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Newsletter vom 05.03.2008 |
Betreff: Rechts-Newsletter 10. KW / 2008: Kanzlei Dr. Bahr |
Die Rechtsanwaltskammer erteilte dem Beschwerdeführer eine Rüge, da die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in der Form von Internetauktionen berufsrechtswidrig sei. Das Anwaltsgericht bestätigte die Rüge. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit verletzen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung dürfen Rechtsanwälte über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten, soweit die Werbung nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann nicht als Werbung um ein Mandat im Einzelfall behandelt werden. Zwar kommt mit dem Meistbietenden ein Mandatsvertrag zustande, jedoch zielt die Werbung des Rechtsanwalts - schon mangels Kenntnis vom potentiellen Mandanten und dessen Beratungsbedarf und weil der Aufruf der Internetseite des Auktionshauses vom Willen des Rechtsuchenden abhängt - nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall. Ein Verbot der Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus kann auch nicht auf die Bewertung als eine unsachliche Werbung gestützt werden. Die Art und Weise der Informationsübermittlung ist bei Versteigerungen in einem Internetauktionshaus dadurch gekennzeichnet, dass nur derjenige, der die entsprechende Internetseite aufruft, davon Kenntnis nimmt. Die Werbung über eine solche passive Darstellungsplattform belästigt regelmäßig nicht und drängt sich keiner breiten Öffentlichkeit unvorbereitet auf. Auch die Wiedergabe der angebotenen Beratungsleistungen mit einem niedrigen Startpreis oder dem aktuellen Höchstgebot ist nicht irreführend. Für eine Beeinträchtigung schützenswerter Gemeinwohlbelange ist nichts ersichtlich. Die Versteigerung von Beratungsleistungen über ein Internetauktionshaus deutet weder auf eine Vernachlässigung von anwaltlichen Berufspflichten hin noch gefährdet dies die ordnungsgemäße Berufsausübung. Die gebührenrechtliche Bestimmung, wonach die Vergütung anhand gesetzlich festgelegter Kriterien vom Rechtsanwalt zu bestimmen ist, wird bei einer Versteigerung nicht konterkariert. Dem Rechtsanwalt steht es frei, eine von den gesetzlichen Gebühren abweichende Honorarvereinbarung zu treffen. Nichts anderes geschieht bei einer Versteigerung. Eine Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internetauktionshaus verstößt auch nicht gegen das Verbot, das dem Rechtsanwalt untersagt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen. Die dem Auktionshaus zu zahlende Provision wird nicht für die Vermittlung eines Auftrages geschuldet; denn das Internetauktionshaus stellt lediglich das Medium für die Werbung der Anbieter zur Verfügung. Seine Leistung durch das Überlassen einer Angebotsplattform ist vergleichbar mit den Leistungen der herkömmlichen Werbemedien. Quelle: Pressemitteilung Nr. 24/2008 des BVerfG v. 04.03.2008
§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt ("Online-Durchsuchung"), verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist nichtig. Die Vorschrift wahrt insbesondere nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Diesen Anforderungen wird § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG nicht gerecht. Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichenden gesetzlichen Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden. Die Ermächtigung zum heimlichen Aufklären des Internet in § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG verletzt ebenfalls die Verfassung und ist nichtig. Das heimliche Aufklären des Internet greift in das Telekommunikationsgeheimnis ein, wenn die Verfassungsschutzbehörde zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte überwacht, indem sie Zugangsschlüssel nutzt, die sie ohne oder gegen den Willen der Kommunikationsbeteiligten erhoben hat. Ein derart schwerer Grundrechtseingriff setzt grundsätzlich zumindest die Normierung einer qualifizierten materiellen Eingriffsschwelle voraus. Daran fehlt es hier. Die Norm lässt nachrichtendienstliche Maßnahmen in weitem Umfang im Vorfeld konkreter Gefährdungen zu, ohne Rücksicht auf das Gewicht der möglichen Rechtsgutsverletzung und auch gegenüber Dritten. Zudem enthält die Norm keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Nimmt der Staat im Internet dagegen öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG ("Online-Durchsuchung") I. Die Norm ermächtigt zu Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Hieraus folgt ein grundrechtlich erhebliches Schutzbedürfnis. Die Gewährleistungen der Art. 10 GG (Telekommunikationsgeheimnis) und Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) wie auch die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts tragen dem durch die Entwicklung der Informationstechnik entstandenen Schutzbedürfnis nicht hinreichend Rechnung. a) Der Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses erfasst auch die Kommunikationsdienste des Internet (z.B. E-Mails). Soweit sich eine Ermächtigung auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff allein an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist dabei unabhängig davon betroffen, ob die Maßnahme technisch auf der Übertragungsstrecke oder am Endgerät der Telekommunikation ansetzt. Daher ist Art. 10 Abs. 1 GG der alleinige grundrechtliche Maßstab für die Beurteilung einer Ermächtigung zu einer "Quellen-Telekommunikationsüberwachung", wenn sich die Überwachung ausschließlich auf Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt. Dies muss durch technische und rechtliche Vorgaben sichergestellt sein. Der durch das Telekommunikationsgeheimnis bewirkte Schutz besteht auch nicht, wenn eine staatliche Stelle die Nutzung eines informationstechnischen Systems als solche überwacht oder die Speichermedien des Systems durchsucht. Insoweit bleibt eine Schutzlücke, die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität von informationstechnischen Systemen zu schließen ist. Wird ein komplexes informationstechnisches System zum Zweck der Telekommunikationsüberwachung technisch infiltriert, so ist mit der Infiltration die entscheidende Hürde genommen, um das System insgesamt auszuspähen. Die dadurch bedingte Gefährdung geht weit über die hinaus, die mit einer bloßen Überwachung der laufenden Telekommunikation verbunden ist. Insbesondere können auch die auf dem Personalcomputer abgelegten Daten zur Kenntnis genommen werden, die keinen Bezug zu einer telekommunikativen Nutzung des Systems aufweisen. b) Auch die Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung belässt Schutzlücken gegenüber Zugriffen auf informationstechnische Systeme. Art. 13 Abs. 1 GG vermittelt dem Einzelnen keinen generellen, von den Zugriffsmodalitäten unabhängigen Schutz gegen die Infiltration seines informationstechnischen Systems, auch wenn sich dieses System in einer Wohnung befindet. Denn der Eingriff kann unabhängig vom Standort erfolgen, so dass ein raumbezogener Schutz nicht in der Lage ist, die spezifische Gefährdung des informationstechnischen Systems abzuwehren. Soweit die Infiltration die Verbindung des betroffenen Rechners zu einem Rechnernetzwerk ausnutzt, lässt sie die durch die Abgrenzung der Wohnung vermittelteräumliche Privatsphäre unberührt. c) Auch die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere die Gewährleistungen des Schutzes der Privatsphäre und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, genügen dem besonderen Schutzbedürfnis eines informationstechnischen Systems nicht in ausreichendem Maße. Das Schutzbedürfnis des Nutzers eines informationstechnischen Systems beschränkt sich nicht allein auf Daten, die seiner Privatsphäre zuzuordnen sind. Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt den Persönlichkeitsgefährdungen nicht vollständig Rechnung. Ein Dritter, der auf ein solches System zugreift, kann sich einen potentiell äußerst großen und aussagekräftigen Datenbestand verschaffen, ohne noch auf weitere Datenerhebungs- und Datenverarbeitungsmaßnahmen angewiesen zu sein. Ein solcher Zugriff geht in seinem Gewicht für die Persönlichkeit des Betroffenen über einzelne Datenerhebungen, vor denen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt, weit hinaus. 2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht trägt dem Schutzbedarf in seiner lückenfüllenden Funktion über seine bisher anerkannten Ausprägungen hinaus dadurch Rechnung, dass es die Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme gewährleistet. Dieses Grundrecht ist anzuwenden, wenn die Eingriffsermächtigung Systeme erfasst, die allein oder in ihren technischen Vernetzungen personenbezogene Daten des Betroffenen in einem Umfang und in einer Vielfalt enthalten können, dass ein Zugriff auf das System es ermöglicht, einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person zu gewinnen oder gar ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit zu erhalten. a) § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 VSG ermächtigt zu Grundrechtseingriffen von hoher Intensität. Eine staatliche Datenerhebung aus komplexen informationstechnischen Systemen öffnet der handelnden staatlichen Stelle den Zugang zu einem Datenbestand, der herkömmliche Informationsquellen an Umfang und Vielfältigkeit bei weitem übertreffen kann. Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Dies ist sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für den Eingriff als auch des Gewichts der zu schützenden Rechtsgüter keine hinreichende materielle Eingriffsschwelle. Auch ist eine vorherige Prüfung durch eine unabhängige Stelle nicht vorgesehen. Diese Mängel entfallen nicht durch die - für bestimmte Fälle vorgesehene - Verweisung auf die Voraussetzungen nach dem Gesetz zu Artikel 10 GG. Im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG genügen weder die Regelung der Eingriffsschwelle noch die verfahrensrechtlichen Vorgaben der dort vorgesehenen Eingriffstatbestände den verfassungsrechtlichen Anforderungen. 2. Es fehlt aber auch an hinreichenden gesetzlichen Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden. Eine Ermittlungsmaßnahme wie der Zugriff auf ein informationstechnisches System, mittels dessendie auf dem Zielsystem vorhandenen Daten umfassend erhoben werden können, schafft gegenüber anderen Überwachungsmaßnahmen die gesteigerte Gefahr, dass Daten höchstpersönlichen Inhalts erhoben werden. Der verfassungsrechtlich gebotene Kernbereichsschutz lässt sich im Rahmen eines zweistufigen Schutzkonzepts gewährleisten: Die gesetzliche Regelung hat darauf hinzuwirken, dass die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten soweit wie informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich unterbleibt. Insbesondere sind verfügbare informationstechnische Sicherungen einzusetzen. Ist es - wie bei dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System - praktisch unvermeidbar, Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor ihr Kernbereichsbezug bewertet werden kann, muss für hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase gesorgt sein. Insbesondere müssen aufgefundene und erhobene Daten mit Kernbereichsbezug unverzüglich gelöscht und ihre Verwertung ausgeschlossen werden. Auch diesen Anforderungen genügt § 5 Abs.2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG nicht. § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG (Heimliches Aufklären des Internet) I. Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG können sich in bestimmten Fällen als Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) darstellen, der verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn die Verfassungsschutzbehörde zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte überwacht, indem sie Zugangsschlüssel nutzt, die sie ohne oder gegen den Willen der Kommunikationsbeteiligten erhoben hat. Steht im Vordergrund einer staatlichen Ermittlungsmaßnahme dagegen nicht der unautorisierte Zugriff auf die Telekommunikation, sondern die Enttäuschung des personengebundenen Vertrauens in den Kommunikationspartner, so liegt darin kein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG. Daher ist ein Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis zu verneinen, wenn etwa ein Teilnehmer eines geschlossenen Chats der für die Verfassungsschutzbehörde handelnden Person seinen Zugang freiwillig zur Verfügung gestellt hat und die Behörde in der Folge diesen Zugang nutzt. Erst recht scheidet ein Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis aus, wenn die Behörde allgemein zugängliche Inhalte erhebt, etwa indem sie offene Diskussionsforen oder nicht zugangsgesicherte Webseiten einsieht. Die Norm lässt nachrichtendienstliche Maßnahmen in weitem Umfang im Vorfeld konkreter Gefährdungen zu, ohne Rücksicht auf das Gewicht der möglichen Rechtsgutsverletzung und auch gegenüber Dritten. Zudem enthält die Vorschrift keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewährleistete Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme wird nicht berührt, wenn sich die Maßnahmen darauf beschränken, Daten, die der Inhaber des Systems für die Internetkommunikation vorgesehen hat, auf dem technisch dafür vorgesehenen Weg zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn die staatliche Stelle sich unter einer Legende in eine Kommunikationsbeziehung begibt. Stehen keinerlei Überprüfungsmechanismen bereit, ist im Rahmen der Kommunikationsdienste des Internet das Vertrauen eines Kommunikationsteilnehmers in die Identität und Wahrhaftigkeit seiner Kommunikationspartner nicht schutzwürdig. Es liegt auch kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, wenn eine staatliche Stelle im Internet verfügbare Kommunikationsinhalte erhebt, die sich an jedermann oder zumindest an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten. § 5a Abs. 1 VSG (Kontenüberprüfung) Die in § 5a Abs. 1 VSG vorgesehene Erhebung von Kontoinhalten und Kontobewegungen steht mit dem Grundgesetz in Einklang. Insbesondere verletzt die Vorschrift nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Norm wahrt das Gebot der Verhältnismäßigkeit, indem sie die Erhebung von einem sowohl hinsichtlich der betroffenen Rechtsgüter als auch hinsichtlich der tatsächlichen Grundlage des Eingriffs qualifizierten Gefährdungstatbestand abhängig macht. Die Norm trägt dem Gewicht des geregelten Grundrechtseingriffs zudem durch geeignete Verfahrensvorkehrungen Rechnung. Quelle: Pressemitteilung Nr. 22/2008 des BVerfG v. 27.02.2008
I. Die Telekom rechnete sich - wie die meisten führenden europäischen Telekommunikationsunternehmen - um die Jahrtausendwende von der UMTS-Technologie große Chancen zur Erschließung neuer Umsatz- und Gewinnquellen sowie zur Vergrößerung der Marktabdeckung aus und entschloss sich deshalb dazu, auf allen für sie wichtigen europäischen Märkten UMTS-Lizenzen zu erwerben. Dementsprechend ersteigerte sie u. a. bei der UMTS-Versteigerung in Großbritannien eine solche Lizenz für ca. 6,7 Mrd. €. In Deutschland führte die Beklagte, die seinerzeit aufgrund einer - teils mittelbaren - Mehrheitsbeteiligung von insgesamt 59 % die Telekom beherrschte, im August 2000 eine Versteigerung von UMTS-Lizenzen durch; in deren Verlauf erwarb ein - damals als DeTeMobil Deutsche Telekom Mobilnet GmbH (nachfolgend: DeTeMobil) firmierendes - Tochterunternehmen der Telekom zwei Lizenzpakete gegen Zahlung von insgesamt rund 8,5 Mrd. €. Neben der DeTeMobil ersteigerten fünf weitere, damals in Deutschland marktführende Telekommunikationsunternehmen (Vodafone, E-Plus, O2, Mobilcom und Quam) Lizenzen zu entsprechenden Preisen. Vom Versuch des Erwerbs eines dritten Lizenzpakets nahm die DeTeMobil im weiteren Verlauf des Bieterwettstreits Abstand. Der Kläger hat seine Schadensersatzklage im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Beklagte als herrschendes Unternehmen die von ihr abhängige Telekom zur Teilnahme an einem für sie nachteiligen Bieterwettstreit i. S. der §§ 311 Abs. 1, 317 AktG "veranlasst" habe, an dessen Ende die Telekom über ihre Tochtergesellschaft für den Erwerb der UMTS-Lizenzen unangemessen hohe Versteigerungsentgelte zu entrichten gehabt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. II. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat - in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Gerichten - eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber der von ihr beherrschten Telekom schon deshalb verneint, weil zu ihren Gunsten der Haftungsausschluss nach § 317 Abs. 2 AktG eingreift. Danach ist die Ersatzpflicht der Bundesrepublik als herrschenden Unternehmens ausgeschlossen, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Vorstand der Telekom auch im Falle ihrer Unabhängigkeit von der beklagten Bundesrepublik die Lizenzen zu denselben Konditionen erworben hätte und insofern ein etwaiger Nachteil in Gestalt eines überhöhten Erwerbspreises für die UMTS-Lizenzen keine Folge der Abhängigkeit gewesen wäre - was nach dem Gesetz die Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wäre. Bei der - auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme des Rechtsgeschäfts im Jahr 2000 bezogenen - Beurteilung der Frage der Einhaltung der Sorgfaltspflicht gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dem Leitungsorgan im Rahmen der Führung der Geschäfte grundsätzlich ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlichtweg nicht denkbar ist. Die Einhaltung dieses pflichtgemäßen unternehmerischen Ermessens durch den Vorstand einer als unabhängig gedachten Telekom bei der Ersteigerung der beiden UMTS-Lizenzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Danach entsprach im maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der Versteigerung allein die erfolgreiche Teilnahme an der Versteigerung der wirtschaftlichen Vernunft. Zwar waren die seitens der Telekom aufgewandten Kosten "exorbitant", jedoch versprach man sich damals allgemein von dem Lizenzerwerb "enorme wirtschaftliche Chancen". UMTS wurde seinerzeit als der "Kulminationspunkt für die Wachstumschancen der gesamten Branche" angesehen, was zu einer sehr hohen - von den finanzierenden Banken gestützten - Preisbereitschaft bei allen Interessenten führte. Insbesondere war die Kapitalmarktbewertung von Telekom und T-Mobile 1999/2000 nach allgemeiner Auffassung maßgeblich vom Erwerb der UMTS-Lizenzen abhängig. Deshalb sah das Unternehmenskonzept der Telekom bereits vor der Versteigerung in Deutschland den möglichst europaweiten Einstieg in den UMTS-Markt vor; es war mit dem Erwerb entsprechender Lizenzen u.a. schon in Großbritannien zu ähnlich hohen Preisen umgesetzt worden. Die Telekom und die anderen Marktführer gingen zudem davon aus, dass zu viele Wettbewerber auf dem Telekommunikationsmarkt vorhanden waren. Sie wollten daher den Markteintritt von neuen Telekommunikationsunternehmen ohne eigenes Mobilfunknetz verhindern, die nur mit Hilfe der UMTS-Technologie ein eigenes Netz hätten aufbauen können. Deshalb rechtfertigte aus damaliger Sicht auch die Verdrängung eines Mitbewerbers ein erhöhtes Angebot von vielen Milliarden DM. Dass der von der Telekom letztlich gezahlte Preis dem damaligen "Marktpreis" entsprach - und nicht etwa ein von der Beklagten veranlasstes "nachteiliges Sonderopfer" darstellte -, wird maßgeblich dadurch bestätigt, dass die Geschäftsleiter der an- deren führenden Telekommunikationsunternehmen wie Vodafone, O 2, E-Plus, Mobil-Com und Quam, die gesellschaftsrechtlich nicht von der Beklagten abhängig waren, ebenfalls an der Versteigerung teilnahmen und entsprechende UMTS-Lizenzen zu vergleichbaren Preisen erwarben. Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 124/06 Quelle: Pressemitteilung Nr. 40/2008 des BGH v. 03.03.2008
Die Klägerseite betreibt die hinlänglich bekannte Seite "Marions Kochbuch". Die Beklagte war die Betreiberin der Seite "www.chefkoch.de". In der Vergangenheit hatten mehrfach User unerlaubt klägerische Fotos bei der Beklagten hochgeladen. Daraufhin nahm der Kläger die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Zu Recht wie nun die Hamburger Richter entschieden. Das OLG Hamburg sieht dabei die Beklagte nicht nur als bloße als Mitstörerin an, sondern geht vielmehr weit darüber hinaus. Das Gericht stuft die Beklagte selbst als Rechtsverletzerin ein, wenngleich es sich doch eigentlich um "fremde Informationen" handelt. "Das Landgericht ist zu Recht von einer Verantwortlichkeit der Beklagten (...) als Diensteanbieter eigener Informationen ausgegangen. Denn diese Beklagte hat sich die von Nutzern ihr zur Verfügung gestellten Kochrezepte und Abbildung zu Eigen gemacht. Sie ist damit nicht nur als Störerin zur Unterlassung verpflichtet, sondern als unmittelbar Handelnde einer Urheberechtsverletzung täterschaftlich verantwortlich." Zur Begründung führt das Gericht die Entscheidung des OLG Köln (NJW-RR 02, 1700 ff) an, bei dem der damalige Webspace-Anbieter ebenfalls für die Rechtsverletzungen eines User haftete, weil er die Inhalte der Webseite umfassend in seine eigenen Angebote integriert hatte. "Es mag sein, dass die Beklagten nicht beabsichtigt haben, sich auf ihrer Homepage fremde Inhalte (in rechtlicher Hinsicht) zu Eigen zu machen. Hierauf kommt es bei der rechtlichen Bewertung indes nicht entscheidend an. Denn der Inhalt sowie der Aufbau der Internetseite www.chefkoch.de der Beklagten (...) vermittelt auch dem verständigen Internetbenutzer (...) einen gegenteiligen Eindruck." Und weiter: "Die Seite www.chefkoch.de ist umfassend als Themenportal gestaltet, das eine Vielzahl informativer und kommerzieller Angebote enthält. Es finden sich etwa Werbeeinblendungen von Küchengeräteherstellern (z.B. (Berendes), "Shoppingtipps" mit Abbildungen, Preisen und Produktnummern bestimmter Angebote, übergreifende Magazinthemen (z.B. "Tipps rund um die Käseplatte"), Rezeptsammlungen sowie themenfremde Werbung (z.B. zu DSL-Angeboten des Anbieters Congster). Im Rahmen dieser weit gespannten Auswahl, die ersichtlich umfassend auf die Bedürfnisse kochbegeisterter Menschen zugeschnitten ist, werden die streitgegenständlichen Rezepte mit Abbildungen veröffentlicht. Dabei bleibt dem Nutzer zwar nicht verborgen, dass die Rezepte ganz bzw. überwiegend nicht von dem Betreiber der Seite entwickelt, sondern von anderen Kochbegeisterten eingestellt worden sind. Gleichwohl stellen diese Kochrezepte den "redaktionellen Kerngehalt" des gesamten Seitenauftritts dar, für den die Beklagten als Anbieter stehen und für den sie im Außenverhältnis verantwortlich sind. Das Gesamtgepräge der Seite www.chefkoch.de unterscheidet sich grundlegend etwa von Internet-Marktplätzen, Foren oder Chatrooms, bei denen es - trotz anbieterveranlasster Werbungen und Bei-lnformationen - ersichtlich nur bzw. in erster Linie um Drittinhalte geht." Auch das Argument der Beklagten, es sei unzumutbar, die Bilder-Uploads der User zu kontrollieren, lässt das Gericht nicht gelten: "Indem die Beklagte (...) auf der Grundlage ihres Geschäftsmodells eine derartige unbegrenzte Möglichkeit Dritten im eigenen kommerziellen Interesse zur Verfügung stellt, hat sie auch die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen und kann sich nicht auf eine faktische Unmöglichkeit berufen. Auf eine Unzumutbarkeit der Prüfung können sich die Beklagten auch schon deshalb nicht berufen, weil es bereits in insgesamt 4 Fällen zu einer rechtswidrigen Nutzung von Lichtbildern des Klägers auf ihrer Internetseite gekommen ist, sie also hinreichend gesicherte Kenntnis von bereits erfolgten Verletzungshandlungen haben." Erstmals äußert sich ein deutsches Gericht auch zu der Frage, wie denn eine ausreichende Kontrolle durch den Portal-Betreiber aussehen könnte: "Der Senat hat im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht zu entscheiden, welche Maßnahmen dies sein können. Denkbar wäre aber z. B., dass vor der Einstellung/Übernahme eines Lichtbilds der Nutzer der Beklagten /...) jeweils konkret mitteilen muss, wann dieses Lichtbild von welcher Person (gegebenenfalls mit Anschrift und Kameratyp) hergestellt worden ist. Das Einstellen von Lichtbildern, die danach nicht von dem Einsender selbst erstellt worden sind, könnte abgelehnt werden, weil insoweit eine wirksame Rechteinhaberschaft/-übertragung letztlich noch nicht einmal in Ansätzen verlässlich nachvollziehbar ist. Eine derartige Pflichtangabe könnte z. B. ein hinreichender Kontrollmechanismus bzw. eine Hemmschwelle sein, um das rechtsverletzende Hochladen von Lichtbildern zu unterbinden, selbst wenn auch insoweit der Schutz aus der Natur der Sache kaum lückenlos sein kann. Die Fälle, in denen der Einsender zu der Herkunft des Lichtbilds keine Angaben machen kann, weil dieses etwa gemeinfrei sein soll, dürften eher eine krasse Ausnahme darstellen. Denn das hochgeladene Lichtbild muss unmittelbar zu dem eingereichten Rezept passen und dieses in seiner konkreten Zubereitungsart sowie Zusammensetzung der Zutaten wiedergeben. Da die Beklagte (...) eine Vielzahl von "Doubletten" allgemein bekannter Rezepte nicht in ihr Angebot wird aufnehmen wollen und können, wenn dieses attraktiv bleiben soll, erscheint es dem Senat nicht nahe liegend zu sein, dass sich Einsender in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in nennenswertem Umfang vermeintlich gemeinfreier Bilder bedienen können. Der Senat vermag deshalb nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen ein derartiger Schutzmechanismus für die Beklagte (...) unzumutbar sein sollte. Insbesondere wird hierdurch auch ihr gesamtes Geschäftsmodell nicht in Frage gestellt." Am Rande äußert sich das Gericht auch noch zur Höhe des Schadensersatzes für Bilder-Uploads und zieht die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurate, wonach 100,- EUR pro Foto Bild und Jahr angemessen sind. Eine Verdopplung aufgrund fehlenden Bildquellennachweises lehnt das Gericht dagegen ab. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Das vorliegende Urteil gilt nur bestimmte Einzelfälle und ist keinesfalls verallgemeinerungsfähig für alle Portale, auf denen fremde Informationen angeboten werden. Dies betont das Gericht auch noch einmal ausdrücklich in seinen Entscheidungsgründen. Wie bereits im Jahre 2002 beim "Steffi Graf nackt"-Urteil des OLG Köln bereitet auch die Entscheidung des OLG Hamburg erhebliche Bauchschmerzen. Denn mit der vorliegenden Begründung werden quasi durch die Hintertür "fremde Inhalte" zu "eigenen Inhalten" und die ausdifferenzierten Haftungsregelungen des TMG unterlaufen. Sollte sich diese Ansicht durchsetzen, dürften gerade Web 2.0-Portale noch stärker als bislang in erhebliche Bedrängnis geraten, da dort häufig ebenfalls die Betreiber sich die fremden Inhalte in der einen oder anderen Weise zu eigen machen.
Die in Nordrhein-Westfalen ansässige Antragstellerin wirbt auf ihrer Internetseite für Sportwetten privater Anbieter wie bwin, bet365 u. a. Die für die Aufsicht über Telemedien in Nordrhein-Westfalen zuständige Bezirksregierung Düsseldorf (Antragsgegnerin) untersagte der Antragstellerin diese Werbung und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an. Deshalb beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Köln, die aufschiebende Wirkung der gegen die Untersagung ebenfalls beim Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage wiederherzustellen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Köln im Juli 2007 ab. Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss auf der Grundlage des seit dem 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrags und des zugehörigen nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Werbung für private Sportwettenveranstalter dürfe untersagt werden, weil es sich um Werbung für in Nordrhein-Westfalen unerlaubte und auch nicht erlaubnisfrei mögliche Glücksspiele handele. Mit dem von allen 16 Landesparlamenten ratifizierten Glücksspielstaatsvertrag und der entsprechenden landesrechtlichen Umsetzung sei das staatliche Sportwettenmonopol ab dem 01.01.2008 vorerst für vier Jahre fortgeschrieben worden. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung genüge dieses staatliche Sportwettenmonopol sowohl den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Zwar greife das staatliche Wettmonopol in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit und in die europarechtlich als Grundfreiheit geschützte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der privaten Sportwettenveranstalter ein. Dieser Eingriff sei aber aller Voraussicht nach gerechtfertigt, weil das staatliche Wettmonopol die Glücksspielsucht vermeiden und bekämpfen, das Glücksspielangebot kanalisieren und begrenzen, dem Schutz der Jugend und der Spieler dienen und Begleit- und Folgekriminalität vermeiden solle. Soweit die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden Bereiche des gewerblichen Automatenspiels und der Pferdewetten den Zielen und Maßstäben des neuen Glücksspielstaatsvertrags nicht genügten, sei dies unbedenklich, weil nicht sämtliche Glücksspielsektoren einheitlich geregelt werden müssten. Das gelte jedenfalls so lange, wie die einzelnen sektorspezifischen Regelungen sich in der Zielsetzung entsprächen, jede Regelung für sich erforderlich und geeignet sei und die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis stünden. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Az.: 13 B 1215/07 Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW v. 27.02.2008
Mitte 2007 erfolgte von dem Online-Konto eines Kunden der klägerischen Bank eine ungewollte Überweisung auf das Konto eines Dritten. Die Zahlung geschah, weil die betreffenden Daten aufgrund von Online-Phishing ausgespäht worden waren. Die Bank verklagte den Dritten, der lediglich sein Konto zur Verfügung gestellt hatte, das Geld aber an die eigentlichen Täter ins Ausland transferiert hatte. Der Beklagte wandte ein, er sei in keiner Weise bereichert, so dass ihn keine Rückzahlungsverpflichtung treffe. Das LG hat den Beklagten zur vollständigen Rückzahlung verpflichtet: "Ein rechtlicher Grund für die Leistung der Klägerin an den Beklagten besteht nicht. Selbst der Beklagte konnte einen derartigen Grund nicht aufzeigen. Zwar war er nach seinem eigenen Vortrag davon ausgegangen, dass es sich um die von dem Kunden der Klägerin geschuldete Gegenleistung für eine Leistung seines eigenen Vertragspartners handelte, doch konnte er Näheres hierzu nicht vortragen, womit er seiner sekundären Darlegungslast nicht gerecht wurde und, im Hinblick auf die Verhältnisse, wohl auch nicht gerecht werden konnte. Damit ist er zur Herausgabe des Erlangten, hier des Betrages von 5.875,78 EUR, verpflichtet. (...) Er [kann] sich jedoch auf die Entreicherung nicht berufen. (...) Der Bereicherungsschuldner [haftet] verschärft, ohne die Möglichkeit der Berufung auf die eingetretene Entreicherung, wenn ihm der Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang bekannt war."
Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Vermittlung von Sportwetten und drohte ein Zwangsgeld an. Das Gericht setzte die Vollziehung der auf den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 gestützten Untersagungsverfügung aus. Die 4. Kammer führte weiter aus: Die maßgeblichen Fragen stellten sich auch unter Berücksichtigung des seit 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages, der nunmehr als Rechtsgrundlage Anwendung finde, weiterhin. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bislang die von der Kammer formulierten Bedenken nicht geteilt habe, sei es im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung dem Betreiber nicht zuzumuten, angesichts nach wie vor durchgreifender gemeinschaftsrechtlicher Bedenken auch gegen die aktuelle nationale Rechtslage und Verwaltungspraxis vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die angegriffene Verfügung zu befolgen. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist. Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 29.02.2008
"Leitsätze: 2. Es liegt ein verbotener entgeltlicher Einsatz vor, wenn eine Teilnahmegebühr von 15,- EUR verlangt wird, da mit dieser Zahlung die Möglichkeit eröffnet wird, an dem Poker-Turnier teilzunehmen und Gewinne zu erwerben. 3. Das Verbot gilt auch nach dem 01.01.2008, da der Glücksspiel-Staatsvertrag insofern die alte Rechtslage übernommen hat." Das VG Frankfurt a.M. stimmt damit mit der Ansicht des VG München (Beschl. v. 08.05.2007 - Az.: M 22 S 07.900) und des VG Weimar (Beschl. v. 19.10.2007 - Az.: 5 E 1520/07) überein. Das VG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 21.09.2007 - Az.: 7 G 2700/07), das VG Cottbus (Beschl. v. 03.11.2006 - Az.: 2 L 386/06) und das AG Fürstenfeldbruck (Urt. v. 29.08.2007 - Az.: 3 Cs 33 Js 6775/07) differenzieren dagegen und nehmen nur dann ein strafbares Glücksspiel an, wenn das Eintrittsgeld der Finanzierung der Preise dient.
Die Kundin sollte die Angaben aktualisieren und das Formular zurücksenden. Im Kopf des Formulars stand „die jährliche Grundeintragung ist kostenlos“. Im kleingedruckten Text stand, dass ein hervorgehobener Eintrag zum Preis von 830 Euro plus Mehrwertsteuer, abgeschlossen auf zwei Jahre, mit Leistung der Unterschrift zustande komme. Die Kundin korrigierte die Angaben im Formular, unterschrieb und sandte das Formular zurück. 4 Monate später kam eine Rechnung in Höhe von 962,80 Euro, die versehentlich von der Buchhaltung bezahlt wurde. Als die Klägerin dies merkte, wollte sie ihr Geld zurück. Sie habe das Kleingedruckte übersehen. Die Klausel sei auch überraschend. Im Übrigen focht sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. Aus seiner Sicht gehe aus dem Vertrag deutlich hervor, dass dieser nur bei Nichtunterschrift kostenlos sei. Überraschend sei die Klausel nicht. Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab der Kundin Recht und verurteilte den Beklagten zur Rückzahlung: Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass der Klägerin im Telefonanruf ein kostenloser Eintrag ins Branchenbuch zugesichert wurde. In der Überschrift des ihr zugesandten Formulars stehe auch dick und grau hinterlegt, dass die jährliche Grundeintragung kostenlos sei. Das Schreiben sei betitelt mit „Korrekturabzug“. Auch der kleingedruckte Text auf der rechten Seite, der mit „wichtig“ betitelt sei, handele zunächst nur davon, dass Bilder der Firma zurückgesendet werden können und die Kundin gebeten werde, die Dateien zu überprüfen. Von dem Abschluss eines zusätzlichen Vertrages sei nicht die Rede. Dann ergehe die Bitte, diesen Vertrag unterschrieben zurückzusenden. Dass mit der Unterschrift ein zusätzlicher Vertrag zustande komme, finde sich erst im laufenden Text auf der rechten Seite. Erst dort komme der Hinweis, dass mit der Unterschrift ein hervorgehobener kostenpflichtiger Eintrag abgeschlossen werde. Dies werde nicht hervorgehoben und sei auch so angeordnet, dass er übersehen werden könne. Dieser Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen und die Unvereinbarkeit mit dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages mache die Klausel daher zu einer überraschenden Vereinbarung. Damit sei diese unwirksam und die geleistete Zahlung könne zurückgefordert werden. Das Urteil ist rechtskräftig. Urteil des AG München vom 4.10.07, AZ 264 C 13765/07 Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 25.02.2008
Das 16-seitige Urteil ist für ein amtsgerichtliches Urteil sehr umfangreich gehalten und nimmt zu den einzelnen Punkten des Falles ausführlich Stellung. Die Klägerin, der bekannte Berliner Stadtpläne-Verlag, klagte auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz. Die Beklagte wandte ein, dass die Klägerin gar nicht Inhaberin der Nutzungsrechte sei. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin die entsprechende Rechteeinräumung nicht zweifelsfrei nachweisen konnte: "Bemerkenswert ist hierbei auch, dass die Klägerin trotz mehrmaligen Hinweises des Gerichts keinerlei Umstände zu der Rechteübertragung vorgetragen hat, obwohl sie durch ihren Vorstand hierzu ohne weiteres in der Lage sein müsste, sollte ein entsprechender Übertragungsakt durch ihn tatsächlich erfolgt sein. Aus den genannten Gründen hält das Gericht die angebotenen Urkunden und sonstigen unstreitigen Umstände nicht für ausreichend, um zumindest einen Anscheinsbeweis zu führen. Das Gericht hält es vielmehr für möglich, dass einer der anderen Vertragspartner der Klägerin noch die Rechte an der streitgegenständliche Karte zumindest im Zeitpunkt der Verletzungshandlung hatte, zumal sie von den vorgelegten Verträgen nicht erfasst wurde. Soweit es den angebotenen Zeugen betrifft, kann mangels hinreichenden Vortrags der zu belegenden Tatsachen eine Einvernahme nicht erfolgen." Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und daher mit Vorsicht zu genießen. Die Klägerseite wird aller Voraussicht nach in Berufung gehen. Andernfalls dürfte sie es nämlich zukünftig schwer haben, ihre Abmahnungen weiterhin durchzusetzen.
In der 2004 gegen Microsoft erlassenen Entscheidung, die das Gericht erster Instanz 2007 bestätigte (siehe CJE/07/63 und MEMO/07/359), wurde der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Microsoft gemäß Artikel 82 EG-Vertrag festgestellt und angeordnet, dass Microsoft die Schnittstellenspezifikationen, die erforderlich sind, damit die Arbeitsgruppenserver von Microsoft-Konkurrenten problemlos mit Windows-PCs und -Servern „kommunizieren“ können, zu einem angemessenen Preis zur Verfügung stellen muss. „Microsoft ist das erste Unternehmen seit Einführung der EU-Wettbewerbspolitik vor 50 Jahren, gegen das die Kommission eine Geldbuße wegen Nichteinhaltung einer Kartellentscheidung verhängen muss“, erklärte die für Wettbewerb zuständige EU-Kommissarin Neelie Kroes. „Ich hoffe, dass mit der heutigen Entscheidung das dunkle Kapitel der Verstöße Microsofts gegen die Kommissionsentscheidung vom März 2004 abgeschlossen wird und Microsoft die vom Gericht erster Instanz im September 2007 bestätigten Grundsätze einhalten wird.“ Die Kommissionsentscheidung vom März 2004 verlangt von Microsoft die Bereitstellung vollständiger und präziser Interoperabilitätsangaben für die Entwicklung von kompatiblen Betriebssystemen für Arbeitsgruppenserver zu aktzeptablen Bedingungen. Ursprünglich hatte Microsoft Lizenzgebühren in Höhe von 3,87% der Umsatzerlöse des Lizenznehmers für eine Patentlizenz („Patentlizenz“) und von 2,98% für die Nutzung der geheimen Interoperabilitätsinformationen („Lizenz für technische Informationen“) gefordert. In einer Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 1. März 2007 hatte die Kommission Microsoft ihre Bedenken wegen der überhöhten Preise dargelegt (IP/07/269). Daraufhin senkte Microsoft am 21. Mai 2007 seine Lizenzgebühren für Umsätze innerhalb des EWR auf 0,7% für eine Patentlizenz und auf 0,5% für eine Lizenz für technische Informationen, während die Gebühren für weltweite Patentlizenzen unverändert blieben. Erst ab 22. Oktober 2007 wurden die von Microsoft für Interoperabiltiätsinformationen verlangten Lizenzgebühren auf eine Einmalgebühr von 10 000 EUR und die Gebühren für eine weltweite Patentlizenz auf 0,4 % der Umsatzerlöse herabgesetzt (siehe IP/07/1567). In ihrer heutigen Entscheidung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Lizenzgebühren, die vor dem 22. Oktober 2007 von Microsoft für Lienzen für technische Inforamtionen, d.h. für den Zugang zu den Interoperabilitätsinformationen, verlangt wurden, unangemessen hoch waren. Microsoft hat somit über einen Zeitraum von drei Jahren gegen die Entscheidung aus dem Jahr 2004 verstoßen und sein vom Gericht erster Instanz für rechtswidrig erklärtes Verhalten fortgesetzt. Die heutige Entscheidung betrifft den Zeitraum der Zuwiderhandlung vom 21. Juni 2006 bis 21. Oktober 2007, der nicht von der Entscheidung über die Verhängung eines Zwangsgelds vom 12. Juli 2006 (siehe IP/06/979) abgedeckt ist. Die Entscheidung betrifft nicht die Gebühren für eine gesonderte Patentlizenz. Die Kommission hält die vor dem 22. Oktober verlangten Lizenzgebühren vor allem deshalb für überhöht, weil ein Großteil der nicht patentierten Interoperabilitätsinformation keine nennenswerten Innovationen enthält und daher Preise für ähnliche Interoperabilitätsinformationen zum Vergleich herangezogen werden können. Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission v. 27.02.2008
Inhalt: Der damalige Podcast war zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine abschließende Rechtsprechung zu der Frage gab, ob IP-Adressen - seien sie nun statisch oder dynamisch - tatsächlich personenbezogene Daten waren und somit dem Schutz des Datenschutzrechtes unterfielen. Ebenso unklar war es damals, welche sachlichen Gründe einen Webseiten-Betreiber erlaubten, solche IP-Adressen zu speichern: Ob in jedem Fall eine Zustimmung des Betroffenen erforderlich war oder ob auch die Abwehr von Gefahren, z.B. DDoS-Attacken, als Speichergrundlage ausreichte. Aufgrund des großen Umfangs ist der Podcast in zwei Teile geteilt. Heute hören Sie den zweiten Teil. Der erste Teil ist bereits letzte Woche erschienen. Heutiges Thema in der Folge: Dürfen Access-Provider - auch wenn der Kunde nur einen Flatrate-Tarif hat - IP-Adressen speichern? Und wenn ja, für welchen Zeitraum?
Seit heute, dem 1. März, gibt es die 11. Folge "Das intergalaktische Busenwunder" mit dem Jura-Thema Fernabsatzrecht
Inhalt:
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