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Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Berechnung des Schadensersatz bei Markenverletzungen
2. BPatG: Akteneinsicht im Markenrecht umfasst auch zurückgewiesene oder -genommene Marken
3. OLG Köln: Umfang des Datenbankschutz-Rechtes an Werken
4. LG Bonn: T-Online-Gewinnspiel zur Weltmeisterschaft wettbewerbswidrig
5. LG Flensburg: Massenaufforderung an Access-Provider zur IP-Speicherung rechtswidrig
6. AG Frankfurt a.M.: "ISDN ist kein DSL" - Pflichten bei einem DSL-Vertrag
7. Law-Podcasting.de: Rechtliche Probleme bei Spielgemeinschaften
8. Neue CD-ROM von RA Dr. Bahr: "Glücksspielrecht in Deutschland"
9. Heutiger Vortrag von RA Dr. Bahr "Gratiszeitungen + Wettbewerbsrecht"
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1. BGH: Berechnung des Schadensersatz bei Markenverletzungen
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Der BGH (Urt. v. 06.10.2005 - Az.: I ZR 322/02: PDF = http://shink.de/j8fcbn ) hatte über die Höhe der Berechnung des Schadensersatzes bei Markenverletzungen zu entscheiden.
Die Klägerin hatte eine geschützte Marke der Klägerin auf ihren Waren verwandt, zugleich aber auch seine eigene Marke dort angebracht. Nun verlangte die Beklagte als Schadensersatz den gesamten Gewinn, den die Klägerin aus dem Verkauf der Produkte erwirtschaftete.
Zu Unrecht wie die höchsten deutschen Zivilrichter nun entschieden:
"Berechnet der Verletzte seinen Schaden anhand des erzielten Verletzergewinns ist (...) zu beachten, dass sich der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns stets nur auf den Anteil des Gewinns bezieht, der gerade auf der Benutzung des fremden Schutzrechts beruht (...).
Bei Kennzeichenrechtsverletzungen kommt daher häufig eine Herausgabe des gesamten mit dem widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstand erzielten Gewinns nicht in Betracht, weil der geschäftliche Erfolg in vielen Fällen nicht ausschließlich oder noch nicht einmal überwiegend auf der Verwendung des fremden Kennzeichens beruht.
Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass gerade auch im Streitfall der erzielte Umsatz nur zu einem Bruchteil auf der Verwendung des fremden Zeichens „noblesse“ beruhen kann. Denn die fremde Kennzeichnung war im vorliegenden Fall nicht der einzige Herkunftshinweis; vielmehr hat die Klägerin, die selbst als Herstellerin von Schneidwaren bekannt und angesehen ist, ihre Waren stets mit ihren eigenen kennzeichnungskräftigen Marken versehen und das fremde Zeichen hinzugefügt."
Auch hinsichtlich eines Auskunftsanspruchs hat diese Rechtsprechung folgen:
"Der Umstand, dass nicht der gesamte mit dem Absatz der widerrechtlich gekennzeichneten Ware erzielte Gewinn herausverlangt werden kann, hat Auswirkungen auch auf den Umfang des Auskunftsanspruchs.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verletzer regelmäßig ein Interesse hat, seine Kalkulation und seine Gewinnspanne gegenüber dem Mitbewerber geheim zu halten.
Zwar muss dieses Interesse grundsätzlich zurückstehen, wenn der Verletzte auf die Angaben angewiesen ist, um seinen Schaden zu berechnen. Kommt aber ohnehin nur eine grobe Schätzung in Betracht, ist dem Verletzer eine Offenbarung von Geschäftsinterna meist nicht zuzumuten, da diese Schätzung auch auf der Grundlage der Umsätze und gegebenenfalls grob ermittelter Gewinne erfolgen kann (...)."
Mit anderen Worten: Hilft die begehrte Auskunft ohnehin nicht weiter, sondern legt nur wichtige Betriebsgeheimnisse offen, kann der Verletzer sich weigern, diese abzugeben.
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2. BPatG: Akteneinsicht im Markenrecht umfasst auch zurückgewiesene oder -genommene Marken
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Das BPatG (Beschl. v. 13.12.2005 - Az. 24 W (pat) 166/04) hat entschieden, dass der in § 62 MarkenG normierte Anspruch auf Akteneinsicht in Markenangelegenheiten auch das Recht umfasst, zurückgewiesene oder zurückgenommene Marken zu sichten.
Im vorliegenden Fall wurde darum gestritten, ob bei Rücknahme eines Markenantrages die Marke von Beginn an als nicht beantragt gilt und somit auch kein Einsichtsanspruch besteht. Oder ob auch in diesem Fall ein Recht auf Einsicht besteht.
In der Praxis kann ein solcher Einsichtsanspruch wertvolle Informationen beinhalten, die für ein etwaiges eigenes Anmeldeverfahren oder für sonstige Rechtsstreitigkeiten hilfreich sein können.
"Der Auffassung der Antragsgegnerin, nach Rücknahme einer Anmeldung sei diese nicht mehr existent, so dass es an einer Akte einer Anmeldung i. S. v. § 62 Abs. 1 MarkenG fehle, vermag der Senat nicht zu folgen.
Bereits der Wortlaut des § 62 Abs. 1 MarkenG gibt hierfür keine Anhaltspunkte. Da das Begehren der Akteneinsicht auf Einsichtnahme in die mit einer Anmeldung zusammenhängenden Schriftstücke gerichtet ist, liegt es nahe, den in der einschlägigen gesetzlichen Regelung verwendeten Begriff ebenfalls rein gegenständlich zu verstehen, zumal die betreffende Akte und deren Inhalt (sowie der damit verbundene Erkenntniswert) auch nach Rücknahme der Anmeldung erhalten bleibt."
Und weiter:
"So geht die Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 62 MarkenG ausdrücklich davon aus, dass ein Bedürfnis bestehen könne, Einsicht in die Akten einer zurückgewiesenen, also ebenfalls nicht mehr existierenden Anmeldung zu nehmen (...).
Auch die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts erkennt an, dass § 62 Abs. 1 MarkenG die Einsicht in Akten zurückgenommener und zurückgewiesener Anmeldungen erfasst (...)".
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3. OLG Köln: Umfang des Datenbankschutz-Rechtes an Werken
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Das OLG Köln (Urt. v. 28.10.2005 - Az.: 6 U 172/03 = http://shink.de/xrer9l ) hatte darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang urheberrechtliche Datenbankschutzrechte an bestimmten Werken bestehen.
Der Klägerin vertreibt den elektronischen Zolltarif (EZT). Dieser enthält die für die elektronische Zollanmeldung in der Europäischen Union erforderlichen Tarife und Daten, die auf europäischer Ebene in eine europäische Datenbank eingestellt werden. Neben der Einstellung in den EZT werden die Daten im jeweiligen Amtsblatt veröffentlicht.
Die Klägerin bietet den EZT auch online an und hat daneben auf der Grundlage des EZT ein Produkt entwickelt, das unter anderem als CD-ROM vertreibt. Die Beklagte übernahm nun einen Teil dieser Daten.
Hierin sah die Klägerin die Verletzung ihres Datenbankrechts. Zu Recht wie die Kölner Richter nun entschieden:
"Die Klägerin hat gegen die Beklagten den jetzt geltend gemachten Unterlassungsanspruch (...) aus § 87 b Abs. 1 Satz 1 UrhG.
Bei der CD-ROM (...) handelt es sich um eine Datenbank im Sinne des § 87 a Abs. 1 Satz 1 UrhG.
Die CD-ROM (...) ist im Sinne dieser Vorschrift eine Sammlung von Daten, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung und Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
Dass bei elektronischen Datenbanken wie der CD-ROM (...) die Daten ungeordnet in den physischen Speicher eingegeben werden und erst das elektronische Material ihre systematische oder methodische Ordnung herbeiführt, liegt in der Natur des Mediums und hat keine rechtlichen Konsequenzen für den Schutz als Datenbank (...)."
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4. LG Bonn: T-Online-Gewinnspiel zur Weltmeisterschaft wettbewerbswidrig
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Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) in einer Pressemitteilung (= http://shink.de/4jhrr ) berichtet, hat er gegen T-Online eine einstweilige Verfügung erwirkt, ihr derzeitiges Weltmeisterschafts-Gewinnspiel einzustellen.
Eine Teilnahme an dem Gewinnspiel, bei dem es WM-Karten zu gewinnen gab, war nur dann möglich, wenn der Teilnehmer in die Weitergabe seiner persönlichen Daten innerhalb des Telekom-Konzerns und seiner Töchter einwilligte. Ein Screenshot der betreffenden Seite ist hier abrufbar (= http://shink.de/j1ofh5 ).
Der VZBV sah hierin einen Fall der unzulässigen Kopplung, der mit dem geltenden Datenschutzrecht nicht vereinbar sei.
"Hier wird dem Verbraucher mit dem Lockvogel Fußball-Weltmeisterschaft 2006 die Einwilligung in die Datennutzung abgenötigt", so Patrick von Braunmühl, Leiter des Fachbereichs Wirtschaftsfragen im vzbv.
Die Entscheidung des LG Bonn scheint - auf den ersten Blick - zu überzeugen, da hier der Teilnehmer ohne Preisgabe seiner personenbezogenen Daten tatsächlich nicht teilnehmen kann.
Ein zweiter, tiefergehender Blick lohnt sich jedoch. Denn der Gesetzgeber hat im Bundesdatenschutzrecht auf ein ausdrücklickes Kopplungsverbot verzichtet. Die überwiegende Ansicht in der Literatur schließt aus dem Merkmal der „Freiwilligkeit“ in § 4 a BDSG auf ein solches Kopplungsverbot.
Die bislang nur vereinzelt vorliegende Rechtsprechung teilt eine solche restriktive Ansicht nicht. So hält das OLG Stuttgart (DuD 1999, 296, 297) die Preisgabe von Daten zur Teilnahme an Gewinnspielen rechtlich für nicht zu beanstanden. Das OLG Frankfurt (CR 2001, 294, 295 ff.) ist ebenfalls dieser Ansicht, fordert aber ein Recht des Teilnehmers auf Widerruf.
Die Rechtslage ist somit keinesfalls so deutlich und klar wie es auf den ersten Blick scheint.
Zusätzliche Bedeutung erhält das Ganze, weil es sich um Online-Gewinnspiel handelte. Im Online-Bereich hat der Gesetzgeber ausdrücklich ein Kopplungsverbot statuiert. So bestimmt § 3 Abs. 4 TDDSG für den Bereich des Internets, dass der Veranstalter die Erbringung von Telediensten nicht von einer Einwilligung des Teilnehmers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen darf, wenn dem Teilnehmer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich ist.
Bei oberflächlicher Betrachtung erscheint das ausgesprochene Kopplungsverbot relativ weitgehend. Bei näherem Hinschauen entpuppt sich aber der Halbsatz als entscheidende Einschränkung. Denn eine Kopplung ist danach nur dann verboten, wenn dem Teilnehmer keine andere Zugangsmöglichkeit zu vergleichbaren Diensten offen steht.
Dies betrifft den Fall der Monopolstellung eines Veranstalters, z.B. bei geschlossenen Benutzergruppen oder bestimmten Suchmaschinen.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass in allen anderen Fällen eine Kopplung erlaubt ist. Da es im Internet eine Vielzahl von Gewinnspiel-Veranstaltern gibt, könnte somit eigentlich unproblematisch die Teilnahme von der Übermittlung bestimmter Daten abhängig gemacht werden.
Hier gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass zu diesem Bereich bislang keinerlei Rechtsprechung existiert. Es kann daher durchaus sein, dass das LG Bonn, wenn denn T-Online Widerspruch einlegt und es zu einem Urteil kommt, die Richter diese Norm sehr restriktiv auslegen werden, was im Einzelfall – letzten Endes – doch zu einem faktischen Kopplungsverbot führen könnte.
Ausführliche Informationen zur datenschutzrechtlichen Problematik bei Gewinnspielen erhalten Sie im Buch von RA Dr. Bahr "Glücks- und Gewinnspielrecht" (= http://shink.de/767g4o ) . Auf der Webseite finden Sie zahlreiche weitere Infos, Downloads und Checklisten zum Buch.
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5. LG Flensburg: Massenaufforderung an Access-Provider zur IP-Speicherung rechtswidrig
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Das LG Flensburg (Urt. v. 25.11.2005 - Az.: 6 O 108/05) hat entschieden, dass die massenhafte Aufforderung an einen Access-Provider, bestimmte IPs zu speichern, rechtswidrig ist.
Im Rahmen der straf- und zivilrechtlichen Ermittlungen gegen Raubkopierer des Spiels "Earth 2160" hatte die von den Rechteinhaberin eingeschaltete Software-Firma an einen Access-Provider zahlreiche Aufforderungen per E-Mail verschickt, die Daten zu bestimmten IPs zu speichern. Diese Aufforderung geschah in der Absicht, dass die wenig später von den Rechteinhabern eingeschalteten Strafverfolgungsbehörden auch etwaige Daten ermitteln konnten und nicht zwischenzeitlich die wichtigen Infos gelöscht wurden.
Die Gegenseite hatte die IPs aufgrund der Überwachung der einschlägigen, urheberrechtswidrigen Tauschbörsen ermittelt.
Der betroffene ISP wehrte sich nun gegen diese Flut von Mails und bekam damit Recht.
"Unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (...) kann die Verfügungsklägerin die Unterlassung der Übersendung der E-Mails (...) verlangen. (...) Denn die unaufgeforderte Übersendung von über 500 Maiuls in knapp zwei Wochen, darunter die Übersendung von 167 Mails an einem Tag, können durchaus (...) zu Störungen des Betriebes in Teilbereichen führen.
Zumindestens 1 Mitarbeiter musste in der genannten Zeit abgestellt werden, um die Eingänge zu bearbeiten. Er fehlte der Klägerin infolgedessen in der ihm übertragenen Funktion."
Und weiter:
"Vor allem hat sie keinen Anspruch auf Speicherung von Daten (...) Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem TDG. Denn der Access-Provider ist gemäß § 9 Abs.1 TDG für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich und deshalb auch nicht verpflichtet, seine Kunden zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (...)."
Hinsichtlich eines potentiellen Unterlassungsanspruchs führen die Richter aus:
"Unberührt von dieser Privilegierung der bloßen Durchleitung von Informationen bleibt der Access-Provider nach § 8 Abs.2 S.2 TDG zur Entfernung oder Sperrung (...) nach den allgemeinen Gesetzen nur verpflichtet, wenn er Kenntnis von rechtswidrigem Tun erlangt hat. Insoweit besteht ab Kenntniserlangung die verschuldensunabhängige Störerhaftung, die einfache positive Kenntnis vom Verstoß voraussetzt (...). Die ab Kenntniserlangung bestehende Störerhaftung begründet indes lediglich einen Unterlassungsanspruch, aber keine Schadensersatz-Auskunftsansprüche (...).
Dies bedeutet, dass die Verfügungsbeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verlangen konnte, irgendwelche Daten oder Informationen zu speichern. Aus diesen genannten Gründen ergab sich (...) keine Veranlassung, der Verfügungsklägerin E-Mails in der dargestellten Form und Anzahl zu übersenden."
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6. AG Frankfurt a.M.: "ISDN ist kein DSL" - Pflichten bei einem DSL-Vertrag
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Der Beklagte hatte bei der Klägerin, einem großen deutschen Telekommunikations-Unternehmen, einen DSL-Anschluss in Auftrag gegeben. Den konnte die Firma jedoch aus technischen Gründen nicht ausführen. Ersatzweise, jedoch ohne Rücksprache mit dem Kunden, lieferte die Klägerin dann einen ISDN-Anschluss nebst Flatrate.
Dies lehnte der Kunde jedoch ab, da ISDN kein adäquater Ersatz wegen der geringen Übertragungs-Bandbreite sei.
Das TK-Unternehmen verlangte dennoch vom Beklagten die Begleichung der angefallenen monatlichen Entgelte für den ISDN-Anschluss. Zu Unrecht wie nun das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 16.06.2005 - Az.: 31 C 3596/04-83) entschied.
"Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Vergütungsanspruch aus dem (...) Vertragsverhältnis zu, weil die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet ist, den Beklagten von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag freizustellen.
Die Klägerin hat sich gegenüber dem Beklagten wegen Verstoßes bei Vertragsschlusses (...) schadensersatzpflichtig gemacht.
Die Klägerin hat durch gegen Aufklärungs- und Beratungspflichten verstoßen, dass sie dem Beklagten nicht vor dem Vertragsschluss klipp und klar gesagt hat, dass für seinen Telefonanschluss derzeit kein DSL verfügbar ist. (...)
Die Klausel im Auftragsformular, in der der Kunde bei Nichtverfügbarkeit von DSL auf ISDN verwiesen wird, ist unwirksam, weil es sich um eine überraschende Klausel handelt (§ 305c BGB)."
Und weiter:
"Ein Internetnutzer, der DSL beantragt, rechnet nicht damit, dass ihm nur ein Internetzugang über ISDN angeboten werden soll. Es ist allgemein bekannt, dass ISDN wegen seiner Langsamkeit überhaupt kein angemessener Ersatz für DSL ist.
Die Klägerin sollte nur dann Verträge schließen, wenn sie auch in der Lage ist, die von ihr beworbene und vom Kunde gewünschte Leistung (...) zu erbringen."
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7. Law-Podcasting.de: Rechtliche Probleme bei Spielgemeinschaften
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Auf www.Law-Podcasting.de , dem 1. deutschen Anwalts-Audio-Blog, gibt es diesen Donnerstag ein Podcast zum Thema "Rechtliche Probleme bei Spielgemeinschaften" = http://shink.de/hhtbrl
Inhalt:
Aus den unterschiedlichsten Motiven heraus gesellen sich Spieler zu einer Gemeinschaft zusammen, um gemeinsam an einer Lotterie oder einem sonstigen Glücksspiel teilzunehmen. Die Teilung des Spieleinsatzes ist dabei nur einer von vielen Gründen.
Auch wenn viele Teilnehmer einer Spielgemeinschaft dies nicht wissen, so gehen sie damit stillschweigend einen Vertrag ein, nämlich einen Gesellschaftsvertrag. Dieser ist mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen verbunden.
Welche rechtlichen Probleme gibt es nun bei diesen Spielgemeinschaften?
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8. Neue CD-ROM von RA Dr. Bahr: "Glücksspielrecht in Deutschland"
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Ende Mai 2006 erscheint im VVI-Verlag das neue Werk von RA Dr. Bahr. Es trägt den Titel
"Glücksspielrecht in Deutschland"
Gesetzes- und Urteilssammlung auf CD-ROM
Zukunfts-Perspektiven:
Mit dem Urteil zu Sportwetten hat das BVerfG neue Tatsachen geschaffen.
Der Monopolmarkt "Glücksspiele" kommt in Bewegung. Und die Perspektiven sind äußerst spannend: Selbst Pessimisten gehen von einem rapiden Wachstum des Marktes für Glücksspiele in Deutschland aus (aktuell: 27 Mrd. €/Jahr). Besonders im Bereich der (Sport-)Wetten hat Deutschland höchstes Potenzial: Statistisch verwettet jeder Deutsche lediglich 33,- € pro Jahr. Einsätze in "normalen" Nachbarländern liegen beim Fünf bis 20-fachen (Österreich: 151,- €, UK 626,- €).
Mit der neuen Textsammlung "Glücksspielrecht in Deutschland" bereiten Sie sich optimal auf diesen Wachstumsmarkt vor. Sie finden alle relevanten Gesetzestexte sowie alle relevanten Urteile leicht durch Stichwort-, Urteils- und Aktenzeichensuche. Mit der jährlichen Update-Funktion sind Sie immer aktuell informiert. Sie erfahren zeitnah, wie das Urteil des BVerfG in der Rechtspraxis umgesetzt wird und welche Änderungen sich daraus ergeben.
Herausgeber:
Herausgegeben von RA Dr. Martin Bahr, bekannt durch seine Fachbeiträge und Konferenzen. Dr. Martin Bahr ist einer der führenden Spezialisten auf dem Gebiet des Glücksspielrechts in Deutschland. Er ist Autor diverser Fachpublikationen und Pressesprecher bei ISA-Casinos.
Inhalt:
Die einzige Gesetzes- und Urteilssammlung zum aktuell interessantesten Wachstumsmarkt. Über 60 Gesetze und 800 Urteile.
Nähere Informationen / Bestellmöglichkeiten:
Nähere Informationen und Bestellmöglichkeiten zum Produkt finden Sie online unter http://www.gr-d.de
Ein Flyer mit einer ausführlicheren Beschreibung ist hier downloadbar (160 KB, PDF) = http://shink.de/gk1cxu
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9. Heutiger Vortrag von RA Dr. Bahr "Gratiszeitungen + Wettbewerbsrecht"
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Für Kurzentschlossene: RA Dr. Bahr wird heute auf der EUROFORUM-Veranstaltung "Zukunft Print: Neue Produkte, Märkte und Vertriebswege" einen Vortrag zum Thema:
"Die Gratiszeitung im Spiegel von Verfassungs- und Wettbewerbsrecht:
- Rechtliche Entwicklung seit der BGH-Entscheidung „20 Minuten Köln“ aus dem Jahre 2003
- Veränderungen durch die UWG-Novelle?
- Ausblick: Zukünftige rechtliche Streitpunkte bei Gratiszeitungen"
halten. Nähere Informationen gibt es hier = http://shink.de/os28t7
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