anbei erhalten Sie den Rechts-Newsletter zur 18. KW im Jahre 2004. Sie finden wie immer aktuelle Urteile, Entscheidungen und sonstige wichtige Informationen zu den kanzleibezogenen Interessenschwerpunkten Recht der Neuen Medien, Gewerblicher Rechtsschutz, Wirtschaftsrecht und Gewinnspiel- / Glücksspielrecht.
Neben der Entscheidung des BGH (Löschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung) sind hier vor allem die Urteile des OLG Frankfurt: (Keine 0190-Haftung bei vorhandener Sperrvorrichtung) und des LG München I (Zahlungspflicht bei Telefon-Erotik-Leistungen) zu erwähnen. Aus dem außergerichtlichen Bereich gibt es die Verfahrenseinstellung gg. Neun Live durch die StA München, die Verabschiedung des Gesetzes gegen unbefugte Fotoaufnahmen und die Auseinandersetzung zwischen AXA und Google um Markenverletzungen bei den Google AdWords zu vermelden. Als besonderen Schmankerl gibt es zudem ab sofort unsere täglichen auf Wunsch auch als RSS-Feed zu abonnieren.
Die Kanzlei Heyms & Dr. Bahr wünscht Ihnen wie immer angenehmes Lesen. Kontaktieren Sie uns einfach, falls Sie Fragen oder Anregungen haben: http://www.Heyms-DrBahr.de/findex.php?p=kontakt.html
Die Themen im Überblick:
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1. BGH: Löschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung
2. OLG Frankfurt: Keine 0190-Haftung bei vorhandener Sperrvorrichtung
3. LG München I: Zahlungspflicht bei Telefon-Erotik-Leistungen
4. VG Köln: Kein Eilantrag gg. Abrechnungsverbot für Erotik-Dialer
5. Neue 0190-Dialer-Urteile
6. StA München: Verfahrenseinstellung gg. Neun Live
7. BT: Gesetz gegen unbefugte Foto-Aufnahmen verabschiedet
8. "Sweep-Day": Internet-Fahndung nach Kids-Mobilfunkangeboten
9. vzbv: Klage gegen Premium-SMS-Chat
10. Schweiz: BAKOM-Interview über Dialer-Verbot
11. AXA ./. Google: Google AdWords und Markenverletzungen
12. In eigener Sache: Unsere News als RSS-Feed
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1. BGH: Löschung wegen bösgläubiger Markenanmeldung
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Der BGH (Urt. v. 30.10.2003 - Az.: I ZB 9/01 = http://snipurl.com/65ft) hatte darüber zu urteilen, unter welchen Voraussetzungen eine Marke wegen Bösgläubigkeit zu löschen ist.
Mitte der 90er Jahre ließ die Markeninhaberin den Begriff beim Deutschen Patent- und Markenamt schützen.
Die Antragstellerin, die nun die Löschung begehrte, benutzte den Begriff schon seit Ende der 70er Jahre. Die erzielten Umsätze mit dem entsprechenden Produkt waren erheblich, der Werbeaufwand für das Produkt machte etwa 10% des Umsatzes aus und im deutschen Fachhandel war das Produkt mit einem Marktanteil von 55% mit Abstand Marktführer.
In Kenntnis dieses Besitzstandes habe - so der Vorwurf - die jetzige Markeninhaberin den Begriff angemeldet, um die Antragstellerin in ihrem Besitzstand zu stören und in wettbewerbswidriger Weise zu behindern. Die Markeninhaberin habe bösgläubig gehandelt.
Der BGH hat die Löschung der Marke angeordnet, da ein Fall der bösgläubigen Markenanmeldung vorliege (§ 50 Abs.1 Nr.4 MarkenG):
"Von einer Bösgläubigkeit des Anmelders (...) ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmißbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt ist (...).
Von einer sittenwidrigen Anmeldung kann allerdings nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der Anmelder eines Kennzeichens weiß, daß ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche Waren benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Für eine Bejahung der Sittenwidrigkeit müssen vielmehr (...) besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten.
Sie können darin liegen, daß der Markeninhaber das Zeichen ohne hinreichenden sachlichen Grund für gleiche Waren hat eintragen lassen und dabei in Kenntnis des schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers und mit dem Ziel gehandelt hat, den Vorbenutzer in seinem Besitzstand zu stören oder ihm den weiteren Zeichengebrauch zu sperren."
Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da die Antragstellerin einen wertvollen Besitzstand erworben habe, den die Gegenseite durch die Markeneintragung nun störe.
"(...) das Beschwerdegericht [hat] das Ziel der Besitzstandsstörung mit Recht bejaht.
Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Markeninhaberin mit der Anmeldung der Streitmarke in Deutschland in erster Linie das Ziel verfolgt haben mag, den bisherigen Produktionsablauf ihres eigenen Motorradreinigers markenrechtlich abzusichern und zu verhindern, daß die Antragstellerin es ihr untersagt, diesen Reiniger in Deutschland in Behältnisse abfüllen zu lassen (...)."
Aus diesem Grunde liege ein Fall der bösgläubigen Markenanmeldung vor und die Marke sei zu löschen.
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2. OLG Frankfurt: Keine 0190-Haftung bei vorhandener Sperrvorrichtung
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Ein Anschlussinhaber, dessen Telefon mit einer Sperrvorrichtung gegen 0190-Rufnummern ausgestattet ist, haftet grundsätzlich nicht für Verbindungen zu 0190-Rufnummern, die Dritte unter Überwindung der Sperrvorrichtung von seinem Anschluss aus hergestellt haben.
Mit dieser Begründung hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Klage abgewiesen, mit der ein Anschlussinhaber für Verbindungen zu 0190-Rufnummern auf Zahlung von 5.025,87 Euro in Anspruch genommen worden war. Der Beklagte hatte seine Telefonanlage mit einer Sperre für 0190-Verbindungen ausstatten und diese fortlaufend überprüfen lassen. Die Sperre war von einem Dritten aber offenbar unbemerkt manipuliert worden.
Zwar haftet ein Anschlussinhaber nach § 16 Abs. 3 Satz 3 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) auch für Verbindungen, die aufgrund unbefugter Nutzung seines Anschlusses durch Dritte entstanden sind. Ausgenommen sind jedoch solche Nutzungen, die der Anschlussinhaber nicht zu vertreten hat. Sind die Verbindungen in der vom Kunden beherrschbaren Sphäre hergestellt worden, so muss er beweisen, dass er die unbefugte Benutzung nicht zu vertreten hat.
Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung des 1. Zivilsenats auch in dem entschiedenen Fall vor, weil der Anschlussinhaber die Sperre regelmäßig überprüfen ließ und bislang kein Anlass zu weitergehenden Schutzvorkehrungen bestanden hatte.
Die Entscheidung dürfte insbesondere für größere Geschäftsbetriebe von Bedeutung sein, weil der Senat ausdrücklich auch die Haftung des Anschlussinhabers für den Fall ausschließt, dass die Manipulation der Sperranlage durch einen Mitarbeiter erfolgt. Das Risiko eines solchen Missbrauchs trage nach § 16 Abs. 3 TKV das Telefonunternehmen, wenn Verbindungen in der vom Kunden beherrschbaren Sphäre ohne dessen Verschulden zustande gekommen sind.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 23. April 2004
Volltext der Entscheidung unter
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/olgfrankfurt190404.htm
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3. LG München I: Zahlungspflicht bei Telefon-Erotik-Leistungen
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Der Münchner Andreas V. nutzt seit April 2001 über seinen ISDN-Anschluss Telefondienstleistungen des Anbieters M"net. Nach dem Vertrag mit M"net aus dem Jahr 2001 kostet die Anwahl von Service-Rufnummern der Verbindungen 0190-8 3,60 DM pro Minute.
Im September 2002 hatte M"net unter Hinweis auf missbräuchliche Angebote von Premium-Rate-Diensten die 0190-Rufnummern für alle Kunden sperren lassen. Eine Freigabe erfolgte nur auf Antrag. V. stellte einen solchen Antrag auf Freischaltung des Rufnummernbereichs 0190 am 8.9.2002. Im Oktober und November 2002 wählte V. eine 0190-8-Servicenummer vielfach und jeweils über längere Dauer an. Dabei stellte er die Verbindung jeweils über das Programmfenster eines Dialers mit folgendem Zugangsvermerk her: "gratis-zugang.de Hot sex, DW 24, Einwahl zum Erotikservice mit Freischaltung für alle kostenpflichtigen Erotikbereiche".
Unter dem Text befanden sich zwei Anklickflächen für Verbindungen und AGB`s. Beim Anklicken der AGB`s konnte der Nutzer die Geschäftsbedingungen für das Herunterladen und die Benutzung der Software des Services erfahren.
Das Angebot reichte von mehr als 20.000 Hardcore-Filmen über 20 Live-Sex-Shows bis zu 100.000 Qualitätsfotos und Tausenden von Hardcore-Sex-Geschichten, bereitgestellt von einem Dienstleister aus den Niederlanden. Der Zugang zu den "frechen Seiten von diesem Service" wird nach den Geschäftsbedingungen durch Abbruch der normalen Internetverbindung und Anwahl des Service-Centers hergestellt. Die dadurch entstehenden Verbindungskosten werden dann mit der Telefonrechnung abgerechnet, heißt es in den Bedingungen.
Dementsprechend stellte M"net dem Kunden für die angewählten 0190-8-Verbindungen insgesamt 5.844,80 € in Rechnung, und zwar für ca. 520 Minuten im Oktober 2002 und für ca. 2654 Minuten im November 2002. V. weigerte sich, diese Rechnung zu bezahlen.
Er sei davon ausgegangen, dass es sich um einen kostenlosen Service gehandelt habe, der durch Sex-Werbung finanziert werde. Dass und in welcher Höhe Kosten für die Verbindungen entstehen würden, habe er nicht erkennen können. Die Anwahl der Service-Nummer sei über einen heimlich installierten Dialer erfolgt.
Dieses Risiko des Missbrauchs der 0190iger Nummern habe M"net zu tragen.
Die 27. Zivilkammer des Landgerichts München I hat in diesem Fall dem Telefondienstleister Recht gegeben. V. muss den in Anspruch genommenen Service bezahlen. Er hätte über das Programmfenster des Dialers die Geschäftsbedingungen zur Kenntnis nehmen können. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Freischaltung für alle kostenpflichtigen Erotikbereiche erfolgt, die Internetverbindung abgebrochen und ein anderes Service-Center angerufen wird.
Es sei allgemein bekannt, dass Erotik-Service-Leistungen etwas kosten. Richterin Glück weist auch darauf hin, dass M"net von sich aus die 0190iger Nummern gesperrt hatte, um Missbrauch vorzubeugen. Noch dazu wurden die von V. angewählten Verbindungen nach jeweils einer Stunde gekappt und trotzdem immer wieder neu angewählt. V. hätte sich also leicht vor den hohen Kosten schützen können, wenn er die Servicebedingungen gelesen und die Warnungen des Telefondienstleisters beachtet hätte.
(LG München I, Urteil vom 18.03.2004, Az.: 27 O 15933/03)
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 29.04.2004
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4. VG Köln: Kein Eilantrag gg. Abrechnungsverbot für Erotik-Dialer
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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss vom 26.04.2004 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einen Antrag der Firma Hanseatische Abrechnungssysteme GmbH abgelehnt, mit dem diese sich gegen das von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) ausgesprochene Verbot der Rechnungslegung wandte.
Die Antragstellerin erstellt Rechnungen für einen ausländischen Anbieter eines Erotik-Internet-Dienstes. Auf den betreffenden Internetseiten löst der Nutzer durch Anklicken eines Buttons oder Werbebanners ein Anwählprogramm aus, das die bestehende Verbindung ins Internet trennt und stattdessen eine Verbindung zu einer Festnetzrufnummer herstellt, über die u.a. die Telefonnummer des Internetnutzers in Erfahrung gebracht wird. Der Inhaber des Telefonanschlusses erhält sodann eine Rechnung der Antragstellerin über 69,95 Euro für die Möglichkeit, das Internet-Erotik-Angebot einen Monat lang zu nutzen.
Die RegTP hat mit Bescheid vom 26.02.2004 gegenüber der Antragstellerin ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung für die Zeit ab dem 15. August 2003 ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln nachgesucht.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung führt es aus, dass das Interesse der Antragstellerin, vorläufig weiterhin Rechnungen erstellen zu können, weniger schwer wiege als das öffentliche Interesse an einem effektiven Verbraucherschutz. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin, Rechnungen über zivilrechtlich nicht bestehende und nicht durchsetzbare Forderungen zu erstellen. Die weiteren Rechtsfragen blieben der Klärung im Hauptsacheverfahren überlassen.
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Münster erhoben werden.
Az.: 11 L 673/04
Quelle: Pressemitteilung des VG Köln v. 28. April 2004
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5. Neue 0190-Dialer-Urteile
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Es gibt drei neue 0190-Dialer-Urteile zu vermelden:
a) Urteil des AG Dortmund vom 18.03.2004 - Az.: 108 C 14516/03:
(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Es reicht daher nicht aus, wenn der Netz-Betreiber nur allgemeine Ausführungen macht.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agdortmund180304.htm
b) Urteil des AG Westerstede vom 20.02.2004 - Az.: 28 C 848/03 (II):
(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Angesichts des in letzter Zeit festzustellenden erheblichen Missbrauchs von Dialern kann von keinem Beweis der ersten Anscheins für die Richtigkeit der Telefonrechnung ausgegangen werden.
3. Auch eine Zurechnung einer objektiven Handlung (= Einwahl in den Mehrwertdienst) kommt nicht in Betracht, da der Netz-Betreiber hier das Fehlen des Erklärungsbewusstseins kannte oder mit ihm rechnete und auch nicht schutzbedürftig ist.
4. Der Telefon-Kunden ist nicht verpflichtet, Vorkehrungen gegen Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen Mißbrauch vorliegt.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agwesterstede230204.htm
c) Urteil des AG Mainz vom 06.11.2003 - Az.: 86 C 188/03:
(Leitsätze:)
1. Beantragt ein Telefonanschluss-Inhaber bei Vertragsabschluß eine verkürzte Rufnummern-Speicherung, ist der Netz-Betreiber weder technisch in der Lage noch berechtigt, eine Speicherung der vollständigen Rufnummern vorzunehmen.
2. Ein Zertifizierung über ein Abrechnungssystem iSd. § 5 TKV erfüllt die Voraussetzungen der technischen Überprüfung nach § 16 TKV.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agmainz061103.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie auf unserem Internet-Portal www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen.
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6. StA München: Verfahrenseinstellung gg. Neun Live
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In der Vergangenheit war es zu Vorwürfen gekommen, dass der Fernsehsender "Neun Live" angeblich nicht ordnungsgemäß abrechne. Obwohl die Anrufer ein Besetztzeichen hören würden, würden angeblich dennoch die Einwahl-Entgelte berechnet. Daraufhin ermittelte die Staatsanwaltschaft München (StA München) wegen Betruges.
Es war in dieser Angelegenheit auch zu Auseinandersetzungen zwischen "Neun Live" und der Verbraucherzentrale Sachsen gekommen, vgl. die Kanzlei-Info v. 07.06.2003 = http://snipurl.com/65hw
Nun hat die StA München das Verfahren eingestellt, weil es keinen Verdacht für eine Straftat gebe. Insbesondere der Vorwurf des Besetztzeichens wurde als haltllos zurückgewiesen, da "Neun Live" kein eigenes Netz betreibe und damit alleine schon technisch nicht in der Anlage sei, ein solches (theoretisch denkbares) Handeln umzusetzen.
Interessanterweise äußerte sich die StA auch zum Vorwurf des unerlaubten Glücksspiels, da diesbzgl. ebenfalls eine Anzeige vorlag. Die Situation von Gewinnspielen mit Mehrwertdiensten ist rechtlich außerordentlich umstritten, vgl. den Aufsatz von RA Dr. Bahr: "Gewinnspiele mit Mehrwertdienste Rufnummern (0190, 0900, 013x)" = http://snipurl.com/65hx
Nach Ansicht der Münchener Strafverfolgungsbehörde liegt kein strafbares Glücksspiel vor, sondern es handelt sich vielmehr um ein bloßes Gewinnspiel.
Der ermitteltende Staatsanwalt bezieht sich dabei ausdrücklich auf die in den 50er Jahren ergangenen Entscheidungen (OLG Hamm, JMBlNW 1957, 251 [251]: Strafbarkeit bei 1,00 DM; BayObLG, GA 1956, 385 [386]: Strafbarkeit bei 5,00 DM) und nimmt einen entsprechenden Inflationsausgleich vor. Daher würden die Televotings iHv. 0,49 EUR/Anruf nicht unter den Begriff des erheblichen Entgelt-Einsatzes fallen und es läge kein Glücksspiel vor.
Das Merkmal des (überwiegenden) Zufalls dagegen wurde bejaht, da es vom Glück abhänge, ob überhaupt jemand in die Sendung gestellt werde, um Fragen zu beantworten.
Die Einstellungsverfügung wird jedoch aller Voraussicht nach nicht der Schlußpunkt der juristischen Auseinandersetzung sein, denn schon wurde angekündigt, gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft (GStA) einzulegen. Mit einer dann abschließenden juristischen Beurteilung der GStA wird erst in einigen Monaten gerechnet.
"Neun Live" hat zu diesem gesamten Themenkomplex eine eigene Pressemitteilung herausgegeben = http://snipurl.com/65hy
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7. BT: Gesetz gegen unbefugte Foto-Aufnahmen verabschiedet
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Der Bundestag (BT) hat das "Gesetz zum verbesserten Schutz der Intimspähe" (BT-Drucks. 15/2995; PDF, 90 KB = http://snipurl.com/65i0) verabschiedet.
Gegenwärtig besteht eine strafrechtliche Lücke im Bereich der Verletzung des höchstpersönlichen Lebens- und Geheimbereichs durch Bildaufnahmen. Während die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB), die Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB), das unbefugte Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) oder die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) strafbar sind, ist der Schutz der Intimsphäre vor unbefugten Bildaufnahmen nicht ausreichend strafrechtlich geschützt.
Die Lösung ist die Schaffung eines neuen Straftatbestandes gegen die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.
Dem Deutschen Bundestag lagen Entwürfe der FDP-Bundestagsfraktion (BT-Drs. 15/361; PDF, 100 KB = http://snipurl.com/65i1), der CDU/CSU-Bundestagsfraktion (BT-Drs. 15/533; PDF, 91 KB = http://snipurl.com/65i2), des Bundesrates (BT-Drucks. 15/1891; PDF, 125 KB = http://snipurl.com/65i3) und ein interfraktioneller Vorschlag (BT-Drucks. 15/2466; PDF, 102 KB = http://snipurl.com/65i4) zur Beratung vor.
Der Rechtssausschuss des Deutschen Bundestag gab schließlich, basierend auf o.g. Entwürfen, folgende Beschlussempfehlung ab (BT-Drucks. 15/2995; PDF, 90 KB = http://snipurl.com/65i0), die angenommen wurde.
Eíne Zusammenfassung der Diskussion im Bundestag findet sich unter http://snipurl.com/65i5
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8. "Sweep-Day": Internet-Fahndung nach Kids-Mobilfunkangeboten
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Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) teilt in einer Pressemitteilung ( = http://snipurl.com/65i6) mit, dass letzten Mittwoch Verbraucherorganisationen und Verbraucherschutzbehörden in ganz Europa und in Australien einen gemeinsamen Aktionstag gegen den "Missbrauch mit Mobilfunkangeboten" durchgeführt haben. Ihr Hauptaugenmerk lag dabei auf den Angeboten für Kinder und Jugendliche.
Die Verbraucherverbände kritisieren vor allem die Werbung für kostenaufwändige Dienste wie das Herunterladen von Handy-Klingeltönen, Flirt-Chats oder SMS-Dienste, denen Teenager kaum entgehen könnten. "Das aggressive, häufig rechtswidrige Marketing der Mobilfunkangebote ist eine der Hauptursachen für Schulden schon bei Minderjährigen", kommentiert die vzbv.
Ein Verstoß gegen § 1 UWG immer dann gegeben, wenn besonders schutzwürdige Personen, somit insbesondere Kinder und Jugendliche, zu unwirtschaftlichen Ausgaben veranlasst werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Kinder und Jugendliche meist noch nicht in ausdrücklichem Maße in der Lage sind, Waren- und Dienstleistungsangebote kritisch zu hinterfragen. Vielmehr entscheiden sie gefühlsmäßig und folgen einer spontanen Eingebung.
Diese Rechtsprechung führt auch dazu, dass nach Ansicht des LG Hamburg (Urt. v. 14. Mai 2002 - Az: 312 O 845/01 = http://snipurl.com/4pd8) die Werbung für Handy-Klingeltöne, die mehr als 3,- Euro pro Download kosten, in Jugendzeitschrift wettbewerbswidrig ist. Eine ausführliche Anmerkung von RA Dr. Bahr zu diesem Urteil finden Sie hier (= http://snipurl.com/4pd9)
Das OLG Hamburg (Urt. v. 10. April 2003 - Az.: 5 U 97/02 = http://snipurl.com/4pda) bestätigte in der 2. Instanz diese Entscheidung. Eine ausführliche Anmerkung von RA Dr. Bahr zu dieser Entscheidung finden Sie hier (= http://snipurl.com/4pdb).
Nach Ansicht des LG Mannheim (Urt. v. 19.03.2004 - Az.: 7 O 47/04 = http://snipurl.com/5jsz) gilt eine besondere Preisangabepflicht auch für Webseiten, die sich speziell an Minderjährige richten. Dieses Urteil wird in der Öffentlichkeit häufig mit "Preisangabepflicht auf Einstiegsseite" wiedergegeben, was aber falsch ist. Ausweislich der Entscheidungsgründe haben die Richter ausdrücklich von ihrer ursprünglichen Meinung Abstand genommen und nunmehr bestimmt, dass die Preisangabe nicht zwingend auf der Einstiegsseite zu erfolgen brauche, es aber auch nicht ausreiche, den Preis erst beim letzten Hinweis-Fenster anzeigen zu lassen.
Die Aktivitäten der Verbraucherverbände gehen einher mit in der letzten Zeit zunehmend kritischen Medien-Berichten über die neue Zahlungsform des Premium-SMS, vgl. die Kanzlei-Infos v. 17.03.2004 (= http://snipurl.com/5enx). Siehe hierzu auch die Stellungnahme der Freiwilligen Selbstkontrolle der Telefonmehrwertdienste, vgl. die Kanzlei-Infos v. 29.03.2004 (= http://snipurl.com/65i8).
Nach neuen Untersuchung des Münchner Instituts für Jugendforschung sind bereits zwölf Prozent der 13- bis 24-Jährigen in Deutschland verschuldet, mit durchschnittlich mit 1.810 Euro. Dabei stehen die durch das Handy verursachten Kosten an Platz 4, vgl. die Kanzlei-Infos v. 17.03.2003 (= http://snipurl.com/65i9).
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9. vzbv: Klage gegen Premium-SMS-Chat
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Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat angekündigt, gegen Anbieter von Premium-SMS-Chats vorzugehen, die vorgeben Jugendlichen Kontakt zu Gleichaltrigen zu vermitteln.
Über Premium-SMS wird in der letzten Zeit zunehmend kritisch berichtet, vgl. die Kanzlei-Info v. 17.03.2004 (= http://snipurl.com/5enx). Die Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. hat hierzu eine eigene Stellungnahme abgegeben, vgl. die Kanzlei-Info v. 29.03.2004 (= http://snipurl.com/65ia).
Erst vor kurzem haben die Verbraucherschutz-Verbände den "Sweep Day"-Tag ausgerufen: Ein gemeinsamer Aktionstag gegen den "Missbrauch mit Mobilfunkangeboten", wobei das Hauptaugenmerk auf die Angebote für Kinder und Jugendliche gerichtet war. Vgl. Punkt 8. dieses Newsletters.
In der aktuellen Ankündigung ist die vzbv vor allem der Ansicht, dass einige Firmen vortäuschen würden, am anderen Ende befänden sich Gleichaltrige, damit die Minderjährigen den Dienst länger und intensiver nutzen würden.
Ein ausführlicher Bericht findet sich im aktuellen Focus (19/2004), S.122ff.
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10. Schweiz: BAKOM-Interview über Dialer-Verbot
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Ab dem 01.04.2004 dürfen in der Schweiz keine PC-Dialer mit 090x-Rufnummern mehr verwendet werden, vgl. die Kanzlei-Info v. 05.02.2004 (= http://snipurl.com/5jty)
Österreich dagegen setzt - genauso wie Deutschland - auf das Merkmal der expliziten Zustimmung, vgl. die Kanzlei-Info v. 06.04.2004 (= http://snipurl.com/65id)
Nun hat Dialerschutz.de ein aktuelles Interview (= http://snipurl.com/65ie) mit der obersten schweizerischen Regulierungsbehörde für Telekommunikation, dem Bundesamt für Telekommunikation (BAKOM), veröffentlicht.
Inhaltlich geht es dabei insbesondere um die Frage, ob und wenn ja, welche Auswirkungen das Dialer-Verbot hat. Nach vier Wochen ist es natürlich noch verfrüht, langfristige Tendenzen feststellen zu wollen. Erstaunlich ist jedoch die Tatsache, dass schon jetzt die Anzahl der zugeteilten 0905-Rufnummern sich um 2/3 im Vergleich zu den Vormonaten reduziert hat.
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11. AXA ./. Google: Google AdWords und Markenverletzungen
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Der französische Versicherungskonzern AXA klagt gegen die bekannte Suchmaschine Google, weil diese es zulässt, dass Dritte bestimmte markenrechtlich geschützte Begriffe als Google AdWords schalten.
Erst vor kurzem hat das LG Hamburg im einstweiligen Rechtsschutz (Beschl. v. 14.11.2003 - Az.: 312 O 887/03) der bekannten Suchmaschine Google untersagt, Werbung für eine Domain mittels eines bestimmten Schlagwortes zu betreiben. Der Domain-Inhaber hatte bei Google die Möglichkeit der sog. "AdWords" genutzt und einen entsprechenden Werbeauftrag geschaltet.
Mittels der "Google AdWords" kann jeder bei Google Werbung schalten, so dass der suchende Surfer bei Eingabe bestimmter Schlagworte die Webseite als Treffer angezeigt bekommt, vgl. die weiteren Hinweise von Google (= http://snipurl.com/3yat). Ob hier die speziellen Haftungsregelungen des TDG (§§ 8 - 11) greifen, hat die Entscheidung offengelassen, da Google in diesem Fall Kenntnis von der Verletzung hatte und auch nach dem TDG, nämlich nach § 11 Nr.1 iVm. Nr.2 TDG, entsprechend gehaftet hat. Vgl. zu dem ganzen den Aufsatz von RA Dr. Bahr: (Mitstörer-) Haftung für Google AdWords? (= http://snipurl.com/3ojk)
Wenig später hatte das LG München I (Beschl. v. 02.12.2003 - Az.: 33 O 21461/03) eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen Google in einem identischen Fall abgelehnt, weil es Google nicht zumutbar sei, die entsprechenden AdWords auf Markenverletzung im Vorwege zu untersuchen. Das sei aufgrund der hohen Zahl der Eingaben, der Änderungsmöglichkeiten der Werbekunden und aufgrund der Unkenntnis möglicher Lizenzvereinbarungen nicht machbar. Außerdem wäre dazu eine umfassende Recherche der jeweiligen Rechtspositionen unter Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Werbeinhalts notwendig, was für Google rein faktisch schon nicht möglich sei.
Auch sei hier die Rechtsverletzung nicht offenkundig gewesen, so dass Google nicht als Mitstörer hafte. Der entscheidende Unterschied zu der Hamburger Entscheidung ist, dass Google im Münchener Fall keine Kenntnis von der Rechteverletzung hatte. Vgl. zu dem ganzen den Aufsatz von RA Dr. Bahr: Doch keine Mitstörerhaftung bei Google AdWords? (= http://snipurl.com/5u02)
Dass es sich bei der "Google AdWords"-Problematik um kein ausschließlich deutsches Phänomen handelt, zeigen die Vorfälle aus dem Ausland.
So hat das französische Gericht TGI Nanterre (Urt. v. 13.10.2003 - Sté Viaticum et Sté Luteciel c/ Sté Google France = http://snipurl.com/65ig) erst vor kurzem gegen Google Frankreich einen Unterlassungsanspruch bejaht.
Und auch in den USA ist die Haftung von Google schon länger Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Die American Blind & Wallpaper Factory Inc. hatte bereits im Jahr 2002 Google darauf hingewiesen, dass es durch die Schaltung bestimmter Schlagwörter Kennzeichenrechte verletze. Im September 2002 blockte Google USA daraufhin 3 der 39 angegebenen Schlagwörter (u.a. "American Blind & Wallpaper Factory"). Bei den übrigen 36 Stück (z.B. "American blind") lehnte der Suchmaschinen-Betreiber dies ab, weil es sich um nach seiner Ansicht um Allgemeinbegriffe handle. Diese Auseinandersetzung ist im Dezember 2003 eskaliert, da Google USA nunmehr vor Gericht gezogen ist, um den Sachverhalt gerichtlich klären zu lassen.
Nun hat auch das französische Unternehmen AXA angekündigt, gegen Google vorzugehen, da es Dritten ungeprüft ermögliche, Markennamen als Google AdWords zu benutzen.
Siehe zu der Gesamtproblematik auch die Anmerkung von RA Dr. Bahr in der Multimedia und Recht, S. 109f.
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12. In eigener Sache: Unsere News als RSS-Feed
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RSS ist eine Abkürzung und steht u.a. für Rich Site Summary. Weitere Informationen zu RSS und welche RSS-Software empfehlenswert ist, finden Sie unter http://snipurl.com/65ii
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