Newsletter
Zurück |
Newsletter vom 05.05.2010 |
Betreff: Rechts-Newsletter 18. KW / 2010: Kanzlei Dr. Bahr |
|
Die einzelnen News: |
____________________________________________________________ 1. BGH: Keine Urheberrechtsverletzung durch Google-Bildersuche _____________________________________________________________ Der u. a. für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass Google nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern ihrer Suchmaschine wiedergegeben werden. Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet gestellt haben. Die von der Suchmaschine aufgefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). Die Vorschaubilder enthalten einen elektronischen Verweis (Link), über den man zu der Internetseite gelangen kann, die die entsprechende Abbildung enthält. Zur Verkürzung des Suchvorgangs durchsucht Google das Internet in regelmäßigen Intervallen nach Abbildungen und hält diese als Vorschaubilder auf ihren Servern vor, so dass kurze Zeit nach Eingabe eines Suchworts die Trefferliste mit den entsprechenden Vorschaubildern angezeigt werden kann. Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine eigene Internetseite, auf der Abbildungen ihrer Kunstwerke eingestellt sind. Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt. Die Vorinstanzen haben die auf Unterlassung gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich verletzt. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen. Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat. Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08 – Vorschaubilder LG Erfurt – Urteil vom 15. März 2007 – 3 O 1108/05 OLG Jena – Urteil vom 27. Februar 2008 – 2 319/07, GRUR-RR 2008, 223 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 29.04.2010 zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 2. BGH: Flexible Preisangaben in Reisekatalogen zulässig _____________________________________________________________ Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein "tagesaktuelles Preissystem", bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 € für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte den Reiseveranstalter TUI wegen der Preisangaben in einem Prospekt für Pauschalreisen vor allem an die Costa del Sol verklagt. In dem Prospekt wurde im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel – je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit – ein Grundpreis ergab. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verwies der Prospekt darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 Euro pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen könne. Diese Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden. Nach Ansicht der Klägerin verstößt TUI gegen das geltende Preisrecht, weil der Verbraucher dem Prospekt keinen verbindlichen Reisepreis entnehmen könne. Das Landgericht Hannover hatte TUI antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht Celle hatte die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Das Oberlandesgericht hatte allerdings zu Unrecht angenommen, dass die beanstandete Werbung schon deswegen zulässig ist, weil einzelne vom Verbraucher zu tragende Preiskomponenten zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht bekannt waren. Die beanstandete Werbung der Beklagten enthält jedoch einen Preisanpassungsvorbehalt, der – so der BGH – jedenfalls nach der seit 1. November 2008 geltenden Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV zulässig ist. Ein solcher Vorbehalt ermöglicht den Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine größere Preisflexibilität, wie sie beim Internetvertrieb ohne weiteres besteht. Die Beklagte hat sich in dem beanstandeten Prospekt eine Preisänderung nur in beschränktem Ausmaß (±50 € pro Flugstrecke) und nur hinsichtlich der Flughafenzu- und abschläge vorbehalten. Auf den Umstand, dass sich die endgültigen Preise in diesem Rahmen noch vor der Buchung ändern könnten, wurde mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen. Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 23/08 – Costa del Sol Vorinstanzen: LG Hannover, Urteil vom 05.09.2007, Az.: 23 O 156/06 OLG Celle, Urteil vom 24.01.2008, Az.: 13 U 180/07, VuR 2008, 223 Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 29.04.2010 zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 3. BGH: Coffein kann Haarausfall vorbeugen _____________________________________________________________ Der BGH hat entschieden (Urt. v. 21.01.2010 - Az.: I ZR 23/07), dass eine Herstellerin von Haarpflegemitteln unter Bezugnahme auf eine wissenschaftliche Studie damit werben dürfe, dass Coffein Haarausfall vermindern könne. Dies gelte auch dann, wenn die wissenschaftliche Studie noch nicht Bestandteil einer wissenschaftlichen Diskussionen geworden ist, so lange sie auf überzeugenden Feststellungen beruhe. Die Beklagte bewarb ein von ihr unter der Bezeichnung "Alpecin Shampoo Liquid" vertriebenes Haarpflegemittel unter anderem mit folgendem Hinweis: "Dermatologen der Universität Jena bestätigen: Coffein stimuliert geschwächte Haarwurzeln. In-vitro -Tests an erheblich belasteten Haarwurzeln beweisen, dass Coffein vor dem schädlichen Einfluss des männlichen Hormons Testosteron schützt"; sowie dem Hinweis: "Alpecin (After Shampoo Liquid) enthält erstmals eine hohe Dosis dieses Wirkstoffs". Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, hielt diese Werbeaussagen für irreführend. Seiner Auffassung nach sei die von der Beklagten behauptete Wirkung des Coffeins wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Das OLG Hamm hatte der Beklagten die Werbung verboten. Der Inhalt der Werbeaussagen sei nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert gewesen. Dies sei damit zu begründen, dass die Studie der Universität Jena, auf die in der Werbung Bezug genommen wird, noch nicht veröffentlicht worden ist. Eine nicht veröffentlichte Studie könne nicht zur Grundlage einer Werbung gemacht werden, da sie noch nicht Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen geworden sei. Dies gelte selbst dann, wenn die Schlussfolgerungen der Studie richtig sind. Diese Verurteilung wurde nun vom Bundesgerichtshof aufgehoben und der Rechtsstreit wurde an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen. Das Instanzgericht hätte zu strenge Anforderungen an eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung der Werbeaussagen der Beklagten gestellt. Eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung könne sich schon aus einer einzigen Studie ergeben, sofern diese auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht. Ob dem so ist, muss nun das OLG prüfen. zurück zur Übersicht ____________________________________________________________ 4. OLG Köln: Affiliate ist Beauftragter des Merchants, aber nicht Erfüllungsgehilfe _____________________________________________________________ Das OLG Köln (Urt. v. 12.02.2010 - Az.: 6 U 169/09) hat entschieden, dass ein Affiliate zwar Beauftragter des Merchants ist, aber kein Erfüllungsgehilfe. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Merchant war in der Vergangenheit von einem Dritten wegen einer Markenverletzung abgemahnt worden. Daraufhin hatte der Merchant eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Wenig später entdeckte der Markeninhaber, dass ein Affiliate des Merchants auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung das verbotene Handeln bewarb. Daraufhin verlangte der Dritte die Zahlung der Vertragsstrafe. Die Kölner RIchter entschieden, dass der Merchant nicht hafte und wiesen die Klage ab. Die Juristen stuften den Affiliate zwar als Beauftragten, jedoch nicht als Erfüllungsgehilfen sein. Daher sei das Fehlverhalten des Affiliates dem Merchant nicht zuzurechnen. Anmerkung von RA Dr. Bahr: Die Entscheidung dürfte die meisten juristischen Laien auf den ersten Blick verwirren. Wird doch seit Jahren kontrovers über die Mitstörerhaftung des Merchant für den Blödsinn, den der Affiliate begeht, diskutiert. Und nun soll der Merchant plötzlich doch nicht haften? Wie geht das denn? Die Antwort auf diese Fragen findet sich in den beiden Begrifflichkeiten: Beauftragter auf der einen Seite, Erfüllungsgehilfe auf der anderen Seite. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (u.a. BGH, Urt. v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 109/06) haftet der Merchant weitgehend für jeden Unsinn, den der Affiliate macht. Hier handelt der Affiliate als Beauftragter. Dies ist z.B. im Wettbewerbsrecht in § 8 Abs.2 UWG oder im Markenrecht in § 14 Abs.7 MarkenG geregelt. Es geht dabei immer um die Fälle der gesetzlichen Haftung, z.B. um Wettbewerbsverstöße oder Markenverletzungen. In den Konstellationen, in denen der Affiliate hingegen als Erfüllungsgehilfe tätig wird, handelt es sich um die Fälle der vertraglichen Haftung. Der Merchant bedient sich hier des Affiliates, um eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. Und um eben diesen zweiten Fall ging es bei der Entscheidung des OLG Köln. Der Merchant hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und war damit gegenüber dem Gläubiger einen verbindlichen Vertrag eingegangen. Die Frage, die sich den Kölner Richtern nun stellte, war: Handelt der Affiliate hier zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung? Ja oder Nein? Die Juristen aus der Domstadt verneinten dies. Jedoch nur deswegen, weil Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung nicht eine neue, weitere Rechtsverletzung war, sondern vielmehr "nur" die unzureichende Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, der bereits vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung existiert hatte. Aus diesem Grunde lehnte das Gericht eine Zurechnung ab. Hätte es sich hingegen um einen neuen, bislang noch nicht existierenden Rechtsverstoß gehandelt, dann hätten die Richter die Verletzungshandlung des Affiliates dem Merchants zugerechnet. Und die Vertragsstrafe wäre fällig geworden. Der Merchant kann also in solchen Fällen nicht einfach die Füße hoch legen und nichts tun. Vielmehr muss er seiner grundsätzlichen Pflicht nachkommen, drohende zukünftige Verletzungsfälle abzuwenden und dabei entsprechend auf die Affiliates einzuwirken. Denn nicht immer hat der Merchant so viel Glück wie im vorliegenden Fall und es handelt sich um einen "alten" Rechtsverstoß, der keine Haftung auslöst. Die aktuelle Entscheidung des OLG Köln zeigt anschaulich, dass auch nach der Grundlagen-Entscheidung des BGH zur Mitstörerhaftung des Merchants (BGH, Urt. v. 07.10.2009 - Az.: I ZR 109/06) viele Rechtsfragen nach wie vor ungeklärt sind. Die Kanzlei Dr. Bahr unterhält seit 2004 mit Affiliate & Recht ein eigenes Info-Portal zum Bereich der Affiliates, Merchants und Affiliate-Netzwerke. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 5. OLG Köln: Verpächter von Domains haftet für urheberrechtliche Verstöße ab Kenntnis _____________________________________________________________ In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Köln (Urt. v. 19.03.2010 - Az.: 6 U 167/09) noch einmal klargestellt, dass ein Domain-Verpächter für die Rechtsverletzungen seines Pächters grundsätzlich erst ab Kenntnis haftbar gemacht werden kann. Ein Webseiten-Betreiber, der eine Domain gepachtet hatte, beging auf dieser eine Urheberrechtsverletzung. Die Klägerin, Inhaberin der entsprechenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte, ging gegen den Domain-Verpächter vor. Die Kölner Richter entschieden, dass ein Domain-Verpächter grundsätzlich erst ab Kenntnis haftet. Die Juristen aus der Domstadt folgen damit der Grundlagen-Entscheidung des BGH (Urt. v. 30.06.2009 - Az.: VI ZR 210/08) aus dem Jahre 2009, wonach den Verpächter in derartigen Streitigkeiten keine Vorab-Prüfungspflicht trifft. Im vorliegenden Fall bejahte das OLG Köln eine Haftung gleichwohl, weil besondere Umstände vorlagen: Der Webseiten-Betreiber sei der Geschäftsführer der Beklagten, einer juristischen Person. Aufgrund dieser Personen-Identität könne sich die Beklagte nicht auf mangelndes Wissen berufen. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 6. OLG München: Arzneimittel-Bezeichnung "akut" steht für plötzlich auftretende, starke Beschwerde _____________________________________________________________ Das OLG München (Urt. v. 25.02.2010 - Az.: 29 U 5347/09) hat entschieden, dass die Bezeichnung "akut" für ein Arzneimittel gegen Sodbrennen von den angesprochenen Verbrauchern dahingehend verstanden wird, dass das Medikament bei plötzlich auftretenden, starken Beschwerden, einzusetzen sei. Die Antragsgegnerin vertrieb unter der Bezeichnung "O. akut 20 mg" ein Präparat gegen "Sodbrennen und saures Aufstoßen". Aufgrund der Wirkweise dieses Arzneimittels trat eine Linderung der Beschwerden ca. 1,5 Stunden nach dessen Einnahme ein. Der Antragsteller, ein Wettbewerbsverband, sah in der Verwendung des Wortes "akut" eine wettbewerbswidrige Irreführung der von dem Medikament angesprochenen Verbraucher. Der Begriff "akut" werde von einem durchschnittlich informierten Verbraucher dahingehend verstanden , dass das Präparat besonders schnell wirke. Dies sei aber nicht der Fall. Dem trat die Antragsgegnerin entgegen. Ihrer Ansicht nach stehe das Wort für "drastisch, dringend, heftig, resolut, unvermittelt auftretend". Der angesprochene Verbraucher würde davon ausgehen, dass es sich um ein Medikament handelt, das bei unvermittelt auftretenden Beschwerden anzuwenden sei. Das LG München (Urt. v. 19.11.2009 - Az.: 7 O 17092/09) gab dem Antragsteller zunächst Recht. Das OLG München hob diese Entscheidung nun auf. Seiner Auffassung nach erwarteten die angesprochenen Verbraucher aufgrund der Bezeichnung "akut", dass das Arzneimittel bei unvermittelt auftretenden, starken Beschwerden, einzunehmen sei. Ein Verständnis dahingehend, dass es auch besonders schnell wirke, sei hingegen nicht gegeben. Daher sei der Wirkungseintritt innerhalb von ca. 1,5 Stunden ausreichend. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 7. VGH München: "Super-Manager" von "bild.de" verstößt gegen Glücksspielrecht _____________________________________________________________ Bei dem von "bild.de" veranstaltetem Internet-Spiel "Fussball-Manager", bei welchem der Teilnehmer bis zu 100.000,- EUR gewinnen kann, handelt es sich um verbotenes Glücksspiel, so der VGH München (Beschl. v. 13.04.2010 - Az.: 10 CS 10.453). Die Klägerin veranstalte im Internet ein Fußball-Manager-Spiel. Für die Teilnahme wurde zu Beginn ein Entgelt in Höhe von 8,- EUR gezahlt. Die Teilnehmer erhielten ein bestimmte Anzahl von Fußballspielern zugelost und konnten sich im Laufe der Saison weitere Spieler dazu kaufen und andere wieder verkaufen. Jeden Spieltag legten sie auf dem Portal die Aufstellung ihrer Teams fest und wurden nach dem Spieltag von einer externen Jury bewertet. Wer zu Saisonende die meisten Punkte erzielte, konnte bis zu 100.000,- EUR gewinnen. Die zuständige Aufsichtsbehörde untersagte den Spielablauf. Zu Recht wie die Richter des VGH München nun entschieden. Es handle sich um ein verbotenes Glücksspiel. So werde für das Mitspielen ein erhebliches Entgelt verlangt. Auch liege ein zufallsbezogener Spielablauf vor. Es sei ungewiss, welchen Ausgang ein Spieltag nehme. Die Geschicklichkeit des Teilnehmers habe nur einen untergeordneten, sehr geringen Einfluss auf die Gewinnmöglichkeit. Der Zufall überwiege eindeutig. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 8. LG Berlin: Rechtsanwalt muss Zusammenhang zwischen ihm und "vier Mördern" in der Online-Presse nicht dulden _____________________________________________________________ Ein Rechtsanwalt muss es nicht hinnehmen, dass in einem Online-Bericht ein Zusammenhang zwischen ihm und vier Mördern hergestellt wird, wenn dazu kein sachlich nachvollziehbarer Anlass besteht (LG Berlin, Urt. v. 24.03.2009 - Az.: 24 O 1269/08). Eine derartige Aussage überschreitet die Grenzen zur unzulässigen Schmähkritik. Der Beklagte betrieb eine Webseite, auf der er regelmäßig über Gerichtsverfahren berichtete. In einem Bericht äußerte er über den Kläger, einen Rechtsanwalt, dass dieser mit seinen Rechtsanwaltskollegen, welche er als "vier Mörder" bezeichnete, ihn verklagt habe. Die Berliner Richter sahen darin eine rechtswidrige Meinungsäußerung. Zwar dürften Meinungen auch überspitzt und scharf formuliert werden. Im vorliegenden Fall werde jedoch die Grenze zur Schmähkritik überschritten. Denn es gebe keinen sachlichen Grund, den Anwalt in Verbindung mit "vier Mördern" zu bringen. Diese Aussage diene nicht der sachlichen Auseinandersetzung, sondern primär der Herabsetzung des Anwalts. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 9. LG Hamburg: Störerhaftung eines Domain-Inhabers für Rechtsverletzung Dritter ab Kenntnis _____________________________________________________________ Das LG Hamburg (Beschl. v. 24.03.2010 - Az.: 310 O 100/10) hat noch einmal bekräftigt, dass ein Domain-Inhaber für fremde Rechtsverletzungen grundsätzlich erst ab Kenntnis haftet. Ein Online-Shop hatte für seine Web-Präsentation unerlaubt ein Foto der Klägerin verwendet. Da der Shop-Betreiber im Ausland saß, nahm die Klägerin den Domain-Inhaber, den Beklagten, auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin sprach außergerichtlich eine Abmahnung aus und forderte den Beklagten zur Löschung auf. Nichts passierte. Das Foto blieb weiterhin online. Daraufhin erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten. Das Gericht bejahte die Mitstörerhaftung des Domain-Inhabers, denn trotz Kenntnis der Rechtsverletzung habe dieser nichts unternommen, um den rechtswidrigen Inhalt zu löschen. Es sei jedoch die Pflicht des Beklagten gewesen, die unerlaubte Nutzung des Bildnisses zu beseitigen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, hafte er als Mitstörer auf Unterlassung. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 10. LG Hamburg: Bandenwerbung vom FC Bayern für kostenlose Internet-Pokerschule unzulässig _____________________________________________________________ Die Bandenwerbung mit "free-bwin.com" des Bundesligavereins FC Bayern München ist rechtswidrig, weil es sich um verschleierte Werbung für den Glücksspiel-Anbieter bwin handelt (LG Hamburg, Urt. v. 05.03.2010 - Az.: 406 O 43/09). Der bekannte Münchener Fussballverein warb in seinem Stadion auf den Banden für die Domain "free-bwin.com". Der ausländische Glücksspiel-Anbieter bwin bot auf dieser Seite eine kostenlose Online-Pokerschule an. Die Klägerin, die Landesspielbank Schleswig-Holstein, sah hierin eine unzulässige, verbotene Werbung. Zu Recht wie die Hamburger Richter nun entschieden. Mit den "free-bwin.com"-Bannern werbe der FC Bayern für das in Deutschland nicht erlaubte Glücksspielangebot von bwin. Diese Art der Präsentation diene ausschließlich dazu, die angesprochenen Verkehrskreise an das in Deutschland illegale Angebot von bwin heranzuführen. Der Kunde werde schwerpunktmäßig den Namen "bwin" im Hinterkopf behalten und nicht den konkreten Domain-Namen. Das staatliche Werbeverbot solle durch die konkrete Ausgestaltung umgangen werden. Nicht das tatsächliche Angebot einer kostenlosen Online-Pokerschule stehe im Vordergrund, sondern die - verdeckte - Werbung für das Produkt von bwin. Eine identische Entscheidung hat vor kurzem das VG München (Beschl. v. 07.09.2009 - Az.: M 22 S 09.3403) getroffen, wonach die Bewerbung der Domain "free-bwin.com" stets ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrages ist, unabhängig vom konkreten Inhalt der Domain. zurück zur Übersicht _____________________________________________________________ 11. LG Berlin: Wettbewerbswidrige Aufforderung an Kinder durch Werbung "Nicht verpassen!" _____________________________________________________________ Die gezielte Werbung gegenüber Kinder für eine Zeitschrift mit der Aussage "Nicht verpassen! Ab April am Kiosk" ist wettbewerbswidrig, da es sich um einen unzulässigen Kaufanreiz handelt (LG Berlin, Urt. v. 17.03.2009 - Az.: 103 O 171/08). Die Beklagte warb für ein Kinder-Printmagazin mit den Worten: "Nichts verpassen! Ab April am Kiosk!"
Die Urteile (3 K 1988/09, 3 K 2309/09, 3 K 2956/09) sind nicht rechtskräftig. Das beklagte Land kann gegen sie die vom Verwaltungsgericht jeweils zugelassene Berufung einlegen, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zu entscheiden hätte.
|