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Die einzelnen News
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1.
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EuG: Kurze Audio-Melodie der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) als Hörmarke eintragungsfähig
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Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass die kurze Audio-Melodie der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) als Hörmarke eintragungsfähig ist (EuG, Urt. v. 10.09.2025 - Az.: T‑288/24). Die BVG wollte eine kurze Soundabfolge als europaweite Hörmarke eintragen lassen. Die Klangfolge sollte für Dienstleistungen wie Personenbeförderung und Transport stehen. Der Sound kann hier angehört werden. Das Europäische Markenamt (EUIPO) lehnte die Eintragung jedoch ab, weil die Melodie zu einfach sei und keinen Wiedererkennungswert habe, um als Herkunftshinweis zu dienen. Dagegen wehrte sich die BVG gerichtlich und bekam nun Recht. Das Gericht hielt die Einschätzung des EUIPO für falsch. Die Melodie bestehe zwar nur aus vier Tönen und sei kurz, könne aber trotzdem einen Wiedererkennungswert haben. Sie sei nicht funktional oder technisch bedingt, sondern eigens zur Identifikation von Dienstleistungen gedacht. Gerade im Transportsektor hätten sich sogenannte Jingles als Marken etabliert, um auch in lauter Umgebung die Aufmerksamkeit der Nutzer auf bestimmte Informationen zu lenken. Dass ein Klangsignal auch eine Funktion habe, beispielsweise vor einer Lautsprecherdurchsage, schließe nicht aus, dass es gleichzeitig eine Marke sein könne. Zudem verwies das Gericht auf bereits eingetragene ähnliche Hörmarken, etwa von der Deutschen Bahn oder dem Flughafen München, die ebenfalls kurze Tonfolgen verwenden würden: “Aus diesem Blickwinkel stellen weder die Dauer der angemeldeten Marke noch ihre angebliche „Einfachheit“ oder „Banalität“, die als solche einer Wiedererkennung der entsprechenden Melodie nicht entgegensteht, Hindernisse dar, die als solche ausreichen, um ihr jede Unterscheidungskraft abzusprechen.”
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2.
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OLG Düsseldorf: Preiserhöhung bei Amazon Prime ist rechtswidrig
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Die Preiserhöhung bei Amazon Prime im Jahr war rechtswidrig, so das OLG Düsseldorf (Urt. v. 30.10.2025 - Az.: I-20 U 19/25). Im September 2022 hob Amazon die Gebühren für seinen Prime-Dienst an: Der Jahrespreis stieg von zuvor 69,00 EUR auf 89,90 EUR. Bei monatlicher Zahlungsweise erhöhte sich der Betrag von 7,99 EUR auf 8,99 EUR. Zur Begründung verwies Amazon auf folgende Vertragsklausel: "Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachdienlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. Soweit Sie in Deutschland leben oder deutsches Recht Anwendung findet, bleibt § 315 BGB unberührt. Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: „Änderung der Mitgliedsgebühr“), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, die auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen und die sich auf die konkreten Kosten des Prime-Services in Ihrem Land auswirken, wie etwa Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, allgemeine Preisänderungen für die erforderliche Hard-und/oder Software, Produktion und Lizensierung, sonstige allgemeine Kosten wie etwa Kosten externer Dienstleister, Lohnerhöhungen und/oder Änderungen von Steuern und Gebühren und/oder generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation. Eine Änderung der Mitgliedsgebühr wird nur in dem Ausmaß erfolgen, in dem sich unsere eigenen Kosten und/oder Steuern und/oder Ausgaben insgesamt reduzieren oder erhöhen. Somit werden wir Kostensteigerungen nur an Sie weitergeben, wenn und soweit diese nicht durch anderweitige Kostenreduzierungen ausgeglichen werden. Wir werden keine Änderungen der Mitgliedsgebühr vornehmen, die sich auf das vertragliche Gleichgewicht zwischen dem Prime-Service und der von Ihnen dafür erbrachten Mitgliedsgebühr auswirken (…)."
In erster Instanz urteilte das LG Düsseldorf dies als wettbewerbswidrig, vgl. unsere Kanzlei-News v. 20.01.2025. In der Berufung schloss sich das OLG Düsseldorf diesem Standpunkt an. Die Klausel stelle eine unzulässige einseitige Vertragsänderung dar. Der Kunde könne nur durch Kündigung widersprechen, eine echte Zustimmungsmöglichkeit gebe nicht. Die Klausel sei daher unfair und verstoße gegen das Gebot von Treu und Glauben. Ein berechtigtes Interesse von Amazon, solche Preisanpassungen vorzunehmen, sah das Gericht nicht. Amazon könne Verträge jederzeit per E-Mail kündigen, also seien automatische Preisänderungen nicht notwendig. Anders als z. B. bei Energieverträgen sei die Prime-Mitgliedschaft nicht lebensnotwendig, der Kunde könne einfach wechseln. Auch an der notwendigen Transparenz mangele es: Die genannte Kostenstruktur sei so komplex, dass Kundinnen nicht nachvollziehen könnten, ob und in welchem Umfang Preissteigerungen berechtigt seien. Die Aufzählung der möglichen Kostenfaktoren in der Klausel schaffe keine wirkliche Klarheit, sondern nur eine Scheintransparenz: "Der wiederholte Hinweis darauf, lediglich Kostenveränderungen weitergeben zu wollen, und Aufzählung zumindest einiger Kostenpositionen schaffen lediglich eine Scheintransparenz, weil es bei einem derartigen Bündel von Dienstleistungen praktisch auch nicht ansatzweise möglich ist, die Berechtigung von Anpassungen nachzuvollziehen. So bleibt (...) offen, inwieweit Lohnerhöhungen bei der Paketzustellung auf die Kosten der Gesamtdienstleistung durchschlagen, geschweige denn, wie diese auf die Kosten einer von Amazon Prime umfassten Sofortzustellung und einer davon nicht erfassten „Normalzustellung“ aufgeteilt werden."
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3.
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OLG Frankfurt a.M.: Handy-Verkäufer haftet bei Tarif-Bundle nicht für Servicebedingungen des Mobilfunkanbieters
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Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrages an und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil. Die Beklagte bietet über ihre Homepage Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundle die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes Opt-In Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u.a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (...) Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“.
Der Kläger wendet sich u.a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen. Der zuständige 6. Zivilsenat hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete der Senat seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrages. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt. Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe. Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9.10.2025, Az. 6 U 117/24 (vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.4.2024, Az. 2-06 O 361/22) Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 31.10.2025
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4.
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OLG Hamm: Nicht jeder Online-Coaching-Vertrag unterfällt automatisch dem FernUSG
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Das OLG Hamm hat noch einmal in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 15.10.2025 - Az.: 12 U 63/25) klargestellt, dass nicht jeder Online-Coaching-Vertrag automatisch dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterfällt. Der Beklagte schloss mit dem klägerischen Anbieter einen Coachingvertrag über knapp 50.000,- EUR. Die Coaching-Dienstleistungen umfassten: “Es geht bei dem von der Klägerin angebotenen Coaching unter anderem darum, wie man Produkte erfolgreich vermarktet, wie Webseiten aufgebaut werden und wie man Mitarbeiter gewinnt sowie eine Liquiditätsplanung erstellt. Der Mitarbeiter hat auch im Einzelnen dargestellt, welchen Umfang die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen haben, nämlich die Errichtung einer geschlossenen T.(*)-Gruppe, die es dem Beklagten ermöglicht, so viele Fragen zu stellen und beantwortet zu bekommen, wie er möchte („Fragen-Flatrate“), Live-Calls, vier Vor-Ort-Termine und eine tägliche Sprechstunde.”
Der Beklagte wandte ein, es bestünde kein Anspruch, weil der Vertrag dem FernUSG unterfalle und aufgrund des Fehlens einer entsprechende FernUSG-Lizenz nicht sei. Das OLG Hamm folgte dieser Ansicht nicht, sondern bejahte einen Zahlungsanspruch des Klägers. Es liege kein Fernunterricht vor, da es an der notwendigen Kontrolle fehle: "Vorliegend handelt es sich nicht um einen Vertrag über Fernunterricht. Es fehlt an der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erforderlichen Überwachung des Lernerfolgs. Dieses Tatbestandsmerkmal ist zwar weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden zu erhalten (…). Dass eine solche Lernkontrolle geschuldet war, ergibt sich aus dem Vertragsgespräch der Parteien aber gerade nicht. Zwar hätte der Beklagte ebenfalls Fragen an die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter stellen dürfen. Damit war eine Kontrolle des Lernerfolgs aber nicht geschuldet. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall haben die Parteien Begriffe wie „Studium“ oder „Lehrgang“ bzw. „Absolventen“ und „Zertifikat“, die untrennbar mit Lernkontrollen verbunden sind, nicht gebraucht. Dem Beklagten ist vielmehr nur angeboten worden, dass die Mitarbeiter der Klägerin für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung stünden (…)."
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LG Bielefeld: Hausratversicherung mit Internetschutz deckt nicht Phishing-SMS-Fälle ab
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Eine Hausratversicherung mit Internetschutz deckt im Zweifel keine Schäden durch Phishing-SMS ab, da nur Betrugsfälle über das Internet abgedeckt sind, nicht jedoch per SMS (LG Bielefeld, Beschl. v. 25.09.2025 - Az: 22 S 81/25). Der Kläger hatte der verklagten Versicherung eine Hausratversicherung mit Internetschutz abgeschlossen. Diese sah unter anderem eine Absicherung für die Fälle von Phishing-Fälle vor, in denen die schädigenden Handlungen durch E-Mails vorgenommen wurden. Eines Tages erhielt der Kläger eine betrügerische SMS, die ihn aufforderte, seine Bankdaten über einen Link zu bestätigen. Er folgte dem Link, gab seine Zugangsdaten ein und autorisierte später eine digitale Girocard über die SecureGo-App. Die Täter nutzten diese Karte dann für zahlreiche Einkäufe und verursachten einen Schaden von rund 5.000,- EUR Die Versicherung lehnte die Zahlung mit Verweis auf ihre Bedingungen ab, da nur Phishing-Vorfälle via E-Mail abgedeckt seien, jedoch keine Betrugsversuche per SMS. Das LG Bielefeld folgte dieser Einschätzung und lehnte einen Anspruch ab. Es liege kein Versicherungsfall, da die Versicherungsbedingungen klar regelten, dass Phishing nur in den Fällen via E-Mails versichert sei. Eine SMS sei jedoch keine E-Mail. Eine E-Mail ermögliche z. B. Anhänge, Rückschlüsse auf den Absender und sei vorwiegend im beruflichen Umfeld gebräuchlich: "Bei verständiger Würdigung der Versicherungsbedingungen stellt eine SMS keine E-Mail dar. Vielmehr handelt es sich – ähnlich wie bei einem Brief in Bezug auf eine Paketsendung – um völlig unterschiedliche Versendungsarten. Eine E-Mail ist anders als eine SMS vom Textumfang nicht begrenzt. Zudem kann eine E-Mail Dateianhänge verschiedenster Art enthalten. Aufgrund dieser Umstände wird eine E-Mail vorwiegend im beruflichen bzw. geschäftlichen Bereich verwendet. Eine E-Mail lässt zudem über die E-Mail-Adresse in der Regel Rückschlüsse auf den Absender zu, wohingegen bei einer SMS lediglich die Rufnummer des Absenders angezeigt wird. E-Mail und SMS sind daher keinesfalls gleichartig."
Auch Pharming liege nicht vor, da kein unmittelbarer Zahlungsvorgang durch den Kläger erfolgt sei. Die bloße Autorisierung einer digitalen Karte, die später von Dritten genutzt wurde, reiche nicht aus. Zudem erfolge kein technischer Angriff auf den Computer des Klägers, wie es für Pharming typisch wäre: "Zum anderen liegt unabhängig vom bestätigten Vorgang generell kein Fall des Pharmings vor. Im Gegensatz zum Phishing, bei dem die Täuschung eines Nutzers von Internetdiensten mithilfe technischer Manipulation mittels eines verfälschten Links durchgeführt wird, um diesen arglos zur Mitteilung vertraulicher Daten an einen Nichtberechtigten auf einer nachgemachten Internetseite zu verleiten, wird beim Pharming der korrekte Aufruf der Website der Bank technisch in den Aufruf der betrügerischen Seite durch Manipulation der sog. Hosts-Datei auf dem Rechner des Nutzers oder durch Einsatz eines korrumpierten DNS-Servers geändert (..). Derartiges trägt der Kläger allerdings nicht vor. Demnach ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger nach seinem Vortrag Opfer eines Phishings geworden ist, soweit er den Link in der SMS angeklickt hat und Dritte darauf an seine Zugangs- und Identifi kationsdaten für das Onlinebanking gelangt sind. Ein Schadenseintritt mittels eines Phishings per SMS ist nach den Bedingungen allerdings nicht versichert, zumal das Pharming keinen Auffangtatbestand zum Phishing darstellt, sondern eine alternative Betrugsform."
Vielmehr handle es sich um einen klassischen Fall von Phishing per SMS. Dieser sei aber laut den Bedingungen der Assekuranz gerade nicht versichert.
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LG Bochum: Irreführende Online-Werbung mit Streichpreisen und Verwendung des Begriffs "Neu"
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Ein Online-Händler darf bei Preisermäßigungen nicht ohne Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage werben (LG Bochum, Urt. v. 10.09.2025 - Az.: I-13 O 12/25). Ein verklagte Internet-Shop warb auf seiner Internetseite mit Preisermäßigungen. Die Angebote zeigten den aktuellen Preis in großem Fettdruck, daneben den durchgestrichenen höheren Preis sowie eine prozentuale Ersparnis. Teilweise warb der Händler zusätzlich mit dem Hinweis “neu”. Das LG Bochum stufte dies als wettbewerbswidrig ein. Die Reklame verstoße gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO). Laut Gesetz müsse bei jeder Preisermäßigung der niedrigste Preis angegeben werden, den der Händler in den letzten 30 Tagen verlangt habe. Der Händler habe diesen diesen Referenzpreis aber nicht genannt. “Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 PAngV ist indes der niedrigste Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Hiergegen hat die Beklagte verstoßen.”
Zudem sei die Kombination eines durchgestrichenen Preises mit dem Hinweis “neu” irreführend. Selbst wenn das Produkt neu im Sortiment sei, müsse der alte Preis dargestellt werden, damit der Kunde wisse, worauf sich die Ersparnis beziehe: "Soweit der Zusatz „neu“ dahingehend zu verstehen sein mag, dass das Angebot des Artikels zu einem reduzierten Preis „neu“ sei, ist der Zusatz unzutreffend; denn der Artikel wurde bereits mehr als 30 Tage zuvor unter der gleichen Darstellung als reduziert durch die Beklagte angeboten. Die Preisreduzierung war danach nicht „neu“. (…) Soweit die Beklagte geltend macht, der Zusatz „neu“ beziehe sich darauf, dass es sich bei dem Artikel um einen solchen handele, den sie „neu“ im Sortiment habe, hält das Gericht eine solche Verständnismöglichkeit aufgrund der Positionierung des Zusatzes „neu“ unmittelbar neben der Preisreduzierung allenfalls für theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend (…). Eine solche Verständnismöglichkeit hat hiernach auszuscheiden, da sie nach der Lebenserfahrung allenfalls von einem nicht erheblichen Teil des Verkehrs angenommen wird. Doch selbst wenn man dies anders – nämlich im Sinne der Lesart der Beklagten – sehen wollte, ergäbe sich nichts anderes: Sofern die Angabe „neu“ dahingehend zu verstehen sein sollte, dass es sich um einen Artikel handelt, den die Beklagte „neu“ im Angebot hat, würden die angesprochenen Verkehrskreise das Angebot eines neu im Sortiment befindlichen Artikels im Zusammenhang mit einem Streichpreis dahingehend verstehen, dass es sich um einen günstigen Einführungspreis handelte. Die Beklagte stellt in ihrem Angebot indes ihrem Einführungspreis einen durchgestrichenen Preis gegenüber. Bei einer solchen Preisgegenüberstellung muss sich aus der Werbung klar und deutlich ergeben, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt (…). Hierüber gibt das beanstandete Angebot keine Auskunft."
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LG Ingolstadt: Online-Werbung mit durchgestrichenen UVP-Preisen erlaubt
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Onlinehändler dürfen mit durchgestrichenen UVP-Preisen werben, sofern Verbraucher diese nicht als Rabatt verstehen (LG Ingolstadt, Urt. v. 30.09.2025 - Az.: 1 HK O 1943/24). Der verklagte Online-Shop warb für Elektronikgeräte mit durchgestrichenen Kaufpreisen. Oberhalb des aktuellen Verkaufspreises stand eine Prozentangabe (z. B. „-48 %“), dann das Wort “UVP” für “Unverbindliche Preisempfehlung” und der durchgestrichene UVP: - 48% UVP 1.369 € 699,- €
Der klägerische Verbraucherschutzverband sah darin eine unzulässige Preisermäßigung, die gegen § 11 PAngVO verstoße, da nicht der günstigste Preis der letzten Tage als Referenzpreis genannt wurde. Zudem warf er dem Händler vor, dass die UVP-Benennung irreführend sei, weil der Hersteller des beworbenen Produktes seine UVP auf der eigenen Webseite selbst unterboten hatte. Das LG Ingolstadt wies die Klage ab. 1. Kein Verstoß gegen § 11 PAngVO: In dem konkreten Fall liege gar keine Reklame mit einer Preisermäßigung vor, so die Richter. Verbraucher würden die Werbung bei hochpreisigen Produkten wie Smartphones oder Trocknern aufmerksam lesen. Sie würden dabei erkennen, dass die durchgestrichene Preisangabe mit “UVP” die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gemeint sei und eben nicht den früheren Preis des Händlers wiedergebe. Daher liege keine Preisermäßigung im Sinne der Preisangabenverordnung vor. "Er wird aufgrund der konkreten Gestaltung zur Kenntnis nehmen, dass sich vor der durchgestrichenen Preisangabe die Buchstabenkombination UVP befindet, die er im Rahmen des Lesevorgangs von links nach rechts regelmäßig noch vor dem durchgestrichenen Preis zur Kenntnis nehmen wird. Der Verbraucher dem die gängige Abkürzung einer unverbindlichen Preisempfehlung bekannt ist (…) wird diese in einen inhaltlichen Zusammenhang mit dem unmittelbar rechts daneben befindlichen, hinsichtlich Schriftbild und Größe in derselben Art und Weise dargestellten (durchgestrichenen) Preis setzen und dahingehend verstehen, dass der durchgestrichene Preis der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers entspricht. Die von der Klägerseite vertretene Einschätzung, der Verbraucher verstehe den durchgestrichenen Preis (auch) als Preis, zu dem die Beklagte das jeweilige Objekt zuvor angeboten habe, weswegen es sich um eine Preisermäßigung handele, erscheint demgegenüber fernliegend."
2. Keine Werbung mit zeitlich überholtem UVP-Preis: Auch der zweite Vorwurf, dass mit einer nicht marktgerechten UVP geworben worden sei, sei zu verneinen. Der Kläger habe nicht ausreichend belegt, dass die UVP tatsächlich überholt oder bedeutungslos sei. Dass der Hersteller sein Produkt zeitweise günstiger verkauft habe, reiche dafür nicht aus: "Dem Kläger ist in diesem Zusammenhang nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der ihn treffenden Darlegungs-und Beweislast bereits die Darstellung nicht gelungen, dass der von der Beklagten verwendete UVP die realistische Preiserwartung des Herstellers nicht mehr abbilde. (…) Die Kammer geht hierbei davon aus, dass alleine aus der Tatsache, dass der Hersteller an einem bestimmten Tag die von ihm bestimmte UVP im Rahmen eines Verkaufs auf seinem online Auftritt unterschreitet, noch nicht darauf geschlossen werden kann, dass er selbst den als UVP bestimmten Preis auf dem Markt nicht mehr als erzielbar erachtet. Die von dem Klägerseite geäußerte Sichtweise lässt bereits außer acht, dass keine Identität zwischen Verkaufspreis des Herstellers und UVP besteht. Die UVP stellt vielmehr eine Preisempfehlung für gewerbliche Händler dar, die sich in der vertikalen Vertriebsstruktur unterhalb des Herstellers befinden. Diesen entstehen im Rahmen der Durchführung des An- und Verkaufsvorgangs zusätzliche Kosten, die ebenso wie deren Gewinnerwartung in die UVP Eingang finden. Die Sichtweise des Klägers setzt sich aber auch nicht mit der Tatsache auseinander, dass es für die Vorgehensweise des Herstellers auch andere naheliegende Erklärungen, beispielsweise die Durchführung einer eigenen Rabattaktion gibt, die der klägerischen Schlussfolgerung entgegenstehen."
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LG München I: Wirbt Versicherung online mit Steuervorteilen, muss sie auch Steuernachteile erwähnen
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Wenn eine eine Versicherung für eines ihrer Produkte (hier: Rürup Rente) mit Steuervorteilen wirbt, muss sie auch etwaige Steuernachteile transparent erwähnen (LG München I, Urt. v. 08.09.2025 - Az.: 4 HK O 412/25). Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen eine große Versicherung. Diese hatte im Internet für ihre Rürup-Rente mit Steuervorteilen geworben. Es wurde betont, dass Beiträge steuerlich gefördert würden und sich eine hohe Steuerersparnis ergebe. In der Werbung wurde jedoch verschwiegen, dass die ausgezahlte Rente später mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden musste (sogenannte nachgelagerte Besteuerung). Das LG München I sah darin eine Irreführung, weil die Nachteile nicht hinreichend transparent mit erwähnt worden seien. Der Verbraucher werde durch die Betonung von Steuervorteilen in die Irre geführt, da er glaube, dauerhaft Steuern zu sparen. Tatsächlich müsse die Rente bei Auszahlung aber versteuert werden Die Information über die spätere Besteuerung sei wesentlich für die Entscheidung des Verbrauchers, ob er dieses Produkt wähle oder lieber ein anderes Altersvorsorgemodell mit echten Steuerersparnissen nutze. Die Versicherung müsse diesen steuerlichen Nachteil offenlegen, insbesondere auch deshalb, weil sie in der Werbung selbst konkrete Steuerersparnisse benenne: “Unstreitig muss das unter staatlicher Förderung angelegte Geld in der Auszahlungsphase besteuert werden, d. h. im Ergebnis ist die beworbene Steuerersparnis eine Steuerverlagerung in die Auszahlungsphase”
Und weiter: "Wenn die Beklagte nicht nur als bloße Information die Steuervorteile beim Rentenaufbau nennt, sondern als besondere Vorteile der Rürup-Rente werblich in den Vordergrund stellt und Steuerberechnungen anstellt, ist es ihr zuzumuten, dem Verbraucher vor Augen zu führen, dass der Steuervorteil beim Vermögensaufbau infolge der Steuerpflicht in der Rentenphase aufgezehrt werden kann und es sich letztendlich jedenfalls teilweise nicht um eine Steuerersparnis, sondern eine zeitliche Verschiebung der Versteuerung in die Auszahlungsphase handelt. Diese Information ist für den Verbraucher wichtig, um darüber zu entscheiden, ob er das von der Beklagten beworbene Modell wählt oder gegebenenfalls andere Modelle des Vermögensaufbaus zum Zwecke der Altersvorsorge wählt, bei denen nach Ablauf einer Haltefrist alle Gewinne aus dem Vermögensaufbau steuerfrei sind. Die Beklagte verstößt daher mit der streitgegenständlichen Werbung in ihrer konkreten Ausgestaltung gegen § 5 a UWG wenn sie nicht darauf hinweist, dass eine Besteuerung der Rürup-Rente in der Auszahlungsphase stattfindet."
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9.
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LG München I: Irreführende Online-Werbung mit "Architekt", wenn gar kein Architekt beschäftigt
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Wenn ein Unternehmen mit der Aussage “Landschaftsarchitekt” für seine Dienstleistungen wirbt, muss zumindest eine Person auch Architekt sein. Andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor (LG München I, Urt. v. 30.06.2025 - Az.: 4 HK O 13097/24). Das verklagte Unternehmen warb im Internet mit Begriffen wie “Landschaftsarchitekt”,
und “Architekt”
und “Gartenarchitektur”.
Außerdem wurden Mitarbeiter als “Architekten”
bezeichnet. Tatsächlich war jedoch niemand im Unternehmen bei der Architektenkammer als Architekt oder Landschaftsarchitekt eingetragen. Es gab lediglich eine Innenarchitektin. Das LG München I sah darin einen Wettbewerbsverstoß, da der Verbraucher in die Irre geführt werde. Der Begriff “Architekt” sei gesetzlich geschützt. Auch Kombinationen wie “Architektur Group” oder “Gartenarchitektur” dürften nur verwendet werden, wenn mindestens eine entsprechend eingetragene Person im Unternehmen arbeite. Die bloße Anstellung eines Innenarchitekten reiche hierfür jedoch nicht aus. Selbst wenn ein Innenarchitekt grundsätzlich Mitglied der Architektenkammer sei, handle es sich dabei um einen komplett anderen Facbereich: "Auch die Tatsache, dass die Beklagte eine Innenarchitektin angestellt hat, ändert hieran nichts. Da die Beklagte weder Architekten noch einen Landschaftsarchitekten beschäftigt, verstoßen die angegriffenen Werbebegriffe gegen § 3 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG sowie § 3a UWG und § 1 Abs. 1 sowie Abs. 4 Baukammer- gesetz mit der Folge, dass dem Kläger als unstreitig klagebefugten Verband ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG, Abs. 3 Nr. 2 UWG zusteht."
Die Berufung läuft vor dem OLG München (Az.: 6 U 2369/25 e).
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VG Schleswig: Kiosk verliert Gaststätten-Lizenz wegen wiederholter Verstöße gegen Jugendschutz und Glücksspielrecht
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Der Betreiber eines Kiosk, der wiederholt gegen den Jugendschutz und das Glücksspielrecht verstößt, verliert zu Recht seine Gaststättenerlaubnis (VG Schleswig, Beschl. v. 21.10.2025 - Az.: 7 B 110/25). Der Betreiber eines Kiosks mit angeschlossener Schankwirtschaft hatte wiederholt Tabakwaren und E-Zigaretten an Minderjährige verkauft, trotz früherer Verwarnungen und Bußgelder. Außerdem wurde ein Verstoß gegen Vorschriften zum Betrieb von Geldspielgeräten festgestellt. Daraufhin entzog ihm die zuständige Behörde die Gaststättenerlaubnis, untersagte ihm den Verkauf altersbeschränkter Waren und drohte ein Zwangsgeld an. Dagegen wehrte sich der Betreiber nun vor Gericht und wollte die sofortige Vollziehung der Maßnahme außer Kraft setzen. Das Gericht lehnte den Antrag auf Aussetzung ab. Der Kioskbetreiber sei als unzuverlässig iSd. GewO anzusehen, da er mehrfach gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen habe. Besonders schwer würden die wiederholten Verkäufe von Tabakwaren an Minderjährige zählen. Auch der Verkauf verbotener E-Zigaretten sei ein gravierender Verstoß. Der Betreiber habe nicht dafür gesorgt, dass Alterskontrollen durchgeführt würden. Die vom Antragsteller angeführten Schutzmaßnahmen – wie Aushänge oder technische Geräte – seien nicht konsequent umgesetzt worden. Hinzu komme, dass ein Spieler zwei Geldspielgeräte gleichzeitig benutzt haben, was gegen die Spielverordnung verstoße. Auch dieser Umstand spreche gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers. Dem Jugendschutz komme besondere Bedeutung zu, sodass die sofortige Vollziehung der Maßnahmen notwendig sei, um weitere Verstöße zu verhindern. Mildere Mittel wie Abmahnungen seien erfolglos geblieben. "Der Antragsteller bietet nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass er seine Gaststätte künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Aus der Verwaltungsakte ergeben sich bereits zahlreiche Vorfälle, bei denen der Antragsteller gegen Bestimmungen des JuSchG verstoßen hat. Am (…) zu Verkäufen von Tabakwaren an Minderjährige. (…) Durch den Verkauf von Marlboro Gold und dem Verkauf sog. Vapes gab der Antragsteller bzw. seine Mitarbeiter Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse an Minderjährige ab und ermöglichte insoweit auch den Konsum dieser Produkte. Besonders schwer wiegt hier, dass sich der zweite und dritte Jugendschutzverstoß nur kurze Zeit nach der ersten Kontrolle ereigneten. Es wäre zu erwarten, dass bereits die erste Kontrolle mahnende Wirkung entfaltet hätte. Der zweite und dritte Vorfall ist damit ein wichtiges Indiz dafür, dass der Antragsteller auch künftig nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Jugendschutzvorschriften in seinem Gewerbe konsequent eingehalten werden."
Und weiter: “Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ist eine Unzuverlässigkeit insbesondere auch dann anzunehmen, wenn verbotenem Glücksspiel Vorschub geleistet wird. Vorliegend kann dahinstehen, ob der Antragsteller bereits verbotenem Glücksspiel Vorschub geleistet hat, da der Antragsteller jedenfalls wiederum gegen § 6 Abs. 5 SpielV und damit gegen eine Vorschrift, die ebenfalls dem Jugendschutz dient, verstoßen hat.”
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