Werbezweck
|
|
Bewirbt eine Influencerin auf Instagram die Produkte ihrer eigene Marke mit klaren Verkaufssignalen, ist eine gesonderte Werbekennzeichnung entbehrlich, weil der kommerzielle Zweck des Posts unmittelbar aus den Umständen hervorgeht (OLG Hamburg, Urt. v. 21.05.2026 - Az.: 15 U 99/24). Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, klagte gegen eine Influencerin mit einer großen Instagram-Reichweite. Er beanstandete zum einen, ihr Account weise kein ordnungsgemäßes Impressum auf. Zum anderen sei ein Post zu ihrer eigenen Haarpflegemarke nicht als Werbung gekennzeichnet. Der kritisierte Beitrag enthielt klare Verkaufssignale wie die Nennung der Marke und konkrete Bestellhinweise. In der Profilbiografie befand sich ein Link zur Website der Influencerin, auf der ein vollständiges Impressum hinterlegt war. Der Kläger trug vor, der Link habe an zwei Tagen Fehlermeldungen angezeigt. Das LG Hamburg wies die Klage in der 1. Instanz ab. Es sah weder einen Impressumsverstoß noch eine unzureichende Werbekennzeichnung. In der Berufung bestätigte das OLG Hamburg nun diese Entscheidung. Das OLG Hamburg wies die Berufung zurück. 1. Impressum: Zum Impressum stellte das Gericht fest, ein Link in der Profilbiografie genüge den gesetzlichen Anforderungen, wenn die verlinkte Seite ein vollständiges Impressum enthalte. Dies sei hier unstreitig der Fall sei. Ein kurzzeitiger Ladefehler begründe für sich genommen keinen Verstoß. Es sei weder festgestellt worden, wie lange die Störung andauerte, noch ob sie dem Verantwortungsbereich der Influencerin zuzurechnen war: “Eine lediglich vorübergehende technische Störung der Erreichbarkeit begründet für sich genommen noch keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 DDG, insbesondere auch nicht gegen die darin vorgesehene Pflicht, das Impressum „ständig verfügbar“ zu halten. (…) Erst recht muss dies für Fälle gelten, in denen die Störung ihre Ursache im (technischen) Herrschaftsbereich des Klägers hat. Dem Vortrag des Klägers lässt sich weder entnehmen, ob die von ihm vorgetragene Fehlermeldung auch über den 20./21.11.2023 hinaus angezeigt wurde bzw. für welchen genauen Zeitraum sie angedauert habe, noch ob sie auch auf verschiedenen Endgeräten oder in verschiedenen (W)LAN-Netzen aufgetreten sei. Zugunsten der Beklagten ist daher zu unterstellen, dass die Fehlermeldung nur kurzfristig und/oder im technischen Herrschaftsbereich des Klägers aufgetreten ist."
2. Werbekennzeichnung: Nach Auffassung des OLG war der beanstandete Post eindeutig als Werbung erkennbar, da er Produkte der eigenen Marke der Influencerin bewarb. Eine gesonderte Werbekennzeichnung sei aber entbehrlich gewesen. Für einen durchschnittlichen Instagram-Nutzer sei auf den ersten Blick klar erkennbar gewesen, dass es sich um Werbung für die eigene Marke handele. Dies ergebe sich insbesondere aus mehreren Umstände: Die Profilbiografie mit dem Hinweis auf die Gründerrolle, die Markennennung im Post-Header sowie die klaren Verkaufstexte. Auch die professionelle, typisch werbliche Gestaltung des Beitrags mache den kommerziellen Charakter unmittelbar deutlich: "Die gesonderte Kenntlichmachung dieses Zwecks war jedoch entbehrlich, da er sich unmittelbar aus den Umständen ergab. Für den durchschnittlichen Instagram-Nutzer war ohne Weiteres ersichtlich, dass die in dem angegriffenen Post enthaltenen Werbeaussagen der Förderung eines eigenen Unternehmens der Beklagten dienten. Influencer betreiben ein Unternehmen, wenn sie eigene Waren vertreiben (…)."
|
|
|
|
|
|
|
|
4.
|
OLG Köln: Co-Regisseur von „Kaulitz & Kaulitz" hat Anspruch auf namentliche Nennung bei Preisverleihung
|
|
Das Benennungsrecht eines Mitregisseurs wird bereits dann verletzt, wenn ein Preisveranstalter im Zusammenhang mit einer nominierten Staffel ausschließlich zwei andere Regisseure als „Regieduo“ benennt und somit den Eindruck vermittelt, es habe keine weiteren Beteiligten gegeben (OLG Köln, Urteil vom 15.05.2026, Az. 6 U 114/25). Der Kläger führte bei mehreren Folgen der zweiten Staffel der Serie „Kaulitz & Kaulitz“ Regie und wurde entsprechend im Abspann genannt. Die Veranstalterin des Deutschen Fernsehpreises nominierte die Regie und führte auf ihrer Website ausschließlich zwei Regisseure als „Regieduo“ mit Foto auf. Der Kläger sah darin eine Leugnung seiner Miturheberschaft und ging nach erfolgloser Abmahnung gerichtlich dagegen vor. Ziel war es, der Veranstalterin zu untersagen, den Eindruck zu verbreiten, nur die beiden genannten Personen seien für die Staffel verantwortlich gewesen. Das OLG Köln bejahte den Anspruch.Das OLG stellte klar, dass das urheberrechtliche Recht auf Namensnennung (§ 13 UrhG) keine Nutzung des Werks voraussetzt. Bereits die bloße Bezugnahme auf die Staffel genüge. Das Recht könne sich gegen jedermann richten, auch gegen Dritte wie Preisveranstalter, die sich lediglich in anderer Weise mit dem Werk befasst haben: "§ 13 S. 1 UrhG setzt (…) gerade keine Werknutzung voraus (…), vielmehr kann der Urheber – dies gehört zum unverzichtbaren Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts (…) – nach dieser Norm in Übereinstimmung mit Art. 6bis RBÜ gegen jeden, und damit entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch gegen sie als Dritte, die das Werk nicht genutzt, sondern sich mit diesem nur in anderer Weise befasst hat, vorgehen, der ihm seine Urheberschaft streitig macht, und sich damit auch gegen bloße ausdrückliche oder konkludente Behauptungen wehren, er sei nicht der (Allein-)Urheber eines bestimmten Werkes (…)."
Nach Auffassung des Gerichts erwecke die Darstellung von nur zwei Regisseuren als „Regieduo“ für die gesamte Staffel den Eindruck, es habe keine weiteren Beteiligten gegeben. Damit wird die Miturheberschaft des Klägers in Abrede gestellt. Der Umfang seines Anteils im Vergleich zu den anderen Beteiligten spiele dabei keine Rolle, zumal die gesetzliche Vermutung für seine Miturheberschaft spreche: "Denn dadurch, dass die Regieleistung für die gesamte zweite Staffel in Bezug genommen worden ist, und hierfür ausdrücklich nur Z. und Y. mit der in der Synopsis enthaltenen Bezeichnung „Regieduo" benannt und bildlich dargestellt worden sind, ist der Eindruck erweckt worden, dass weitere Personen an dieser Regieleistung nicht beteiligt waren, und damit die Miturheberschaft des Antragstellers – was insoweit ausreichend ist (…) – in Abrede gestellt worden."
|
|
|
|
|
|
|
|
5.
|
LG Berlin II: Versicherungsvermittler darf online nicht wie ein Versicherer auftreten
|
|
Ein Versicherungsvermittler handelt wettbewerbswidrig, wenn sein Internetauftritt den Eindruck erweckt, er sei selbst der Versicherer (LG Berlin II, Urt. v. 19.05.2026 - Az.: 103 O 90/25). Die Wettbewerbszentrale klagte gegen eine Vermittlerin von Tierkrankenversicherungen wegen ihres Internetauftritts. Die Website erweckte teilweise den Eindruck, die Beklagte biete die Versicherung selbst an. Lediglich im Footer und auf Unterseiten fand sich der Hinweis, dass sie nur als Vermittlerin tätig war und ein anderes Unternehmen das Risiko trug. Das LG Berlin II gab der Klage teilweise statt. Es untersagte mehrere Aussagen, durch die die Beklagte wie ein Versicherer erschien.Das Gericht stellte fest, dass bestimmte Formulierungen den Eindruck erwecken, die Beklagte sei selbst Versicherer. So stehe etwa direkt unter ihrem Firmennamen der Zusatz „Krankenversicherung für Hunde und Katzen”. Auch Aussagen, wonach die Beklagte die Tierkrankenversicherung geschaffen habe, seien typischerweise einem Versicherer zuzurechnen und begründeten einen entsprechenden Unternehmensbezug. Die Formulierung „Mehr als eine Tierkrankenversicherung” verknüpfe den Produktbegriff zusätzlich mit der Firmenbezeichnung und wirkt daher wie ein Auftritt als Versicherer. Produktbezogene Angaben wie „Vollschutz: OP- und Krankenversicherung“, „Voll-Versicherung“ oder „vollständig digitale Versicherung“ seien hingegen klar leistungsspezifisch und legten nach Auffassung des Gerichts nicht nahe, dass die Beklagte der Risikoträger sei. Für die Annahme einer Irreführung genüge es, wenn der Verbraucher bereits in einer frühen Phase dazu veranlasst werde, sich näher mit dem Angebot zu befassen. Eine spätere Aufklärung ändere daran nichts: “Es kann dahingestellt bleiben, ob der Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines etwaigen Versicherungsvertrags hinreichend über den wahren Risikoträger aufgeklärt wird. Denn jedenfalls ist die Vorspiegelung der entsprechenden Stellung durch die Beklagte in der streitgegenständlichen Form ursächlich dafür, dass der Verbraucher sich überhaupt näher für das Angebot interessiert und weitere Informationen dazu abruft.”
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung läuft vor dem Kammergericht (Az.: 5 U 36/26).
|
|
|
|
|
|
|
|
6.
|
LG Hechingen: Mindermengenzuschlag in Online-Shop bei transparenter Verlinkung zulässig
|
|
Ein Onlineshop darf einen Mindermengenzuschlag erheben, sofern dieser über einen gut sichtbaren Link in der Nähe des Preises erläutert wird (LG Hechingen, Urt. v. 23.04.2026 - Az.: 5 O 32/25 KfH). In dem verhandelten Fall erhob der beklagte Unternehmer bei Bestellungen unter 20,- Euro einen Mindermengenzuschlag von 2,- Euro. Dieser war über den Link „Versand und Preisinformationen” in unmittelbarer Nähe des Preises abrufbar. Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß gegen die PAngVO. Das LG Hechingen wies die Klage gegen die Darstellung des Mindermengenzuschlags ab.Die Ausgestaltung sei rechtlich zu nicht zu beanstanden. Zwar müsse der Verbraucher grundsätzlich bereits vor Beginn des Bestellvorgangs informiert werden. Die Kostenhinweise benötige er jedoch nicht erst während der Bestellung, sondern bereits dann, wenn er sich näher mit dem Angebot befasst. Nach der Rechtsprechung gelte dies jedoch nicht für Zusatzkosten wie Versandkosten, mit denen der Verbraucher ohnehin rechnet. Ein durchschnittlicher Onlinekäufer rechnet mit solchen Zusatzkosten, sofern sie klar und leicht erreichbar erläutert würden. Ein gut sichtbarer Link „Versand und Preisinformationen” unmittelbar neben dem Preis genüge diesen Anforderungen "Diese Anforderungen sind auch auf den hier erhobenen Mindermengenzuschlag zu übertragen: Dem Unterzeichner ist es aus eigener Erfahrung mit Internetbestellungen bekannt, dass es nicht ungewöhnlich ist, dass Internetshops – wie hier die Beklagte – unterhalb einer bestimmten Bestellsumme einen Mindermengenzuschlag oder erhöhte Versandkosten berechnen und oberhalb einer bestimmten Bestellsumme auf die Erhebung von Versandkosten verzichten. Auch wenn dies nicht bei allen Anbietern der Fall ist, ist dies nach der Erfahrung des Unterzeichners ein weit verbreitetes – und nachvollziehbares – Geschäftsmodell, das offenbar das Ziel verfolgt, den Verbraucher zur Erhöhung des Bestellvolumens zu motivieren. Unabhängig davon, ob ein solcher Mindermengenzuschlag explizit als solcher ausgewiesen wird oder schlicht als (erhöhte) Versandkosten bezeichnet wird, handelt es sich – genau wie bei den Versandkosten – um Zusatzkosten, die gesondert zum Preis für die einzelne Ware nicht auf explizit auf diese, sondern auf die gesamte Sendung erhoben werden."
Und weiter: "Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt: Wählt man einen Artikel aus, dann findet sich in unmittelbarer Nähe zur Preisangabe der Link/Reiter „Versand und Preisinformationen“, bei dem durch den nach unten gerichteten Pfeil eindeutig erkennbar ist, dass nach Anklicken weitere Informationen angezeigt werden: (…) Damit werden sämtliche Informationen zu Zusatzkosten i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 2 PAngV leicht zugänglich und in unmittelbarer Nähe zur Preisangabe dargeboten. Im Vergleich zu vielen anderen dem Unterzeichner bekannten Onlineshops sind diese Informationen hier besonders übersichtlich und einfach zu erlangen."
|
|
|
|
|
|
|
|
7.
|
LG Köln: CAD-Symbole in Bauplänen genießen keinen Urheberrechtsschutz
|
|
Symbole in CAD-Bibliotheken (Computer-Aided Design) für Baupläne sind nicht urheberrechtlich geschützt, wenn sie Alltagsgegenstände lediglich klar und herstellerneutral abbilden (LG Köln, Urt. v. 05.03.2026 - Az.: 14 O 195/24). In dem vorliegenden Fall warf ein Planungsbüro einem Mitbewerber vor, Symbole aus seiner CAD-Symbolbibliothek in Bauantragsunterlagen für ein Krankenhausprojekt genutzt zu haben. Die Symbole kennzeichneten Geräte, Möbel und Leuchten in Grundrissen. Der Kläger erklärte, die Bibliothek sei über Jahre hinweg intern entwickelt worden und präge seine Pläne. Die Beklagten hielten die Zeichen dagegen für branchenüblich, technisch vorgegeben und nicht individuell gestaltet. Das LG Köln wies die Klage vollständig ab und verneinte sowohl einen Urheberrechtsschutz als auch einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Der urheberrechtlicher Schutz greife nur dann, wenn sich in den Zeichen persönliche kreative Entscheidungen erkennen ließen. Die meisten Symbole stellen Alltagsgegenstände möglichst klar dar, um die Lesbarkeit der Pläne zu gewährleisten. Dies lasse kaum Spielraum für individuelle Gestaltung. Zudem spreche ein starkes Freihaltebedürfnis an geläufigen Formen und Grundzeichen gegen einen Monopolschutz. Allein die Tatsache, dass sich die Symbole von denen anderer Planer unterschieden, belege allein noch nicht, dass eine eigene schöpferische Leistung vorliege. Zwar könnten zwei Symbole grundsätzlich Gestaltungsspielraum eröffnen, doch der Kläger habe nicht konkret dargelegt, welche namentlich benannte Person welche kreative Entscheidung getroffen habe. Der pauschale Verweis auf ein Team genügt nicht, wenn Entstehung und Autorschaft bestritten seien. Ohne klare Zuordnung der Urheberschaft lasse sich auch kein Rechteübergang auf die Klägerin prüfen. Auch ein Anspruch aus einem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz scheidet aus. Den isolierten Symbolen fehlt die erforderliche wettbewerbliche Eigenart, da Auftraggeber Pläne nach der Gesamtplanung und den Pflichtangaben zum Verfasser auswählen, nicht wegen einzelner Zeichen. Folglich fehlt es sowohl an einer Verwechslungsgefahr als auch an einer Ausnutzung fremder Wertschätzung.
|
|
|
|
|
|
|
|
8.
|
LG München I: GEMA siegt gegen KI-Musikgenerator SUNO
|
|
Die auf das Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom heutigen Tag den Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz der GEMA gegen SUNO, dem Anbieter eines auf künstlicher Intelligenz (KI) beruhenden Musikgenerators, überwiegend stattgegeben (Az. 42 O 763/25). Das Urteil betrifft die sechs bekannten Musikwerke "Atemlos durch die Nacht" von Kristina Bach, "Rasputin" von Frank Farian, Fred Jay und George Reyam, "Big in Japan" und "Forever Young" von Marian Gold, Bernhard Lloyd und Frank Mertens, der Refrain des Stücks "Mambo No. 5 A little bit of" von David Lubega und Christian Pletschacher sowie "Daddy Cool" von Frank Farian. Nicht streitgegenständlich waren Verletzungen durch die Liedtexte. Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, die Musikwerke seien im Rahmen des Trainings vervielfältigt worden und in dem Musikgenerator zu Grunde liegenden KI-Modell der Beklagten memorisiert. Durch die Ausgabe als Outputs sei es zu weiteren Rechtsverletzungen gekommen. Geltend gemacht wurden Urheberrechtsverletzungen in den USA und in Deutschland. Bei der Generierung der streitgegenständlichen Outputs gab die Klägerseite jeweils den originalen Liedtext des Musikstücks, den gewünschten Musikstil und den Werktitel in die Eingabemaske des Musikgenerators ein. Die Prompts enthielten keine Vorgaben zu Melodie, Harmonie, Rhythmus oder Arrangement. Die Beklagte bietet einen auf KI beruhenden Musikgenerator an, der auf Anfrage von Nutzern Musikstücke erstellt. Der Trainingsdatensatz der Beklagten für ihr Modell enthielt auch die streitgegenständlichen Musikwerke. Die Beklagte setzte sogenannte Stream-Ripping Techniken ein, um diese Musikwerke von der Plattform YouTube zu extrahieren und kopieren. Dabei umging sie den sogenannten Rolling Cipher, eine von der Plattform implementierte technische Schutzmaßnahme, die das Herunterladen von Audio- und Videoinhalten verhindern soll. Die Beklagte hatte gegen die erhobenen Ansprüche eingewandt, die streitgegenständlichen Musikstücke seien bereits nicht urheberrechtlich geschützt. Zudem seien sie in den Outputs nicht wiedererkennbar. Die Trainingsdaten seien weder im Modell enthalten noch darin gespeichert. Die Gewichte und Parameter des Modells bildeten mathematisch erlernte Muster und verallgemeinerte Merkmale aus den Trainingsdaten ab, wie syntaktische, semantische und kontextuelle Zusammenhänge. Etwaige Ähnlichkeiten in den Outputs seien auf prompt-induzierte Einschränkungen des Suchraums sowie auf statistisch erlernte Muster zurückzuführen. Das Training mit den Musikstücken sei nach dem anzuwendenden US-amerikanischen Recht von dem Institut des fair use gedeckt, wobei das angerufene Gericht für diese Prüfung bereits nicht zuständig sei. Die angegriffenen Outputs seien das Resultat komplexer, iterativ verfeinerter Prompts der Klägerin, daher sei der Zurechnungszusammenhang durch die dazwischentretende, zielgerichtete Nutzerhandlung unterbrochen. Soweit deutsches Recht anwendbar sei, liege keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vor. Eventuelle Rechtseingriffe seien durch die Schranken des Text- und Data-Mining gerechtfertigt. Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche sowohl aufgrund der gegebenen Vervielfältigung der Musikstücke im Rahmen des in den USA erfolgten Trainings, als auch aufgrund der in Deutschland erfolgten Vervielfältigung im Modell und der Wiedergabe in den Outputs zu. Im Einzelnen: Nach der Entscheidung der Kammer ist diese nach § 131 Abs. 1 und 2 VGG (einem Gesetz, dass die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften, wie die GEMA, regelt) international für die Ansprüche zuständig, die aufgrund von Verletzungshandlungen auf dem Gebiet der USA geltend gemacht werden. Die Vorschrift gelte sowohl für die örtliche als auch die internationale Zuständigkeit und sehe einen besonderen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs für die insofern privilegierten Verwertungsgesellschaften vor, deren Zweck die Wahrnehmung von Urheberrechten ist. Nach Überzeugung der Kammer seien die streitgegenständlichen Musikstücke reproduzierbar in den Modellen Version v3.5 und v4 der Beklagten enthalten. Die Modelle waren auf Servern in Deutschland gespeichert. Aus der informationstechnischen Forschung sei bekannt, dass Trainingsdaten in KI-Modellen enthalten sein können und sich als Outputs extrahieren lassen. Dies werde als Memorisierung bezeichnet. Eine solche liege vor, wenn die KI-Modelle beim Training dem Trainingsdatensatz nicht nur Informationen entnähmen, sondern sich in den nach dem Training spezifizierten Parametern eine Übernahme auch des Inhalts der Trainingsdaten finde. Eine solche Memorisierung sei durch einen Abgleich der Musikstücke, die in den Trainingsdaten enthalten waren, mit den Wiedergaben in den Outputs festgestellt. Angesichts der Komplexität und Länge der Musikstücke sei der Zufall als Ursache für die Wiedergabe der Musikstücke ausgeschlossen. Durch die Memorisierung sei eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts nach § 16 UrhG gegeben. Diese Vervielfältigung in den Modellen sei nicht durch die Schrankenbestimmungen des Text und Data Mining des § 44b UrhG gedeckt. Auch durch die Wiedergabe der Musikstücke in den Outputs in Deutschland hätten die Beklagten nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Musikwerke vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben. In den Outputs seien die originellen Elemente der Musikstücke wiedererkennbar. Hierfür sei die Beklagte und nicht die Nutzer verantwortlich. Die Outputs seien durch einfach gehaltene und ergebnisoffene Prompts generiert worden, die lediglich die Liedtexte und den Musikstil vorgegeben hatten. Die Beklagten betrieben die Kl-Modelle, für die die Musikstücke als Trainingsdaten ausgewählt und mit denen sie trainiert worden sind. Sie seien für die Architektur der Modelle und die Memorisierung der Trainingsdaten verantwortlich. Damit hätten die von der Beklagten betriebenen Modelle die ausgegebenen Outputs inhaltlich bestimmt. Zudem stelle bereits das Angebot des Modells und die Anwendung der Beklagten zur Generierung von Musik ein Verstoß gegen das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 15 Abs. 2 UrhG dar. Für das und beim Training in den USA seien Vervielfältigungen der Musikwerke gefertigt worden. Nach dem Schutzlandprinzip sei für die Rechtsverletzungen auf dem Gebiet der USA US-amerikanisches Recht anwendbar. Da sich die Musikwerke in den Outputs wiederfänden, seien die Vervielfältigungen nach dem anwendbaren US-amerikanischen Recht nicht von der fair use Doktrin nach 17 U.S.C. § 107 gedeckt. Der Sachverhalt unterscheide sich signifikant von dem, der den Verfahren Bartz und Kadrey zugrunde lag, und in denen zwei US-amerikanische Gerichte das Training von Kl-Modellen als von fair use gedeckt ansahen. Während in den beiden Verfahren die Trainingsdaten nicht oder nicht substanziell in den Outputs dem Benutzer zugänglich gemacht worden waren, seien hier nach Eingabe von einfachen und ergebnisoffenen Prompts Outputs von der Beklagten generiert worden, die den Originalwerken wesentlich ähnlich seien. Sämtliche im Rahmen der fair use Prüfung nach den Vorgaben des Supreme Courts in seiner Warhol Entscheidung zu prüfende Faktoren sprächen gegen die Beklagte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 31.08.2026
|
|
|
|
|
|
|
|
9.
|
LG München I: Auch neuer Online-Kündigungsbutton von Sky rechtswidrig
|
|
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) hat in einem Verfahren vor dem LG München I (Urt. v. 16.06.2026 - Az.: 33 O 14294/25) erfolgreich durchgesetzt, dass ein unklarer Kündigungsbutton und eine mehrstufige Kündigungsführung gegen gesetzliche Anforderungen verstoßen. Auf der Website sky.de waren nebeneinander die Schaltflächen „Abo beenden” und „Infos zur Kündigung” platziert, die zu unterschiedlichen Seiten führten. Bei einer regulären Kündigung verlangte Sky im Formular zunächst die Auswahl eines Kündigungsgrundes, bevor die eigentliche Eingabemaske angezeigt wurde. Das LG München I gab der Klage statt und untersagte Sky mehrere Gestaltungselemente der Kündigungsführung auf der Website.Das Gericht stellte klar, dass die gesetzlichen Regelungen zum Online-Kündigungsbutton Marktverhaltensregeln seien, an die sich Sky zu halten habe. Die parallelen Schaltflächen „Abo beenden“ und „Infos zur Kündigung“ würden den Verbraucher verwirren, da nicht klar erkennbar sei, welcher Weg unmittelbar zur Online-Kündigung führe. Der Link „Infos zur Kündigung“ erweckt den Eindruck, dass sich dort alle für die Kündigung relevanten Informationen finden. In Wahrheite führe jedoch nicht zu einer Seite, auf der eine Kündigung direkt ausgeführt werden kann: "Anhand der Bezeichnung „Infos zur Kündigung“ muss der angesprochene Verkehrskreis davon ausgehen, dass sich dort alle für die Kündigung relevanten Informationen finden. Dies ist aber nicht der Fall, da ein Hinweis auf die einfache elektronische Kündigung nicht enthalten ist. Der Button „Infos zur Kündigung“ stellt lediglich die Möglichkeiten der Kündigung über Telefon, Chat oder WhatsApp vor."
Unzulässig sei auch die Pflicht zur Auswahl eines Kündigungsgrundes bei einer regulären Kündigung, da das Gesetz eine solche Pflicht allein für außerordentliche Kündigungen vorsehe. Daran ändere auch die Option „kein Grund" im Dropdown-Menü nichts, da das Feld als Pflichtfeld erscheine und einen zusätzlichen Klick erfordere: “Aus § 312k Abs. 2 S. 1 a) ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei der ordentlichen Kündigung der Kündigungsgrund nicht zwingend abgerufen werden darf und keine Pflichtangabe sein kann (…). Daran ändert nichts, dass im Drop-Down Menu an letzter Stelle der Text „kein Grund“ angeklickt werden konnte. Denn einerseits waren die einzelnen Optionen des Drop-Down Menus nicht unmittelbar iSv § 312k Abs. 2 S. 4 BGB zugänglich, da erst das Menu angeklickt werden musste. Andererseits wurde hier generell ein Datum abgefragt, für das keine gesetzliche Auskunftspflicht bestand."
Zudem verstoße die zweistufige Kündigung gegen das Gesetz. Die vollständige Bestätigungsseite mit dem Absende-Button müsse sofort angezeigt werden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
|
|
|
|
|
|
|
|
10.
|
LG Saarbrücken: Zwingende Servicegebühr gehört in den beworbenen “Ab”-Preis
|
|
Wer Tickets zu einem „Ab“-Preis bewirbt, muss zwingend die Serviceentgelte in den Gesamtpreis einrechnen (LG Saarbrücken, Urt. v. 06.05.2026 - Az.: 7 HK O 64/25). Ein Hallenbetreiber bewarb eigene Veranstaltungen auf seiner Website mit “Tickets ab 45 EUR” und verlinkte direkt in den Ticketshop eines Dienstleisters. Dort fiel bei jeder Onlinebestellung zusätzlich eine Servicegebühr von 2,- EUR pro Bestellung sowie Versandkosten an. Ein Ticketkauf zum beworbenen Preis war online somit nicht möglich. Das LG Saarbrücken bejahte einen Wettbewerbsverletzung.Das Gericht wertete die Website nicht als reine Vorinformation, sondern als konkrete Preiswerbung, da ein „Ab“-Preis genannt und direkt in den Shop verlinkt werde. Wer mit Preisen werbe, müsse den Gesamtpreis angeben, der alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Kosten enthalte. Die Servicegebühr von 2,- EUR pro Bestellung sei für Käufer unvermeidbar und für den Veranstalter vorhersehbar. Sie müsse daher in die Preisangabe einfließen. Dass die Pauschale nur einmal je Bestellung anfalle und die Stückzahl zum Zeitpunkt der Werbung noch offen sei, ändere daran nichts. Entscheidend sei, was ein Käufer mindestens für ein Ticket aufwenden müsse. Der Unternehmer könne die Preisangabe klar gestalten, etwa durch eine Aufschlüsselung oder einen eindeutigen Hinweis zur Preiszusammensetzung. Die PAngVO gelte auch dann, wenn der Ticketverkauf technisch über einen Partner abgewickelt werde, da die Werbung den Absatz eigener Tickets fördere: "Jedoch liegt ein Werben mit Preisen (…) bereits auf der Website der Beklagten vor. Hierunter fallen bereits Produktinformationen oder allgemeine Kaufanregungen, die auf eine konkrete Bezugsquelle hinweisen (…), sofern bereits mit einem konkreten Preis geworben wird. Das konkrete Werben mit Ab-Preisen („Tickets ab 45 €“) genügt dem. Denn mit der Voranstellung des „ab“ erklärt der Werbende, dass das günstigste Ticket zu diesem Preis erhältlich ist. Auch verweist die Beklagtenseite den Kunden durch den Button direkt auf den Shop der Streitverkündeten."
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft das Berufungsverfahren vor dem OLG Saarbrücken (Az.: 1 U 24/26).
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Allgemeine Informationen zum Newsletter
|
|
|
|
|
|